Wir haben bis vor ca. 1,5 Jahren bei einem Abfüller für chemische Produkte zwei Sprays [beide Gefahrstoffe und einschlägig gekennzeichnet] abfüllen und mit einem eigenen Etikett versehen lassen.
Auf den Etiketten ist kein Verweis auf den Hersteller/Abfüller angegeben. Einen weiteren Kauf haben wir in Hinblick auf eine sich ändernde Gesetzeslage einstellen lassen.
Unser Informationsstand zu diesem Zeitpunkt war folgender: Der Inverkehrbringer, in diesem Fall wir, ist verpflichtet einen Notruf (drei Personen, die geschult sind und von denen immer einer zu erreichen ist) zu unterhalten, Ferner sind wir für den Inhalt und die Änderung der Sicherheitsdatenblätter verantwortlich.
Wir würden gerne wissen, ob Sie uns bei folgenden Fragestellungen behilflich sein können:
- Wie eng ist der Begriff "Inverkehrbringer" gefasst?
- Wer ist für den/die Support/Notrufnummer verantwortlich, wenn der Hersteller/Abfüller nicht auf dem Etikett benannt wird?
- Wird der Hersteller/Abfüller auf dem Etikett benannt, ist der Inverkehrbringer in diesem Fall aus der Verantwortung entlassen?
Bevor wir nun wieder mit unserem Lieferanten, der mittlerweile auch Kunde von uns ist, Kontakt aufnehmen, würden wir gerne die rechtliche Situation weitestgehend geklärt haben
Gerade hinsichtlich der EU-Verordnung 1272/2008, REACH-Verordnung 1907/2006 und der TRGS 220 gewinnt diese Thema wieder verstärkt an Bedeutung.