Beiträge von Caribe

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    Hallo Foristen,


    nach langer Zeit, in der alles prime lief, habe ich jetzt einen Fall, den ich nicht aus dem Stegreif lösen kann, Ich bräuchte bitte mal eure Hilfe oder einen Link, falls diese Frage so schonmal gestellt wurde. Diese Kombination habe ich aber bisher nirgends gefunden.


    - Firmengelände tagsüber mit offenem Schiebetor, externe und interner Verkehr über die ganze Zeit, in der gearbeitet wird

    - Gefahrstoffe von 5 kg Packungen pulvriger Güter, über Kanister und/oder Hobbocks mit 20 - 50 Litern bis hin zu IBC´s

    - Im Werksgelände abladen mit Gabelstapler

    - Umladen auf Werks-LKW und Zufuhr in die Niederlassungen, Fahrstrecke bis zu 6 Kilometer

    - Zufuhr in die benachbarten Werksteile mit Gabelstapler, Fahrstrecke bis zu 3oo Meter

    - Fahrer der Werks-LKW haben KEINE ADR-Ausbildung, keines der Fahrzeuge ist nach ADR ausgestattet


    Meine Fragen hierzu:

    - Sind Stapler generell noch zugelassen (Strassenzulassung haben diese) um Gefahrgut zu transportieren? Ich behaupte nein

    - Wenn ja, muss ein Stapler die gleiche Ausstattung wie LKW mitführen? Ich behaupte ja, da dar Stoff ja auf Kurzstrecken nicht weniger gefährlich ist

    - Müssen die Staplerfahrer im öffentlichen dann ebenso ADR-Schein besitzen? Ich behaupte auch hier, sie müssen

    - im Werksgelände gilt ab der nicht die ADR, sondern das Gefahrstoffrecht, also könnte jeder MA ohne irgendeine Ausbildung Gefahrstoffe handeln?

    - Kleinmengenregelung bzw. Baustellenregelung, wären die hier umsetzbar (Betrieb mit ca. 280 MA)


    Meine persönliche Meinung ist, egal, wo der Stoff bewegt wird, es muss alles umgesetzt werden, damit nichts passieren kann. Der bisherige

    Umgang mit Gefahrstoffen ist bei diesem (neuen) Kunden gefährlich naiv, leider liegt das am Inhaber, der resistent gegen viel Ansprachen ist.


    Über eure Meinungen, Anregungen und Vorschläge mit Fundstellen in Vorschriften freue ich mich.


    Schöne Woche euch allen.

    Hallo Forum-Leser,


    falls meine Frage schonmal irgendwo gestellt oder auch schon diskutiert wurde, bitte ich um Nachsicht. Ich habe in der Suchfunktion zu "Notrufknopf in Fahrzeugen" nichts passendes gefunden.


    Eine Kunde hat mich gefragt, ob dieser Notrufknopf bei der täglichen Abfahrtskontrolle oder bei der jährlichen UVV-Prüfung mit zu prüfen ist.

    Ist jemandem da irgend etwas bekannt? Ich habe lediglich bei ADAC (ich weiß, ist keine gesetzgebende Institution) einen Hinweis gelesen, dass dieser Knopf nur in medizinischen Notfällen gedrückt werden soll.


    Meinen eigenen Autoherstellen habe ich schon angefragt, aber da kommt frühestens ab Dienstag etwas.


    Wie kann mein Kunde aber erkennen, ob der auch funktioniert?


    Im Voraus schon Danke sehr für Informationen.

    Beste Ostergrüße an alle Mitleser

    Hallo Admins,


    da ich nicht genau weiß, ob und wie ich auf ein neues Buch zum Thema Regalprüfung aufmerksam machen darf, hier die Fragen.


    An die Nutzer: gibt es Interesse an einem neuen Praxishandbuch zum Thema Regalprüfung?


    An die Admins: wo und wie darf/kann ich, wenn Interesse besteht, diese Information weitergeben?


    Weitere Frage: meine Erfahrungsberichte mit einer App zur Regalprüfung.


    Wenn ihr mir hier bitte helft, dass ich keine Fehler mache, Danke im Voraus dafür.


    Gruß
    Willy E.

    Brasilien halt, da sieht man diese Dinge sowieso etwas lockerer als bei uns. Gilt eigentlich generell für Südamerika. Ich kennen es selbst aus Venezuela, Kolumbien und Equador.
    Die sind halt der Meinung, Menschen gibt es genug zum arbeiten, und wenn wieder mal einer vorzeitig geht, Pech gehabt.

    Hallo Foristen,


    eine kurze Frage. Ein Kunde von mir möchte seine MA selbst unterweisen zu dem Thema mitgängergeführte Flurförzeuge und FFZ mit Mitfahrmöglichkeit im stehen.


