Beiträge von Sifuzzi

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    Hallo Zusammen, ich sammle seit zig Jahren den Sicherheitsingenieur, bin mengenmäßig weit im 3-stelligen Bereich. Aber es lässt sich kaum noch nachhalten, wann wo was erschien. Eine Anfrage beim Konradin Verlag nach einer Übersicht wurde leider verneint. Die digitale Online- Variante hat man ja leider eingestampft.

    Meine Frage an die Jäger uns Sammler unter uns die so ticken wie ich:

    Hat jemand mal eine Excel Übersicht für sich erstellt, die er mit mir teilen mag? Ich werde mich sonst schweren Herzens dazu durchringen müssen mich von den Heften zu trennen. Ich muss Platz schaffen und fange nicht an ein Themen Register zu erarbeiten.

    In den neueren Ausgaben, so ab 2018 hängen bei mir meist „Post-It“- Aufkleber drin, dennoch kann man das einfach nur eine gewisse Zeit nachhalten. Wenn ich aber nach Autor, Thema usw. sortieren könnte, besteht die Chance auch mal nachzuschlagen.

    Ich würde sogar Geld dafür ausgeben und die Tabelle auch selbst weiterführen. Aber damit neu zu beginnen…. Nein danke 😉.

    Viele Grüße

    Hallo, weiß jemand hier im "Schwarm", wo man mit einem guten Preisleistungsverhältnis die Qualifikation zur Bauwerksprüfung nach DIN 1076 erwerben kann? Hat jemand Erfahrungen damit? Unsere Kollegen die in Frage kommen sollen sind Statiker, Architekten, Bautechniker oder Ingenieure TGA. Beim Googeln verläuft man sich in viele unkonkrete "Abhandlungen" zu den unterschiedlichsten "Abstufungen" und Ähnlichkeiten, scheint aber alles nicht das zu sein, was ich suche.

    Beste Grüße

    Sifuzzi

    Hallo zusammen, Leute so einfach ist das nicht zu beantworten.

    Als Einspruchsführer zur BetriSichV habe ich mich seit langen auf die Thematik spezialisiert. Nach der novellierten Betriebssicherheitsverordnung 2015 gibt es den klassischen Betreiber nicht mehr, sondern nur noch den Verwender. In § 2 ist "Betreiben" nur noch als Verb aufgeführt und (endlich!) damit unter den anderen aufgeführten Verben nun auch eindeutig technisch behaftet. Die GB gilt für Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen, die auch klar definiert sind. Für Arbeitsmittel sind GB zu erstellen, wenn sie Arbeitsmittel nach § 3 Abs.1 sind sind und der Arbeitgeber sie seinen Beschäftigten bereitstellt. Leider wird dabei aber immer vergessen, dass Geräte, Anlagen und Maschinen auch Arbeitsgegenstände nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 sein können. Für diese braucht man keine GB zu erstellen, jedoch aber für Tätigkeiten an diesen im Sinne der GB nach ArbSchG §5.

    Merken kann man sich das so. Arbeitsmittel sind Geräte, Anlagen und Maschinen mit denen man arbeitet (GB ja- sofern Arbeitgeber/ Verwender!), Arbeitsgegenstände sind Geräte, Anlagen und Maschinen an denen man arbeitet (GB ja für Tätigkeiten nach § 5 ArbSchG). Ich rate dazu auch die Kommentierung zur BetrSichV zu lesen.

    VG Sifuzzi

    Hallo und guten Morgen Zusammen, ich bin auf der Suche nach Material zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für einen blinden Beschäftigten, der einen Begleithund mit ins Büro nimmt. Hat da schon jemand was gemacht, oder Erfahrungen damit? Eine zwischenzeitlich erfolgte Umfrage bei den anderen Beschäftigten (Kolleginnen und Kollegen) des Unternehmen erzeugt bei mir durchaus das Gefühl eines Handlungsbedarfs. Das beginnt bei Ängsten vor Hunden, plötzlich gestört werden durch Bellen, Geruchsbelästigung- hier vor allem bei Regen und im Sommer usw. usw.

    Ist für mich aber Neuland und ich muss gestehen, dass ich dem Thema Hund am Arbeitsplatz eigentlich bisher sehr offen gegenüberstehe. Deshalb würde ich mich über ein Meinungsbild freuen.

    VG Sifuzzi


    Das kann ich bestätigen, Danke für die Antworten. Das Thema ist erledigt. ich habe das alles zusammen getragen und ein bisschen in Form gebracht. Der Kunden hat es verstanden und gewürdigt. Beste Grüße Sifuzzi

    Ich freu mich darauf wenn ein Handwerksunternehmen vom Ort zur Firma kommt um ne Steckdose zu reparieren und du dann gefragt wird wo die Gefährdungsbeurteilung dafür ist...

