Beiträge von Wickinger

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    Zitat von § 11 (4) DGUV Vorschrift 6

    Der Unternehmer hat die Kartei und die ärztlichen Bescheinigungen für jeden Versicherten bis zu dessen Ausscheiden aus dem Unternehmen aufzubewahren. Danach sind dem Versicherten der ihn betreffende Auszug aus der Kartei und die ärztlichen Bescheinigungen auszuhändigen. Ein Abdruck des dem Versicherten ausgehändigten Auszugs ist wie Personalunterlagen aufzubewahren. Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft den Abdruck auf Anforderung zur Aufbewahrung zu übergeben.

    Interpretiere ich so, dass es nicht reicht, dem MA alle Originale zu übergeben und dessen Datensatz in der Vorsorgedatei zu löschen.

    (Meine Kunden "sparen" sich in der Regel die Vorsorgekartei - sind ja "nur" Bildschirmarbeitsplätze - und sammeln einfach alle Bescheinigungen. Wenn sie gut sind auch Angebote samt Rückantworten pro Mitarbeiter. Kopien der Bescheinigungen kommen bei Ausscheiden in die Personalakte, den MA werden die Originale mitgegeben.)

    Wie sieht es den anders herum aus?

    Ausbildung Sicherheitsfachkraft (SFK-VO)

    Inhalt und Umfang der Fachausbildung §1 SFK-VO – LEK und Prüfung § 3

    mindestens 8 Wochen
    mindestens 288 Unterrichtseinheiten
    Anwesenheitspflicht erste und letzte Woche der Ausbildung
    Lernkontrollen
    Abschlussprüfung mündlich und schriftlich

    • den Abschluss einer die jeweiligen Fachkenntnisse vermittelnden reglementierten Ausbildung im Sinn des Artikels 3 Abs. 1 lit. e) der Richtlinie 2005/36/EG oder
    • eine einschlägige Berufserfahrung von zumindest zweijähriger Dauer im Ausmaß der Normalarbeitszeit in den letzten zehn Jahren nachweist.


    Ausbildung im Ausland

    § 3a. (1) Eine Ausbildungseinrichtung mit gemäß § 6 anerkannter Fachausbildung, die als öffentlich-rechtliche Körperschaft eingerichtet ist, muss auf Antrag an Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ohne Absolvierung einer Ausbildung und Ablegung einer Prüfung nach dieser Verordnung ein Zeugnis gemäß § 3 Abs. 3 ausstellen, wenn diese Person nachweist einen entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis zu besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs zu erhalten.

    (2) Ist im Herkunftsmitgliedsstaat einer/eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union kein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis erforderlich, um die Erlaubnis zur Aufnahme oder Ausübung der Tätigkeit einer Sicherheitsfachkraft (Fachkraft für Arbeitssicherheit) nach §§ 73ff ASchG in dessen Hoheitsgebiet zu erhalten (Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen 2005/36/EG, ABl. Nr. L 255/22), muss die Ausbildungseinrichtung (Abs. 1) ein Zeugnis zum Nachweis der Fachkenntnisse ausstellen, wenn die betreffende Person

    (5) Antragsberechtigt ist jene Person, die über einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis oder im Fall des Abs. 2 über eine nachweisliche einschlägige Berufserfahrung verfügt, oder deren Arbeitgeber/in im Inland.

    Sowohl generelle Erkenntnisse als auch konkret geplante Schritte können genannt werden.
    Beispiel aus meinem Praktikumsbericht (2017):

    5.2 Für die Fachkraft für Arbeitssicherheit


    Zwei entscheidende Erkenntnisse konnten gewonnen werden:
    Erstens die zentrale Bedeutung einer funktionierenden Arbeitsschutzorganisation. Dies war zwar schon vermutet worden, weshalb der Berichtersteller schon auf dem Strategiemeeting im Sommer 2016 vorbereitend zum damaligen Stand – oder besser Nichtbestand – der Arbeitsschutzorganisation bei der XXX berichtete (siehe Anlage 1). Aber das Ausmaß der teilweise notwendigen Beharrlichkeit zum Durchlaufen der einzelnen Handlungsschritte überraschte dann doch, und das in einem Unternehmen, das selbst Beratung zur Arbeitssicherheit anbietet.
    Zweitens beeindruckte, wie eine genaue Analyse und Beschreibung der Elemente von Arbeitssystemen in Verbindung mit der getrennten Betrachtung der Einflussfaktoren aus dem Modell zur Entstehung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Erkenntnisse zu Gefährdungen hervorbringt, die bei einer Beurteilung „aus dem Bauch heraus“ übersehen werden würden. Insbesondere die persönlichen Leistungsvoraussetzungen Mann-Frau, alt-jung, Betriebsneuling-routinierter Beschäftigter, werdende Mutter etc. machen oft den entscheidenden Unterschied bei der Bewertung des Risikos bzw. des Handlungsbedarfs.


