Wechsel von Desinfektionsmittel in Handspendern

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  • Hallo Zusammen,

    ich euch eine Regelung bekannt, wer die Desinfektionsmittelfalschen in den Spender nur wechseln darf?
    Meiner Meinung nach darf das jede Person die darin eingewiesen wurde durchführen. Aber etwas konkretes habe ich nicht gefunden.

    Gruß

    Stephan

    --- Wer schreit hört auf zu denken. --- Manche Dinge erledigen sich von selbst, wenn man ihnen genug Zeit gibt. --- Um ein tadelloses Mitglied einer Schafherde sein zu können, muss man vor allem ein Schaf sein. A.E. ---

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  • Hi,

    was sagt Deine GBU? :saint:

    Genau bei der bist Du, schon klar.

    Händedesinfektionsmittel, aber auch der Inhalt von Kanistern an automatischen Mischgeräten sind Gefahrstoffe. Da hast du sicher bereits eine GBU erstellt nach GefahrstoffV erstellt und die dazugehörige Betriebsanweisung.
    Und wenn die dann die "Wechsler" entsprechend der BA unterwiesen sind, ist doch alles im grünen Bereich.

    Hardy

    Multiple exclamation marks are true sign of a diseased mind.
    (Terry Pratchett)
    Too old to die young (Grachmusikoff)

  • Hi,

    aus dem medizinischen Bereich kenne ich es so: wer die Desinfektionsflasche leert muss eine neue im Spender aufhängen. Jeder Mitarbeiter wurde dazu entsprechend unterwiesen. Und je nach Vorgabe wurde das Datum, an welchem die neue Flasche geöffnet wurde, oder das Datum, an welchem die Flasche zu entsorgen ist, auf der Flasche gut sichtbar notiert (je nach Betrieb handschriftlich oder mittels Aufkleber).
    Eine beauftragte Person für den Austausch der Desinfektionsflaschen in Spendern ist mir noch nicht begegnet. Nur "wenn leer, dann sofort neue aufhängen", und "wenn Ablaufdatum erreicht, dann sofort austauschen", und da wurden immer alle Mitarbeiter in die Pflicht genommen.

    schöne Grüße

  • Die Person, die damit beauftragt und entsprechend unterwiesen ist.
    Zum Wechsel gehört ja etwas mehr als leere Flasche raus, neue Flasche rein.
    Wo steht der Vorrat? Wer und wie wird nachbestellt? Was geschieht mit der leeren Flasche? Wie ist die neue Flasche zu beschriften?
    Bestimmt gibt es noch einige weitere Fragen, die beantwortet werden müssen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Händedesinfektionsmittel, aber auch der Inhalt von Kanistern an automatischen Mischgeräten sind Gefahrstoffe. Da hast du sicher bereits eine GBU erstellt nach GefahrstoffV erstellt und die dazugehörige Betriebsanweisung.

    Jetzt bin ich mal so gemein und sage, dass ist nicht meine Aufgabe :D Bin "nur" Ausbilder von Sicherheitsbeauftragten.

    Zum Hintergrund, unser Gerätewart war zum "Desinfektorlehrgang". Nun sagt er, nur noch er dürfe das wechseln. Da frag ich mich, warum?
    Und nein es gibt keine GBU und auch keinen nach GefStoffV und die Sifa... naja da frag ich euch da habe ich mehr von.


    Wo steht der Vorrat? Wer und wie wird nachbestellt? Was geschieht mit der leeren Flasche? Wie ist die neue Flasche zu beschriften?
    Bestimmt gibt es noch einige weitere Fragen, die beantwortet werden müssen.

    Ich weiß es gibt immer viele Fragen die sich daran anschließen, aber das soll hier nicht Gegenstand des Betrages sein, sonst wird die Frage nicht beantwortet. Bitte nicht falsch Verstehen.

    Gruß

    Stephan

    --- Wer schreit hört auf zu denken. --- Manche Dinge erledigen sich von selbst, wenn man ihnen genug Zeit gibt. --- Um ein tadelloses Mitglied einer Schafherde sein zu können, muss man vor allem ein Schaf sein. A.E. ---

    Einmal editiert, zuletzt von NewWave (20. Januar 2017 um 10:44)

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  • Hallo Stephan,

    bei uns wird es so gehandhabt, dass die Reinigungskräfte(eigenes Personal) die Desinfektionsmittel tauschen.
    Die Damen sind eh schon im Umgang mit Gefahrstoffen geschult und wissen auch wo alles fachgerecht entsorgt wird.