    Die Frage stellt sich ja nicht. Die Gefährdungsbeurteilung umfasst ja grundsätzlich die Tätigkeit im Sinne des § 5 ArbSchG. Die Gefährdungsbeurteilung sollte die Gefährdungen für das Arbeiten an elektrischen Anlagen schon beinhalten. Bei uns das so. Die Anlagenverantwortung kommt ja aus der VDE und nicht explizit aus dem Arbeitsschutzrecht.

    DANKE, komme ich der Sachehoffentlich langsam näher, was JoVe schreibt deckt sich weitgehend mit meiner Auffassung, obwohl sich nach unseren Erfahrungen das meiste beim Arbeitsverantwortlichen abspielt.

    Zu "Schmandhoff": Ja, ist natürlich die "Auftraggeber"- Sicht (i.d.R. der Eigentümer) und man kann so handeln. Aus Sicht des "Auftragnehmers (also wir)" – ohne eine Einzelübertragung und ohne Abstimmung, kann es zunächst nur den "Arbeitsverantwortlichen" geben. Betreiber bleibt der Auftraggeber (bei unseren Auftraggebern häufig eine juristische Person mit entsprechenden Beauftragten). Und wenn es dann ein Problem gibt, hat dieser Betreiber zunächst ein Organisationsverschulden, - natürlich sofern kein Arbeitsfehler vom Arbeitsverantwortlichen vorliegt. Hier greift am Ende nach meiner Auffassung schon Art. 14 GG: "Eigentum verpflichtet". Kann der Auftraggeber (also der Eigentümer) nicht selbst die Verantwortung für die Anlagen wahrnehmen, muss er sie entsprechend einkaufen.

    Danke bis hierhin, hat mir jedenfalls schon mal ein Stück weitergeholfen. Danke und Gruß Sifuzzi

    Guten Morgen liebe Fachkollegen, hmmmm ... das irritiert mich jetzt noch mehr. Die "Anlagenverantwortung" muss vom Betreiber schriftlich übertragen werden, in einer normalen Dienstleistungs- Beauftragung z.B. fürdie oft zitierte "Steckdose", hab ich so etwas noch nie gesehen. Auch würde sich dies mit der vorgenannten BG ETEM Publikation aus dem Beitrag MichaelD bei den Aufgaben nicht decken. Woher will der Beauftragte die Kenntnisse zur der Anlage, Umgebung, Zustand, Erfahrung,Wechselwirkungen etc haben…. Das ginge höchstens, wenn ein Betrieb immer die gleiche Haus und Hof-Firma hätte, die auch immer den gleichen MA schickt – plus Übertragung.

    Viele Grüße
    Sifuzzi

    Hallo Waldmann, danke für die Antwort, - nein leider für mich nicht ok, dass ist mir zu "wackelig". Elektroanlagen sind für unsere Servicetechniker keine Arbeitsmittel nach BetrSichV, sondern Arbeitsgegenstände im Sinne § 3 BetrSichV, dass ist auch unstrittig. Auch die Qualifikation ist für mich erst einmal unerheblich. Ich gehe davon aus, dass unsere Elektro- Meister "vEFK" sein können, sich gut auskennen und sich auch über Delegationen bewusst sind. Mir geht es eher um die Rollenverteilung welcher "Arbeitgeber" der Normadressat der Pflichten ist.

    Vielleicht habe ich das nicht gut genug beschrieben. Nehmen wir den Eigentümer mit seinem Bürohaus, der ist Arbeitgeber 1. Er hat aber null Ahnung von der Materie sein Gebäude technisch zu betreiben und schließt einen Betreibervertrag mit uns als Fachbetrieb (Arbeitgeber 2), weil er dafür kein eigenes Personal vorhalten möchte, weder Elektriker noch Elektrofachkräfte. Für diesen "Normalfall" ist alles geregelt, dass ist seit Jahren unser Kerngeschäft.

    Nun ist es aber auch häufig so, dass wir eben nicht Betreiber der TGA sind, aber Fachbetrieb um Wartungen und Instandsetzungen an solchen Elektroanlagen durchzuführen (als Dienstleistung- es sind nicht unsere Anlagen). Das können ganz normale Einzelbauftragungen sein, wie sie im Handwerk in allen Gewerken üblich sind. In diesem Fall ist es meiner Meinung nach nicht möglich, eine "Anlagenverantwortung" im Sinne der VDE 0100 wahrzunehmen. Nur darum geht es mir, - stimmt das, oder bin ich auf dem Holzweg. Der Auslöser der Diskussion entstand, weil ein Kunde von uns mit dem wir keinen Betreibervertrag haben, aber eine Instandsetzung durchgeführt haben, der Kunde nun von uns wissen will, wer bei der Durchführung des Auftrags die Anlagenverantwortung nach VDE 0100 hatte. Wir haben argumentiert, dass das nicht erforderlich ist und verwiesen auf seine Eigentümerverantwortung. Bevor Missverständnisse entstehen: Natürlich berührt das nicht die Gewerkeverantwortlichkeit, die Arbeiten fachgerecht durchzuführen. Diese Verantwortung nimmt unsere vEFK (Betriebsleiter Elektro) natürlich wahr und steht dafür gerade. Jedoch ist er nicht bereit "Anlagenverantwortlicher" zu sein. Wer ist das dann, wenn der Eigentümer kein "Elektro- Personal" als Befähigte Personen beschäftigt.