    Die nächsten Schritte für das Agieren des Berichterstellers als Fachkraft für Arbeitssicherheit sind:

    • Etablierung einer funktionierenden Arbeitsschutzorganisation – Konkrete Schritte dazu sind bereits in Kapitel 5.1 aufgeführt.
    • Weiterführung der Information der Geschäftsführung und Führungskräfte insbesondere über Defizite im Arbeitsschutz – Beispielsweise wird eine Unterweisungsmatrix weitergeführt, die aufzeigt, wie der aktuelle Unterweisungsstand der einzelnen Mitarbeiter zu für sie relevante Gefährdungsthematiken ist (siehe Anlage 29).
    • Gefährdungsermittlungen und -beurteilungen weiterer Arbeitssysteme der XXX werden begonnen. Prioritäten werden dabei bei abzusehendem Handlungsbedarf gesetzt werden.
    • Weitere Unterweisungspräsentationen zu Tätigkeiten oder Gefährdungsthemen sind geplant, um sie den Führungskräften zur Verfügung zu stellen, aber auch als Angebot für externe Kunden.

    Ein Modell ist ein Modell ist ein Modell.
    (Mit allen Stärken und Schwächen.)
    In dem von Dir Zitierten geht es vorrangig um die Quelle.

    Als eine mögliche Gefährdungsbegünstigende Bedingung käme in Deinem Beispiel in Frage:
    Über Nacht 1 m Schnee gefallen. Wirksamkeit des Geländers = Null.

    Und JA, die Verfügbarkeit von Rettungswegen über Dachflächen (mit Geländern gegen Absturz gesichert) war/ist bei einer Betriebsstätte akutes Thema... (Tragfähigkeit, Beleuchtung, Beschilderung, Benutzbarkeit, ...)

    3. Identifikation der gefahrbringenden Bedingungen.. Fehlendes / Unzureichendes Geländer

    Gefahrbringende Bedingung würde ich eher sehen als: Menschen/Tätigkeiten auf dem Dach.
    (Ein Dach wo niemals nich jemand drauf rumspaziert, braucht auch kein Geländer).

    Insofern wäre das Geländer für mich eine Maßnahme. (technisch - Kat. 2: Trennung Gefahrenquelle und Mensch).
    Trotzdem besteht die Gefährdung durch Absturz weiterhin:
    - Jemand könnte drüber klettern,
    - für Basketballspieler mit 2,20 m Körpergröße ist 1 m Geländerhöhe nicht ausreichend.
    - Kinder können durch die ungeeigneten Streben gelangen.
    - das Geländer könnte temporär demontiert sein...
    Mit der Maßgabe zur Beurteilung des Risikos bei Dach + Menschen + Geländer.
    Daraus resultierend mindestens die Wirkungskontrolle, regelmäßig.

    auch teilgenommen - erstens, weil mich das Thema sehr interessiert -> Auch von mir mit der Bitte um Bericht der Ergebnisse!
    und zweitens in Gedenken an die Namensvetterin der TE: https://de.wikipedia.org/wiki/Marie-Luise_Jahn

    Für die Bearbeitung in nur 15 min bin ich zu alt/nicht der Richtige... Habe heute morgen beim Kaffee auf die Schnelle angefangen...
    Browserfenster offen gelassen, scheint zu funzen, das mit dem am Abend fertig stellen.
    Insgesamt ca. 45 min. inkl. Frei(text)-Senf. Wie schon gesagt: Wayne interessierts!

