Ausnahmeregelungen in der Fahrerlaubnis???

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  • Hallo Kollegen,

    ich hatte gerade ein Gespräch über Ausnahmeregelungen in der Fahrerlaubnis??? Es ging um die Kontrolle der Fahrerlaubnis für dienstliche Zwecke. Mein Gesprächspartner sagte eine seiner Mitarbeiterinnen darf aufgrund ihrer Fahrerlaubnis nur Fahrzeuge mit Automatikschaltung fahren?
    Gibt es solche Vermerke in der Fahrerlaubnis?

    Und wie sieht es das mit Leuten aus die "nachtblind" sind? Erkennt man nachts die Ampelfarben?
    Das müsste ich ja dann bei den Fahrerlaubniskontrollen abfragen?


    Ich freue mich auf eure Diskussionen.

    Schönes WE
    Reinhard

    http://www.auge-online.de/Wissenswertes/…ia_46554109.jpg

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  • Hallo,

    es ist so:

    ---------------------
    Zunächst möchten wir Sie auf den schwerwiegenden Nachteil einer Fahrausbildung auf Automatik hinweisen: Wenn Sie Ihre praktische Fahrprüfung auf Automatik-Pkw machen, ist das Fahren mit Schaltwagen nicht erlaubt. Eine Ausnahme bilden hier nur die Führerscheinklassen AM und T. Wenn Sie Ihre praktische Fahrprüfung auf einem Schaltwagen machen, dürfen Sie auch Fahrzeuge mit Automatik-Getriebe fahren.
    --------------------

    http://www.fahrschule.de/fahren_lernen/Tipp20index.html


    Zur Nachtblindheit? Keine Ahbnung, ich weiss das es Führerscheine mit bestimmten Auflagen gibt, wenn der Fahrzeugführer einen Mangel hat.

    :thumbup: und die Ampelfarben, die kann man doch fühlen. Was noch warm ist, war gerade an. :thumbup:

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Moin,

    Und wie sieht es das mit Leuten aus die "nachtblind" sind? Erkennt man nachts die Ampelfarben?
    Das müsste ich ja dann bei den Fahrerlaubniskontrollen abfragen?

    ... nicht abfragen, sondern Eignungsuntersuchung mit dem Umfang der G25 durchführen und dann entscheiden, denn
    "Nicht jede festgestellte Einschränkung führt zur Fahruntauglichkeit. So kommt es beispielsweise bei Farbblindheit oder bei Sehproblemen unter schlechten Lichtverhältnissen (Dämmerungssehen) darauf an, in welchem Umfang entsprechende Fähigkeiten für den Arbeitsplatz benötigt werden."
    Quelle: http://www.bgdp.de/pages/service/download/medien/473.pdf )

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • Hallo Reinhard

    ich hatte gerade ein Gespräch über Ausnahmeregelungen in der Fahrerlaubnis??? Es ging um die Kontrolle der Fahrerlaubnis für dienstliche Zwecke. Mein Gesprächspartner sagte eine seiner Mitarbeiterinnen darf aufgrund ihrer Fahrerlaubnis nur Fahrzeuge mit Automatikschaltung fahren?
    Gibt es solche Vermerke in der Fahrerlaubnis?

    Ja, diese Vermerke in Führerscheinen gibt es- zumindest bei den EU-Führerscheinen. Bei den älteren Modellen weis ich es jetzt nicht, das war vor meiner Zeit... ;)
    Es ist in 'Spalte 12' ist die Codenummer 78 (auf der Rückseite eingetragen).
    Die weiteren Codes findest du hier: http://www.fahrschule.de/fahren_lernen/Tipp6index.html

    -------

    Zu den Ampelfarben, hier denke ich sind weniger die Farben an sich das Problem- die Farben sind zumindest in DE über deren Position auf der Ampel 'gekennzeichnet' (rot immer oben, orange in der Mitte, grün unten- bzw. kein Leuchtsignal) was auch Farbenblinde bzw. Nachtblinde erkennen sollten.
    Aber im Zweifelsfall würde ich dem MA, wie a.r.n.i. schon schrieb, den Gang zur G25 anraten. Dadurch kann dann auch das Abfragen des MA 'umgangen' werden und dieser muss (dir gegenüber) keine personenbezogenen Angaben zu seiner 'Krankheitsgeschichte' preisgeben- was unter Umständen zu Akzeptanzproblemen führen könnte...
    Eine Bestätigung vom Arbeitsmediziner ob bestanden oder nicht sollte hier ausreichen.

