Hallo zusammen,
im vorliegenden Fall werden von Firma A bestimmte Arbeiten an Firma B vergeben. Ein dazu erforderliches Arbeitsmittel wird von Firma A (= Auftraggeber) zur Verfügung gestellt. Ein Blick in das Arbeitsschutzgesetz oder die Betriebssicherheitsverordnung zeigt Folgendes:
Gemäß der Definition im ArbSchG gelten als Arbeitgeber natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 2 beschäftigen. Damit ist Firma B das in diesem Gesetz als Arbeitgeber bezeichnete Unternehmen.
Zum gleichen Ergebnis führt die BetrSichV. Die dort enthaltene Begriffsbestimmung ist identisch mit § 2 (3) ArbSchG.
Die Pflichten des Arbeitgebers (hier: Firma B) sind in § 4 geregelt. Es heißt dort: „Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber …“
Zu den Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel heißt es in § 5: „Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher sind. Die Arbeitsmittel müssen …“
Die Themen Instandhaltung von Arbeitsmittel, Betriebsstörungen und Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten sind in den §§ 10 – 12 geregelt. Diese Bestimmungen richten sich allesamt an den Arbeitgeber (hier Firma B) und nicht an einen Ausleiher, Vermieter oder Hersteller.
Ob sich Firma B, um die von Firma A in Auftrag gegebene Arbeiten ausführen zu können, die dazu erforderlichen Arbeitsmittel kauft, selbst herstellt, mietet oder (kostenlos) ausleiht ist m. E. dabei ohne Bedeutung (s. Beitrag von Felix_DO).
Viele Grüße Maurus