    Servus beinand,

    anlässlich der Beurteilung von Tätigkeiten auf Messen während der Aufbauphase, bin ich ergänzend zu den in diesem Thread
    genannten Faktoren (und auch dem psychischen Einfluss durch den Termindruck^^) gestossen auf die Beurteilung der inkohärenten optischen Strahlung.
    Und zwar dadurch, dass es vom Errichter auch vom Messebetreiber gefodert wird:
    https://www.messefrankfurt.com/content/dam/me…Beleuchtung.pdf
    (siehe auch Anhang).
    Dank der sich weiterentwickelten LED- bzw. Beleuchtungstechnik, u.a. Videowände etc.

    Neben OStrV und den TRGS IOS gibt es zu dem Thema auch eine 03.2017 aktualisierte

    DGUV Information 215-314 "Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen" - Scheinwerfer

    mit geblendeten Grüßen,
    Wickinger

    Und welche rechtsverbindliche Wirkung hat die Aussage einer Aufsichtsperson eines gesetzlichen Unfallversicherungsträgers bezüglich staatlicher Arbeitsschutzvorgaben des Gesetzgebers? Richtig, keine! Die einzigen, die hier eine rechtsverbindliche Aussage treffen können und dürfen, sind die Aufsichtsbeamten der zuständigen staatlichen Arbeitsschutzbehörde.
    [...] Es kann aber auch passieren, dass die staatliche Arbeitsschutzaufsicht trotzdem auf die Kennzeichnung der Fluchtwege und Notausgänge besteht (je mehr öffentlicher Publikumsverkehr, desto höher ist hier die Wahrscheinlichkeit ;) .

    "Um auf der (möglichst) rechtssicheren Seite zu sein, sollten Sie die Notausgänge und die F&R-Wege kennzeichnen (beschildern)" riet ich in diesem Fall dem UN.
    Und: "wenn Sie darauf verzichten, die Vorgaben der ASR zu befolgen, sollten Sie wenigstens Kompensationmaßnahmen treffen, diese in der Gefährdungsbeurteilung festlegen und begründet dokumentieren." Auch mit dem Hinweis, dass Kennzeichnung eine relativ einfache und kostengünstige Möglichkeit wäre.

    Und für den Fall, dass dann doch die staatliche Behörde (hier: Gewerbeaufsicht) wirklich konkretere Maßnahmen als die BG einfordern würde, na dann ist das halt so.

    gemäß Arbeitsstättenverordnung müssen Fluchtwege und Notausgänge in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein. [...]

    Und wo genau finde ich diesen Passus in der ArbStättV vom 18.10.2017 ?
    Gefunden: Anhang Punkt 2.3 (1) c. und die "angemessene Form" wird dann durch die ASR A2.3 konkretisiert.

    Und die ASR A2.3 ist "nur" eine Technische Regel, Vermutungswirkung auslösend bei Einhaltung, jedoch alternative Möglichkeiten zulassend
    => Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
    Zauberwort Gefährdungsbeurteilung, Maßnahmen (z.B. konsequente Unterweisung aller Beschäftigten/Anwesenden), Dokumentation und Kontrolle (bei Räumungsübung alle schnell draussen = alles gut.)

    Ich betreue z.B. eine Arbeitsstätte mit ca. 40 MA, Jugendstilvilla, 2 OG, da wünscht der AG aus Designgründen partout keine Beschilderung/F&R-Pläne.
    Mit der Beschilderung zum Ausgang in den Kelleräumen bzw. zu Notausstiegen konnte ich überzeugen. Ansonsten kann ich nur empfehlen, gehe aber auch mit anderen Wegen mit.

    Die TAP der VBG ist da übrigens ebenfalls mitgegangen.

    zumindest für das Ausland sieht das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil (5 AZR 553/17) es folgendermaßen:
    "Entsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland, erfolgen die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und sind deshalb in der Regel wie Arbeit zu vergüten."
    http://www.spiegel.de/karriere/hin-u…-a-1233787.html

    Das könnte durchaus einen wesentlichen Richtungswechsel auch der arbeitsschutzrechtlichen Rechtsprechung bedeuten:
    http://www.spiegel.de/karriere/diens…-a-1233889.html

    Jedenfalls lohnt die weiterere Verfolgung bis die Gründe der Entscheidung veröffentlicht werden.

