Beiträge von Maurus

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    Hallo zusammen,


    im vorliegenden Fall werden von Firma A bestimmte Arbeiten an Firma B vergeben. Ein dazu erforderliches Arbeitsmittel wird von Firma A (= Auftraggeber) zur Verfügung gestellt. Ein Blick in das Arbeitsschutzgesetz oder die Betriebssicherheitsverordnung zeigt Folgendes:

    Gemäß der Definition im ArbSchG gelten als Arbeitgeber natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 2 beschäftigen. Damit ist Firma B das in diesem Gesetz als Arbeitgeber bezeichnete Unternehmen.

    Zum gleichen Ergebnis führt die BetrSichV. Die dort enthaltene Begriffsbestimmung ist identisch mit § 2 (3) ArbSchG.

    Die Pflichten des Arbeitgebers (hier: Firma B) sind in § 4 geregelt. Es heißt dort: „Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber …“

    Zu den Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel heißt es in § 5: „Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher sind. Die Arbeitsmittel müssen …“


    Die Themen Instandhaltung von Arbeitsmittel, Betriebsstörungen und Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten sind in den §§ 10 – 12 geregelt. Diese Bestimmungen richten sich allesamt an den Arbeitgeber (hier Firma B) und nicht an einen Ausleiher, Vermieter oder Hersteller.

    Ob sich Firma B, um die von Firma A in Auftrag gegebene Arbeiten ausführen zu können, die dazu erforderlichen Arbeitsmittel kauft, selbst herstellt, mietet oder (kostenlos) ausleiht ist m. E. dabei ohne Bedeutung (s. Beitrag von Felix_DO).

    Viele Grüße Maurus 

    Hallo,

    ein Baustoffhandel ohne Stapler und Regale gibt es nicht. Dort tifft man auf vollgepackte Paletten von 50 kg (Mineralwolle) ebenso wie auf Paletten mit mehr als 2.000 kg (Fliesen, Betonsteine). Nur selten weiß der Staplerfahrer, wie schwer die Last ist.

    In Bezug auf Sicherheit im Lager bedeutet dies u.a. zu achten auf: Zustand der Regale und der Ladungsträger, richtige Einlagerung, freie Verkehrswege, freier Zugang zu Notausgängen und Feuerlöscheinrichtungen, Sicht auf die Fahrbahn, Ausbildung und schriftliche Beauftragung der Staplerfahrer.

    Viele Hinweise, Anregungen und Handlungshilfen finden sich – auch wenn man selbst keine Regale prüft - in dem Fachbuch „Regalprüfung nach DIN EN 15635“. (Sorry, wenn dies nach Werbung klingt, aber wie soll man etwas empfehlen ohne Ross und Reiter zu nennen?)

    Viele Grüße

    Hallo zusammen,

    es ist immer wieder spannend zu lesen, wie darüber diskutiert wird, ob und ggf. von wem eine Einrichtung bzw. ein Arbeitsmittel geprüft werden muss. Dabei ist in der BetrSich V doch alles geregelt. Dort heißt es in § 14 Abs.2 u.a.:

    „Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, hat der Arbeitgeber wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Die Prüfung muss entsprechend den nach § 3 Absatz 6 ermittelten Fristen stattfinden.“

    Dass Lagerbühnen als Arbeitsmittel i. S. der BetrSichV gelten, geht aus § 2 Abs. 1 hervor. Dort heißt es: „Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen.“

    Schon zu Urzeiten wurden Lagerbühnen als Lagereinrichtungen betrachtet. Sie wurden damals als Regalbühnen bezeichnet; nachzulesen in den Anfängen der BG-Regel „Lagereinrichtungen und -geräte“ (d.h. schon vor 1970, damals ZH1/428, dann BGR 234 und dann DGUV 108-007).

    Die DIN EN 15635 spricht hier von „Bühnen“. Entsprechende Regelungen finden sich dort in Ziffer 8.4.7 und Anhang B.

