Betriebsarzt Datenschutz Info an Arbeitgeber

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  • Hallo,

    ich stehe vor einer Frage.


    Hier ein kleines Beispiel:

    Nehmen wir mal an wir haben einen Mitarbeiter dieser heißt X1 und ist Staplerfahrer.

    Mitarbeiter X1 kommt zum Betriebsarzt zur G25 Untersuchung.

    Der Betriebsarzt stellt fest das Mitarbeiter X1 nicht mehr zum Staplerfahren geeignet ist.

    Nun müsste der Betriebsarzt dem Arbeitgeber mitteilen das der Mitarbeiter X1 nicht mehr für diese Tätigkeit geeignet ist.

    Der Betriebsarzt sagt. Nein aus Datenschutztechnischen Gründen darf ich das Untersuchungsergebnis nur an den Betroffenen weitergeben und nicht an den Arbeitgeber.


    ArbMedVV §6 Absatz 4

    (4) Der Arzt oder die Ärztin hat die Erkenntnisse arbeitsmedizinischer Vorsorge auszuwerten. Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes für den Beschäftigten oder die Beschäftigte oder andere Beschäftigte nicht ausreichen, so hat der Arzt oder die Ärztin dies dem Arbeitgeber mitzuteilen und Maßnahmen des Arbeitsschutzes vorzuschlagen. Hält der Arzt oder die Ärztin aus medizinischen Gründen, die ausschließlich in der Person des oder der Beschäftigten liegen, einen Tätigkeitswechsel für erforderlich, so bedarf diese Mitteilung an den Arbeitgeber der Einwilligung des oder der Beschäftigten


    Ist es so das der Betriebsarzt die Aussage das der Mitarbeiter für den Einsatz als Staplerfahrer nicht mehr geeignet ist nicht an den Arbeitsgeber weiter gegeben werden darf, wenn der Mitarbeiter dies nicht will.

    Oder gibt es hier die Möglichkeit der Weitergabe begründet durch die Gefährdung der anderen Mitarbeiter.

    Schöne Grüße Tobi

    Heute hier morgen dort. |?

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  • Hallo Zündappraider,

    da sprichst du ein, seit der Novellieerung der ArbmedVV heißes Thema an, über das wir wenigstens auch bei den West - Treffen diverse Male diskutiert haben.
    Fakt ist, ohne die Einwilligung zur Weitergabe der Daten, darf der Betriebsarzt keine Daten weitergeben - Stichwort: ärztliche Schweigepflicht.

    Es gibt aber ein paar kleine Schlupflöcher, die der Arbeitgeber nutzen kann und auch im Sinne des Arbeitsschutz nutzen sollte (alleine schon um zu vermeiden, dass "halbblinde" uneinsichtige Staplerfahrer den Betrieb "unsicher" machen). Ob die rechtsicher sind, ist nach meinem Wissen noch nicht vollständig bewiesen, einfach, weil es dazu noch keine weitereichenden Urteile gibt, und auch die Rechtstexte dazu nicht ausriechend konkret sind.

    Eine Möglichkeit ist jedoch, die Gefährdung durch "untaugliche" Staplerfahrer in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren und als Gegenmaßnahme die Vorlage des entsprechenden Untersuchungsergebnis vom Staplerfahrer einzufordern - mit allen, vor allem wenn dies nicht erfolgt, möglichen Konsequenzen!

    in diesem Sinne

    Gruß
    Thorsten

    ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    Es genügt nicht, unseren Kindern einen besseren Planeten hinterlassen zu wollen.
    Wir müssen auch unserem Planeten bessere Kinder hinterlassen!

  • Hi,

    das Thema hatte ich auch oft. Der Betriebsarzt darf es leider wirklich nicht weitergeben. Da es sich allerdings bei der G25 um eine Eignungsuntersuchung handelt, gibt es die ein oder andere Möglichkeit (bspw. Betriebsvereinbarung, dass ein Ergebnis (keine Diagnose) an den Arbeitgeber mitgeteilt wird: geeignet, nicht geeignet, bedingt, geeignet....; oder auch direkt im Arbeitsvertrag den entsprechenden Punkt).

    Ansonsten war die Novellierung der ArbMedVV da eher suboptimal.

    In Deinem Fall ist natürlich im Nachhinein nur schwer an eine Einwilligung zu kommen, wenn der Jobverlust auf dem Spiel steht. Sorry.

    Falls jemand da einen anderen Ansatz oder Auslegungsbeispiel hat, gerne!!!!!