    Unterweisung mit BA , Organisatorisch geregelt und gut ist.

    Gruß aus dem Kraichgau

    Dein einen gab Gott den Mut Dinge zu verändern, den anderen die Kraft Dinge zu ertragen die Sie nicht ändern können und mir gab er die Weisheit das eine vom anderen zu unterscheiden.

  • Zum Hintergrund, unser Gerätewart war zum "Desinfektorlehrgang". Nun sagt er, nur noch er dürfe das wechseln.

    Dann kann er bestimmt auch eine Rechtsquelle nennen. :D Bei Händedesinfektionsmitteln ist mir da nichts bekannt.
    Oder verwechselt er da etwas mit der Raumdesinfektionen mit Formaldehyd entsprechend TRGS 522 oder der Schädlingsbekämpfung nach TRGS 523? Beides könnte beim Desinfektorenlehrgang angesprochen werden.

    Ich weiß es gibt immer viele Fragen die sich daran anschließen, aber das soll hier nicht Gegenstand des Betrages sein, sonst wird die Frage nicht beantwortet.

    Wobei genau die von mir gestellten Fragen ja auf die weiteren kritischen Punkte hinweisen. Selbst wenn bei Dir festgelegt wird, dass nur der Gerätewart den Wechsel durchführen darf, sollte der dann auch die von mir gestellten Fragen beantworten können.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Jetzt bin ich mal so gemein und sage, dass ist nicht meine Aufgabe :D Bin "nur" Ausbilder von Sicherheitsbeauftragten.

    Moin,

    das ändert ja nichts an der Feststellung, dass GBU und BAs erstellt sein müssen.

    Hardy, auch gemein

    Multiple exclamation marks are true sign of a diseased mind.
    (Terry Pratchett)
    Too old to die young (Grachmusikoff)

  • Also vorausschicken möchte ich mal, dass ich nicht im Krankenhaus, Gesundheitsbereich oder sonstigen, "keimsensiblen" Bereichen arbeite. Nichtsdestotrotz haben wir, z.B. in Sanitärbereichen, auch Spender mit Handdesinfektionsmitteln im Einsatz; nachfüllbar mit 1 -2 ltr Plastikgebinden. Diese werden einfach kopfüber in den Spender eingesetzt, kennt ihr, oder?!?!

    Und tatsächlich habe ich für die Dinger keine BA!!!! "Das gibt's doch gar nicht!" Doch, das gibt's. Bei dieser Verwendungs- und Darreichungsform sehen wir keinerlei Risiko, welches explizite Maßnahmen erfordern würde. Wir wissen schon, daß es mal Probleme geben kann, wenn einer auf die Idee kommt, so ein Pack auf Ex auszutrinken - aber das warten wir einfach mal ab ;)

    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

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  • Also vorausschicken möchte ich mal, dass ich nicht im Krankenhaus, Gesundheitsbereich oder sonstigen, "keimsensiblen" Bereichen arbeite. Nichtsdestotrotz haben wir, z.B. in Sanitärbereichen, auch Spender mit Handdesinfektionsmitteln im Einsatz; nachfüllbar mit 1 -2 ltr Plastikgebinden. Diese werden einfach kopfüber in den Spender eingesetzt, kennt ihr, oder?!?!

    Und tatsächlich habe ich für die Dinger keine BA!!!! "Das gibt's doch gar nicht!" Doch, das gibt's. Bei dieser Verwendungs- und Darreichungsform sehen wir keinerlei Risiko, welches explizite Maßnahmen erfordern würde. Wir wissen schon, daß es mal Probleme geben kann, wenn einer auf die Idee kommt, so ein Pack auf Ex auszutrinken - aber das warten wir einfach mal ab ;)

    In diesem Sinne
    Der Michael

    Finde ich so nicht korrekt. hier mal ein Auszug vom Komnet:

    Arzneimittel besitzen häufig wie andere chemische Stoffe auch gefährliche Eigenschaften, unterliegen jedoch aufgrund der Zuordnung in einen eigenen Rechtsbereich nicht den rechtlichen Verpflichtungen des Chemikalienrechts. Es besteht daher keine Pflicht zur Registrierung nach Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung), keine Pflicht zur Erstellung eines Sicherheitsdatenblattes nach Titel IV der REACH-Verordnung und keine Pflicht zur Einstufung und Kennzeichnung nach alter Stoffrichtlinie 67/548/EWG (DSD) bzw. Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG (DPD) sowie nach neuer GHS-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung).