    (Mal zum Vergleich ein Betrieb, der Facility-Dienstleistungen anbietet, incl Gebäudeinnenreinigung.
    Täglich 2 h Teppich-Trockensaugen ca. 1000 m² pro Staubsauger.
    Nach 12 Monaten gab es schon offensichtliche "Flickereien" an der Kabeldurchführung (unfachmännisch gekürzte Kabel, provisorische Zugentlastung, Klebeband als Durchscheuerschutz...).
    Nach DGUV Vorschrift 3 wäre da mindestens 6 monatig zu prüfen...)

    Zurück zu Kirchen im Dorf:
    Empfehlung an den Betreiber des Trägervereins vielleicht:
    1. Gefährdungsbeurteilung (Häufigkeit der Benutzung, Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes, Schadensschwere... ) - und gut begründet, dokumetiert und aktualisiert, dürfte dieser sich außerhalb der groben Fahrlässigkeit bewegen.
    2. Betriebsanweisung (lol), Unterweisung (kicher), Information der Ehrenamtlichen
    3. UND auch mal gucken + Doku (=Kontrolle)
    dass nur elektrische Betriebsmittel ohne Beschädigungen und das nur bestimmungsgemä0 eingesetzt werden.

    Achtung: F 30 ist NICHT GLEICH E 30 !
    F 30 ist eine Kurzbezeichnung aus der deutschen Norm DIN 4102
    E 30 ist eine Leistungsbeschreibung aus der europäischen Norm EN 13501...


    Auch deshalb - und um die EU-Konformität einzuhalten-, tut man gut daran, auf die deutsche Kurzbezeichnung zu verzichten und die Leistungsanforderung des Bauteils wörtlich zu beschreiben hinsichtlich Brennbarkeit, Standfestigkeit, Raumabschluss etc..


    Beispiel:

    Die Wände eines Treppenraums der Gebäudeklasse 5 müssen gemäß BAYBO "die Bauart von Brandwänden haben" - also aus nichtbrennbaren Materialien und auch unter zusätzlicher mechanischer Belastung Feuer beständig.
    Diese Anforderungen werden vor allem für die STATIK gefordert. (damit z.B. auch während Löscharbeiten der TR geschützt bleibt).
    Die Anforderungen an Treppenräume der GK 5 hinsichtlich z.B. des RAUMABSCHLUSSES sind hingegen geringer als bei einer Brandwand: rauchfrei für ausreichend lange, damit alle Personen im Gebäude sich in Sicherheit bringen können - die Feuerwehr hat Atemschutz. Deshalb auch nur rauchdichte und selbstsschließende Abschlüsse zu notwendigen Fluren (die ja anforderungssgemäß ausreichend lange selber rauchfrei bleiben sollten), "vollwandige, dicht- und selbstschließende" Abschlüsse zu Wohnungs-Nutzungseinheiten.

    Kurz (und wegen der Kurzbezeichnung nicht ganz richtig):
    Es kommt darauf an, WARUM eine Wand eine "F90-Anforderung hat" dafür, welche Anforderungen die "Scheibe" haben muss.

    Ohne Brandschutzkonzept inkl. veranschaulichenden Plänen für Laien des baulich vorbeugenden Brandschutzes kaum nachvollziehbar. (Die Funktion und Kenntnisse von Brandschutzbeauftragten sind in der Regle mehr vorbeugend organisatorisch ausgelegt.)

    [...]Ich finde die Rechtsgrundlagen zu meiner folgenden Frage nicht (mehr), ist lange her - deswegen:
    [...]

    1. Brandschutzkonzept vorhanden?
    2. Baugenehmigung mit Bradnschutznachweis vorhanden?
    3. ansonsten Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes - ggfls. Sonderbauverordnung

    Maßgeblich ist in den BO die Gebäudeklasse (Hohe Oberkante des Bodens oberstes Geschoss mit Aufenthaltsräumen zusammen mit der Größe der Nutzungseinheiten).

    in der BayBO steht z.B.:
    (6) 1In notwendigen Treppenräumen müssen Öffnungen

    [...] 2.zu notwendigen Fluren rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse, [...] haben.

    Also RS-Türen, kein Feuerwiderstand.

