Unterweisung Fahrer Firmenfahrzeuge

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  • Moin,

    passt zwar nicht ganz in diese Rubrik, aber so in etwa. :S

    Ich habe (mal wieder) eine Frage, Tante Google und die Suche im Forum haben nichts Konkretes gebracht.

    Wie oft und im welchem Umfang müssen Fahrer von Firmenfahrzeugen (PKW, Fahrten zum Kunden, zur anderen Niederlassung, Lieferanten usw.) unterwiesen werden ?

    Und vor allem „WO STEHT DAS?“ sprich gesetzliche Grundlage/Regelwerke BG o.ä.

    Danke für eure Hilfe!! :thumbup:

    Gruß

    QUASI

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    Irgendwann gehe ich zur BG und lasse mir den Arbeitsschutz als Berufskrankheit anerkennen...

    Wisst ihr was das Schlimmste ist? Wenn nicht.. .klickt hier ....

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    Mike

  • So ganz versteh ich die Frage nicht.
    Für alle gültig ist das Arbeitsschutzgesetz und die BGV A1 Grundsätze der Prävention. Hier wird doch mindestens eine jährliche Unterweisung gefordert.Mehr geht immer und ist bei Veränderungen oder z.B. Unfällen durchzuführen.Noch nie was hiermit zu tun gehabt?
    Ist doch die Basic für alle Arbeitsschützer

  • Moin,

    also soll heißen ihr unterweist alle Mitarbeiter, die Firmenfahrzeuge benutzen?

    Nebenbei: Tanken dann Umgang mit Gefahrstoff, sprich stoffspezifische Unterweisung??

    Gruß

    QUASI

  • Fahrer von Firmenfahrzeugen werden (wie alle anderen auch) mindestens jährlich unterwiesen (ArbSchG §12).

    - Themen finden sich ja genügend in der BGV D29 (ja, heißt jetzt anders das Ding...)

    wer nur unregelmäßig Firmenfahrzeuge fährt, erhält außerdem vor Fahrtantritt eine kurze Unterweisung.


    Gruß

    DerStefan

    Politik und Wahrheit verhalten sich zueinander wie Ebbe und Flut.

    Wo das eine hinkommt, tritt das andere zurück!

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  • Hallo,

    im §12 ArbSchG (Okt/2013) steht nichts von jährlicher Unterweisung.
    Zitat:

    § 12 Unterweisung
    (1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.

    Darauf beruft sich unser Einrichtungsleiter, da die DGUV Vorschrift 1 keinen Gesetzescharakter hat. Dieses wurde ihm auf einem Seminar der BGW von einem Dozenten auch so bestätigt.

    Gruß

    Michael
    :v:

  • BGV A1 steht mindestens jährliche Unterweisung.Arbeitsschutzgesetz fordert nur das eine gemacht werden muss wenn....Die eine ist mit der anderen verknüpft.
    § 4
    Unterweisung der Versicherten
    (1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.
    (2) Der Unternehmer hat den Versicherten die für ihren Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und BG-Regeln sowie des einschlägigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerks in verständlicher Weise zu vermitteln .
    Zu § 4:
    Mit § 4 wird der in § 7 Abs. 2 der bisherigen Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften“ (VBG 1) geregelte Tatbestand aufgegriffen und an die inzwischen fortentwickelte Rechtslage auf Grund des Arbeitsschutzgesetzes angepasst. Die Pflicht zur Dokumentation der Unterweisung ist als neues Element in die Unterweisungspflicht des Unternehmers mit aufgenommen worden.

  • Guten Morgen,

    ... da die DGUV Vorschrift 1 keinen Gesetzescharakter hat. Dieses wurde ihm auf einem Seminar der BGW von einem Dozenten auch so bestätigt.

    eine DGUV-Vorschrift ist jedoch für die Mitglieder der BG, die diese Vorschrift herausgegeben hat, verbindlich.
    Interessant wäre, wie die Fragestellung war und was der Dozent genau gesagt hat ... :whistling:

    ... und dann gibt es natürlich noch die Gefährdungsbeurteilung, mittels der eine jährliche Unterweisung / Schulung festgelegt werden kann ...