    Bei Arzneimitteln handelt es sich hinsichtlich des Inverkehrbringens daher nicht um gefährliche Stoffe im Sinne des Chemikalienrechts. Wenn es jedoch um den Schutz von Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Arzneistoffen geht, sind gleichwohl die Vorschriften des Arbeitsschutzrechtes im Allgemeinen und die der Gefahrstoffverordnung - GefStoffV - im Speziellen zu beachten. Nach § 2 GefStoffV - Begriffsbestimmungen - sind Gefahrstoffe im Sinne der Verordnung nicht nur
    1. gefährliche Stoffe im Sinne des Chemikalienrechts
    2. explosionsfähige Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse und
    3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei Tätigkeiten Stoffe nach 1. oder 2. entstehen
    sondern auch
    „(…) Stoffe und Zubereitungen, die die Kriterien nach 1. bis 3. nicht erfüllen, aber auf Grund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können (…)“.


    Das bedeutet, dass Arzneimittel aufgrund ihrer Eigenschaften und/oder Verwendung am Arbeitsplatz durchaus Gefahrstoffe sein können, und dass daher nach § 6 GefStoffV der Arbeitgeber verpflichtet ist, eine Gefährdungsbeurteilung mit Informationsermittlung, Ermittlung der Gefährdungen, Festlegung der zur Gefahrenabwehr notwendigen Schutzmaßnahmen, Prüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Außerdem sind die als Gefahrstoff ermittelten Arzneimittel in ein Gefahrstoffverzeichnis aufzunehmen. Nach § 14 GefStoffV ist den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zur Verfügung zu stellen, und die Beschäftigten sind erstmalig vor Aufnahme der Tätigkeit sowie danach regelmäßig anhand der Betriebsanweisung mündlich zu unterweisen.

    Dein einen gab Gott den Mut Dinge zu verändern, den anderen die Kraft Dinge zu ertragen die Sie nicht ändern können und mir gab er die Weisheit das eine vom anderen zu unterscheiden.

  • Michael,

    DAS ist Dein gutes Recht - also das nicht korrekt zu finden! Ebenso kannst Du die so schön zitierten Rechtsgrundlagen interpretieren - allerdings ist das Mittel kein Arzneimittel!

    Daneben habe ich auch von einer nicht vorhandenen BA gesprochen. Wie Du so schön zitierst: "[...] eine schriftliche BA als Ergebnis der GB [...]". Also, wenn mein Ergebnis lautet: Kein erwähnenswertes Risiko - soll ich dann dieses Ergebnis auf einen Zettel schreiben, "Betriebsanweisung" draufstempeln und die MA jedes Jahr damit unterweisen?!?!?!

    Also, ernsthaft: Ich bin einfach kein Freund der tausend Betriebsanweisungen, wenn es nicht wirklich sinnvoll ist. In diesem Fall sehen wir aus o.g. Gründen keine Notwendigkeit dafür und sind auch gerne bereit, dies im Falle eines Falles Dritten gegenüber zu argumentieren. Wenn uns dann jemand "überzeugt", bitte! Bis dahin verbleiben wir halt so.

    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Also vorausschicken möchte ich mal, dass ich nicht im Krankenhaus, Gesundheitsbereich oder sonstigen, "keimsensiblen" Bereichen arbeite. Nichtsdestotrotz haben wir, z.B. in Sanitärbereichen, auch Spender mit Handdesinfektionsmitteln im Einsatz; nachfüllbar mit 1 -2 ltr Plastikgebinden. Diese werden einfach kopfüber in den Spender eingesetzt, kennt ihr, oder?!?!

    Warum Händedesinfektion in einem nicht keimsensiblen Bereich? 1-2L halte ich schon für recht große Gebinde. Warum kopfüber, normal sind wohl Pumpsysteme in welche die Flaschen eingestellt werden.

    Bei dieser Verwendungs- und Darreichungsform sehen wir keinerlei Risiko, welches explizite Maßnahmen erfordern würde.

    Aus 1ml alkoholischem Händedesinfektionsmittel entstehen ca. 12L explosionsfähige Atmosphäre. Bei der im medizinischen Bereich üblichen Händedesinfektion werden ca. 3ml Desinfektionsmittel eingesetzt, was somit ca. 36L explosionsfähige Atmosphäre ergibt. Nach der TRBS2152, Teil 1 bzw. TRGS 721 gelten mehr als 10L explosionsfähige Atmosphäre in einem Raum als gefährlich und es sind somit entsprechende Maßnahmen notwendig, die bis zum Explosionsschutzdokument führen können. Auch die Entsorgung ist durchaus regelungswürdig. Was geschieht mit den leeren Gebinden? Was mit nicht mehr benötigten Resten?

