Spraydosen: Durch eigenes Etikett zum Hersteller?

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  • Hallo zusammen,

    ich wurde bei folgendem Sachverhalt um Hilfe gebeten. Meine Einschätzung habe ich mit dazu geschrieben, vllt. könnt ihr mal drüberschauen und mir sagen ob ich nicht ganz falsch liege (falls ja wobei) bzw. wie ihr die Angelegenheit lösen würdet.

    Zitat

    Wir haben bis vor ca. 1,5 Jahren bei einem Abfüller für chemische Produkte zwei Sprays [beide Gefahrstoffe und einschlägig gekennzeichnet] abfüllen und mit einem eigenen Etikett versehen lassen.
    Auf den Etiketten ist kein Verweis auf den Hersteller/Abfüller angegeben. Einen weiteren Kauf haben wir in Hinblick auf eine sich ändernde Gesetzeslage einstellen lassen.
    Unser Informationsstand zu diesem Zeitpunkt war folgender: Der Inverkehrbringer, in diesem Fall wir, ist verpflichtet einen Notruf (drei Personen, die geschult sind und von denen immer einer zu erreichen ist) zu unterhalten, Ferner sind wir für den Inhalt und die Änderung der Sicherheitsdatenblätter verantwortlich.

    Wir würden gerne wissen, ob Sie uns bei folgenden Fragestellungen behilflich sein können:
    - Wie eng ist der Begriff "Inverkehrbringer" gefasst?
    - Wer ist für den/die Support/Notrufnummer verantwortlich, wenn der Hersteller/Abfüller nicht auf dem Etikett benannt wird?
    - Wird der Hersteller/Abfüller auf dem Etikett benannt, ist der Inverkehrbringer in diesem Fall aus der Verantwortung entlassen?

    Bevor wir nun wieder mit unserem Lieferanten, der mittlerweile auch Kunde von uns ist, Kontakt aufnehmen, würden wir gerne die rechtliche Situation weitestgehend geklärt haben

    Gerade hinsichtlich der EU-Verordnung 1272/2008, REACH-Verordnung 1907/2006 und der TRGS 220 gewinnt diese Thema wieder verstärkt an Bedeutung.

    Meine Einschätzung zu den gestellten Fragen:

    Zitat

    - Wie eng ist der Begriff "Inverkehrbringer" gefasst?


    Inverkehrbringer gem. §3 (9) ChemG ist wer Chemikalien für Dritte bereitstellt und diese an Dritte abgibt. Doch wie verhält es sich wenn der Hersteller auf Grund des Etiketts nicht ersichtlich ist? Wird dann der Inverkehrbringer zum Hersteller [kein Rückschluss durch Kunden auf ursprünglichen Hersteller möglich]?

    Zitat

    - Wer ist für den/die Support/Notrufnummer verantwortlich, wenn der Hersteller/Abfüller nicht auf dem Etikett benannt wird?


    Meiner Einschätzung nach ist hier der Inverkehrbringer verantwortlich (BkGS 220 bzw. (EG) Nr. 1907/2006).

    Zitat


    - Wird der Hersteller/Abfüller auf dem Etikett benannt, ist der Inverkehrbringer in diesem Fall aus der Verantwortung entlassen?


    Meiner Einschätzung nach ja – da hier direkt auf den Hersteller verwiesen wird bzw. er als fachliche Reverenz angegeben ist.


    Mein Rat wäre hier: Mit dem Hersteller eine Etikettierung mit einem eigenen Etikett zu vereinbaren, auf diesem Etikett jedoch den Hersteller als Ansprechpartner in Notfällen zu benennen. Somit könnte auch das SDB des Herstellers an den Endkunden weitergegeben werden. Oder seht ihr das anders?


    Besten Dank,
    Simon

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  • ...Mein Rat wäre hier: Mit dem Hersteller eine Etikettierung mit einem eigenen Etikett zu vereinbaren, auf diesem Etikett jedoch den Hersteller als Ansprechpartner in Notfällen zu benennen. Somit könnte auch das SDB des Herstellers an den Endkunden weitergegeben werden. Oder seht ihr das anders?...

    Primär ist der Inverkehrbringer für alle relevanten Dinge verantwortlich. Ich gehe einmal davon aus, dass der Hersteller und Abfüller dies im beschriebenen Fall in "Lohnauftrag" durchführt. Eine klassische Auftragsfertigung, bei welchem der Fertiger in der Regel für den Endkunden nicht in Erscheinung tritt. => der Auftraggeber (Inverkehrbringer) bleibt in der Pflicht.
    Man kann allerdings durchaus vertragliche Vereinbarungen treffen, die einzelne Dinge entsprechend regeln. So kann man z.B. mit den Giftnotrufzentralen entsprechende Rahmenvereinbarungen treffen, damit diese die Aufgaben der Notrufnummer übernehmen. Es gibt aber auch Dienstleister die dies übernehmen wie z.B. das Gefahrgut Büro Ingelheim. Aber auch der Hersteller kann entsprechende Aufgaben übernehmen. Bei den großen Chemiekonzernen ist es durchaus gängige Praxis, dass eine zentrale Stelle im Konzern diese Aufgaben für die Tochterfirmen übernimmt.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo tiefflieger,

    vielen Dank für deine Antwort!
    Genau, der Hersteller stellt im Lohnauftrag des Inverkehrbringers die Sprays her und etikettiert diese dann wie gewünscht.

    Verstehe ich es dann richtig?
    Auftraggeber = Hersteller - daraus folgt u.a. z.B.:
    Auftraggeber muss Notruf zur Verfügung stellen (ob firmeneigene Notrufnummer oder externer Anbieter)
    Auftraggeber muss das Sicherheitsdatenblatt unter seinem Namen zur Verfügung stellen und selbst 'pflegen'
    usw.
    Also trägt in diesem Falle der Auftraggeber alle Pflichten und primär auch dem Kunden gegenüber sämtliche Verantwortung die sonst der Hersteller tragen würde?

    Besten Dank,
    Simon

  • Genau so ist es, solange der Auftraggeber auf dem Gebinde als Hersteller auftritt hat er alle Inverkehrbringerpflichten abzudecken. Ob er diese Aufgaben nun eingenständig durchführt oder vergibt, ist seine Sache.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.