    Doch unabhängig von alledem ist meine Empfehlung, stets alles zu prüfen, was Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt ist, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, sofern mit Prüfen eine Gefährdung beseitigt oder minimiert werden kann.

    Dazu ein Beispiel: Bei meinem letzten Seminar "Weiterbildung Regalprüfer" wurde die Frage nach der Prüfpflicht von Gestellen gestellt.

    Gestelle sind Einrichtungen, bei denen das Lagergut (z.B. Spanplatten, Blechtafeln, Steinplatten, Glasscheiben) nicht in mehreren Ebenen übereinander (Kragarmregal), sondern in einer Ebene, meist aufrechtstehend und durch senkrecht stehende Streben voneinander getrennt, nebeneinander gelagert wird.

    In der Diskussion war schnell klar, dass bei Gestellen durchaus eine Gefährdung für Beschäftigte gegeben ist (z.B. Bruch der Streben, Umsturz des Lagergutes). Es herrschte Einigkeit darüber, dass Gestelle in der durch § 14 Abs 2 BetrSichV vorgegebenen Weise geprüft werden müssen, auch wenn es hierfür keine Norm oder BG-Regelung gibt. Hier zeigt sich, ob der Prüfer (= befähigte Person) das erforderliche Fachwissen besitzt.

    Grundsätzlich gilt: Weist die Gefährdungsbeurteilung keine Gefährdung auf, dann muss auch nichts geprüft werden. So einfach ist das!

    Was bei einer Lager- bzw. Regalbühne in jedem Fall geprüft werden muss, wird z. B. im Fachbuch "Regalprüfung nach DIN EN 15635" beschrieben; Auszug siehe Anlage.

    Hallo zusammen,

    aus den vorliegenden Berichten ist nicht zu entnehmen, dass der Stapler umgekippt ist. Soweit bekannt, soll ein Stapel umgestürzt und der Fahrer von einer 300 kg schweren Box erschlagen worden sein.

    Ob sich der Unfall beim Verfahren, bei Aufnahme/Absetzen einer oder mehrere Gitterbox/en oder gar durch Anfahren des Stapels ereignet hat, blieb bisher offen.

    So ist ein Absturz denkbar, wenn die Gitterbox nicht in Längsrichtung, sondern quer dazu aufgenommen wurde. Denn stehen Stapel dicht an dicht, so kommt es bei Queraufnahme vor, dass die dahinter sich befindende Gitterbox von den überstehenden Spitzen der Gabelzinken erfasst und ungewollt mit angehoben wird. Der Absturz ist dann die logische Folge.

    Ferner ist unklar, ob sich der Unfall in einer Lagerhalle oder im Freien ereignet hat.

    In jedem Fall dürfte die Gefährdungsbeurteilung hier eine wichtige Rolle spielen. Insofern erweitert sich mein obiger Fragekatalog wie folgt:

    - Wurde die Gefahr des Absturzes von Gitterboxen erkannt?

    Wenn ja, welche Maßnahmen wurden getroffen?

    - Wurde die Gefahr des Umsturzes gestapelter Gitterboxen erkannt?

    Wenn ja, welche Maßnahmen wurden getroffen?

    - Wurde die Gefahr des Anfahrens gestapelter Gitterboxen erkannt?

    Wenn ja, welche Maßnahmen wurden getroffen?

    In welcher Weise sind die Verkehrswege von den Lagerflächen getrennt?

    Sind Anfahrschutzeinrichtungen vorhanden?

    - Bei Lagerung im Freien:

    Wie ist die Bodenbeschaffenheit?

    Bis zu welcher Windstärke dürfen Gitterboxen bis zu welcher Höhe ungesichert gestapelt werden?

    Bin gespannt, was die Diskussion noch so ergibt.

    Gruß Maurus

    Hallo,

    speziell zum Steuen von Teleskopspaplern gibt es seit Mai 2022 den DGUV Grundsatz 308-009

    "Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern".

    Ein unmöglicher Titel, aber was soll's, wenn es hilft ...

