Beiträge von Ansbert

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    ok.

    Welcher Hersteller und/oder Lieferant bestätigt das blind?
    Ergo: Die Bestätigung erfolgt nach einer Prüfung.

    Ist die Bestätigung dann nur als Aufkleber oder eben per Protokoll, bezogen auf das bestimmte Gerät?

    Ein CE-Siegel (original CE und nicht China-Export) sagt nicht aus, dass das Gerät -einzeln- geprüft wurde. Es sagt, der Hersteller hat sich an bestimmte Normen und Regeln gehalten. Laut seiner Aussage und "klebt" das CE selber. Eine Prüfung des/der einzelnen Geräte/Gerätes erfolgt somit auch nicht. Dieser Aufwand würde sich im Preis wiederspiegeln. Für die CE-Prüfung gibt es bestimmt Baumuster, die geprüft werden. Doch wieviele? 5 von 1000? 5 von 10.000? ......

    Geräte mit CE-Aufkleber habe ich schon sehr viele gesehen. Ein Prüfprotokoll für das einzelne Gerät hatte keins.


    Hallo Waldmann,

    die CE-Kennzeichnung ist niemals ein Aufkleber wie z.B. eine Prüfplakette.

    Das CE-Kennzeichen ist eine Konformitätserklärung des Herstellers. Die soll aussagen, dass das betreffende Gerät gemäß den Regeln der EU hergestellt und in Verkehr gebracht wurde. Gemäß diesen Regeln sollte der Hersteller die gefertigten Geräte einzeln prüfen, bevor er sie weitergibt. Ob das tatsächlich passiert, kontrolliert keiner.

    Eine Baumusterprüfung durch eine externe Prüfgesellschaft ist für die CE-Kennzeichnung nicht erforderlich. Das wird oft mit dem GS-Zeichen verwechselt, denn hier findet eine Baumusterprüfung statt.

    Außerdem hast Du völlig recht: Ein Prüfprotokoll über die Erstprüfung des Einzelgeräts beim Hersteller findest Du nur in ganz seltenen Fällen.

    Fazit: Der Unternehmer ist immer für die Sicherheit verantwortlich. Also ist es vermutlich am sichersten bei Neugeräten eine Erstprüfung zu machen, auch wenn die DGUV Vorschrift 3 das nicht zwingend vorschreibt.

    Gruß, Ansbert

    Hallo zusammen,

    grundsätzlich schadet es nicht neue Elektrogeräte vor der ersten Benutzung nach DGUV Vorschrift 3 prüfen zu lassen ... z.B. wegen eventueller Transportschäden.

    Tatsächlich ist es aber nicht zwingend erforderlich Neugeräte vor Gebrauch zu prüfen.

    Zunächst gibt es in der DGUV Vorschrift 3 die Forderung nach Erstprüfung in §5 Abs. 1. Das wird jedoch in §5 Abs. 4 eingeschränkt:

    "Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erforderlich,
    wenn dem Unternehmer vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird, dass
    die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift
    entsprechend beschaffen sind."

    In der Durchführungsanweisung zu §5 Abs. 4 steht:

    "... reicht es aus, wenn der Hersteller oder Lieferer
    auf Verlangen nachweist, dass der gelieferte Gegenstand den Verordnungen zum
    Geräte- und Produktsicherheitsgesetz entspricht, z.B. durch eine Konformitätserklärung,
    in der die Einhaltung der einschlägigen elektrotechnischen Regeln bestätigt
    wird."

    Die CE-Kennzeichnung ist meines Erachtens eine solche Konformitätserklärung, denn sie bestätigt, dass das gekennzeichnete Produkt allen entsprechenden in der EU geltenden Richtlinien entspricht. Da sind z.B. die Niederspannungsrichtlinie (2014/35/EU) und die 1. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (1. ProdSV). Somit gelten auch die anerkannten Regeln der Technik, die Normen der DIN VDE. In diesen Richtlinien steht an mehreren Stellen ganz klar, dass nur Geräte in Verkehr gebracht werden dürfen, von denen keine Gefahr ausgeht. Der Hersteller hat dafür Sorgezu tragen. Und das kann er nur, indem er die Geräte einzeln prüft.