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • Hallo a.r.ni,

    ich sehe das genauso, habe aber nur eine beratende Funktion. Die Verantwortung hat der Einrichtungsleiter und dessen sei er sich bewusst. Solange es keinen gravierenden Arbeitsunfall gibt, wird er damit auch durch bekommen.

    Bei dem letzten größeren Arbeitsunfall bei uns, allerdings in einer anderen Einrichtung, wurde sofort die Unterweisungdokumente angefordert und geprüft. Diese waren i.O., da alle Mitarbeiter jährlich und nachweislich unterwiesen wurden.

    Gruß

    Michael
    :v:

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  • Hallo Leute,
    ich habe auf den zentralen Laufwerken Präsentationen für die Einrichtungsleiter/Sibe hinterlegt. Wir unterweisen das jährlich.
    Die Gruppenleiter in der wfbm unterweisen vierteljährlich. Neben Präsentationen haben sie auch noch Erfolgskontrollen und Videos (die sie leider nur im Konferenzraum abspielen können, da an den Terminals gespart wurde ;-[
    Hier eine Präsentation die ich im Netz gefunden habe.

    Eine neue interessante Plattform tut sich hier auf: https://www.edudip.com/-l/de_DE/index/index
    Wer von euch schon damit Erfahrungen gemacht hat, soll es doch bitte im Board veröffentlichen.

    VG Reinhard

  • Hallo QUASI,

    eine jährliche Unterweisung muss erfolgen. Aber was Unterweist man?

    Hast Du dir da schon mal Gedanken gemacht?

    Hier ein paar Punkte die mir dazu einfallen:

    Technische Ausstattung der Fahrzeuge ( Passive Sicherheit )

    Umgang mit Termindruck

    Verkehrswege

    Wetterlage

    zusätzliche Sicherheitsausrüstung (Gurtschneider, Wolldecke, Freisprechanlage,.....)


    Gruß

    Nemo

  • Hallo, Hallo,

    wo bitte schön steht geschrieben, dass der Arbeitgeber alle Arbeitsschutz relevante Themen einmal jährlich zu unterweisen hat? Er hat zu unterweisen - das stimmt. Sofern sich aber am Fahrzeug, am Umgang oder an der STVO etc. nichts geändert hat, muss ich nicht jährlich unterweisen. Die Regelmäßigkeit bestimmt der Arbeitgeber über die Gefährdungsanalyse. Ich denke doch, da gibt es relevantere Themen als einmal jährlich am Fahrzeug unterwiesen zu werden. Da sehe ich Brandschutz, Umgang mit Gefahrstoffen oder psychische Belastungen als dringender an. zeitlich kann das der Mitarbeiter bzw. der Arbeitgeber ja gar nicht leisten, jährlich einmal alle Themen zu unterweisen.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

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  • ...martin s:

    Deine Argumentation und Ableitung wird zwar gerne so genommen, ist aber eben weder richtig noch stichhaltig:

    Wie bereits angemerkt ist zuallererst das ArbSchutzG zu befragen, in welchem von der Jahresfrist nichts steht, aber Du hast natuerlich recht, wenn Du den Haken zur BGV A 1 schlaegst. Hier ist allerding zu beachten, dass es folgendermassen heisst:

    "...muss gegebenenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; "

    Wow! Ich muss also meine Unterweisung weder jedes Jahr wiederholen, noch muss ich immer wieder das Gleiche unterweisen. Ich kann eine Wiederholung durchfuehren, wenn es mir sinnvoll erscheint oder die Umstaende es gebieten, muss es aber nicht! Die zweite Forderung verlangt, eine jaehrliche Unterweisung, nicht jedoch immer dieselbe.

    Wenn ich nun also einen Gefaehrdungskatalog / GB's habe, muss ich meine MA natuerlich initial unterweisen. Anschliessen kann ich mir aus diesem Katalog allerdings immer mal wieder ein Thema raussuchen fuer meine "Jahresunterweisung". (Gilt fuer diejenigen, die das ganze eh nur als papiertiger sehen. Unternehmen die ernsthaft an den Erfolg von Unterweisungen glauben, beteiligen sich an solchen Diskussionen eh schon lange nicht mehr sondern sie machen einfach....