  • Hi,

    das Thema hatte ich auch oft. Der Betriebsarzt darf es leider wirklich nicht weitergeben. Da es sich allerdings bei der G25 um eine Eignungsuntersuchung handelt, gibt es die ein oder andere Möglichkeit (bspw. Betriebsvereinbarung, dass ein Ergebnis (keine Diagnose) an den Arbeitgeber mitgeteilt wird: geeignet, nicht geeignet, bedingt, geeignet....; oder auch direkt im Arbeitsvertrag den entsprechenden Punkt).

    Ansonsten war die Novellierung der ArbMedVV da eher suboptimal.

    In Deinem Fall ist natürlich im Nachhinein nur schwer an eine Einwilligung zu kommen, wenn der Jobverlust auf dem Spiel steht. Sorry.

    Falls jemand da einen anderen Ansatz oder Auslegungsbeispiel hat, gerne!!!!!


    Exakt!

  • Hallo,

    wir hatten das Thema letzte Woche in unsere ASA-Sitzung. Auch hier hat der Betriebsarzt den Unterschied zwischen Eignungs- und Vorsorgeuntersuchung sehr deutlich dargestellt.
    Er hat aber auch angebracht, dass er dem AG mitteilt ob der Mitarbeiter an der Untersuchung teilgenommen hat oder nicht.
    Wichtiger ist hier die Aufklärung der Mitarbeiter, was bei einem negativen Befund passiert und warum man das überhaupt macht. Bzw. welche folgen es für den Mitarbeiter haben
    könnte, wenn er so weiter arbeitet. Er merkte auch an, dass meisten eine schlechte Sehleistung zum nicht bestehen führt und hier kann man ja leicht etwas dagegen unternehmen.

    Sinnvoll wäre sicherlich ein Gespräch nach der Untersuchung mit den Mitarbeiter und evtl. sagt er ja das Ergebnis oder man sichert ihm entsprechende Unterstützung zu, wenn es einen
    negatives Ergebnis gab.

    Stephan

    --- Wer schreit hört auf zu denken. --- Manche Dinge erledigen sich von selbst, wenn man ihnen genug Zeit gibt. --- Um ein tadelloses Mitglied einer Schafherde sein zu können, muss man vor allem ein Schaf sein. A.E. ---

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  • Hallo,

    unsere Betriebsärtzin teilt uns folgendes mit:

    a) keine gesundheitlichen Bedenken
    b) befristete gesundheitlichen Bedenken
    c) dauerhafte gesundheitlichen Bedenken

    Verstößt das gegen den Datenschutz?
    Wir haben keinen Betriebsrat und auch keine Betriebsvereinbarungen.

    Mfg

    FS

  • Hallo,

    die Rechtslage ist klar: Der BA darf dem Arbeitgeber nichts mitteilen. Datenschutz und ärztliche Schweigepflicht.

    Wir machen es so: Das ausführliche Untersuchungsergebnis geht an die Privatadresse des MA. Der MA hat vor der Untersuchung seine Einwilligung gegeben, das der AG das Endergebnis erhalten darf. Der AG bekommt also nur "Daumen hoch", "Daumen runter" und die Gültigkeit der Untersuchung.

    Möchte der AN das nicht, so kann er die Zustimmung nicht geben (alles eben freiwillig). Doch Hand auf's Herz: Ist das ganz freiwillig? Wenn der AG den AN zur Untersuchung schickt und es kommt keine Reaktion (=Ergebnis), dann kann der AN nachfragen.
    Kommt kein Ergebnis, weil das negativ ist, dann kann das u.U. auch einen anderen Arbeitsplatz bedeuten. Bleiben wir bei dem Staplerfahrer. Da ist kein Ergebnis gleich dem negativen Ergebnis.

    Das ist dann alles eine heiße Kiste. Vorab sollte das mit dem Betriebsrat geregelt werden. Das ist das Messer mit den zwei Schneiden. Der AG macht es nicht um hier "auszusortieren",sondern er steht in der Verantwortung. Er darf bestimmte Tätigkeiten nur von solchen Leuten abverlangen, die dazu auch in der Lage sind. Das hat von seiner Seite aus etwas mit Fürsorgepflicht zu tun.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Hallo,

    unsere Betriebsärtzin teilt uns folgendes mit:

    a) keine gesundheitlichen Bedenken
    b) befristete gesundheitlichen Bedenken
    c) dauerhafte gesundheitlichen Bedenken

    Verstößt das gegen den Datenschutz?
    Wir haben keinen Betriebsrat und auch keine Betriebsvereinbarungen.

    Mfg

    Ja - Sie verstößt sowohl gegen die ArbMedVV als auch gegen die ärztliche Schweigepflicht.
    Ein BA darf lediglich die erfolgte Vorsorge, also Datum, Grund und geplante nächste Vorosrge, dem Arbeitgeber mitteilen.
    Der BA darf nicht einmal mitteilen ob ggf. eine medizinische Untersuchung durchgeführt oder auch vom Probanden abgelehnt wurd!

