Hallo,
ich stehe vor einer Frage.
Hier ein kleines Beispiel:
Nehmen wir mal an wir haben einen Mitarbeiter dieser heißt X1 und ist Staplerfahrer.
Mitarbeiter X1 kommt zum Betriebsarzt zur G25 Untersuchung.
Der Betriebsarzt stellt fest das Mitarbeiter X1 nicht mehr zum Staplerfahren geeignet ist.
Nun müsste der Betriebsarzt dem Arbeitgeber mitteilen das der Mitarbeiter X1 nicht mehr für diese Tätigkeit geeignet ist.
Der Betriebsarzt sagt. Nein aus Datenschutztechnischen Gründen darf ich das Untersuchungsergebnis nur an den Betroffenen weitergeben und nicht an den Arbeitgeber.
ArbMedVV §6 Absatz 4
(4) Der Arzt oder die Ärztin hat die Erkenntnisse arbeitsmedizinischer Vorsorge auszuwerten. Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes für den Beschäftigten oder die Beschäftigte oder andere Beschäftigte nicht ausreichen, so hat der Arzt oder die Ärztin dies dem Arbeitgeber mitzuteilen und Maßnahmen des Arbeitsschutzes vorzuschlagen. Hält der Arzt oder die Ärztin aus medizinischen Gründen, die ausschließlich in der Person des oder der Beschäftigten liegen, einen Tätigkeitswechsel für erforderlich, so bedarf diese Mitteilung an den Arbeitgeber der Einwilligung des oder der Beschäftigten
Ist es so das der Betriebsarzt die Aussage das der Mitarbeiter für den Einsatz als Staplerfahrer nicht mehr geeignet ist nicht an den Arbeitsgeber weiter gegeben werden darf, wenn der Mitarbeiter dies nicht will.
Oder gibt es hier die Möglichkeit der Weitergabe begründet durch die Gefährdung der anderen Mitarbeiter.