Egal ob Urkunde oder nicht. Die betroffene Person sollte zur eigenen Absicherung einen "Befähigungsnachweis für Kranführer" haben, der vom Ausbilder unterschrieben wurde und eine schriftliche Beauftragung vom jeweiligen Unternehmen. Siehe DGUV-Grundsatz 309-003
Kranschein ja oder nein
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thoko -
5. September 2013 um 19:21 -
Erledigt
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Beispiel?
Reisepass, Personalausweis.
Bei beiden steht ein Name drauf, aber es ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland (sofern es sich um ein entsprechendes deutsches Dokument handelt).
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Hallo Zusammen,
ich hätte hierzu auch nochmal eine Frage bezüglich der Definition "Kran".
in der DGUV52 steht ja:§ 2 Begriffsbestimmung
(1) Krane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Hebezeuge, die Lasten mit einem Tragmittel heben und zusätzlich in eine oder mehrere Richtungen bewegen können.Aber was genau ist mit Bewegen gemeint?
elektrisch bewegen oder auch von Hand bewegen ?Wir haben im Betrieb 4 Krananlagen die elektrisch bewegt werden, links -rechts, hoch-runter.
Die restlichen ca.100 Anlagen können nur heben und senken, die Bewegung von links nach rechts erfolg nur durch Handbetrieb.In unterlagen vom TÜV Süd fand ich ein Bild hierzu dort ist unter "Was sind Krane" ein Bildbeispiel.
Dort war die rede von Verfahren in ein Richtung und Heben.
Unter "Verfahren" würde ich jetzt eine elektrische Tätigkeit verstehen.Schon mal vielen Dank für eure Antworten.
Mit Freundlichen Grüßen
Adrian -
Mahlzeit,
da liest man in der DGUV Vorschrift 52 weiter unter Begriffbestimmung:
"7) Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift gelten Krane als
1. ortsveränderlich, wenn sie an wechselnden Standorten eingesetzt werden können,
2. handbetrieben, wenn die Hubbewegung und alle weiteren Kranbewegungen durch
Muskelkraft bewirkt werden,
3. teilkraftbetrieben, wenn nur die Hubbewegung oder eine oder mehrere andere
Kranbewegungen kraftbetrieben sind,
4. kraftbetrieben, wenn außer der Hubbewegung noch mindestens eine weitere
Kranbewegung kraftbetrieben ist,
5. programmgesteuert, wenn eine oder mehrere Kranbewegungen nach einem
vorgegebenen Programm selbsttätig ablaufen."Daraus folgt, dass deine Anlagen kraftbetrieben bzw. teilkraftbetrieben sind.
Gruß
Mattes -
Die restlichen ca.100 Anlagen können nur heben und senken, die Bewegung von links nach rechts erfolg nur durch Handbetrieb.
Somit hast Du auch hier Krane.
Schau auch mal in die Betriebssicherheitsverordnung, Anhang 3, Abschnitt 1, Tabelle 2. Siehe da jährlich zu prüfen durch eine befähigte Person nach §2 Abs. 6.
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Es geht um Arbeitssicherheit.
Kann etwas herunterfallen, weil mit Hebemittel gehoben? Kran.
Kraftgetrieben oder nicht: spielt das wirklich eine Rolle für die binäre Entscheidung "Kran oder nicht Kran"?
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Vielen Dank für die Antworten,
geprüft werden alle Anlagen jedes Jahr es sind auch alle Prüfbücher da und Vollständig.
Es geht nur um den Kranschein den es hier im Betrieb wohl nicht gibt, es wird zwar jährlich unterwiesen
allerdings fehlt der Nachweis für die Befähigung von den Mitarbeitern nach DGUV Grundsatz 309-003.Daher heißt es jetzt alle mal zu Nachschulung
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Hallo thoko,
die Beauftragung erst nachdem die Kranführerscheine vorliegen. So hast Du den Vorgang auch sauber abgeschlossen
Gruß
StephanHallo,
evtl. hilft das hier weiter:
https://www.komnet.nrw.de/_sitetools/dialog/16463
PS : Bin noch nicht am des Threads mit lesen angekommen, ggf. frage ja schon beantwortet
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Um das mal abzukürzen:
Braucht man einen Kranschein für eine Laufkatze? --> Nein!
Braucht man eine schriftliche Beauftragung für eine Laufkatze? --> Nein!
Muss ich jemanden an der Laufkatze (regelmäßig) unterweisen? --> Ja!