    Gruß,
    Simon

  • Die Regelung bzgl. der Automatik gibt es genauso wie den Hinweis auf die geeignete Sehhilfe. Auch schon im schweinchenrosa Schein.

    "Sei achtsam auf dem Weg zur Schicht, auf der Strasse schläft man nicht!"

    "Wenn es einen Weg gibt, es besser zu machen: finde ihn." Thomas Alva Edison (1847-1931)

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  • Hi,

    es ist nur so, dass der Arbeitgeber das Ergebnis der G25-Untersuchung nicht automatisch erfährt. Zumindest nicht nach der neuen Regelung.
    Auch wenn er die Verantwortung trägt.
    Ich möchte hier keine Diskussion in den Raum werfen, da es hier eh schon thematisiert wurde.
    Und der Zusatz, dass beim Autofahren eine Sehhilfe getragen werden muss, wenn sie bei der Führerscheinprüfung getragen wurde, war auch schon früher so.

    Viele Grüße,
    Hawkeye

    Einmal editiert, zuletzt von Hawkeye (24. Februar 2014 um 07:55)

  • Moin,

    es ist nur so, dass der Arbeitgeber, dass der Arbeitgeber das Ergebnis der G25-Untersuchung nicht automatisch erfährt. Zumindest nicht nach der neuen Regelung.

    diese Aussage ist definitiv falsch! Lies besser noch mal nach, bevor Du solche Ansichten bei etwaigen Auftraggebern verbreitest.

    G25 ist von der ArbMedVV nicht betroffen, weil sie dort nicht vorkommt!

    Eine Untersuchung mit Umfang der G25 ist eine Eignungsuntersuchung und der Arbeitgeber erfährt, ob der Mitarbeiter für die Tätigkeit geeignet ist oder nicht, aber nichts über den Grund ("Nachtblindheit", "Diabetes", "Alkoholismus" o.ä.).

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)


  • es ist nur so, dass der Arbeitgeber das Ergebnis der G25-Untersuchung nicht automatisch erfährt.

    Diese Ansicht vertritt auch:
    Dr. med. Stefan Baars, Gewerbeärztlicher Dienst, Hannover
    in seinen Vorträgen für Sifas.

    Unabhängig davon, dass die G25 niemals eine Pflichtuntersuchung war.

    Grüße
    Flügelschraube

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  • Moin,
    bitte korrigiere mal die Überschrift Deines letzten Beitrages.

    Diese Ansicht vertritt auch:
    Dr. med. Stefan Baars, Gewerbeärztlicher Dienst, Hannover
    in seinen Vorträgen für Sifas.

    Wenn die G25 als Eignungsuntersuchung festgelegt wird, erfährt der Arbeitgeber das Ergebnis "geeignet / nicht geeignet", aber nicht den Grund für das Ergebnis.
    Wenn Dr. Baars anderer Meinung sein sollte, würde ich erst einmal klären, ob vielleicht ein Missverständnis vorliegt.
    Oder ich frage mal Dich: was verstehst Du unter "nicht automatisch erfährt"? Muss der Arbeitgeber erst nachfragen, bevor der Mediziner die Auskunft erteilt?

    Zitat

    Unabhängig davon, dass die G25 niemals eine Pflichtuntersuchung war.

    Stimmt. Es ist eine Eignungsuntersuchung.

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • Stimmt. Es ist eine Eignungsuntersuchung.


