DGUV 3 versus BetrSIchV

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  • Guten Tag allerseits, ich habe im Moment einen Disput mit einer eigentlich renommierten Prüfgesellschaft dessen Name ich jetzt hier mal vorsorglich nicht nenne. Ich habe deren unseriöse Praktiken durchschaut und mich mit denen auseinander gesetzt. Die gehen mit Flyer an den Markt und behaupten die DGUV 3 Prüfung sei nicht mehr zielführend und rechtssicher, man möge anstelle der DGUV 3 Prüfung nur noch nach BetrSichV prüfen. Dabei beruft man sich auf den 2010 zurückgezogenen Teil 3 der TRBS 1203. Viel Schlimmer aber noch. Jetzt sagen die an einer anderen Stelle, das man in Analogie zu ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln (NSHV, Steckdosenstromkreise usw.) auch bei den ortsveränderlichen Geräten nicht mehr alle Geräte Prüfen muss (zur Quotenermittlung), sondern auch nur noch einen gewissen Teil. Ich kann das nicht glauben und richte meine Frage an die Elektrofachkräfte hier im Portal. Ist das wirklich so? Bei den ortsfesten Anlagen habe ich durchaus "statistisches" Verständnis, denn die Anlagen sind "unbeweglich". Was soll da passieren. Aber bei den "ortsveränderlichen" ..... ich tu mich da schwer.

    VG
    Uwe Dünkel

    "Es ist der der gewöhnliche Fehler der Menschen, bei gutem Wetter nicht an Sturm zu denken." Niccolo´Machiavelli - Der Fürst 1513

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  • Diese aussage ist mir neu, konnte ich bis dato auch noch nicht in den Fachmedien / Normen nachlesen

    Selbst bei Ortsfesten Anlagen und Verteilungen ist dies kaum machbar
    Ich kann die Prüfungen nur Stichprobenartig durchführen wenn

    - keine Änderungen gemacht wurden
    - mir die Anlage bekannt ist, denn für die Abschaltbedingungen muss ich ja wissen wo die letzte Steckdose/ Betriebsmittel im Stromkreis ist
    - die Doku vorhanden ist
    - ref Prüfungen vorhanden sind

    Wie soll ein neuer Prüfer dieses denn wirklich erkennen können wen er alle x Jahre mal vorbei schaut

    Dieses Quotenprüfen bei Geräten ist ebenso machbar und ebenso gefährlich...
    Es mag Bereiche geben wo man es evtl machen könnte, bei uns würde es nicht gehen

    Mfg Dierk

    Mfg Dierk

    Elektriker aus Leidenschaft :thumbup:

  • Ich bin selbst Elektrofachkraft und Fachbeauftragter für elektrotechische Prüfungen bei der Prüfgesellschaft TÜV Rheinland ...

    Bei Widerholungsprüfungen in stationären elektrischen Anlagen gibt es laut DIN VDE 0105 die Möglichkeit stichprobenartig zu prüfen ... hier macht das Sinn. Bei Elektrogeräten, sei es nun ortsveränderlich oder ortsfest, ist mir davon nichts bekannt. Als Fachkraft für Arbeitssicherheit sträuben sich mir die Haare bei dem Gedanken an eine stichprobenartige Prüfung von Geräten zur Quotenermittlung. Mir ist keine Rechtsgrundlage bekannt, auf der das beruhen könnte. Tatsächlich gibt es aktuell keinen adäquaten Ersatz für die DGUV Vorschrift 3. Die TRBS 2131 "Elektrische Gefährdungen" wurde 2010 aufgehoben und ist seither nicht wieder in Kraft gesetzt worden (habe ich soeben kontrolliert). In der erwähnten TRBS 1203 geht um "Befähigte Personen" ... das hat nichts mit der Art der Prüfung oder der Prüftiefe zu tun.

    Ich würde sehr gerne erfahren, um welche Prüfgesellschaft es sich handelt

    Gruß, Ansbert

    2 Mal editiert, zuletzt von Ansbert (22. März 2016 um 17:34)

  • Moin Uwe,

    es ist doch eigentlich relativ einfach. Die renommierte Prüfgesellschaft hat doch sicherlich noch die Veröffentlichung, wann der betreffende Teil der DGUV 3 ausser Kraft gesetzt wurde und das genaue Datum der Veröffentlichung der DGUV, der BAuA und des BMAS, in der beschrieben wurde, dass die BetrSichV nunmehr das Evangelium darstellt und alle bisherigen Rechtsnormen aushebelt. :whistling:

    Das dürfte doch für eine renommierte Prüfgesellschaft nicht sooooo schwer nachzuweisen sein. ;)

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Hallo Uwe,

    sieht aus wie der Versuch mangelnde Verfügbarkeit von Fachkräften zu kompensieren :D
    Tatsächlich ist es einfacher befähigte Personen gem. BetrSichV nachzuweisen, als sich an die ziemlich genaue Forderung in der DGUV Vorschrift 3 zu halten.

    Der von Frank genannte Hinweis sollte helfen die Idee schnell wieder zu verwerfen. Auch wenn die BetrSichV "höher" anzusiedeln ist, als die DGUV Vorschrift, besteht als Mitglied die Pflicht sich weiterhin daran zu halten.

    Gruß
    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

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  • Hallo Uwe.
    Ich glaube, dass hier zwei Dinge in einen Topf geworfen werden.
    Die BetrSichV gibt die gesetzliche Vorgabe zur Prüfung im Paragraph 14 vor.
    Die DGUV Vorschrift 3 und die VDE-Normen sind die Prüfgrundlagen.
    Wenn ein potenzieller Auftragnehmer den Auftraggeber darüber informiert,dass bei den ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln eine 100%-Prüfung stattfinden muss und sich der AG nur für eine stichprobenartige Prüfung entscheidet, dann ist das erstmal in Verantwortung des AG.
    Wichtig ist ganz klar der Hinweis auf die 100%-Prüfung und was es für Probleme, bzw. Konsequenzen haben kann, wenn der AG das nicht durchführen lässt.
    Mir ist auch nur bekannt, dass unter entsprechend bestimmten Umständen Prüffristen verlängert werden dürfen.