Sind unnötige Ausbildungen Zeitverlust und Geldschneiderei? --> JA!
Wir haben im Werk eine Person, die einen Kranschein besitzt (warum weiß ich nicht) und dieser, unterweist jeden neuen Mitarbeiter an unseren Laufkatzen und teilkraftbetriebenen Säulenschwenkkräne. Für den theoretischen Teil baute ich ihm eine Präsentation, in der ich notwendige Punkte aus der 309-003 herausnahm. Kriegen die Leute eine schriftliche Beauftragung? Nein, das kriegen sie nicht.
Jeder der hier behauptet (die BG wohl eingeschlossen), dass man einen Kranschein braucht, sobald ein Kran die Definition erfüllt, soll mir zeigen, wo das steht. Diese Antwort blieb hier bisher aus.
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Das steht in der DGUV Vorschrift 52
§29 Kranführer, Instandhaltungspersonal
Abs. (1) Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Führen (Kranführer) oder Instandhalten eines Kranes nur Versicherte beschäftigen:
3: die im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben.
Durchführungsanweisungen zu § 29 Abs. 1 Nr. 3:
Zur Unterweisung gehören außer einer theoretischen Wissensvermittlung die Gelegenheit
zum Erwerb einer ausreichenden Fahrpraxis sowie der Fähigkeit, Mängel zu erkennen, die
die Arbeitssicherheit gefährden.Sowas muss mann beim Auto auch erwerben und da heißt es auch Führerschein.
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Um das mal abzukürzen:
Braucht man einen Kranschein für eine Laufkatze? --> Nein!
Braucht man eine schriftliche Beauftragung für eine Laufkatze? --> Nein!
Muss ich jemanden an der Laufkatze (regelmäßig) unterweisen? --> Ja!
Sind unnötige Ausbildungen Zeitverlust und Geldschneiderei? --> JA!
Wir haben im Werk eine Person, die einen Kranschein besitzt (warum weiß ich nicht) und dieser, unterweist jeden neuen Mitarbeiter an unseren Laufkatzen und teilkraftbetriebenen Säulenschwenkkräne. Für den theoretischen Teil baute ich ihm eine Präsentation, in der ich notwendige Punkte aus der 309-003 herausnahm. Kriegen die Leute eine schriftliche Beauftragung? Nein, das kriegen sie nicht.
Jeder der hier behauptet (die BG wohl eingeschlossen), dass man einen Kranschein braucht, sobald ein Kran die Definition erfüllt, soll mir zeigen, wo das steht. Diese Antwort blieb hier bisher aus.
Du hast es auf den Punkt gebracht, genau so ist es.
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Sowas muss mann beim Auto auch erwerben und da heißt es auch Führerschein.
DAS ist nicht verkehrt...ist allerdings haarklein im §4 der Fahrerlaubnisverordnung geregelt.
Ein Analogon hierzu findest Du in den Vorschriften zum Kranbetrieb leider nicht.
In diesem Sinne
Der Michael
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Dieses Thema hatten wir schon öfters bei Nachunternehmen auf Baustellen für die Hochbaukrane,
die BG sagt dazu ein Kranfahrer muss in das entsprechende Gerät eingewiesen sein, ein Kranschein muss nicht sein dazu gibt es keine Vorschrift (auch wenn es schön wäre).
Wir hatten auch schon das Problem das Auftraggeber gefordert haben wir bräuchten ausgebildete Anschläger, die BG sagte auch dort es gibt keine Ausbildung für Anschläger, diese müssen nur richtig Unter- und Eingewiesen sein.
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Hallo zusammen,
ich bin schon häufiger auf diesem Forum unterwegs gewesen, diesmal schreibe ich aber auch mal was
Ich bin nun seit Januar zuständig für das Arbeitssicherheitsmanagement (noch keine SiFa) und agiere als Bindeglied zwischen dem Unternehmer und der SiFa. Ich kann mich bei unserer SiFa beraten, was aber das organisatorische und die praktische Umsetzung angeht - das ist nun mein Job.
Ich habe mich der Kranführerschein Thematik angenommen und die Forumeinträge waren sehr hilfreich - so konnte ich eine Vorgehensweise für die Organisation finden. Wir werden einen geeigneten Mitarbeiter zum Ausbilder von Kranführern bei der BG ausbilden lassen, dieser wird eine Unterweisung auf unsere Krane angepasst vorbereiten und durchführen.