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • AxelS,

    diese 3 ml verreibe ich üblicherweise auf den Händen und verdampfe sie nicht mit nem Fön in einer Besenkammer!!!!! Ex-Schutzdokument im Zusammenhang mit der Handdesinfektion aus Spendern - Super!!!!
    Wie bereits mehrfach deutlich geworden unterscheiden wir beide uns in der Risikobetrachtung sehr stark, von daher möchte ich das hier nicht weiter diskutieren.

    Warum Handdesinfektion? Darum! Warum 1-2 Liter? Weil der Bedarf da ist! Warum kopfüber? Weil der Hersteller sie so gebaut hat.

    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

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  • Aus 1ml alkoholischem Händedesinfektionsmittel entstehen ca. 12L explosionsfähige Atmosphäre. Bei der im medizinischen Bereich üblichen Händedesinfektion werden ca. 3ml Desinfektionsmittel eingesetzt, was somit ca. 36L explosionsfähige Atmosphäre ergibt.

    Leute, kommt mal wieder auf den Teppich ... Sorry ... manchmal frage ich mich echt, um was, wen und warum es hier eigentlich geht.

    Zum Thema EX-Schutz:
    Bitte einen Blick in die DGUV Regel 107-002 werfen, dort insbesondere 4.6.2.4.4 und 9.4 letzter Satz. Auch die EX-RL (Beispielsammlung) unter 4.6.1.2 bietet sehr interessante Hinweise und Aussagen; damit dürfte das Thema "EX-Atmosphäre" bei der (hygienischen und chirurgischen) Händedesinfektion erledigt sein.
    (Über mögliche Zündgefahren z.B. statische Aufladung hatten wir in anderen Threads schon (mehr als) ausführlich diskutiert und Lösungen gefunden.)

    Doch jetzt zurück zur Ursprungsfrage:
    Mit diesem Thema hat sich die VAH umfassend auseinandergesetzt, siehe deren FAQ,
    Online / Download unter http://www.ihph.de/vah-online/upl…ndAntworten.pdf

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Warum Handdesinfektion? Darum!

    Diese Art Argumentation betreiben kleine Kinder, wenn sie nicht mehr weiter wissen.
    Es muss ja einen plausiblen Grund für die Desinfektion geben. Der einfache Gang zur Toilette liefert in der Regel z.B. dafür keinen ausreichenden Grund. Es muss schon eine erhöhte Infektionsgefährdung vorliegen und die sehe ich in vielen Fällen nicht.

    Warum 1-2 Liter? Weil der Bedarf da ist!

    In welchem Zeitraum wird denn das Gebinde entleert?

    Warum kopfüber? Weil der Hersteller sie so gebaut hat.

    Dann hat der Hersteller ein Produkt erstellt, welches potentielle Gefahren beinhaltet. Ist der Abfluss nicht dauerhaft dicht, kann der gesamte Flascheninhalt auslaufen. Keine besonders sinnvolle Konstruktion bei einem brennbaren Stoff.

    diese 3 ml verreibe ich üblicherweise auf den Händen und verdampfe sie nicht mit nem Fön in einer Besenkammer!!!!!

    Die 3 ml werden durch die Handwärme vollständig verdampft. Du kannst gerne mal Messungen um die frisch desinfizierten Handflächen machen und staunen. Du kommst locker über die Warnschwelle für die UEG.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Leute,

    lasst uns bitte zur eigentlichen Frage zurück kommen, sonnst macht diese Diskussion kein Sinn mehr.

    Hallo Zusammen,

    ich euch eine Regelung bekannt, wer die Desinfektionsmittelfalschen in den Spender nur wechseln darf?
    Meiner Meinung nach darf das jede Person die darin eingewiesen wurde durchführen. Aber etwas konkretes habe ich nicht gefunden.

    Gruß

    Stephan

    VG
    Toni

    Alle sagten: Es geht nicht. Da kam einer, der das nicht wusste und tat es einfach.(Goran Kikic)

    Wer nichts weiß, muß alles glauben. (Marie von Ebner-Eschenbach)
    „Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen!“
    (Sapere aude)

  • Michael,

    Daneben habe ich auch von einer nicht vorhandenen BA gesprochen. Wie Du so schön zitierst: "[...] eine schriftliche BA als Ergebnis der GB [...]". Also, wenn mein Ergebnis lautet: Kein erwähnenswertes Risiko - soll ich dann dieses Ergebnis auf einen Zettel schreiben, "Betriebsanweisung" draufstempeln und die MA jedes Jahr damit unterweisen?!?!?!