    Laut Kapitel 1 des Grundsatzes findet dieser Anwendung sowohl bei:

    - geländegängigen Teleskopstaplern gemäß DIN EN 1459-1:2020-07 – Teil 1: Stapler mit veränderlicher Reichweite“

    wie auch auf

    - Teleskopstapler mit drehbarem Oberwagen gemäß DIN EN 1459-2:2019-05 – Teil 2: Schwenkbare Stapler mit veränderlicher Reichweite“.

    Gruß Maurus

    Nach vorliegenden Angaben wurde mit Hilfe eines Gabelstaplers ein 6 m hoher Stapel mit Gitterboxen transportiert. Dabei soll der Stapel umgestürzt und der Fahrer von einer 300 kg schweren Box erschlagen worden sein.

    Wenn es sich um Eurogitterboxen gehandelt hat, so setzte sich der Stapel aus 6 Boxen zusammen. Davon ausgehend, dass alle Boxen in etwa gleich schwer waren, wurden somit ca. 1.800 kg transportiert.

    Aus den vorliegenden Berichten geht nicht hervor, durch was sich der Umsturz ereignet hat. War es bei der Aufnahme oder beim Absetzen der Last oder gar beim Verfahren?

    Ich vermute: Verfahren im Kurvenbereich. Denn nur so kann ein vom Fahrersitz abspringender Fahrer von einer Gitterbox am Kopf getroffen werden. Hätte sich der Umsturz beim Abbremsen ereignet, so wären die Boxen bei Vorwärtsfahrt nach vorn und bei Rückwärtsfahrt über das Fahrerschutzdach hinweg nach hinten gefallen, da es bei Gabelstaplern wohl kaum ein Hubgerüst bzw. Lastschutzgitter mit einer Höhe von mehr als 6 m gibt.

    Wenn in einem Betrieb gleichzeitig 6 Gitterboxen transportiert werden, steht zu vermuten, dass es dort viele Gitterboxen gibt. Das Leergewicht einer Eurogitterbox beträgt etwa 70 kg. Dies bedeutet, dass die Box mit etwa 230 kg beladen war. Hier stellt sich die Frage, inwieweit der Fahrer bei Vorwärtsfahrt die Fahrbahn einsehen konnte. Ein ausgebildeter Staplerfahrer müsste wissen, dass bei unzureichender Sicht nur rückwärtsgefahren werden darf.

    Im vorliegenden Fall wäre zu klären:

    • Wurde der Fahrer entsprechend den Vorgaben des DGUV Grundsatzes 308-001 „Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern“ ausgebildet?
    • Wann erfolgte diese Ausbildung?
    • Liegt ein vom Unternehmer unterschriebener Fahrauftrag vor?
    • Wann und in welcher Weise erfolgte die letzte sicherheitstechnische Unterweisung?
    • Über welche Fahrerrückhalteeinrichtung verfügte der Stapler?
    • In welcher Weise wurde durch den Unternehmer das Anlegen der Rückhalteeinrichtung überwacht/sichergestellt?

    Gruß Maurus

    Hallo zusammen,

    was bei der Beauftragung von Fahrern bei Flurförderzeugen beachtet werden muss, ist seit 29 Jahren in der (noch existenten) UVV "Flurförderzeuge" (heute: DGUV Vorschrift 68, früher: VBG 36) in § 7 wie folgt geregelt:

    (1) Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die

    1. mindestens 18 Jahre alt sind,

    2. für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und

    3. ihre Befähigung nachgewiesen haben.

    Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.

    Die BGen haben schon immer einen schriftlichen Fahrauftrag gefordert, damit dieser nicht auf andere Unternehmen übertragen werden kann. Man wollte damit bezwecken, dass sich jeder Unternehmer selbst davon überzeugen musste, ob der betreffende Fahrer über die erforderlichen Kenntnisse und Fahrpraxis verfügt, auch die in seinemBetrieb zur Verfügung gestellten FFZe sicher zu bedienen. Durch den schriftlichen Fahrauftrag sollte der Unternehmer auch die Möglichkeit haben, einen einmal erteilten Fahrauftrag zurückziehen zu können.