    Informationen bezüglich des Ergebniss darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Probanden bzw. durch den Probanden selber an den Arbeitgeber erfolgen.

    Wenn die Betriebsärztin das nicht weiß, sollten Sie Ihr mal eine Weiterbildung (dringend) empfehlen.......

    Gruß
    AL_MTSA

    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
    Ernst Gniza (1910 – 2007),

  • Hallo,
    schade dass die Fragestellung bereits nicht funktioniert.
    Eine G 25 ist keine Vorsorge nach ArbMedVV und darf ohne eine andere Legitimation erst garnicht durchgeführt werden.

    Wenn eine Legitimiation (Arbeitsvertrag/Betriebsvereinbarung o.ä.) vorliegt, ist es eine Eignungsuntersuchung und das Ergebnis der Untersuchung dürfte mitgeteilt werden, ohne medizinische Befunde zu erörtern.
    Also beispielhaft: "keine gesundheitlichen Bedenken, befristete gesundheitlichen Bedenken, dauerhafte gesundheitlichen Bedenken"

    Gruß
    AL_MTSA

    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
    Ernst Gniza (1910 – 2007),

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  • @AL_MTSA
    Danke für die Info.

    Ich bekomme auch nur bei der G 25 diese Info. Ansonsten nur der Hinweis wann die nächste Untersuchung fällig ist.


    Mfg

    Liegt eine Betriebsvereinbarung für die "Lieblings-Untersuchung" der BA`s vor?
    Ansosnten darf diese nicht durchgeführt werden. In der Arbeitsmedizin unterliegen die Beschäftigten KEINEM Dudldungszwang.

    Gruß
    AL_MTSA

    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
    Ernst Gniza (1910 – 2007),

  • Hallo,

    unsere Betriebsärtzin teilt uns folgendes mit:

    a) keine gesundheitlichen Bedenken
    b) befristete gesundheitlichen Bedenken
    c) dauerhafte gesundheitlichen Bedenken

    Verstößt das gegen den Datenschutz?
    Wir haben keinen Betriebsrat und auch keine Betriebsvereinbarungen.

    Mfg


    Ja verstößt es und kann, zumindest bei uns in Thüringen, sehr teuer werden!

  • Moin,
    wie währe es mit einem anderen herangehen an das Problem?
    Dem Mitarbeiter in die ,,Bringepflicht'' seiner Tauglichkeit nehmen.
    - Die Beauftragung zum Staplerfahren erfolgt durch die Firma. (BGVD 27)
    - ohne Nachweis seitens des Mitarbeiter über seine Tauglichkeit keine Beauftragung/ Erlaubnis zum Staplerfahren in der Firma.
    und ein Anrecht das die Firma den Mitarbeiter um jeden Preis Stapler fahren lassen muss gibt's ja nicht gelle?

    Bei uns ist die G 25 deshalb weder bei Stapler noch bei Kran ein Thema

    Gruß Micha

    Glück hat auf die Dauer doch nur der Tüchtige - Moltke-

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  • Hallo,

    hier hat sich der DGUV mit Eignungsuntersuchungen beschäftigt: DGUV 250-010

    Gruß

    Puma

  • Mahlzeit,

    wo greift der Datenschutz?
    Persönliche Daten des Betroffenen, die Verarbeitung der Daten und die Sammelwut.

    Soweit ok. Alles ist machbar. Die Sammelaktion kommt zuerst. Der Betroffene stimmt zu, schriftlich. Eine zentrale Stelle (Personalbüro?) sammelt Daten. Der Betroffene hat Aufpasser/Interessenvertreter (= Betriebsrat/Personalrat). Diese möchten eine Betriebsvereinbarung? Auch ok.

    Im Betrieb gibt es einen Datenschutzbeauftragten? Alles gut. Die Sache wird transparent gemacht. Der Sammler erstellt eine Verfahrensanweisung, bzw. ein Verfahrensverzeichnis. Das wird nach BDSG geregelt. Dazu wird der Betriebsrat mit ins Boot genommen und alle Beteiligten. Es wird klar geregelt, was jetzt an Informationen (=Daten) gesammelt wird. Der Umgang mit diesen Daten wird geregelt. Wer hat zu welchem Zweck Zugriff? Wo wird wie gespeichert? Sicherheiten? Wann wird gelöscht? Löschrecht durch den Betroffenen, usw.

