Das steht in der DGUV Vorschrift 52
§29 Kranführer, Instandhaltungspersonal
Abs. (1) Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Führen (Kranführer) oder Instandhalten eines Kranes nur Versicherte beschäftigen:
3: die im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben.
Durchführungsanweisungen zu § 29 Abs. 1 Nr. 3:
Zur Unterweisung gehören außer einer theoretischen Wissensvermittlung die Gelegenheit
zum Erwerb einer ausreichenden Fahrpraxis sowie der Fähigkeit, Mängel zu erkennen, die
die Arbeitssicherheit gefährden.
Sowas muss mann beim Auto auch erwerben und da heißt es auch Führerschein.