Nun stellt sich die Frage der Beauftragung. Wir haben nämlich Formulare zur Beauftragung und Fahraufträge/ -Erlaubnisse. Das zweite benutzen wir für Stapler/FFZ Fahrer. In beiden ist das Führen von Kranen eine Auswahlmöglichkeit.
Jetzt also endlich die Frage: wo ist der Unterschied zwischen einer Beauftragung und einem Fahrauftrag? Welches soll man dafür wählen und aus welchen Gründen?
Ich würde mich Hinweise der erfahrenen Kollegen und Kolleginnen freuen
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Bei meinen Recherchen zu diesen Bezeichnungen bin ich auf viele verschiedene Begriffe gestoßen, die BGn, Gewerbeaufsichten und Unfallkassen haben einen Begriffs-Wildwuchs.
Ich habe mich entschieden:
SiFa/Betriebsarzt/Brandschutzbeauftragter: Bestellung
Ersthelfer, Brandschutzhelfer, Sicherheitsbeauftragter: Benennung
Diverse Fahrer und Führer: Beauftragung (ob gefahren oder geführt ist mir dann auch egal).
Ich kann meine Entwürfe gerne zur Verfügung stellen. Ich weiß nicht, ob das "öffentlich" oder privat sinnvoll ist... Aber "privat" geht immer.
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MagdalenaD,
Grundsätzlich ist ein "Fahrauftrag" auch ein "Auftrag"!!!
Im allgemeinen Sprachgebrauch hat sich der Begriff "Fahrauftrag" durchgesetzt, wenn die beauftragten MA etwas bedienen sollen, das Räder hat, wie z.B. Flurförderzeuge.
Um in Deiner Terminologie zu bleiben: Soll ein MA andere MA ausbilden, z.B. im Bedienen von Kranen, so wird er i.d.R. von dem AG hierzu beauftragt. Der Bediener der Krane erhält i.d.R. keinen Fahrauftrag, sondern wird mit dem Führen von Kranen beauftragt.
Am Ende des Tages ist es allerdings ziemlich egal. Für bestimmte Tätigkeiten müssen MA vom AG "beauftragt" werden. Ob ein Präfix nun "Fahr-" oder "Führ-" lautet ist dabei relativ egal.
Wobei allerdings ein Unterschied besteht, ist zwischen (Fahr-) Auftrag und (Fahr-) Erlaubnis. Eine Fahrerlaubnis im öffentlichen Leben, beispielsweise der Führerschein, der den Nachweis der Qualifikation darstellt, berechtigt unmittelbar zum Führen eines KFZ.
Im beruflichen Alltag nützt der Nachweis ("Staplerführerschein") nichts ohne eine entsprechende Beauftragung durch den AG.
Wie Qualifikationsnachweise und Beauftragungen auszusehen haben, ist nicht definiert. Die allgemein bekannten "Führerscheine" einschlägiger Anbieter können aber häufig sowohl für die Qualifikationsnachweise, als auch für die Beauftragung genutzt werden.
In diesem Sinne
Der Michael
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Danke für die Erklärung und Beispiele!
Ich habe auch zwischendurch noch geschaut und rausgefunden, dass die Wahl zwischen Benennung/Bestellung/Beauftragung hängt davon ab, wie es jeweils in dem Verordnungs- / Gesetzestext formuliert ist. 1:1
Formulare zur Beauftragung haben wir zu genüge
Und Danke MichaelD für den Hinweis zum Ausbilder. ich habe mich so auf die Qualifikation und Beauftragung der Bediener konzentriert, dass ich beinahe nicht an deine Beauftragung gedacht hätte!
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Formulare zur Beauftragung haben wir zu genüge
Die gibt's - aber ich fand sie alle S*heiße...
Warum:
- Auf Vielen steht zu viel, was gar nicht gebraucht wird
- auf Keinem steht alles, was wir brauchen, dazu gehört, dass z.B. ein Fahrer verschiedene, aber nicht alle Fahrzeuge fährt....
Naja, wer Interesse hat, bitte eine PRIVATE Nachricht schreiben.
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Bei uns werden alle Mitarbeitenden, die Kran oder Stapler bedienen sollen separat geschult.
Anschließend werden diese auf den Kran von einem Kollegen, der den Kran bedient eingewiesen und erhalten für die Krane / Stapler die Anerkennung und Beauftragung.