    Auf der anderen Seite ist das CE-Kennzeichen das am häufigsten gefälschte Kennzeichen dieses Planeten. Um wirklich sicher zu gehen, muss der Unternehmer bei der Beschaffung von Geräten recherchieren, ob das Gerät aus einer vertrauenwürdigen Quelle stammt und vertrauenswürdige Distributionswege gegangen ist. Das muss nachweislich bescheinigt sein. In manchen Fällen wird der Aufwand dazu größer sein als eine Erstprüfung des Gerätes nach DGUV Vorschrift 3 und DIN VDE 0701-0702.

    Gruß, Ansbert

    Hallo Spezi0711,

    bitte nimm es mir nicht übel, aber Deine Fragestellung offenbart große Wissenslücken im Thema "Prüfung von ortfesten elektrischen Betriebsmitteln und stationären elektrischen Anlagen". Diese Wissenslücken können unmöglich im Rahmen eines Threads in diesem Forum geschlossen werden.

    Du gibst an Elektrofachkraft zu sein. Als Elektrofachkraft müsstest Du diese Wissenslücken selber schließen können. Als Literatur empfehle ich dazu "Die vorschriftsmäßige Elektroinstallation" von Hösl, Ayx, etc.. Da es sich vermutlich um Wiederholungsprüfungen handelt, solltest Du Dir auch die DIN VDE 0105-100 besorgen und lesen.

    Aktuell kann ich nur empfehlen, im Interesse Deiner eigenen Sicherheit und der Sicherheit Deiner Kollegen solltest Du dafür sorgen, dass diese Prüfungen von einem erfahrenem Profi durchgeführt werden.

    Gruß, Ansbert

    Da habe ich mich etwas unklar ausgedrückt, ich meinte in welchen Abständen die Haushaltselektrik geprüft werden muss. Ich hatte da mal was von 3 Jahren gehört, bin mir aber nicht mehr sicher.

    Die Haushaltselektrik ist dann prüfpflichtig, wenn es sich um gewerbliche Vermietung handelt. Bei den Prüffristen bin ich mir nicht ganz sicher ... es sind höchstens 10 Jahre ... bei 48 Monaten liegt man aber auch nicht verkehrt. Elektroanlagen in Wohnugen aus Privatvermietung sind meines Wissens nicht prüfpflichtig, weil die DGUV Vorschrift 3 hier nicht greift.

    Gruß, Ansbert

    Hallo,

    Leuchten gehören definitiv zur stationären elektrischen Anlage und werden in der Praxis so geprüft (DGUV V 3 und DIN VDE 0105-100). Es ist laut DIN VDE nicht erforderlich jede einzelne Leuchtebzu prüfen. Es werden Stromkreise geprüft. Es gibt jedoch unterschiedliche Grenzwerte, insbesondere bei der Messung des Isolationswiderstandes, je nachdem ob Leuchten in dem betreffenden Stromkreis angeschlossen sind oder nicht.

    Gruß, Ansbert

    Wenn ich das auf Messmittel übertrage, heißt das:Die Prüfplaketten auf Messmittel sind ohne Bedeutung? Meßungenauigkeiten sieht man dem Mess- oder Prüfmittel nicht unbedingt an.


    Messmittel werden kalibriert. Das erfolgt i.d.R. in Umsetzung eines Qualitätsstandards oder Qualitätsmanagementsystems (z.B. ISO 9001). Tatsächlich gilt hier das Gleiche, wie für die Prüfung von Arbeitsmitteln, denn es gibt keine Rechtsgrundlage, die das Anbringen und Aussehen entsprechender Prüfplaketten regelt. Das darf jedoch nicht dem Eichen verwechselt werden. Eichplaketten z.B. auf Verkaufswaagen, Zapfsäulen oder Luftdruckprüfern sind amtliche Dokumente und dürfen nur vom Beamten des Eichamts angebracht werden.