    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

    Einmal editiert, zuletzt von MichaelD (17. Juni 2014 um 07:37)

  • Vielleicht war es etwas missverständlich oder blöd von mir wiedergegeben. Selbstverständlich muss man nicht jedes Jahr alles unterweisen. Auch ich picke mir immer ein Kernthema raus und unterweise dies dann.Alle anderen Themen streife ich nur mit am Rande großzügig.

  • ...wo bitte schön steht geschrieben, dass der Arbeitgeber alle Arbeitsschutz relevante Themen einmal jährlich zu unterweisen hat?


    Nirgendwo, aber kommt es zu einem Schaden wird gerne nach der Gefährdungsbeurteilung gefragt und gleich noch nach den erfolgten Unterweisungen. Stellt sich dann heraus, dass eines von beidem fehlt, kann es schon Ärger geben. Hat man Unterweisungen durchgeführt, aber nicht zum hier relevanten Thema, werden entsprechnde Nachfragen ebenso folgen.

    ...Da sehe ich Brandschutz, Umgang mit Gefahrstoffen oder psychische Belastungen als dringender an. ....


    Ach und diese Themen kommen im Straßenverkehr nicht vor? Tipp, einfach mal den Fahrer auffordern beim nächsten Tankstopp nach einem aktuellen Sicherheitsdatenblatt zu fragen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Nabend.
    Um das Ganze jetzt einmal etwas runter zu bringen. Jeder Fahrzeugführer eines Firmenfahrzeugs besitzt einen Führerschein und hat seine Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nachgewiesen, richtig?
    Hier sollte der Unternehmer zuerst mal mehr darauf achten, dass regelmäßig der FS des MA im Original vorgelegt wird! Oder wenn der MA ein neues, ihm unbekanntes Fahrzeug bekommt, diesen vllt mal in die Bedienung und die Ausstattung einweisen (Wo ist die Warnweste, der EH-Kasten oder das Warndreieck? Wie wird das Radio oder der Tempomat bedient? WICHTIG: Auf welcher Seite ist der Tankdeckel? Was sind die Besonderheiten an diesem speziellen Fahrzeug?)
    Aber das Verhalten im Straßenverkehr ist geschult und mit Prüfung nachgewiesen. Eine Unterweisung (die nicht unbedingt mündlich erfolgen muss... jaja... GefStoffV klammer ich jetzt mal aus :D ) kann auch z. B. vor Fahrtantritt erfolgen, mit einer Anweisung des Unternehmers im Fahrtenbuch oder bei der Übernahme eines Firmenfahrzeugs. Was auch geht ist, dass bei Vorlage des Führerscheins der MA eine schriftliche Anweisung erhält, was er zu tun und zu lassen hat. Das wird unterschriftlich durch den MA nachgewiesen. Während der Führerschein kopiert wird, kann der MA sich das Ding sogar durchlesen ;) Damit ist eine entsprechende "Unterweisung" erfolgt.

    Ich empfehle einen Merkzettel bei den Fahrzeugpapieren: Was ist bei einem Unfall zu tun und wer zu verständigen? Wenn da die MA klare Handlungsanweisunge haben, dann läuft das wirklich gut. Ähnlich einer Brandschutzordnung Teil A oder Notfall- und Alarmplan.
    Alle notwendigen Angaben, wie Telefonnummern, müssen natürlich aktuell gehalten werden.

    Wer möchte, kann auch eine Unterweisungsapp erstellen, die den Mitarbeitern aufs Firmenhandy geschickt wird... Vergesst diesen Vorschlag gaaaaanz schnell. War nur überspitzt gemeint 8)
    Vllt hat der MA grade dann einen Unfall, während er/ sie eine Mitteilung bekommt, dass er/ sie eine neue App hat und diese aufruft ;)

    Spezielle Unterweisungen schließ ich jetzt auch mal aus, wie Gefahrgut oder entsprechend aufgerüstete Fahrzeuge. Ich meine reine handelsübliche Fahrzeuge.

    Und hier gilt immerhin noch : http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/

    Gruß

    Jens

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"

    "Wenn das die Lösung ist, dann will ich mein Problem zurück!" (Rockband Haudegen)