Überprüfung Lagerregale

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  • Hallo zusammen,


    gibt es eine Regelung / Gesetz, in dem definiert ist, dass Lagerregale (in diesem Fall eines Handelsunternehmen u. a. mit Hochregallager) jährlich zu überprüfen ist? Falls ja, wo steht das und wie ist hier die genaue Vorschrift? Muss die Prüfung immer durch eine Fremdfirma erfolgen oder kann das auch durch eigene geschulte Mitarbeiter erfolgen?


    Reicht es aus, wenn eine jährliche Unterweisung der Mitarbeiter erfolgt oder ist eine quartalsweise Unterweisung zwingend erforderlich?


    Vielen Dank im voraus für die Antworten.


    Beste Grüße

    Maria

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  • Moin,

    gibt es eine Regelung / Gesetz, in dem definiert ist, dass Lagerregale (in diesem Fall eines Handelsunternehmen u. a. mit Hochregallager) jährlich zu überprüfen ist? Falls ja, wo steht das und wie ist hier die genaue Vorschrift? Muss die Prüfung immer durch eine Fremdfirma erfolgen oder kann das auch durch eigene geschulte Mitarbeiter erfolgen?
    Reicht es aus, wenn eine jährliche Unterweisung der Mitarbeiter erfolgt oder ist eine quartalsweise Unterweisung zwingend erforderlich?

    hast Du schon mal die Forensuche bemüht?
    Zu den Suchbegriffen "Regalprüfung" oder "Regalinspektion" wirst Du Antworten finden.

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
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    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • .............und über Tante g...e sehr viele Angebote von Leuten, die hier den schnellen Euro machen.

    Generell: Regal = Arbeitsmittel und damit prüfpflichtig (BetrSichV). Suche dazu die BGR 234, da steht schon eine Menge drin und betrachte alles als Ganzes. Also: Prüfen ja, Unterweisen ja, GB ja; BA ja, Arbeitsumfeld mit Eingaben und Ausgaben (Stapler?), u.s.w.

    Viel Erfolg.

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    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • kann mich meinen Vorrednern nur anschließen

    Waldmann - eins hast du noch vergessen. Prüfen nur eine Befähigte Person, intern oder extern das ist egal

    Gruß aus dem schönen sächsichen, Leipziger Landkreis

    Jens

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  • Tach Jens,

    wir sind beide zu weit weg.

    Da bleibe ich lieber in meiner chill-out area und quäle mich von einem Kaffee zum nächsten. :rolleyes:

    Viele Grüße.

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    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • gebe ich Dir vollkommen recht. Fande es bloß lustig :D

    :50: dieser läuft schon zu zweiten mal. Nachdenm ich nun doch nicht alleine im Büro bin.

    Gruß aus dem schönen sächsichen, Leipziger Landkreis

    Jens

  • ...Reicht es aus, wenn eine jährliche Unterweisung der Mitarbeiter erfolgt oder ist eine quartalsweise Unterweisung zwingend erforderlich? ...

    Hallo Maria,

    eine jährliche Unterweisung ist ausreichend.

    Zitat von BGV A1 §4

    die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen

    Gruß
    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

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  • Hallo zusammen,

    die von Maria (joy_mig) gestellte Frage, ob Lagerregale geprüft werden müssen und was dazu die Rechtsgrundlagen sind, ist nicht neu. Daher wird das Thema „Regal-Prüfpflicht“ in meinen Seminaren „Erfahrungsaustausch Regalprüfer“ auch immer wieder angesprochen. Die Ergebnisse daraus sind in dem Fachbuch „Regalprüfung nach DIN EN 15635“ in Kapitel 1.3 niedergeschrieben. In Kurzfassung heißt es dort:

    Ausschlaggebend dafür, ob ein Regal geprüft werden muss sind weder die Größe des Betriebes, noch die Abmessungen oder die Tragfähigkeit der Regalanlage. Maßgebend ist allein allen das Ergebnis der gemäß § 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung.

    Der Unternehmer muss gemäß § 3 (1) BetrSichV bei der Gefährdungsbeurteilung nach Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel ermitteln. Dabei hat er insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung der Arbeitsmittel selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden.

    So sind z.B. Gefährdungen durch fehlende Kennzeichnung, Überlastung oder mangelnde Standsicherheit denkbar, auch wenn Regale nicht aus Stahl gefertigt sind oder dort keine Flurförderzeuge eingesetzt werden.

    Ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung keine Gefahren, ist auch nichts zu prüfen. Insofern hat die Entscheidung über die Notwendigkeit einer Regalprüfung nicht der Regalprüfer, sondern der Unternehmer zu treffen.

    Wichtige Hinweise zum Thema Regalprüfung finden sich auch in dem beigefügten, von mir verfassten Positionspapier „Informationen zur Regalprüfung“.

    Zum Schluss noch eine Ergänzung:
    Bei Lagerregalen handelt es sich meist um Paletten- und Kragarmregalen. Diese Regalbauarten werden in der BGR 234 zwar angesprochen, sind nach dieser Regel jedoch nicht prüfpflichtig! In Ziffer 6.1 der BGR 234 heißt es: „Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass kraftbetriebene Regale und Schränke sowie Regale und Schränke mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, von einem Sachkundigen auf ihren sicheren Zustand geprüft werden…“
    Die Verpflichtung, Regale prüfen zu müssen, besteht nach der BGR 234 somit nur dann, wenn die Regale über einen Kraftantrieb verfügen. Dies ist jedoch bei Paletten- und Kragarmregalen nicht der Fall. Eine Prüfverpflichtung dieser Regale ergibt sich allein aus der Betriebssicherheitsverordnung; siehe oben.

    Viele Grüße
    Maurus
    [Link gelöscht]

  • Hallo Maurus!

    Der Beitrag ist sehr schön, auch wenn er für neue Sifas schweres juristisches Material ist.

    Mich stört etwas Deine Berufsbezeichnung "Technischer Aufsichtsbeamter i.R.".
    Vermutlich bist Du nie Beamter gewesen?
    Bei meiner letzten Fortbildung war auch ein Technischer Aufsichtsbeamter als Dozent tätig.
    Wie soll ich glauben, dass alles an Vorschriften pingelig eingehalten werden muss, wenn der Dozent selber mit Amtsanmaßung tätig ist?

    Grüße
    Flügelschraube

  • Moin Flügelschraube,

    Vielleicht verstehe ich dich ja falsch, aber wie kommst du zu der Annahme das maurus lügt?
    Er war TEchnischer Aufsichtsbeamter bei der BGHW.
    Die hießen mal Beamte bevor sie zur technischen Aufsichtsperson umbenannt wurden.

    Grüße
    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • Guten Morgen,

    bitte haltet den Ball flach. Diese Wortklauberei!
    Ist doch völlig egal wie sich hier jemand nennt. Für mich sind die Aussagen und Informationen wichtig!

    Nur so nebenbei: Macht es denn einen Unterschied, ob jetzt Beamter, ob ex oder aktiv, oder auch nicht? Diese Diskussion hatten wir doch schon im Zusammenhang mit SiFas. Wer ist die bessere SiFa? Der Ing., der Techniker oder der MStr., oder gar der, der nichts davon hat und trotzdem so arbeitet?

    Bitte lasst uns bei der Sache bleiben.
    Vielen Dank.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

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  • ...auch ich kann Waldmann und Chris nur zustimmen,

    Er war TEchnischer Aufsichtsbeamter bei der BGHW.


    genau, und das mehr als 25 Jahre lang. im Fachausschuss Förder und Lagertechnik.

    Ein Experte. und das kann ich aus Überzeugung sagen den ich habe meinen Regalprüfer bei Herrn Maurus Oehmann
    (in einem qualifizierten Seminar mit Abschlußprüfung) gemacht.

    Und hier noch eine Info...keine Werbung:

    Ich kann jedem der etwas mit Regalenprüfungen zu tun hat nur nahe legen, sich das Buch " Regalprüfung nach DIN EN 15635"
    ISBN 978-3-00-041145-8 anzuschaffen. Dieses Fachbuch vermittelt ein genaueres Bild von der Tätigkeit des Regalprüfers.
    Gleichzeitig erfüllt es die Funktion einer Handreichung für die Praxis, in der Antworten auf die zahlreichen Missstände, zu finden sind...

    Gruß aus dem Bergischen Land

    Dieter

  • ...auch ich kann Waldmann und Chris nur zustimmen,

    Zitat von »awen« Er war TEchnischer Aufsichtsbeamter bei der BGHW.
    genau, und das mehr als 25 Jahre lang. im Fachausschuss Förder und Lagertechnik.

    Ein Experte. und das kann ich aus Überzeugung sagen den ich habe meinen Regalprüfer bei Herrn Maurus Oehmann
    (in einem qualifizierten Seminar mit Abschlußprüfung) gemacht.


    Sag ich doch, ich wollte ja nur wissen wie Fluegelschraube zu seiner Annahme kommt das dem nicht so ist.