    Einen "Fahrausweis" hat es seitens der BGen nie gegeben. Die käuflich zu erwerbende Fahrerausweise habe ich immer als reine Geldmacherei angesehen.
    VG Maurus

    Hallo,

    es ist richtig: die DGUV Vorschrift 11 "Laserstrahlung" sowie die dazugehörende DA wurde zurückgezogen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass man bei Fragen des Arbeitsschutzes die BGen nicht mehr fragen kann.

    Selbst wenn immer mehr UVVen zurückgezogen werden (Entbürokratisierung!), so bleibt den UV-Trägern nach § 17 SGB noch immer die Verpflichtung, die Mitgliedsbetriebe nicht nur zu überwachen, sondern diese auch zu beraten.

    Ich kann nur dazu raten, diese Beratungsleistung zu nutzen, zumal sie kostenfrei ist.

    Gruß Maurus

    Hallo Herr Schüler,

    schön zu sehen, dass Sie sich an mich erinnern. Aber ich denke, Ihre Ausbildung muss schon lange her sein. Habe ich dabei jemals versteckte Fangfragen gestellt? Ich habe immer versucht das zu lehren, was aus europäischer und nationaler Sicht zählt. In Sache Regalprüfung sind dies in Deutschland vorrangig die DIN EN 15635 und die BetrSichV.

    Ist Ihnen bekannt, ob das Thema „Qualitätssicherung der Regalmontage“ in irgendeiner Norm oder einem staatl. Regelwerk angesprochen wird? Ich frage dies, da auch ein Dozent nicht immer alles wissen kann. In der DIN EN 15635 ist lediglich von einem Übergabezertifikat die Rede. Dies jedoch sagt nichts über die Qualifizierung des Montageunternehmens aus.

    Wie bereits erwähnt, hat die DIN EN 15620 mit der eigentlichen Regalprüfung nichts zu tun. Zudem gilt diese Norm nur für Palettenregale. Ferner wird man in dieser Norm Aussagen zu „Anforderungen an Montageunternehmen“ vergeblich suchen. Selten kommt das billigste Angebot von Unternehmen, die in jeder Hinsicht auch eine qualifizierte Montage durchführen.

    Ob der VLB ein Konzept hat, wie man die fachliche Kompetenz eines Montageunternehmens feststellen kann, ist mir nicht bekannt. Auf der Homepage des VLB kann ich hierzu nichts finden. Und aus Gesprächen mit Regalherstellern, die alle Mitglied des VLB sind, habe ich nicht den Eindruck gewonnen, dass es dort ein solches Konzept gibt.

    Wenn ich das Thema „Qualitätssicherung der Regalmontage“ in dieser Runde angesprochen habe, so deshalb, um herauszufinden, welche Erfahrungen es dazu in der Praxis gibt. Ich selbst betreibe kein Regallager und bin auch für keines verantwortlich. Ja, ich will mich schlau machen - ich bin ja nur ein Dozent und Buchautor …

    Viele Grüße in der Erwartung auf eine rege Diskussion

    Maurus

    Hallo zusammen,

    Regalelemente werden von Herstellern gebaut, kommen in den Handel oder direkt zum Betreiber und werden dann von mehr oder weniger geeigneten Montageunternehmen zusammengebaut. Die Monteure können eine Aufbauanleitung nicht lesen. Die DIN EN 15620 (gilt nur für Palettenregale!) ist nicht bekannt.

    Ergebnis: Die Regalanlage wird mangelhaft montiert. Es drohen Abnahme der Anlage wird verweigert sowie Rechtsfragen bei einem Einsturz.

    Da die regelmäßige Prüfung von Regalanlagen nach deren Inbetriebnahme erfolgt, zählt die Prüfung der Montage primär nicht zu den Aufgaben des Regalprüfers. Dieser kann sich bestenfalls nach dem Übergabezertifikat (DIN EN 15635 Anhang A) erkundigen. Ist dieses nicht vorhanden, bleibt nur, den Sachverhalt im Prüfprotokoll unter Hinweise zu vermerken.

