Gemeinsame Nutzung eines Hallentores durch Fußgänger und FFZ

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  • Moin Moin

    Das Hallentor hat eine lichte Breite von 3,95m. Verkehrsweg FFZ beträgt 2,2m. Verkehrsweg für Fußgänger beträgt 1m. Eine Tür kann in dem Bereich nur mit erheblichen Aufwand eingebaut werden. Es sind ca. 5 Personen am Tag die das Tor zu Fuß nutzen. In der Halle arbeiten 2 Personen die ca. 260 mal am Tag dieses Tor mit FFZ nutzen.

    Ich wollte die Verkehrswege jetzt mittels eines Geländers trennen. Ist das nach Arbeitsschutzrichtlinien möglich?

    Danke schon mal im voraus.

    Oder mal pauschal: Dürfen Gabelstapler und Fußgänger gleichzeitig das gleiche Tor benutzen, wenn die Verkehrswege durch eine Absperrung getrennt sind.

    Einmal editiert, zuletzt von Iltis (5. August 2014 um 20:43)

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  • Hallo!

    Grundsätzlich würde ich kein Problem sehen, wenn die zwei unterschiedliche Wege durch ein Tor führen. Eine, auch erhöhte, Trennlinie könnte doch Sicherheit schaffen.
    Bei einem Geländer als Trennung muss natürlich sicher gestellt sein, dass hier nicht zusätzliche Problemstellungen durch Quetschen entstehen.
    Bei einem gitteratrtigen Geländer gibt es möglicherweise die Gefahr, dass sich eine Gabel einfädelt.
    Bei kleineren Fähren gehen immer Personen über die Rampe, während dort Fahrzeuge fahren.

    Grüße
    Flügelschraube

  • Hallo,

    was mir so noch einfällt wäre Verkehrswege auf dem Boden kennzeichnen.

    Schau mal noch in der BGI 545 (DGUV Information 208-004) Gabelstapler nach, da steht auch noch was drin.

    Ansonsten, der Unternehmer legt die Verkehrswege fest.

    Gruß

    Marc

    Grüße aus Oberschwaben
    Marc

  • Hallo allerseits,

    was ich an dieser Stelle noch empfehlen möchte, ist ein Blick ins Arbeitstättenrecht.
    Die ASR A 1.7 und A 1.8 beschäftigen sich ja mit den Themen "Verkehrswege" und "Türen und Tore".

    In der A 1.8 unter Punkt 4.3 sind dann auch Regelungen für Fahrzeugverkehr, sowie gegenseitige Gefährdungen beschrieben.
    Schaut vor allem Dingen auch einmal auf Abb. 3.

    Und beim technischen Regelwerk nicht vergessen: Sie stellen "nur" den Stand der Technik dar. Andere Regelungen sind immer auch erlaubt, sofern nachweisbar ist, dass sie dasselbe Sicherheitsniveau erzielen.

    in diesem Sinne

    Gruß
    Thorsten

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    Es genügt nicht, unseren Kindern einen besseren Planeten hinterlassen zu wollen.
    Wir müssen auch unserem Planeten bessere Kinder hinterlassen!

  • Dies habe ich in der DGUV Information 208-006 gefunden:

    Entsprechend den unterschiedlichen Betriebsbedingungen kann auch bei Gegenverkehr der Verkehrsweg bei genügend Ausweichstellen einspurig geführt werden; dies gilt sinngemäß auch für Tore und Durchfahrten.

    Demnach ist es möglich mit einem Geländer die Verkehrswege zu trennen, und ein zu kleines Tor doch für den Begegnungsverkehr freizugeben.

    Ich danke euch allen.

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  • Hallo,

    der Passus bezieht sich meiner Meinung nach auf die Begegnung von Flurförderzeugen.

    Wir haben das Glück, das neben unseren Toren Türen eingebaut sind. Ich bin auch kein Freund davon, wenn sie Fußgänger und Flurförderzeuge
    das Tor teilen. Hier sehe ich eine erhöhte Unfallgefahr.

    Gruß

    Stephan

    --- Wer schreit hört auf zu denken. --- Manche Dinge erledigen sich von selbst, wenn man ihnen genug Zeit gibt. --- Um ein tadelloses Mitglied einer Schafherde sein zu können, muss man vor allem ein Schaf sein. A.E. ---

  • Ich würde das ganz pragmatisch beurteilen: Parallele Verkehrswege für Fußgänger und Flurförderzeuge sind allgemein üblich und werden in der Regel nur durch Kennzeichnung abgetrennt. In fast jedem größeren Werk hat man das in den Hallen und auf den Fahrwegen zwischen den Hallen. Nur an besonders gefährlichen Stellen finden sich bauliche Maßnahmen wie Schwellen, erhöhte Bordsteine oder Geländer. Ein Hallentor ist unzweifelhaft eine besonders gefährliche Stelle, weshalb hier bauliche Maßnahmen eindeutig geboten sind. Ein anfahrstabiles Geländer mit einem Schutz gegen das Einhaken der Gabelzinken ist nach meiner Überzeugung gleichwertig zur gesonderten Tür für die Fußgänger, denn durch das Geländer mit dem Einhakschutz sind Fußgänger und Flurförderzeuge klar räumlich voneinander getrennt.