Die regelmäßigen Schulungen und anderen Maßnahmen werden durchgeführt und dokumentiert, so dass Sie in der Regel jederzeit nachprüfbar sind.
Ist bei Unfällen und Nachfragen der Aufsichtsbehörden immer wieder hilfreich.
Gruß
Axel
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Hab den Thread von den Leichen erweckt, da das Thema aktuell wird. Wir planen einen Unimog kauf.
Hi,
der Kranführer muss tatsächlich "nur" unterwiesen werden (DGUV Vorschrift 53 Kräne Paragraph 29 Absatz 1), allerdings steht hier in den Durchführungsanweisungen, dass Kranführer als unterwiesen gelten, wenn sie an einer Ausbildung nach DGUV Grundsatz 309-003 teilgenommen haben. Dem Grundsatz kann entnommen werden, dass der Zeitansatz abhängig vom Kran und den Aufgaben der Kranführer ist. Wer z.B. "nur" mit einem Brückenkran mit 1 - 2 Anschlagmitteln immer ähnliche Teile transportiert kann problemlos an einem Tag gemäß den Vorgaben des DGUV Grundsatzes 309-003 zum Kranführer ausgebildet werden. Der Umfang der Ausbildung kann auf die vorgesehenen Tätigkeiten der Kranführer angepasst werden .
Offtopic:
In der DGUV Vorschrift 68 Flurförderzeuge wird die Ausbildung gefordert (Paragraph 7 Absatz 1 unter 2.) und in den Durchführungsanweisungen ist die Ausbildung nach DGUV Grundsatz 308-001 konkretisiert.
Gemäß DGUV-Regel 100-500 Kapitel 2.10 darf der Unternehmer mit dem selbstständigen Bedienen vonHubarbeitsbühnen Personen nur beauftragen, diedas 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Bedienung der Hubarbeitsbühne unterwiesen sind und ihre Befähigung gegenüber dem Unternehmer nachgewiesenhaben. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen. Die Anforderungen an die Unterweisung werden nirgends weiter konkretisiert. Für Hubarbeitsbühnen fehlt somit die Rechtsgrundlage, die eine Ausbildung nach DGUV Grundsatz 308-008 fordert. Insofern hat diese nur informellen Charakter.
schöne Grüße
Hallo MrH,
du hast aber nicht die DGUV Vorschrift 53 zitiert, sondern die DGUV Vorschrift 52.
Bei den Unfallkassen ist die 53er geltend und die DGUV Grundsatz 309-003 ist dort nicht in Kraft.
Demnach muss der Ausbilder nicht einmal ein Ausbilder-Seminar besucht haben, sondern muss sich gut mit dem Kran auskennen.
Zitat von DGUV Vorschrift 53 der UnfallkassenKranführer, Instandhaltungspersonal
§ 29. (1) Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Führen (Kranführer)
oder Instandhalten eines Kranes nur Versicherte beschäftigen,
1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. die körperlich und geistig geeignet sind,
3. die im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen sind und ihre
Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben und
4. von denen zu erwarten ist, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.
Der Unternehmer muß Kranführer und Instandhaltungspersonal mit ihren
Aufgaben beauftragen. Bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen
muß der Unternehmer den Kranführer schriftlich beauftragen.
Zu § 29 Abs. 1 Nr. 1:
Die Vorschrift läßt den Einsatz jüngerer Personen als 18 Jahre zu Ausbildungszwecken unter Anleitung und ständiger Aufsicht durch erfahrene
Personen zu.
Zu § 29 Abs. 1 Nr. 3:
Zur Unterweisung gehören außer einer theoretischen Wissensvermittlung
die Gelegenheit zum Erwerb einer ausreichenden Fahrpraxis sowie der
Fähigkeit, Mängel zu erkennen, die die Arbeitssicherheit gefährden.
..[...]Pass.
Bei der Kranschulung gibt es vielleicht gar kein Dokument in Sinne einer Urkunde, sondern "nur" einen firmeninternen Schulungsnachweis.
Glänzendes Nichtwissen meinerseits: ob diese Schulungsnachweise öffentlich oder Firmeneigentum sind.
Bei uns findet eine interne Einweisung sowie jährliche Unterweisung statt und wird auf der schriftlichen Beauftragung notiert.
Wie wird ein Autokran am Unimog oder Dreipunktanbaukran bewertet? Reicht hier auch diese Einweisung durch den Vorgesetzten? Irgendwie wird dies bei den Unfallkassen sehr lasch behandelt.
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