    Beste Grüße

    Jens

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"

    "Wenn das die Lösung ist, dann will ich mein Problem zurück!" (Rockband Haudegen)

    Einmal editiert, zuletzt von Globetrotter (23. März 2016 um 09:25)

  • Die BetrSichV gibt die gesetzliche Vorgabe zur Prüfung im Paragraph 14 vor.
    Die DGUV Vorschrift 3 und die VDE-Normen sind die Prüfgrundlagen.

    Nein, wir haben hier 2 ermächtigte Kreise, die Vorgaben machen können. Da ist die staatliche Vorgabe in Form von Gesetz und Verordnung, was hier über die BetrSichV vorgegeben wird.
    Dann sind die Berufsgenossenschaften über §15 des SGB VII ermächtigt eigenständig entsprechende Regelungen aufzustellen. Früher nannte man diese Regelungen Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und so sind sie auch noch im SGB genannt. Diese UVV sind für Mitgliedsbetriebe genau so bindend wie Gesetze. Üblich ist allerdings, dass die Unfallversicherungsträger ihre Vorgaben zurückziehen, sobald von staatlicher Seite eine entsprechende Regelung getroffen wurde.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Auha AxelS,

    ...da muss ich dann doch intervenieren! Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regelungen sind, genausowenig wie Normen, so bindend wie Gesetze - auch nicht für Mitgliedsbetriebe! Das hier manche dieser genannten Regularien den sog. Stand der Technik wiedergeben, als Referenzen herangezogen werden etc., pp. steht ausser Frage, darf aber keinesfalls zu der von dir getroffenen Wertung führen.

    Kann ich ein Schutzziel anders als unter Beachtung einer BGV ebenfalls oder sogar besser realisieren, kann ich diese BGV getrost übergehen...

    Anyway, hat mit der ursprünglichen Frage nix zu tun und Uwe: Hier würde ich auch gerne mal ein ausführliches Gespräch mit der Institution führen wollen aber...

    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • ...da muss ich dann doch intervenieren! Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regelungen sind, genausowenig wie Normen, so bindend wie Gesetze

    Doch, siehe §15 SGB VII und §19, Abs. 1, Satz 1 SGB VII, es gibt dabei sogar Bußgeldtatbestände nach §209 SGB VII.
    Das nennt sich autonomes Recht der Unfallversicherungsträger.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Auha AxelS,

    ...da muss ich dann doch intervenieren! Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regelungen sind, genausowenig wie Normen, so bindend wie Gesetze - auch nicht für Mitgliedsbetriebe! Das hier manche dieser genannten Regularien den sog. Stand der Technik wiedergeben, als Referenzen herangezogen werden etc., pp. steht ausser Frage, darf aber keinesfalls zu der von dir getroffenen Wertung führen.

    Kann ich ein Schutzziel anders als unter Beachtung einer BGV ebenfalls oder sogar besser realisieren, kann ich diese BGV getrost übergehen...

    Anyway, hat mit der ursprünglichen Frage nix zu tun und Uwe: Hier würde ich auch gerne mal ein ausführliches Gespräch mit der Institution führen wollen aber...

    In diesem Sinne
    Der Michael

    Hallo MichaelD,
    die Aussage von @AxelS hinsichtlich des Rechtscharakters einer Unfallverhütungsvorschrift ist korrekt.
    UVVen sind im Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherungsträgerunmittelbar rechtsverbindlich mit dem Rechtscharakter von Rechtsvorschriften.

    Eine Vermischung mit DGUV-Regeln und Informationen passt bei deinem Kommentar nicht.
    Diese Schriften stellen lediglich den Stand der Technik dar und sind mit der Verpflichtung zur Einhaltung wie eine UVV nicht vergleichbar.

    Grundsätzlich hat das staatliche Arbeitsschutzrecht Vorrang, also BetrSichV steht bei gleichen Themen über der entsprechenden UVV.

    Gruß
    AL_MTSA

    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
    Ernst Gniza (1910 – 2007),

  • Hallo Michael,

    worauf Du Dich bezogen hast, sind vielleicht die Richtlinien der Berufsgenossenschaften. Hier darf die selbe Sicherheit auf andere Art und Weise sichergestellt werden. Bei den Vorschriften sieht das schon ganz anders aus.

    Viele Grüße,
    Olli

    Qualität ist nicht alles, aber ohne ist alles nichts. :D

  • Hier eine Tabelle aus einem aktuellen Bericht der BGN

    http://www.bgn.de/11712/54204


    Ortsveränderliche elektrische Arbeitsmittel: z. B.

    • Mixer, Aufschnittschneidemaschinen, Kaffeeautomaten, Kochplatten, Toaster, Rührgeräte, Wärmewagen/Warmhaltegeräte, Teppichreinigungsgeräte, Bügeleisen
    • Elektrowerkzeuge
    • Außerdem: Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit Steckern

    6 Monate


    Bei sehr geringer Fehlerquote: in allen Bereichen außer Büros 1 Jahr / in Büros 2 Jahre
    Zum Nachschlagen:

    • DGUV Vorschrift 3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"
    • TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen"
    • DGUV Information 203-071 "Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel – Organisation durch den Unternehmer"
    • DGUV Information 203-070 "Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel – Fachwissen für den Prüfer"

    Mfg

    FS

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