    Bei den Feuerlöschern erfolgt die Prüfung gemäß BetrSichV, da es sich um Druckbehälter handelt und somit um überwachungsbedürftige Anlagen laut BetrSichV. Die Prüfung erfolgt durch eine befähigte Person gemäß TRBS 1203. Außerdem gibt es als Produktnorm die DIN EN 3, die eine regelmäßige Instandhaltungswartung jedes Feuerlöschers fordert und außerdem die Anbringung einer Prüfplakette.

    Gruß, Ansbert

    Hallo verehrte Kollegen,

    bei den Prüfplaketten muss man zwei Dinge unterscheiden:

    1. Prüfungen im staatlichen Auftrag, wie z.B. die Hauptuntersuchung an Fahrzeugen. Hier bestätigt die Prüfplakette (Prüfsiegel) tasächlich, dass das Prüfobjekt zum Zeitpunkt der Prüfung mängelfrei war und macht eine Aussage zur nächsten Prüffälligkeit. Inhalt, Form und Aussehen der Prüfplakette ist festgelegt. Ähnlich ist es bei den Prüfzeichen (z.B. Prüfzeichen auf Kfz-Scheiben).

    2. Prüfplaketten auf Arbeitsmitteln. Diesen Prüfungen werden zwar von den einschlägigen Rechtsgrundlagen (BetrSichV u.a.) gefordert, erfolgen aber nicht im staatlichen Auftrag. Form, Inhalt und Aussehen dieser Prüfplaketten ist nicht festgelegt. Somit kann die Aussage einer Prüfplakette auf einem Arbeitsmittel bestenfalls lauten: "Hier wurde geprüft". Die Prüfplakette hat hier keinerlei rechtliche Relevanz. Es zählt einzig der Prüfbericht. Zum Prüfbericht machen die meisten Prüf- und Produktnormen Aussagen über dessen erforderlichen Inhalt.

    Also kann dem Prüfer aufgrund der angebrachten Prüfplakette kein Vorwurf gemacht werden. Wenn der Prüfbericht jedoch ebenfalls falsch ist, hat der Prüfer hier einen Fehler gemacht und es sollte reklamiert werden.

    Jedenfalls ist es gut, dass die Mitarbeiter in dem geschilderten Fall so aufmerksam sind und die FaSi informieren, wenn ein unsicheres Arbeitsmittel in Verwendung ist.

    Gruß, Ansbert

    Hallo Kollegen,

    in der Praxis sieht es i.d.R. so aus, dass der Sachverständige der ZÜS (zugelassenen Überwachungsstelle), z.B. der TÜV, die "Sicherheitstechnische Bewertung" mit Festlegung des Prüfintervalls macht und somit auch die Gefährdungsbeurteilung ... das entsprechende Dokument ist oft an den Prüfbeleg des Sachverständigen angehängt ... vom Unternehmer muss es dann nur noch in Kraft gesetzt (unterschrieben) werden.

    Gruß, Ansbert Rodeck

    Ich bin selbst Elektrofachkraft und Fachbeauftragter für elektrotechische Prüfungen bei der Prüfgesellschaft TÜV Rheinland ...

    Bei Widerholungsprüfungen in stationären elektrischen Anlagen gibt es laut DIN VDE 0105 die Möglichkeit stichprobenartig zu prüfen ... hier macht das Sinn. Bei Elektrogeräten, sei es nun ortsveränderlich oder ortsfest, ist mir davon nichts bekannt. Als Fachkraft für Arbeitssicherheit sträuben sich mir die Haare bei dem Gedanken an eine stichprobenartige Prüfung von Geräten zur Quotenermittlung. Mir ist keine Rechtsgrundlage bekannt, auf der das beruhen könnte. Tatsächlich gibt es aktuell keinen adäquaten Ersatz für die DGUV Vorschrift 3. Die TRBS 2131 "Elektrische Gefährdungen" wurde 2010 aufgehoben und ist seither nicht wieder in Kraft gesetzt worden (habe ich soeben kontrolliert). In der erwähnten TRBS 1203 geht um "Befähigte Personen" ... das hat nichts mit der Art der Prüfung oder der Prüftiefe zu tun.