    Sorry. Es ist KEINE Eignungsuntersuchung! Dazu ein Auszug aus der BGV-A4:

    Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die keine Entsprechung in der Anlage 1 haben:

    G 25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten


    Eine Eignungsuntersuchung wäre z.B. die für Fahrzeugführer nach FeV vorgeschriebene Untersuchung.

    Nach der letzten Änderung der ArbMedVV müsste der Mitarbeiter sich auch nur Beraten nicht aber Untersuchen lassen, selbst wenn eine betriebliche Vereinbarung die G25 verpflichtend vorschreibt.

    Politik und Wahrheit verhalten sich zueinander wie Ebbe und Flut.

    Wo das eine hinkommt, tritt das andere zurück!

  • Unter Komnet ist ein entsprechender Eintrag zu finden. Er bezieht sich noch auf die alte ArbMedVV. Da allerdings die G25 nach dem autonomen Satzungsrecht der Unfallvericherungsträger definiert ist, ist hier die ArbMedVV nicht relevant.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo Kollegen,
    vielen Dank für eure fundierten Infos. So umfangreich habe ich mir das Thema nicht vorgestellt:
    siehe den Link zur Anlage 1 von Stefan.

    Ich werde jetzt wohl eine Hausmitteilung an unsere Einrichtungsleiter verfassen und vielleicht noch mal die (abgeschmetterte) Betriebsanweisung zur G25 angehen.

    Vielen Dank und einen erfolgreichen Tag

    Reinhard

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  • Moin,

    Sorry. Es ist KEINE Eignungsuntersuchung! Dazu ein Auszug aus der BGV-A4:

    hier
    http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/g25.pdf
    findet sich auf S. 19
    folgender Text:
    Im Routinefall ist der G 25 eine fakultative Untersuchung. Besteht nach der Gefährdungsbeurteilung ein konkreter Untersuchungsanlass zur Eignungsfeststellung,
    ist der G 25, als allgemein anerkannte arbeitsmedizinische Regel, die Methodeder Wahl. Das Gleiche gilt, wenn im Einzelfall die Beschäftigung des offensichtlich in
    seiner Eignung eingeschränkten Arbeitnehmers mit der Fürsorgepflicht des Unternehmers nicht zu vereinbaren ist

    ... damit ist für mich die G25 eine Eignungsuntersuchung.
    Mal schauen, ob wir doch noch zusammenkommen. ;)

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • Hi a.r.ni,

    nur weil die G25 das Mittel zur Wahl ist (die Art und Weise der G25 werden ja nicht diskutiert), ist es dennoch im Normalfall eine Vorsorge. Und sie fällt unter §2 ArbMedVV.
    §6 ArbMedVV sagt dann noch etwas über die ärztliche Schweigepflicht aus. Da kann man dann auch noch ein wenig rauslesen. Und §6 Punkt 3 sagt ziemlich genau aus, was der Arbeitgeber von sich aus erfährt.

    Viele Grüße,
    Hawkeye

  • Hi,

    was zur Pflicht- oder Angebotsvorsorge zählt ist abschließend im Anhang zur ArbmedVV geregelt. Und da steht nix von Vorsorge bei Fahr- und Steuertätigkeiten. Vorsorge dient dem Arbeitnehmer und nicht dem Arbeitgeber, daher auch der Paradigmenwechsel in der Verordnung

    Die Fahr- und Steuertätigigkeit war aber auch von der alten ArbmedVV nicht erfasst. Das ist definitiv eine Eignungsuntersuchung. Auch wenn es bisher nicht so genannt wurde.

    schon etwas älter, stellt aber ganz gut dar was eine G25 ist http://www.bgdp.de/pages/service/download/medien/473.pdf

    Grüße

    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • Hallo Hawkeye,

    jetzt bin ich leicht verwirrt... :D
    Du schreibst das die G25 Untersuchung unter die ArbMedvV fällt.