    Fragen:

    1. Wer hat bereits Erfahrung mit der Thematik „Regalmontage“ und kann darüber berichten?

    2. Sollte eine Aufbauanleitung auch Angaben enthalten zur Befestigung, zum Untergrund, zu Zufahrswegen, zu erforderlichen Montagegeräten und zu Umgebungsbedingungen?

    3. Nach welchen Kriterien sollen Regal-Montageunternehmen ausgesucht werden?

    4. Wird eine Qualifizierung von Montageunternehmen zur Absicherung des Auftraggebers für erforderlich gehalten?

    5. Welche Anforderung sollten an eine Qualifizierung gestellt werden?

    Für Antworten im Voraus besten Dank.

    Viele Grüße

    Maurus

    Hallo zusammen,

    bei dem von Frank vorgestelltem Arbeitsmittel (#1) handelt es sich um ein Muskelkraft betriebenes Flurförderzeug (gilt hier für Hub- und Fahrantrieb gleichermaßen). Es fällt in den Geltungsbereich der DGUV 68. Die Prüfpflicht ist dort in § 37 geregelt.

    Unabhängig davon – und dies übergeordnet – gilt es, die BetrSichV zu beachten. Im Detail bedeutet dies:

    • Gefährdungsbeurteilung (§ 3 BetrSichV) durchführen, um herauszufinden, ob das Arbeitsmittel, Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt ist, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können. Dies dürfte im vorliegenden Fall zweifelsohne der Fall sein.
    • Sollte Nr. 1 zutreffen, so muss der Arbeitgeber gem. § 14 Abs. 2 das Arbeitsmittel wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Dabei muss die Prüfung entsprechend den nach § 3 Absatz 6 ermittelten Fristen stattfinden. Oft wird hierbei die Verpflichtung des Arbeitgebers übersehen, dass er ermitteln und festlegen muss, welche Voraussetzungen die zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen, die von ihm mit den Prüfungen von Arbeitsmitteln nach den §§ 14, … zu beauftragen sind.
    • Die Voraussetzungen an die „befähigte Person“ (Prüfer) sind in § 2 (5) und (6) BetrSichV geregelt.

    Viele Grüße

    Maurus

    Hallo zusammen,

    bei der bisher geführten Diskussion entsteht der Eindruck, dass man die Tragfähigkeit eines Regals nachträglich bestimmen kann, wenn man den Hersteller kennt bzw. wenn ein Regal mit baugleichen Teilen bekannt ist und man so von dort die Belastungsdaten übernehmen kann. Dabei wird übersehen, dass die Tragfähigkeit eines Regals von mehreren Einflussfaktoren bestimmt wird. Diese sind unter anderem:

    • die Tragfähigkeit der Traversen,
    • der maximal zulässige Abstand der Fachebenen (freie Knicklänge)
    • die maximale Anzahl der Fachebenen
    • Regalbauhöhe
    • der Aufstellungsort (im Freien, im Gebäude, Erdbebenzone, Durchsatzleistung usw.)
    • Beschaffenheit der Ware und deren Einlagerungsbedingungen

    Es ist zwar denkbar, die Tragfähigkeit von Traversen anhand von Belastungsprüfungen (Durchbiegung max. L/200) zu ermitteln, jedoch ergibt dies noch keine Aussage über die Feldbelastung und die maximal zulässige freie Knicklänge. Diese wird im Wesentlichen durch das Widerstandmoment der Regalstütze bestimmt. Einflussfaktoren sind hier: Querschnitt, Festigkeit des Werkstoffes, Anzahl, Abstand und Lage der Stanzlöcher.

    Problematisch wird es, wenn die Regale aus Teilen zusammengesetzt sind, die zwar in der Form, nicht jedoch hinsichtlich der Festigkeit zusammenpassen. So können z. B. die Träger/Holme unterschiedliche Längen und/oder unterschiedliche Profilquerschnitte aufweisen.