    Ich würde sehr gerne erfahren, um welche Prüfgesellschaft es sich handelt

    Gruß, Ansbert

    Hallo zusammen,

    zu dem elektrischen Hausmeister kann ich einerseits sagen, dass der Mann Recht hat, wenn er Arbeiten an der Elektroanlage (z.B. Austausch einer Steckdose) ablehnt und stattdessen eine Firma beauftragt. Solche Arbeiten dürfen nur von konzessionierten Elektrofachunternehmen durchgeführt werden (siehe TAB 2007 u.a.).

    Bei der Prüfung von ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln kann er als Elektrofachkraft gelten, wenn er die Anforderungen der TRBS 1203 erfüllt ... das ist meines Erachtens nicht der Fall. Prüfungen von ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln ist nach DGUV Vorschrift 3 und DIN VDE 0105-100 auch elektrotechnisch unterwiesenen Personen gestattet ... alerdings nur unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft ... wer ist in diesem Fall die Elektrofachkraft?

    Wenn der elektrische Hausmeister die Ambitionen und Fähigkeiten hätte als Elektriker zu arbeiten, würde er das vermutlich tun. Als Hausmeister tut er gut daran beim Auswechseln von Glühlampen zu bleiben.

    Gruß, Ansbert

    Moin,

    ... wieso? Ich halte das für die Aufgabe des Betriebsmediziners.
    Warum soll unsere Zunft für alles mögliche zuständig sein (und der Betriebsmediziner bekommt den höheren Stundensatz)?

    Eben weil der Betriebsarzt kaum da ist (vom Stundenverrechungssatz mal abgesehen), kann die FaSi hier tätig werden, um Werbung für Vorsorgeuntersuchungen, insbesondere die Wunschvorsorge, zu machen. Sonst wird das nichts mit der angestrebten Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Prävention von Berufskrankheiten oder psychischen Belastungsstörungen.

    Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung - ein Auslaufmodell?
    Handlungsbedarf für die FaSi


    Für den Gesetzgeber und die Berufsgenossenschaften ist die Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung ein Instrument zur Prävention von Berufkrankheiten. Für den Arbeitgeber ist sie das Instrument zur Sicherung der Beschäftigungsfähigkeit. Für den Arbeitnehmer dient sie zum Erhalt der Gesundheit, wird aber in der Praxis zu selten angewandt.

    Die Novelle der ArbMedVV -Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge- im Herbst 2013 sollte den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer verbessern. Dennoch hat sich nicht viel verändert.

    Liegt es an mangelnder Akzeptanz der Vorsorgeuntersuchung, an dem Mangel an Arbeitsmedizinern oder an der praktischen Umsetzung des ArbSchG?

    Tatsächlich schreibt das Arbeitsschutzgesetz -ArbSchG- vor, dass technische und organisatorische Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen Vorrang haben vor arbeitsmedizinischer Vorsorge. Ist die Maßnahmenhierarchie auch sonst sinnvoll, bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge wird sich in vielen Unternehmen darauf ausgeruht. Das ist nur konsequent, da es in der Praxis oft schwierig ist mit dem Arbeitsmediziner Termine zu vereinbaren.

    Welche Vorsorgeuntersuchungen müssen angeboten werden?

    • Die Pflichtvorsorge veranlasst der Arbeitgeber bei besonders gefährdenden Tätigkeiten, die im Anhang der ArbMedVV konkret aufgeführt sind. Sie sind für Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor Aufnahme der Tätigkeit verpflichtend. Körperliche und geistige Untersuchungen dürfen nicht gegen den Willen der Beschäftigten durchgeführt werden.
    • Die Angebotsvorsorge muss den Beschäftigten bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten vom Arbeitgeber angeboten werden. Diese Tätigkeiten sind im Anhang der ArbMedVV konkret aufgeführt. Die Teilnahme daran ist für Beschäftigte freiwillig.
    • Die Wunschvorsorge ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber dem Beschäftigten bei allen Tätigkeiten gewähren muss, die nicht im Anhang der ArbMedVV verzeichnet sind. Dieser Anspruch besteht nur dann nicht, wenn der Unternehmer mittels Gefährdungsbeurteilung nachweist, dass nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist. Die Wunschvorsorge kommt beispielsweise in Betracht, wenn Beschäftigte einen Zusammenhang zwischen einer psychischen Störung und ihrer Arbeit vermuten.