    Ich hatte letzte Woche dieses BG-Infoblatt gefunden:http://www.bgdp.de/pages/service/download/medien/470.pdf</a>
    In diesem BG- Infoblatt wird unter 4.folgendes geschrieben:

    Zitat

    Darüber hinaus gibt es weitere arbeitsmedizinische Untersuchungsformen, die keine reine Vorsorge im engeren Sinne sind und nicht in der ArbMedVV geregelt sind. Zu diesen Untersuchungen gehören u. a.
     Eignung für Fahr- Steuer- und Überwachungstätigkeiten
     Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
     Eignung für Nacht- und Schichtarbeit
     Sonstige Einstellungs- und Tauglichkeitsuntersuchungen
    Für diese Untersuchungen gelten gesonderte rechtliche Grundlagen. Insbesondere die Untersuchung bei Fahr- Steuer- und Überwachungstätigkeiten (G25 der DGUV Grundsätze) ist in der ArbMedVV nicht als arbeitsmedizinische Vorsorge erfasst. Es wird empfohlen, hierzu eine Betriebsvereinbarung abzuschließen, die die Punkte Angebot, Fristenablauf der Untersuchung sowie Rückmeldung an den Arbeitgeber beinhaltet.

    Wenn ich hiernach gehe ist die G25 Untersuchung keine (reine) Vorsorge.
    Wie gesagt ich bin verwirrt... ?(
    Vllt. kann ja jemand Licht ins Dunkel bringen.
    Meine Einschätzung wäre gewesen, dass die G25-Untersuchung nötig wird wenn die Gefährdungsbeurteilung dies ergibt und dazu dient festzustellen ob der Arbeitnehmer körperlich in der Lage ist die ihm übertragenen Arbeiten auszuführen. Es ist immer noch eine freiwillige Untersuchung, das ist klar. Jedoch kann die Weigerung weitreichende Konsequenzen für den MA haben- wohl bis hin zum Verlust des Arbeitsplatzes (z.B. bei einem Staplerfahrer).

    Es grüßt ein leicht verwirrter... ;)

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  • O.k., dann einigen wir uns erst einmal auf Eignungsuntersuchung und das sie so nicht unter die ArbMedVV fällt.
    Was aber ist mit der ärztlichen Schweigepflicht?

    Viele Grüße,
    Hawkeye

  • ....
    Was aber ist mit der ärztlichen Schweigepflicht?


    Was soll mit der sein? Die gilt natürlich. Deswegen ist es am besten die G25 per Betriebsvereinbarung zu regeln. Bzw. der Arzt muss sich von jedem der zur Untersuchung nach G25 kommt von der Schweigepflicht befreien lassen, nicht ganz, denn einzelne Ergebnisse gehen den AG ja nicht an aber er muss "geeignet, bedingt geeignet oder nicht geeignet" mitteilen können.

    Die BGI 5137 zeigt wie es geregelt werden kann.

    Grüße

    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • Zitat aus dem Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

    "2.1 Was ist arbeitsmedizinische Vorsorge?

    Arbeitsmedizinische Vorsorge ist eine individuelle Arbeitsschutzmaßnahme. Sie darf technische und organisatorische Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ersetzen, kann diese aber wirksam ergänzen. Arbeitsmedizinische Vorsorge findet im geschützten Raum und unter dem Siegel der Verschwiegenheit des Betriebsarztes statt. Hier können sich Beschäftigte zu den Wechselwirkungen zwischen ihrer Arbeit und ihrer Gesundheit informieren und beraten lassen. Arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst immer ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese. Hält der Betriebsarzt zur Aufklärung und Beratung körperliche oder klinische Untersuchungen für erforderlich, so bietet er diese an. Untersuchungen dürfen allerdings nicht gegen den Willen des betroffenen Beschäftigten durchgeführt werden. Arbeitsmedizinische Vorsorge darf nicht mit Untersuchungen zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen verwechselt werden."

    Auszug aus:

    Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Referat Information, Publikation, Redaktion 53107 Bonn Stand: November 2013 Best.-Nr.: A 453


    Die Verwendung des Begriffes "G25" schließt eine Eignungsuntersuchung aus.


    Grüße

    DerStefan

    Politik und Wahrheit verhalten sich zueinander wie Ebbe und Flut.

    Wo das eine hinkommt, tritt das andere zurück!