    Lediglich den Inhalt des §6 ASIG dem Vertrag hinzuzufügen, betrachte ich als ungenügend. Es geht bei der Bestellung schließlich nicht nur um die Aufgaben.
    Es fehlen aus meiner Sicht beispielsweise
    - die ausserhierarchische Stellung als FASi im Betrieb (Weisungsfreiheit)
    - Rechte der FASI (Fortbildung, jederzeit Vorspracherecht bei der GF, ...)
    - Festlegung des Zuständigkeitsbereichs, Zusammenarbeiten, Einsatzzeiten, ...
    ...
    weiteres siehe ASiG und in der relevanten DGUV Vorschrift.

    Meine Bestellurkunden intern und extern inkl Anhang haben alle mehr als 1 Seite Umfang.
    Tipp: Da gibt es auch genügend (mehr oder weniger) brauchbare Vorlagen im Netz, die man halt auf seine Situation anpassen sollte.

    • Begleitung eines Umbaus eines Bürotraktes: was muss bedacht werden, welche Gesetze, Verordnungen, Regeln oder Fachtexte fließen ein?

    Letztendlich haben wir uns dann gemeinsam auf die Begleitung des Umbauprojektes geeinigt und meine Geschäftsführung stimmt ebenfalls zu.https://zoom.us/u/jrYQKYJ9llen.

    Geht es rein um Planung der neu zu gestaltenden Arbeitsstätte, Arbeitsräume, Arbeitsplätze?

    Da liefert die im Mai erschiene DGUV Regel 115-401 "Branche Bürobetriebe" schon eine sehr gute und aktuelle Zusammenfassung der verwaltungstypischen Anforderungen und deren Quellen sowie Info-Quellen.
    Manche Detailplanung (z.B. Thema Beleuchtung) wird allerdings schnell sehr komplex.

    Und ich stimme den Kollegen zu: auch das Thema Planung des baulichen / anlagentechnischen Brandschutzes bringt auch Brandschutzbeauftragte, die selber nie planerisch tätig waren schnell an ihre Grenzen, von den meisten FASis ganz zu schweigen.

    Nicht vergessen: Eventuelle "Altlasten" der Vornutzung. Und Wechselwirkungen mit anderen Arbeitssystemen (Lärm, Schwingungen, ...).
    Auch psychische Belastung durch Veränderungen / Change-Management, Beteiligung der Beschäftigten schon in der Planungsphase.
    ...

    Wenn es um Begleiten des Umbaus geht, fallen mir noch viele zusätzliche Punkte ein, wie:
    - Auslagerung / Umzug der Arbeitsplätze bzw. Beschäftigten
    - Fremdfirmen im Betrieb, Koordination
    - Arbeiten mit erhöhter Brandgefährdung (z.B. nicht nur Schweißen, sondern auch Teppichkleben)
    - Wechselwirkungen durch Baumaßnahmen (Lärm, weniger Parkplätze, Verkehr von Baufahrzeugen, mit Baustoffen (= Brandlasten) verstellte RW, Gefahrstoffkontaminationen (auch über Abwasserleitungen, Belüftungsanlagen) ... )
    - Entsorgung von z.B. Ausbaumaterialien, leeren Gefahrstoffgebinden, ...
    - Arbeitszeitbestimmungen (Umzug am Wochenende, nachts)
    - Wechselwirkung Termindruck und Arbeitsschutzorganisation
    - ...

    Hallöchen,

    ich hätte eine Frage bezüglich der Betreuung einer Leihfirma. Gibt es hier Erfahrungswerte? Wie schaut es z.B. aus wenn 100 Mitarbeiter der Leihfirma auf 10 unterschiedliche Unternehmen verteilt sind? Da ich ziemlich neu in dem Bereich bin, würden mich Erfahrungsberichte sehr interssieren.
    Viele Dank schonmal vorab.

    Für Zeitarbeitsunternehmen - ja, sooo heisst das - ist die VBG der zuständige Unfallversicherungsträger.

    Und die VBG bietet einen extra FASi-Ausbildungszweig für diese Branche aufgrund derer speziellen Gegebenheiten und Anforderungen für die sicherheitstechnische Betreuung.
    Als quereinsteigende FASi ist ein 3-tägiges inhaltliches Weiterbildungsseminar gefolgt von der branchenspezifischen Prüfung der Präsenzphase 5 für FASis in der Zeitarbeit die Minimalanforderung. (Geht aus dem Inetrnetauftritt der VBG nur umständlich hervor - Ansprechpartner Geschäftsstelle München waren keine Hilfe.)