    Unter Umständen muss hierzu ein Statiker zu Rate gezogen werden. In jedem Fall sollte genau dokumentiert werden, wer die Tragfähigkeit wie festgestellt hat.

    Viele Grüße
    Maurus

    Sorry, ich habe die Zeitspanne "wöchentlich" nicht erfunden. Dies ist in Ziffer 9.4.2.2 der DIN EN 15635 so festlegt. Dort heißt es: "SICHTKONTROLLEN Der Sicherheitsbeauftragte muss sicherstellen, dass Inspektionen wöchentlich durchgeführt werden, bzw. in anderen regelmäßigen Abständen, die einer Risikoanalyse zugrunde liegen. Ein formaler, schriftlicher Bericht ist aufzubewahren."

    Wichtig zu wissen:
    Bei der in der Norm als Sicherheitsbeauftagte bezeichnete Person handelt es sich nicht um den in Deutschland nach § 22 SGBVII zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten. Nach der in Ziffer 3.18 der DIN EN 15635 gegebenen Definition soll es sich hierbei um eine "von der Lagerleitung beauftragte Person, verantwortlich für die Aufrechterhaltung der Sicherheit des Lagersystems" handeln.
    Und dies kann nicht der Sicherheitsbeauftragte sein, wie wir in ihn Deutschland seit den frühen 70er Jahren kennen. Daher wird die für die Sichtkontrollen zuständige Person bei mir als "Lagerverantwortlicher" bezeichnet. Dies kann z. B. der Lagerleiter, Betriebsleiter oder auch der Unternehmer selbst sein.

    Viele Grüße
    Maurus

    Hallo zusammen,

    leider habe ich erst heute die Beiträge zum Regal-Prüfkoffer gelesen. Anmerken möchte ich hierzu Folgendes: In dem Fachbuch „Regalprüfung nach DIN EN 15635“ ist in Kapitel 5.3 „Ausrüstung des Regalprüfers“ alles Wissenswerte zum Prüfkoffer beschrieben. Für diejenigen, die sich das Buch nicht kaufen möchten, habe ich das Kapitel 5.3 kopiert und hier beigefügt.

    Um kritischen Stimmen vorzubeugen (Eigenwerbung ...) möchte ich es nicht verheimlichen: das Buch wurde von mir verfasst.
    Aber ich denke, eine bessere Information zum Thema Regal-Prüfkoffer gibt es nicht, zumindest ist mit nichts Besseres bekannt.

    Viele Grüße Maurus

    Hallo zusammen,

    das Thema „Endständererhöhung“ wird in dem Fachbuch "Regalprüfung nach DIN EN 15635" in Kapitel 6.35 ausführlich beschrieben. Darüber hinaus möchte ich Folgendes anmerken:

    Die Forderung aus der DGUV 108-007 (früher BGR 234)stammt aus einer Zeit, als die Logistik-Welt noch „in Ordnung war“. Damals warenPaletten in der Regel 1,20 m hoch beladen. Heute sieht das alles anders aus. Heute werden dank Schrumpffolie Paletten bis auf weit über 2 m Höhe beladen. Das spart eine Palette und einen Ladevorgang. Die Nachteile sind:

    • Die Lasten passen nicht mehr in die Regale. Die maximal zulässigen Abstände der Fachebenen (=freie Knicklängen) sind für solche Höhen meist nicht bemesssen. Wohin also mit solch hohen Lasten? Am besten im Regal ganz hoch, denn da ist ja noch Platz zwischen der obersten Fachebene und dem darüber liegendem Dach.
    • Die Staplerfahren haben durch die hohen Lasten keine Sicht mehr auf die Fahrbahn und müssen/sollten rückwärts fahren.

    Noch schlimmer ist es, wenn es sich um ein Regal im Freien handelt; siehe Foto im Anhang.
    Hier greift die Gefährdungsbeurteilung: Gefahr durch Absturz! Die Folie kann lose,beschädigt und brüchig sein. Hinzu kommen Gefahren des Absturzes beim Heben und Absenken der Last und – beim Regal im Freien - Einwirkungen des Windes.