    Im Betrieb gibt es keinen Datenschutzbeauftragten? Auch gut. Externen Rat von einem Datenschützer und/oder einem Fachanwalt einholen. Der hilft dann auch. Stundensatz zwischen 100 und 150 Euro. :S

    Damit müsste doch diese "blöde" G-Untersuchung für alle regelbar sein.

    So, jetzt sucht den Datenschützer, der auch SiFa ist und mit der Materie etwas anfangen kann. :thumbup:

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Damit müsste doch diese "blöde" G-Untersuchung für alle regelbar sein.

    So, jetzt sucht den Datenschützer, der auch SiFa ist und mit der Materie etwas anfangen kann.

    Der Datenschutz in Deutschland treibt schon seltsame Blüten.
    Wenn ein Mitarbeiter, aus welchen Gründen auch immer, nicht geeignet ist eine Tätigkeit durchzuführen, dann darf die das feststellende Person diese Information nicht an den Arbeitgeber weitergeben, ohne Zustimmung des Mitarbeiters, auch wenn dadurch potentiell tödliche Gefahren entstehen können.
    Wenn ich nicht möchte, dass meine Adressdaten durch die Meldebehörden nicht an Parteien weitergegeben werden, muss ich dies immer vor jeder anstehenden Wahl wiederholen, ich kann dies nicht einmalig ablehnen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

    Einmal editiert, zuletzt von AxelS (21. März 2016 um 15:52) aus folgendem Grund: Ups, ein nicht zu viel entstellt den ganzen Sinn des Satzes, daher korrigiert.

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  • Diese Sache habe ich auch mit mehreren BA besprochen. Einer sagte mir ganz klar, dass er zwar nichts mitteilen darf, er aber den MA sehr schnell (nach 3 Monaten) wieder zur Nachuntersuchung kommen lassen würde. Das wäre dann die Warnung an den AG.

  • Ich bin erschrocken, dass es offensichtlich immer noch nicht angekommen ist, dass die G25 mit der ArbMedVV nix aber auch gar nix zu tun hat. Natürlich kann ein Betriebsarzt im Rahmen einer "normalen" Vorsorge jemandem nach dem Grundsatz G25 untersuchen. Er kann ihn genau so gut 100 Liegestütze machen lassen oder ihm ein Klistier verpassen. Er kann ihn auch nach Grundsätzenh untersuchen, die mittlerweile nicht mehr gültig sind. Dafür ist er Arzt und hat einen Handlungsspielraum. Der eine hört die Lunge ab, während der nächste mir an die ...... packt und mich husten lässt.

    Die Vorsorgebescheinigung ist in der AMR 6.3 und die Mitteilung an den Arbeitgeber in der AMR 6.4 geregelt. Aber alles nur im Rahmen der Vorsorge und nicht der G25. Die G25 ist eine Eignungsuntersuchung und kein Bestandteil der ArbMedVV. Wenn im Rahmen einer Vorsorge die Mitteilung kommt, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes für den Beschäftigten oder die Beschäftigte oder andere Beschäftigte nicht ausreichen, sollte man hellhörig werden.

    Wenn die Mitarbeiter verstehen, dass sie nicht aus der Firma fliegen, wenn sie gewisse Tätigkeiten nicht mehr erledigen können, sondern dass man nach einer Lösung für alle Beteiligten sucht, werden sich viele Mitarbeiter auch nicht dagegen wehren, dass Infos an den Arbeitgeber gehen. Bei uns ist es so, dass viele Mitarbeiter mit ihren Befunden auftauchen und ihre Probleme schildern. Wir suchen dann gemeinsam nach Lösungen. Ich muss aber auch zugeben, dass bei uns niemand Stapler fährt.

    @zuendappraider Nicht falsch verstehen und auch nicht persönlich nehmen. Der Betriebsarzt hat die Materie offensichtlich kapiert. Warum willst Du in einem Gebiet wildern, für das Du nicht ausgebildet wurdest und er wesentlich kompetenter ist als Du?

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

    Einmal editiert, zuletzt von Guudsje (21. März 2016 um 15:56)

  • Moin,
    wie währe es mit einem anderen herangehen an das Problem?
    Dem Mitarbeiter in die ,,Bringepflicht'' seiner Tauglichkeit nehmen.
    - Die Beauftragung zum Staplerfahren erfolgt durch die Firma. (BGVD 27)
    - ohne Nachweis seitens des Mitarbeiter über seine Tauglichkeit keine Beauftragung/ Erlaubnis zum Staplerfahren in der Firma.
    und ein Anrecht das die Firma den Mitarbeiter um jeden Preis Stapler fahren lassen muss gibt's ja nicht gelle?

    Aua :cursing:


    Zitat von §7 ArbSchG

    Übertragung von AufgabenBei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten zu
    berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der
    Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.