Hallo Waldmann, danke für die Antwort, - nein leider für mich nicht ok, dass ist mir zu "wackelig". Elektroanlagen sind für unsere Servicetechniker keine Arbeitsmittel nach BetrSichV, sondern Arbeitsgegenstände im Sinne § 3 BetrSichV, dass ist auch unstrittig. Auch die Qualifikation ist für mich erst einmal unerheblich. Ich gehe davon aus, dass unsere Elektro- Meister "vEFK" sein können, sich gut auskennen und sich auch über Delegationen bewusst sind. Mir geht es eher um die Rollenverteilung welcher "Arbeitgeber" der Normadressat der Pflichten ist.
Vielleicht habe ich das nicht gut genug beschrieben. Nehmen wir den Eigentümer mit seinem Bürohaus, der ist Arbeitgeber 1. Er hat aber null Ahnung von der Materie sein Gebäude technisch zu betreiben und schließt einen Betreibervertrag mit uns als Fachbetrieb (Arbeitgeber 2), weil er dafür kein eigenes Personal vorhalten möchte, weder Elektriker noch Elektrofachkräfte. Für diesen "Normalfall" ist alles geregelt, dass ist seit Jahren unser Kerngeschäft.
Nun ist es aber auch häufig so, dass wir eben nicht Betreiber der TGA sind, aber Fachbetrieb um Wartungen und Instandsetzungen an solchen Elektroanlagen durchzuführen (als Dienstleistung- es sind nicht unsere Anlagen). Das können ganz normale Einzelbauftragungen sein, wie sie im Handwerk in allen Gewerken üblich sind. In diesem Fall ist es meiner Meinung nach nicht möglich, eine "Anlagenverantwortung" im Sinne der VDE 0100 wahrzunehmen. Nur darum geht es mir, - stimmt das, oder bin ich auf dem Holzweg. Der Auslöser der Diskussion entstand, weil ein Kunde von uns mit dem wir keinen Betreibervertrag haben, aber eine Instandsetzung durchgeführt haben, der Kunde nun von uns wissen will, wer bei der Durchführung des Auftrags die Anlagenverantwortung nach VDE 0100 hatte. Wir haben argumentiert, dass das nicht erforderlich ist und verwiesen auf seine Eigentümerverantwortung. Bevor Missverständnisse entstehen: Natürlich berührt das nicht die Gewerkeverantwortlichkeit, die Arbeiten fachgerecht durchzuführen. Diese Verantwortung nimmt unsere vEFK (Betriebsleiter Elektro) natürlich wahr und steht dafür gerade. Jedoch ist er nicht bereit "Anlagenverantwortlicher" zu sein. Wer ist das dann, wenn der Eigentümer kein "Elektro- Personal" als Befähigte Personen beschäftigt.
Meine Meinung (aber eben nicht 100%ig sicher): Macht er es nicht selbst, muss er einen Betreibervertrag mit einem Externen Fachbetrieb schließen, da es eine Verkehrssicherungspflicht ist, die Fürsorge für den sicheren Betrieb der Anlage zu sorgen.
Ich hoffe jetzt wird mein Problem deutlicher.
VG
Sifuzzi