    Die Frage ist, ob die verbliebenen rund 2,75 m noch für eine Nutzung des Tores durch Flurförderzeuge mit Gegenverkehr ausreichen. Das ist abhängig vom Fahrtempo, der Breite der Fahrzeuge und der Ladungen und müßte noch betrachtet werden. Hier gäbe es aber auch Maßnahmen, die bei zu geringer Breite möglich wären, z. B. Lichtzeichenanlagen, um den Begegnungsverkehr zumindest zeitlich zu trennen.

    Eine andere Gefahr bleibt aber bestehen: In aller Regel neigen Fußgänger dazu, ihre Laufwege nicht einzuhalten und die Fahrwege der Flurförderzeuge ebenfalls zu benutzen. Das wird weder durch eine eigene Tür, noch durch irgendwelche anderen baulichen Maßnahmen abgestellt.

    Gruß
    Michael

    SiFaFa weil ich zwei BG-spezifische Blöcke erfolgreich absolviert habe.

  • Hi...

    bei allen vorgeschlagenen baulichen Maßnahmen, wie Geländern in den Toren, berücksichtigt ihr aber schon noch, dass man das Tor auch noch schliessen können sollte... :D
    Von daher gibt es eigentlich nur 2 Alternativen:
    1. zwei getrennte Türen / Tore: eines für den Fahrzeugverkehr, eines für die Fussgänger. Diese können dann auch schon mal ein paar Meter Abstand zu einander haben!
    2. gemeinsamer Durchgang für beide, "optisch" durch entsprechende Linien auf dem Fussboden getrennt.

    Alternativ gibt es natürlich noch die chance "organisatorische Maßnahmen" mit zeitlicher Trennung von Fussgängern und Fahrzeugen über "Ampelschaltungen" zu realisieren - ob das praktikabel ist, lasse ich mal dhingestellt sein.

    Welche Lösung gewählt wird hängt einzig von den baulichen Gegebenheiten ab.

    in diesem Sinne

    Gruß
    Thorsten

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  • Das Geländer könnte im Bereich des Tores unterbrochen sein, ohne die Schutzwirkung zu verlieren. Funktioniert natürlich nur wen es sich um ein Rolltor handelt ;)

    Gruß
    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

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  • Quark, Dummfug. Man lässt das Tor natürlich immer (!) offen, damit die Fußgänger bessere Sicht auf die Flurförderzeuge und die Flurförderzeugführer bessere Sicht... :D

    Ist doch ganz einfach... :whistling:

    SiFaFa weil ich zwei BG-spezifische Blöcke erfolgreich absolviert habe.

  • Moin,

    Funktioniert natürlich nur wen es sich um ein Rolltor handelt

    ... das sollte bei einem Schiebetor auch funktionieren ... :whistling:

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • Moin,

    ... das sollte bei einem Schiebetor auch funktionieren ... :whistling:


    Da hast du natürlich Recht. Jedenfalls bei einem Automatik-Schiebetor. Ich nehme alles zurück und behaupte das Gegenteil 8)

    Funktioniert nur wen es sich bei dem Tor nicht um ein Flügel-, oder Schwingtor handelt

    :D

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • Hallo zusammen,

    zu dem Thema von mir noch die Frage: kann das evtl. auch über Bundesländer spezifische Vorgaben für Arbeitsstätten geregelt sein und deshalb für einzelne BL verschieden ausgelegt sein?

    Ich habe keine spezifizierte Zahl gesehen, die vorschreibt, ab wann genau neben einem Hallentor zusätzlich ein Tor für Fußgänger ZWINGEND einzubauen ist.

    Oder habe ich da etwas überlesen? Ich habe die ASR zu dem Thema vorliegen.

    Grüße
    Willy

    ....wer früher stirbt ist länger tot....

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  • Hi Willy,

    die ASR ist eine Bundessache.

    Vielleicht gibt es, warum auch immer, eine Auflage des Gewerbeaufsichtsamtes, Beziksregierung, etc. (das sind Landesbehörden)? Aber auch hier: Auflage und dann aber begründet aufgrund einer Rechtsverordnung.

    Vielleicht eine Vernunftsendscheidung? Begründet aufgrund betrieblicher Belange (Konzern?).

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    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)