    Naja, wie auch immer

    schönes Wochenende allerseits

    grüße

    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • Hallo zusammen,

    ich habe mir lange überlegt, ob ich den Beitrag von Flügelschraube kommentieren soll. Ich denke, er ist es nicht wert. Leider gibt es bei sifapage so manche Beiträge, die es nicht wert sind, hier zu erscheinen. Oft hat man den Eindruck, den Schreibern geht es mehr darum, mit irgendetwas Geschriebenem die Anzahl ihrer Beiträge zu erhöhen und so Aktivitätspunkte zu sammeln, als effektiv zur Lösung der bei sifapage angesprochenen Fragen und Probleme beizutragen.

    Wenn Flügelschraube anzweifelt, ob ich Technischer Aufsichtsbeamter (TAB) war, weshalb fragt er mich nicht selbst? Gerne kann ich ihm mein Anstellungsvertrag und meine Dienstverpflichtung als TAB vorlegen. Für die Berufsbezeichnung kann ich nichts, ich habe sie mir nicht ausgesucht. Heute spricht man von Technischer Aufsichtsperson. Und „i.R.“ bedeutet: "im Ruhestand", was allerdings nicht bedeutet, dass man nichts mehr tun darf. Im Übrigen verberge ich mich nicht hinter irgendwelchen Pseudonymen. Ich nenne meinen Namen und zeige mein Foto. Dies nicht nur hier, sondern auch in allen meinen Veröffentlichungen und auf meiner Homepage.

    Bei dieser Gelegenheit möchte ich mich für die Beiträge von awen, Waldmann und dieterdttfr bedanken.

    Viele Grüße
    Maurus

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  • Leider kann ich mich der Aussage von Maurus nicht anschließen und halte sie für nicht ganz richtig.

    Ich kann mir keinen Fall bei einer Gefährdungsbeurteilung vorstellen, wo sich KEINE Gefahren ergeben. Die Sicherheit ist stets relativ, aber nie absolut. Damit gibt es eine Gefährdung, wenn auch nur sehr gering.
    Ein Regal könnte z.B. falsch belastet bzw. überlastet sein, Sicherungsstifte können sich lösen, Träger oder andere Bauteile können sich verformen, usw.
    Die Gefährdungsbeurteilung ist nur eine Momentaufnahme. Zukünftig Ereignisse lassen sich nicht vorhersagen, sondern können nur vermutet werden. Deshalb gibt es ja auch regelmäßige Überprüfungen.

    BetrSichV §3(3): "Für Arbeitsmittel sind insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln. Ferner hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind."

    BetrSichV §10(2):"Unterliegen Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen, die zu gefährlichen Situationen führen können, hat der Arbeitgeber die Arbeitsmittel entsprechend den nach § 3 Abs. 3 ermittelten Fristen durch hierzu befähigte Personen überprüfen und erforderlichenfalls erproben zu lassen. Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel einer außerordentlichen Überprüfung durch hierzu befähigte Personen unverzüglich zu unterziehen, wenn außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können. Außergewöhnliche Ereignisse im Sinne des Satzes 2 können insbesondere Unfälle, Veränderungen an den Arbeitsmitteln, längere Zeiträume der Nichtbenutzung der Arbeitsmittel oder Naturereignisse sein. Die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sind mit dem Ziel durchzuführen, Schäden rechtzeitig zu entdecken und zu beheben sowie die Einhaltung des sicheren Betriebs zu gewährleisten."

    In einem Unternehmen ist ein Regal eingestürzt und hat einen großen Schaden verursacht. Nachdem die BG, das Amt und die Versicherung den Hergang geprüft hatten, wurde festgestellt: Aufgrund der fehlenden Prüfung des Regals kam es zu dem Unfall. Dieser hätte vermieden werden können. Die Versicherung zahlte nicht, das Amt veranlasste ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen das Unternehmen und ich wurde umgehend zum "Regalprüfer" ausgebildet.

    In der DIN EN 15635 wird von einer wöchentlichen Sichtkontrolle und einer jährlichen Regalprüfung (ggf. auch öfter,; siehe Gefährdungsbeurteilung) gesprochen. Wozu sollten Regelwerke erstellt werden, wenn sie dann doch nicht richtig sind?!

    FAZIT: Lasst um Himmels Willen die Regale prüfen!!! Die juristische Haarspalterei hilft dem toten Kollegen unter dem Regal auch nicht mehr ;)

    §328 StGB: "Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, ... wer
    eine nukleare Explosion verursacht..."