    Meine Meinung (aber eben nicht 100%ig sicher): Macht er es nicht selbst, muss er einen Betreibervertrag mit einem Externen Fachbetrieb schließen, da es eine Verkehrssicherungspflicht ist, die Fürsorge für den sicheren Betrieb der Anlage zu sorgen.

    Ich hoffe jetzt wird mein Problem deutlicher.

    VG
    Sifuzzi

    HalloZusammen, ein kleiner Hilferuf an alle Elektrofachleute unter euch Arbeitsschützer(innen). Wirbetreiben sämtliche Technische Gebäudeausrüstung (TGA) in Gebäude aller Art, darunter auchElektroversorgungsanlagen, von der Trafo- Station bis hinzu Mittelspannungsanlagen und Niederspannungshauptverteiler. Für unsereKunden halten wir deshalb eine "Betriebsleiter Elektro Organisation" (eingetragene Elektromeister) im Sinne derHandwerksordnung bundesweit vor. Eine Diskussion hat sich aberverselbstständigt beim Thema "Anlagenverantwortung".
    Meine These ist, dass wir eigentlichkeine Anlagenverantwortung (nach VDE 0105) an den Anlagen unserer Kunden wahrnehmen können, ohne eine realeBetreiberverantwortung (z. B. Inhaberschaft der Anlage) zu besitzen. DieBetrSichV bezieht sich ja auf das Verhältnis zwischen Unternehmer zu seinenMitarbeitern(innen), daher sind die Festlegungen eigentlich formal nichtrelevant im Verhältnis eines Servicetechniker von uns, zu einem Kunden und "deren"Anlagen. Hier beschränkt es sich doch "nur" auf dieArbeitsverantwortung an der Arbeitsstelle selbst, die der Service- Monteur danninne hat, oder? Liege ich mit meiner These hierrichtig? Wäre das nicht so, hätte das Handwerk sicher ein Problem, wenn diese "nur" Dienstleistungen an der Anlage durchführt, ohne die eigentliche Betreiberverantwortung zu besitzen. Ich bin mir dennoch unsicher ....


    Beste Grüße
    Sifuzzi

    Na, dann schaue ich mal in meine Kristallkugel.
    So wie ich diese Bügelpressen kenne, werden die heiß. Das Oberteil ist in der Regel schwenkbar und presst hydraulisch, elektrisch oder rein mechanisch gegen die Grundplatte.

    Mehr wird man so als Ferndiagnose kaum liefern können.

    Das war auch nicht mein Ansinnen. Es ging mir nur um das abchecken, ob jemand so etwas schon gemacht hat, bevor ich das Rad neu erfinde. Gruß Sifuzzi

    Hi Zusammen und ein frohes Neues Jahr.

    Ich bin auf der Suche nach Vorlagen für Transferpressen, umgangssprachlich auch "Beflockungsmaschinen" genannt. Mit diesen Pressen können Buchstaben und Motive auf T- Shirts, Trikots und anderen Textilien gepresst werden. Leider liegt mir nicht mal eine Bedienungsanleitung von diesem Ding vor. Bedient (also um in unserem Sprachgebrauch des Arbeitsschutzes zu bleiben ...- "verwendet") werden diese Maschinen in Shops (z. B. Merchandising) von dem "angelernten" Verkäufern. Ich möchte eine Gefährdungsbeurteilung und eine Betriebsanweisung dazu erstellen. deshalb meine Frage, ob jemand hier schon solche Erfahrungen gemacht hat.

