Kranführer flurgesteuerter Krane

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  • Hallo zusammen

    im Unternehmen sind einige flurgesteuerte Krane in benutzung. Diese bewegen Lasten von ca. 500kg

    Nun soll eine Person einen Lehrgang bekommen, der ihn dazu befähigt andere Mitarbeiter entsprechend zu schulen.

    Ist so ein Lehrgang überhaupt notwendig? Mal verstehe ich es so, dass ja, mal so dass es ausreicht wenn der Unternehmer einen für befähigt hält und der Mitarbeiter eine Schulung erhalten hat (von wem ist die frage).

    Z.B. BGHM (Seite 91 / 92) Demnach sind zehn! Ausbildungstage erforderlich, sowie einige weitere Voraussetzungen - was ich ne ganz schöne Hausnummer finde für die Art der Tätigkeit.
    Tuts auch der Lehrgang auf Seite 173 ? "KRB"

    Andere Anbieter bilden so etwas in 2 Tagen aus - teilweise auch im eigenen Unternehmen.

    Kann mir jemand ein paar Erfahrungen schildern was eine sinnige Variante wäre und welche Befähigung jemand haben müsste der anderen Mitarbeitern erzählt wie sie den Kran zu bedienen haben?

    Danke und gruß

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  • moin zusammen,

    nun zunächst die frage, ob so etwas nötig ist:

    ja, unbedingt! ges. grundlage ist hier u.a. BGB, BetrSichV und natürlich auch die BGV D6 und die BGG 921 (etwas irreführend ist hier zwar die passage, das kranführer "unterwiesen" sein müssen; in der zugehörigen durchführungsanweisung steht dazu genaueres; eine ausbildung mit zeitlicher und inhaltlicher vorgabe ist hier vonnöten - z.b. krane: ausbildungsdauer für den brückenkranführer 1-5 tage -leider auch mit viel spielraum...). jedes jahr geschehen leider viele unfälle im umgang mit solchen arbeitsmitteln aufgrund fehlender und/oder mangelhafter ausbildung der arbeitsmittelbediener; einige davon mit tödlichem verlauf...es sollte in jedermanns interesse sein, hier wirklich ausgebildet zu sein; sowohl als ausbilder als auch als bediener...

    grundsätzlich müssen (?!) ausbilder selbst zum ausbilder ausgebildet worden sein; mind. 24 Jahre alt sein, meister oder mind. 4-jährige meisterähnliche tätigkeit nachweisen, selbst eine ausbildung zum kranführer/staplerfahrer/o.a. erfolgreich abgeschlossen haben, eine mind. zweijährige tätigkeit mit kranen/staplern/o.a. vorweisen können, sinnvollerweise auch noch selbst aktiv sein und selbst einen ausbildungslehrgang zum ausbilder für betriebliche arbeitsmittel erfolgreich absolviert haben. die BG's ziehen bei den voraussetzungen als ausbilder übrigens hier immer den passus aus der BGG 925 (staplerausbildung) heran (es müßte der § 7 sein)... ich habe hier stellungnahmen u.a. von herrn kistner (leiter arbeitskreis förderzeuge DGUV) von der dguv zu erhalten, wo dieser dies noch einmal ausdrücklich bestätigt.

    zu der frage der dauer solcher lehrgänge:

    nun, bei der berufsgenossenschaft gibt es einige, die hierzu einen lehrgang über 4,5 tage anbieten (z.b. vbg) und andere, die wie die bghm längere ausbildungen über zehn tage fordern/anbieten; die bghw gehört hier auch dazu. Auch da gibt es also spielraum! freie anbieter, die solche ausbildungsgänge über zwei oder drei tage anbieten, handeln in meinen augen höchst unseriös/grob fahrlässig (sei doch mal ehrlich, glaubst du ernsthaft, das ganze spektrum "ausbilder für innerbetriebliche arbeitsmittel" -kran, stapler, hubarbeitsbühnen- lernst du in zwei, drei tagen umfassend kennen und bist anschließend in der lage, hier verantwortlich auszubilden?)

    ich bin auch ein freier anbieter von solchen ausbildungsseminaren für ausbilder; bei mir dauert die ausbildung zum ausbilder immer mind. fünf tage und es sind insgesamt vier prüfungen abzulegen -fachkunde, einzelvortrag, lehrprobe praktische ausbildung, lehrprobe praktische prüfung.