    Dazu möchte er 3 oder 4 MA schulen lassen. Einen solchen Kurs kenne ich persönlich ja nicht. Ich würde eine kleine Schulung für ihn zusammenstellen.


    Hat von euch jemand schon mal so eine ähnliche Sache zusammengestrickt?


    Ich freue mich über Rückmeldungen.


    Viele Grüße
    Willy E.

    Hallo an die Foristen,


    ich habe da mal eine Frage, die ich adhoc nicht so ohne weiteres beantworten kann. Klingt vielleicht lächerlich einfach, aber ich habe in den bisherigen Foreneinträgen noch nicht das gefunden, wonach ich suche.


    In einigen Schulungsunterlagen verschiedener Anbieter wird die Warnweste einmal zu den PSA gerechnet, bei dem anderen eben nicht.
    Meine Auffassung ist, das jede PSA MECHANISCH gegen irgend etwas schützt. Also Schuhe, Handschuhem Brille, Helm usw. ist ja klar.


    Aber die Warnweste ist doch eigentlich nur ein Hilfsmittel, um die eigene Sichtbarkeit zu erhöhen. Gegen was schützt sie dann mechanisch? Reicht es aus, das die
    Erhöhung der Sichtbarkeit schon die Einstufung als PSA ermöglicht?


    Nach DIN EN ISO 20471:2013-09 zählt sie ja auch nur zur Warnkleidung.


    Wie ist eure Meinung dazu? Würde mich mal interessieren, wie ihr argumentiert, warum es PSA ist, wenn es eine ist.


    Danke im Voraus
    Willy E.

    Nun, ist ein Betriebsarzt oder Arbeitsmediziner bei der Hand? Könnte der MA einen Antrag auf Annerkennung einer Berufskrankheit mit allen Befunden bei der BG stellen.
    Diese prüft dann und würde bei einem positiven Bescheid, wenn es keine Rehamaßnahmen zur Verbesserung gibt eine mögliche Umschulung bezhalen bzw. bezuschussen.
    Dies Verfahren kann unter Umständen lange dauern. Der betroffene MA muss belegen können, dass die Beschwerden von seiner langjährigen Tätigkeit zu tun hat.

    Der Satz in Fettschrift irritiert mich etwas. Ist es nicht Sache des Arztes festzustellen, dass die Beschwerden von jahrelangen Fehlhaltungen in dem Beruf kommen?


    Welcher MA ist denn schon in der Lage, hier so zu argumentieren oder Nachweise zu bringen, dass es von seiner Arbeit kommt. Er kann lediglich sagen, ich habe z.B. 30 Jahre als Fliesenleger gearbeitet und immer wieder mal in ungünstiger und rückenbelastender Position arbeiten müssen.


    Im Extremfall kommt dann der geplante Leistungsträger mit dem Argument um die Ecke: wann und wie lange und auf welcher Baustelle haben Sie so gearbeitet.....kann doch kein MA belegen. Das ist aus meiner Sicht eine klare Sache der Ärzteschaft.


    Ich war selbst von sowas betroffen und wurde genauso befragt, natürlich konnte ich auch nicht "liefern" und trotzdem wurde meine Maßnahme bewilligt. Zeigt mir mal den MA der sein ganzes Arbeitsleben lang private Notizen macht, wann er für den Betrieb wo und wie lange im Ansatz war und was er jeden Tag gemacht hat.


    Schönen Tach
    Willy E.

    :D tja Mike144, und was bleibt von all dem übrig?


    Solange nichts passiert ist, hält der Unternehmer meist die Füße still und die FaSi wird ob seines Wunsches zur Ausbildung der Kranbediener milde belächelt oder abgebügelt.


    Im Endeffekt werden viele Unternehmer doch die Variante wählen, Meister oder Vorarbeiter soll´s ihm zeigen und n´bissl üben lassen, dann passt das schon. Und wenn dann was passiert schiebt man natürlich den schwarzen Peter an den Meister oder Vorarbeiter, denn der hats ja schließlich falsch erklärt.


    Ich werde weiter am Ball bleiben und die maßgeblichen Leute mit Fakten und Fachinformation zu füttern, und zwar so lange bis sie mich drum bitten, die Leute doch jetzt endlich mal zu schulen.


    Wann das allerdings sein wird, steht in den Sternen.....bei manchen Kunden :S

    Hallo Foristen,


    danke für die bisherigen Antworten. Ihr treibt mir grad die Lachtränen aus den Augen.


    Ausbildung als Kranführer? :Lach: Anschläger :Lach::Lach::Lach:


    im Lebtag nicht. Das ist ein gewachsener Betrieb im Bereich Sonderkonstruktionen (ahnt ihr schon was?)
    Die Leute fahren alle schon zum Teil seit 35 Jahren mit Kran.


    Was ihr mir bisher geschrieben habt, ist soweit alles klar und bekannt.