    Moin,

    ruhig Brauner, ich sehe das genauso und handhabe es auch so.
    Die Vorlage zur GBU habe ich von unserer BG, da schreibe ich geringe Gefährdung bei ordnungsgemäßer Anwendung (nicht trinken) und mache den Haken bei BA ist nicht erforderlich.
    Und damit ergibt sich auch, dass der Spenderflaschenwechsel prinzipiell von jedem durchgeführt werden kann.

    @ Toni: Für mich ist das kein anderes Thema, es ist die Begründung für die Antwort auf die Eingangsfrage.

    Hardy

    Multiple exclamation marks are true sign of a diseased mind.
    (Terry Pratchett)
    Too old to die young (Grachmusikoff)

    Einmal editiert, zuletzt von elschwoabos (24. Januar 2017 um 07:57)

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  • Danke Hardy,

    ...aber ich bin ganz ruhig - keine Sorge! ;)

    Und letztendlich war das meine eigentliche Intention: Jeder kann diese "Tätigkeit" durchführen.

    Wenn allerdings Kollegen hier von Ex-Schutzdokumenten faseln, weil sie um frisch desinfizierte Hände Messungen machen (Teufel, ich kann schon gar nicht mehr richtig schreiben weil ich schon wieder einen Lachflash kriege), dann darf ich mich nicht wundern, wenn wir von vielen Mitarbeitern, Vorgesetzten und Kollegen schräg angeguckt werden.

    Auf der anderen Seite: Ein Hoch auf die Diversität, so kommen doch immer wieder interessante Diskussionen zustande!

    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Moin

    Dann hat der Hersteller ein Produkt erstellt, welches potentielle Gefahren beinhaltet. Ist der Abfluss nicht dauerhaft dicht, kann der gesamte Flascheninhalt auslaufen. Keine besonders sinnvolle Konstruktion bei einem brennbaren Stoff.

    Das verstehe ich nicht. In Artzpraxen, Krankenhäusern, öffentlichen Einrichtungen etcpp sehe ich überall HDM-Spender, in denen die Spenderflaschen über Kopf eingehangen sind.
    Die Verwendung von stehenden Pumpspraybehältern kann - je nach Ausführung - dazu führen, dass sie nicht handberührungsfrei genutzt werden können - diese Variante scheidet daher aus. Die teilweise verwendeten (auch für den Privathaushalt zu erwerbenden) sensorgesteuerten Behälter mit aufrecht stehenden Flaschen sind störanfällig, so dass eine zuverlässige Desinfektion nicht gewährleistet ist. Scheitet also ebenso aus.
    Dann gibt es noch die neben dem Waschbecken in der Arbeitsfläche eingehangenen Pumpspender. Scheiden ebenso aus, weil nicht handberührungsfrei bedienbar. Außerdem erfordert diese Form i.d.R. ein Umfüllen des HDM in die wesentlich kleineren Spenderbehälter, was nicht in jedem Bundesland zugelassen ist.

    Wie sollen denn die stehenden HDM-Spender aussehen?

    Oder bin ich da am falschen Dampfer?

    LG A

  • Hallo Zusammen,

    bei uns haben wir eingehängte Pumpspender mit Bedienhebel. In den jährlichen Unterweisungen zum Thema Hygiene für alle Mitarbeiter weisen wir immer darauf hin, wie diese zu benutzen sind. Nämlich mit dem Ellbogen. So wird das auch in den umliegenden Arztpraxen gehandhabt. Das wechseln der Flaschen machen ausschließlich unsere MitarbeiterInnen von der Hausreinigung. Die sind darin unterwiesen und achten dann auch darauf, dass bei jedem Wechsel das Anbruchdatum darauf geschrieben / geklebt wird, da das Zeug nach Anbruch ja nur 6 Monate haltbar ist. Die Flaschen kann man in der passenden Größe (500ml) für die Spender bestellen, so dass das Desinfektionsmittel nicht umgefüllt werden muss. Allerdings ist das auch wieder eine Kostenfrage.

    Grüße Nikkik

    Einmal editiert, zuletzt von Nikkik (24. Januar 2017 um 09:42)