    Wenn also die Gefahr von Lastabsturz besteht, sind Vorkehrungen zu treffen. Dies erfolgt meist durch Endständererhöhungen. Deren Gestaltung, Höhe und Festigkeit ergeben sich aus den jeweiligen betrieblichen Umständen.

    Viele Grüße
    Maurus

    Hallo zusammen,

    die Antwort von Michael ist sehr gut. Ob die Regelungen des jeweiligen Landes beachtet wurden, wird insbesondere dann hinterfragt, wenn bei einem Unfall ein Mitarbeiter des jeweiligen Landes verletzt/getötet wurde.

    In Ungarn, wie in allen Mitgliedsstaaten der EU, greift in jedem Fall die jeweilige nationale Umsetzung der EG Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie (bei uns: BetrSichV). Für USA empfehle ich bei der Occupational Safety and Health Administration (OSHA) nachzufragen. Und in Russland gibt es sicher auch ein Arbeitsministerium, das hier gerne Auskunft erteilt.

    Viele Grüße
    Maurus

    Hallo zusammen,

    die Beschaffenheitsanforderungen an fahrerlose Flurförderzeuge (FTS) sind in der DIN EN 1526 "Sicherheit von Flurförderzeugen - Zusätzliche Anforderungen für automatische Funktionen von Flurförderzeugen" geregelt. Darin befassen sich Ziffer 5.6.1. mit der automatischen Lenkung und Ziffer 5.6.2 dem automatischen Fahren.

    Viele Grüße
    Maurus

    Hallo zusammen,

    die Forderung, dass eine befähigte Person ihre Fachkenntnisse auf aktuellem Stand halten muss, gilt nicht nur für den Regalprüfer, sondern für jeden, der i. S. der Betriebssicherheitsverordnung als befähigte Person Arbeitsmittel prüft. Fundstelle ist § 2 (5) BetrSichV. Daher macht es wenig Sinn, diesbezüglich in der DIN EN 15635 zu suchen.

    Hinsichtlich der von Schmandhoff angesprochenen “schädigenden Einflüssen“ ist Folgendes anzumerken:
    Inwieweit ein Regal schädigenden Einflüssen ausgesetzt ist, muss der Betreiber im Rahmen seiner von ihm zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung selbst herausfinden.
    Zweifelsohne reduzieren sich schädigende Einflüsse, wenn das Regal in einem Gebäude steht und die Bedienung manuell und nicht durch Stapler erfolgt. Dennoch können Gefährdungen durch Überlastung, Verlust der Standsicherheit, Anfahren durch Flurförderzeuge, Rost oder herabfallende Waren nicht immer ausgeschlossen werden.
    Daher wäre ich vorsichtig zu sagen: es treten keine Gefährdungen auf. Es spricht nichts dagegen, die Prüffristen entsprechend dem Gefährdungspotential anzupassen.

    Viele Grüße
    Maurus

    Hallo zusammen,

    vielleicht hilft dies:

    Eine Markierung dient im Allgemeinen der Begrenzung einer bestimmten Fläche im Sinne: „Bis hierher und nicht weiter!“ Dabei kann die Markierung 2- oder 3dimensional ausgeführt sein.

    Eine 3dimensionale Markierung ist z.B. der Randstein einer Straße oder eine den Weg entlang führende Mauer. Wohl niemand käme auf den Gedanken, die Deckfläche des Randsteines, die meist in den Gehweg übergeht, oder die Deckfläche einer Mauer als Teil der Straße/des Weges zu betrachten. Die Straße bzw. der Weg endet dort, wo der Randstein bzw. die Mauer beginnt.

    Übertragen auf die 2dimensionale Markierung (z.B. gelber Randstreifen) bedeutet dies, dass die Breite des Weges dort endet, wo die Markierung beginnt. Die Markierung darf somit nicht befahren bzw. betreten werden.

    Und nun einen guten Start ins neue Jahr
    Maurus