    Und ich habe jetzt die Ehre, da erstmals Strukturen rein zu bringen, u.a. die Leute vorschriftenkonform zu "kneten".


    Ich habe die Frage wohl nicht ganz konkret perfekt gestellt.


    Die Frage lautet einfach und klar von einem MA: gibt es eine Vorschrift, ab welchem Gewicht verpflichtend Ketten einzusetzen sind.


    Ich sage immer noch NEIN, eben wegen der schon mehrfach beschriebenen Voraussetzungen und Eigenschaften der Ladung.


    Wenn nicht noch jemand um die Ecke schleicht und so eine Vorgabe auf den Tisch zaubert, können wir diese Frage ja als beantwortet ansehen, so sehe ich das. Seid ihr der gleichen Meinung?


    Danke und schöne Woche euch allen.
    Willy E.


    P.S. wie kann ich dann das Thema als "Frage beantwortet" taggen?

    Hallo Foristen,


    ich habe da mal wieder eine technische Frage, für die ich keine feste Vorschrift gefunden habe.


    Es geht um den Einsatz von Ketten als Lastanschlagmittel, welche in einem Passus in der BA aufgenommen werden soll.


    Ein Kunde hat Bauteile von 80 bis 6800 kg. Bei einer Schulung hat mich ein MA gefragt, ob es eine schriftliche Vorgabe in irgendeinem Regelwerk gibt, das verpflichtend aussagt, ab soundsoviel Kilo MUSS ich mit Kette anschlagen. Ich persönlich kenne so eine Regelung nicht, da ja der Einsatz des LAM von diversen Faktoren wie Gewicht, Temperatur, Gefahrstoffeinwirkung u.ä. abhängt.


    Die MA berichten mir, dass sie das immer selbst entscheiden müssen und manchmal Angst haben, hier eine falsche Entscheidung zu treffen, die für sie negative Konsequenzen haben könnte.


    Da ich selbst auch Rundschlingen und Hebebänder mit Tragfähigkeit über 10 to im Einsatz habe, welche mit dem Gewicht ja spielend fertig werden, behaupte ich :/ , es gibt keine Vorschrift, die besagt, dass ab bestimmten Gewichten Ketten genommen werden müssen.


    Ich lasse mich aber sehr gerne eines Besseren belehren.


    Schönen Feiertag euch allen
    Willy E.

    Hallo Community,


    ich habe trotz längerdauernder Suche keine eindeutige und klare Aussage mit Fundstelle in Vorschrift gefunden, die besagt, dass ein Gerätebediener, egal ob Stapler, Kran, HAB, EBM usw., bei fehlender jährlicher Unterweisung solange nicht fahren darf, bis die JUW nachgeholt ist.


    Ich finde wohl überall die Vorgabe dazu, wie oft sie zu machen ist, aber nirgends eine absolut sicher verwertbare Aussage mit Bezug auf eine Vorschriftenstelle, die genau das aussagt.


    Habt ihr mir da evtl. eine kleine Hilfestellung? Toll wäre natürlich ein Hinweis auf den genauen Wortlaut in einer Vorschrift oder sonstigen Veröffentlichung mit verpflichtendem Charakter.


    Vielen Dank für eure Hilfe im Voraus.


    Beste Grüße und guten Rutsch an alle
    Willy E.

    Hallo @Axel, @Michael, @Mike


    danke schon mal für eure Antworten, Hinweise und Anregungen. Ich werde mal aus den angegebenen Schriften die entsprechende Passi raussuchen und meiner Kontaktperson zur Information vorlegen.


    PS: ...und Willy, das Personen ohne deren Wissen zu Teamleitern gemacht wurden, kann ich mir in der Tat nur sehr schwer vorstellen...

    @ MIchael. für diese Aussage kann ich die Hand ins Feuer legen. Der MA hat als einfacher Metaller angefangen und wurde nach der Umstrukturierung des Betriebes aus dem OFF praktisch Teamleiter. Freitag noch Metaller wie alle anderen, Montag wurde er reingerufen und ihm wurde gesagt, du machst ab heute Teamleiter. So sind 3 Mann auf der Position, die sie auf diese Weise geerbt haben.

    Ich habe einige Unternehmen da weigern sich die Teamleiter solche Übertragungen zu unterschreiben. Dort sieht es meist aus wie Sau und die Teamleiter haben keine Möglichkeit was zu ändern, weil sie weder Zeit, noch Geld, noch Verständnis dafür bekommen Arbeits- und Gesundheitsschutz durchzuführen.

    Das kann ich so 1:1 unterschreiben, Mike, genauso in diesem Fall.


    Mal sehen, wie die Reaktion ausfällt und ob ich überhaupt Rückmeldung bekomme.


    Euch ein schönes Wochenende


    Gruß Willy E.