    Beste Grüße
    Sifuzzi

    Hallo liebe Fachkolleginnen und Kollegen, ich suche dringend Unterstützung auf Honorarbasis/ Beratungs-/ Dienstleistung für folgenden Sachverhalt:
    Für einen großen Flugzeughersteller in Norddeutschland betreiben wir die Technische Gebäudeausrüstung auf dem Gelände, der mit einem Flughafen vergleichbar ist.
    Unter anderem betreiben wir auch sogenannte REKO Anlagen (Rekonservierungs- Abluftanlagen). An diesen RLT - Anlagen müssen fast täglich die Filter getauscht werden. Dazu müssen von uns 4 Servicetechniker in die Anlagen steigen und die Filter austauschen. Die Abluftanlagen saugen die Luft aus Lackier- und Konservierungshallen ab.
    Für das Lackieren und Konservieren wird von den Kunden- Mitarbeitern (nicht wir!) mit hoch gefährlich Stoffen gearbeitet (Gefährdungsbeurteilungen der Stoffe sind vorhanden). Die Abluftanlagen saugen diese Stoffe ab. Die auszutauschenden Filter werden dadurch entsprechend mit Gefahrstoffen angereichert.
    Ich brauche hier sehr dringend eine Gefährdungsbeurteilung für unsere Mitarbeiter, um entsprechende Betriebsanweisungen abzuleiten und die richtige Auswahl der PSA zu ermitteln. Auch die Wechselwirkungen bei diesen Arbeiten sollen ermittelt werden.
    Bei Interesse bitte persönliche Nachricht. Tipps auch gerne über diesen Chat.
    Beste Grüße
    Sifuzzi

    Hallo Zusammen, ich finde hier müssen wir die Kirche mal im Dorf lassen und sollten die sachliche Ebene nicht weiter verlassen. Vor allem was den Nutzen in Sachen Sicherheitsgewinn angeht. Ich glaube im Schutz um die Schwangere und ihrem Baby sind wir uns doch alle einig, die zitierten Textstellen stellt doch keiner in Frage. Aber hallo? Hier arbeite keine Schwangere auf ner Tanke und verkauft Brötchen, es geht um eine ganz normale Bäckerei. Vor allem: Sie will es unbedingt, weil sie wochentags nicht kann und ihren Job liebt. Psychischen Faktoren hier zu unterstellen die "mittwochs" anders sind als "sonntags", halte nicht für in Ordnung. Das ist nicht mehr zielführend. Ich halte es da eher wie AL_MTSA, wir müssen im Arbeitsschutz ja auch noch glaubwürdig bleiben. Diese Meinung wurde mir zwischenzeitlich auch vom staatlichen Amt für Arbeitsschutz bestätigt. Es gibt das einfache, formloses "Anzeige" Verfahren (z. B. für mein Bäckereibeispiel) und tatsächlich auch noch ein formales Genehmigungsverfahren, z. B. für Schichtarbeit in Industriebetriebe (die dann auch richtig Geld kostet ...). Am Ende immer individuell zu entscheiden. Kein Fall ist gleich.

    Viele Grüße und jede Menge bunte Eier ...
    Sifuzzi

    Guten Morgen zusammen, danke für die vielen Hinweise. Wenn jemand an dem Ergebnis meiner Recherchen interessiert sein sollte:

    Es gibt keine gesetzliche Forderungen „Zapfstellen“ hinter der Trinkwasserinstallationen zu beproben, sei es CO2 Anlagen (Kohlensäureanreicherung für Sprudelwasser), oder Kaffeemaschinen/ Vollautomaten. Die Antworten nach Gesprächen mit einigen Prüfinstituten waren überraschend einfach: Alles was hinter der verbauten Installation angeschlossen ist, ist kein Trinkwasser mehr im Sinne § 2 und fällt auch nicht mehr unter dieser Verordnung. Wenn Betreiber solcher Anlagen ihren Pflichten nach VDI 6022 (RLT Anlagen) und VDI 6023 (Trinkwasserleitungsanlage) nachkommen, sind sie sauber, da die Zapfstellen für Beprobungen definiert sind (in der Regel DVGW Arbeitsblatt 551). Erst wenn Zweifel am Stand von „Anerkannten Regel der Technik“ seiner Trinkwasserinstallation bestünden, ergeben sich weitere Pflichten aus der TrinkwV.

    Ob dennoch Hygiene Beprobungen an nachgelagerten Trinkwasseraufbereitungen (z. B. Kaffeeautomaten) Sinn machen würden, steht natürlich auf einem anderen Blatt, sie stehen nicht im Kausalzusmmenhang der TrinkwV.
    Beste Grüße
    Sifuzzi

    Moin Moin, auf diese und ähnliche Seiten bin ich auch gestoßen bei meiner Recherche. Und da mag auch was dran sein. Das beträfe sicher auch die Betreiber von Kaninen und Mensen, die solche Maschinen bereitstellen. Wir sind allerdings Gebäudebetreiber und kommen unseren Pflichten i. S. der VDI 6022 (RLT Anlagen) Trinkwasserhygine VDI 6023 nach. Und da sind die Zapfstellen für die Beprobungen definiert. Das uns jetzt unser Kunde damit konfrontiert, warum wir die Wasserentnahmestellen an den Kaffeemaschinen nicht prüfen, stellt mich vor diesem Dilemma.

    Danke trotzdem!

    VG
    Sifuzzi