Zitat von § 11 (4) DGUV Vorschrift 6Der Unternehmer hat die Kartei und die ärztlichen Bescheinigungen für jeden Versicherten bis zu dessen Ausscheiden aus dem Unternehmen aufzubewahren. Danach sind dem Versicherten der ihn betreffende Auszug aus der Kartei und die ärztlichen Bescheinigungen auszuhändigen. Ein Abdruck des dem Versicherten ausgehändigten Auszugs ist wie Personalunterlagen aufzubewahren. Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft den Abdruck auf Anforderung zur Aufbewahrung zu übergeben.
Interpretiere ich so, dass es nicht reicht, dem MA alle Originale zu übergeben und dessen Datensatz in der Vorsorgedatei zu löschen.
(Meine Kunden "sparen" sich in der Regel die Vorsorgekartei - sind ja "nur" Bildschirmarbeitsplätze - und sammeln einfach alle Bescheinigungen. Wenn sie gut sind auch Angebote samt Rückantworten pro Mitarbeiter. Kopien der Bescheinigungen kommen bei Ausscheiden in die Personalakte, den MA werden die Originale mitgegeben.)