    Für alle Vorsorgeuntersuchungen gilt die ärztliche Schweigepflicht, das heißt der Arzt darf dem Arbeitgeber über das Untersuchungsergebnis nur Auskunft geben, wenn er vom Arbeitnehmer von seiner Schweigepflicht entbunden wurde. Eignungsuntersuchungen für bestimmte Tätigkeiten sind von der Vorsorge strikt zu trennen. Die Kosten der Vorsorgeuntersuchungen trägt grundsätzlich der Arbeitgeber.

    Die Wunschvorsorge findet in der Praxis kaum statt - Aufgabe für die FaSi?

    Laut einer Untersuchung der Ärzte Zeitung gibt es seit der Novelle der ArbMedVV im Herbst 2013 nur in vier Prozent der betrachteten Unternehmen eine Zunahme der Wunschvorsorge. Da die Wunschvorsorge insbesondere bei psychischen Belastungen präventiv wirken soll, muss hier in den Betrieben aktiv an der Sensibilisierung für die Zusammenhänge von Arbeitsumgebung und psychischen Störungen gearbeitet werden. Außerdem braucht das Angebot "Wunschvorsorge" noch etwas Werbung, denn es ist bei den Beschäftigten kaum bekannt. Hier kann die Fachkraft für Arbeitssicherheit informierend und beratend die Vorausetzungen für eine bessere Umsetzung der Wunschvorsorge im Unternehmen schaffen.

    Hallo Hildegard,

    die von Dir beschrieben Geräte sind nach DIN VDE 0701-0702 "Prüfung nach Instandsetzung und Änderung und Wiederholungsprüfung" zu prüfen. Die DIN VDE 0113 beschreibt in vielen Teilen die "Sicherheit von Maschinen – Elektrische Ausrüstung von Maschinen" und kann hier nicht angewendet werden.

    Dass es durch eine Prüfung zu einem Schaden an einem Prüfling kommt, ist sehr unwahrscheinlich und kommt in der Praxis so gut wie nie vor. Tatsächlich versuchen Auftraggeber manchmal Mängel, die durch die Prüfung aufgedeckt wurden, dem Prüfer anzulasten. Das hat nach meiner Erfahrung aber noch nie zu einem Erfolg geführt. Lediglich bei der Messung des Isolationswiderstandes kann es durch die Messspannung von 500 V zu Beschädigungen an empfindlichen Prüflingen führen. Mein Tipp: Die Messung des Isolationswiderstandes sollte für Geräte der Datenverarbeitung und der Bürokommunikation unterbleiben. Alle anderen Messungen können und müssen durchgeführt werden.

    Gruß, Ansbert


    P.S.: Ich verdiene mein Geld beim TÜV Rheinland als Fachverantwortlicher für die Prüfung von elektrischen Betriebsmitteln und Anlagen u.a.

    Da hier bisher bewußt auf Paragrafenreiterei verzichtet wurde, möchte ich das gerne nachholen ...

    Die ASR A 3.4 ist da ziemlich konkret und humorlos. Für das Fitnessstudio trifft wohl am ehesten folgendes Szenario zu:

    "28.5 ... risikoarme medizinische oder pflegerische Tätigkeiten ohne Kontakt zu Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder kon­taminierte Gegenstände"

    Hier fordert die ASR A 3.4 eine Beleuchtungsstärke von 300 lx bei einem Farbwiedergabeindex von 90. Allgemeine Anforderungen zu Blendung , Reflektion, Schattierung und Flimmern sind natürlich ebenso zu beachten. Gutes Licht = Gutes Sehen = Wenig Unfälle ... möglicherweise muss im Fitnessstudio die Kundschaft mehr im Fokus stehen als die Mitarbeiter (sag ich aus Erfahrung mit dem Studio, wo ich trainiere).

    Gruß, Ansbert