    Hallo Community, hallo Admins,


    ich wusste nicht, wo ich diese Frage einstellen soll, falls sie hier falsch ist, bitte in die entsprechende Rubrik verschieben, Danke!


    Ich habe einen Kunden, Matallbaubetrieb, ca. 350 Mitarbeiter. Im Rahmen einer Schulung haben wir uns über das Thema Teamleiter und Weisungsbefugnis
    unterhalten. Es hat sich herausgestellt, dass die Teamleiter in dem Betrieb z.T. ohne deren Wissen und ohne irgend eine schriftliche Notiz, Vertrag, Beauftragung oder ähnliches
    zu Teamleitern gemacht worden sind.


    Diese haben bis zu 20 Mitarbeiter in ihren Teams, für die sie in verschiedener Hinsicht verantwortlich sind. Speziell zum Thema Arbeitssicherheit, Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen sowie Umsetzen und Einhalten von Vorgaben, die sie während einer Schulung bei der BGHM erhalten haben, gehen die Meinungen sehr weit auseinander.


    Die meisten haben das Schriftstück der BG, welches sie zur Umsetzung der Anweisungen bzw. Aufgaben verpflichtet, gar nicht unterschrieben.


    Meine Frage hierzu ist nun:
    wie sieht das von der rechtlichen Seite her aus? Haben diese nicht schriftlich bestallten Teamleiter eine Weisungsbefugnis? Haben sie eine Verpflichtung hinsichtlich der Überwachung der Arbeitssicherheit ihrer Mitarbeiter? Können sie bei Fehlverhalten ihrer Mitarbeiter belangt werden, wenn sie nichts unternommen haben, weil sie ja offiziell eigentlich nur normale Mitarbeiter sind? Kennt jemand so einen Fall und wie ist dort dann verfahren worden?


    Die zuständige FaSi, mein Ansprechpartner, ist ratlos was das Thema betrifft und die "Teamleiter" wissen nicht, wie sie sich richtig verhalten sollen in diesem Fall.


    Könnt ihr mir irgendeine Fundstelle nennen, wo das Thema festgezurrt ist? Am liebsten wäre mir eine Aussage, dass solche Mitarbeiter schriftlich zu ernennen sind, oder vertraglich, wie auch immer, und das dieses dann den anderen Mitarbeitern bekannt gegeben wird.


    Ich bin gespannt auf eure Antworten.


    Schönen Abend und beste Grüße
    Willy E. Coyote

    An euch alle, die hier zu meinem Post ihre Meinungen und Anregungen gegeben habe:


    Vielen Dank euch allen! Ich werde meinen Kunden daraus die entsprechenden Verhaltensempfehlungen


    zusammenstricken und wärmstens deren Umsetzung ans Herz legen. Wie ihr aber alle wisst: sie tun es....oder eben nicht.


    Danke!

    Hallo Axel,


    danke für die prompte Antwort. Das deckt sich so weitgehend mit meiner Idee, nur dass meine Kontaktperson, wie selbst ausgesagt, faul ist. Ich leite aber diese Information mit dem Wortlaut gerne so weiter.


    Serienbrief ist ja selbstverständlich, aber man muss es halt auch erst TUN und die Quelldatei vernünftig anlegen. Das kann ich ihm natürlich nicht abnehmen (außer er zahlt dafür), aber die haben ja eine große, hausinterne IT-Abteilung, da sollte sich doch einer finden, der das umsetzen kann.


    Soweit so gut.


    Danke vorerst mal, wenn bis heute Abend mehrheitlich die gleichen Vorschläge kommen, tagge ich den Beitrag als beantwortet.


    Beste Grüße
    Caribe

    Hallo Community,


    eine Frage die mir ein Großkunde gestellt hat. Ich hatte da schon innerhalb der letzten 3 Jahre bis einschließlich letzte Woche insgesamt
    380 Kranführer ausgebildet.


    Nun wird der Betrieb in absehbarer Zeit von einem Mitbewerber aufgekauft/übernommen/geschluckt, wie auch immer.


    Die Frage des Verantwortlichen war jetzt (er gab zu, dass er zu faul ist, alle neu zu schreiben):


    muss ich alle ausgestellten schriftlichen Beauftragungen jetzt neu ausstellen, weil auf den alten
    logischerweise noch der alte Name prangt?


    Wie seht ihr das? Gibt es da einen schriftlichen Passus in den gesetzlichen Vorgaben, die das zwingend fordern? Wenn ja, könnt ihr mir bitte
    freundlicherweise die entsprechende Fundstelle nennen?


    Wenn nein, wäre mein Vorschlag, über die verantwortlichen Stellen ein Schreiben zu erstellen, welches die Beauftragungen mit dem alten
    Firmennamen als weiterhin gültig deklariert.


    Was meint ihr dazu?


    Beste Grüße
    Willy E. Coyote