    eine inhouse-schulung ist übrigens in meinen augen immer vorzuziehen; lernt man hier doch als zukünftiger ausbilder an den arbeitsmitteln des betriebes, die man anschließend für die schulung der kollegen nutzt und es geschieht unter direkter berücksichtigung der betrieblichen gegebenheiten. hat allerdings auch den nachteil, dass man für den betrieb als "verfügbar" da im eigenen betrieb gilt und es kommt durchaus manchmal zu störungen dadurch -

    anyway, es gibt eine reihe von guten anbietern, sowohl freien als auch von bg's; entscheidend ist hier u.a. die gruppengröße (mehr als acht sollten nicht es sein) und die qualität der ausbildung. schau mal ein wenig im netz und entscheide dann, bei wem (nicht ob, denn das ist ein muss!) und alles ist gut!

    grüsse vom niederrhein

  • Griffin's300

    Danke für Deinen ausführlichen Beitrag. Daraus kann man einiges entnehmen.

    Trotzdem habe ich zwei Punkte, die mir sehr auf dem Herzen liegen:
    - In einem Fachforum einen Beitrag in Kleinschrift abzuliefern ist eine Herausforderung an den Leser.
    Gerade von Personen, die z.B. wie Du, die Ausbilder der Ausbilder sind, erwartet man eine höhere Qualität.
    - Die ultimativen Aussagen zu Bedingungen sind natürlich auch eindeutig durch Deine Tätigkeit bzw. Dein Einkommen geprägt.
    Ich bestreite, dass die Aussagen einer juristischen Prüfung Stand halten. Zu oft bin ich schon als FASI, durch Juristen korrigiert worden.

    Nochmal muss ich sagen, dass ich Deinen Beitrag schätze.

    Grüße
    Flügelschraube

  • Moin,

    Zitat

    ... ausbildungsdauer für den brückenkranführer 1-5 tage -leider auch mit viel spielraum...

    was soll man einem Bediener eines Brückenkrans 5 Tage lang erzählen und im Umgang schulen??
    Dieser Aufwand ist vielleicht für den Mitarbeiter, der einen Turmkran bedient, gerechtfertigt, aber doch nicht ein Brückenkran!

    Bedienung und richtiges Anschlagen sollte an einem Vormittag vermittelbar sein.

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • @ Flügelschraube

    ich danke Dir für Deine Worte bzgl. meiner (schlechten) Angewohnheit, Beiträge im "Kleinschreibmodus" abzufassen; erst wenn man darauf aufmerksam gemacht wird (so ist es zumindest bei mir), fällt es einem deutlich auf. Zukünftig werde ich mich dahingehend "beaufsichtigen" und dies hoffentlich abstellen.

    Was die Juristen und deren Auslegung anbetrifft: ja, auch das ist mir (und den TAB's, mit denen ich zusammen arbeite) bereits mehrfach passiert. Die Formulierungen sowohl im zugehörigen Gesetzestext als auch besonders in den berufsgenossenschaftlichen Verordnungen sind leider häufig mit "sollte" u.ä. gewählt, was natürlich dazu führt, dass hier kein "muss" zwingend abgeleitet werden kann. In der mir vorliegenden Stellungnahme der DGUV ist sogar noch eine weitaus schlimmere Aussage getroffen worden.

    Zitat: "Jeder, der Trainer für „Ausbilder von Flurförderzeug-Fahrer" ausbilden will, muss für sich selbst entscheiden, ob er die hierfür erforderlichen Voraussetzungen mitbringt." Zitat Ende.
    Es wird bei einem Unfall im Zusammenhang mit betrieblichen Arbeitsmitteln immer zu einer Einzelfalluntersuchung und -bewertung kommen (aber leider meist erst dann, sonst interessiert es offensichtlich herzlich wenig...) .Auch wird dann immer im Einzelfall die Qualifikation der Ausbildung und der Ausbilder hinterfragt. Aber selbst diese ist nicht expliziet in den einschlägigen Vorschriften definiert, hier ist lediglich die Durchführungsanweisung zu den einschlägigen BGV's heranzuziehen und dort ist formuliert, dass man davon ausgehen KANN, dass eine Ausbildung ausreichend ist/war, wenn diese in Anlehnung an den jeweiligen BGG's (Stapler 925, Kran 921 und Hubarbeitsbühne 966) erfolgte. aber eben nur KANN... Hier ist zuviel Auslegungsspielraum nach meiner bescheidenen Ansicht gegeben. Dies insbesondere, da wohl die BGV D27 und auch die BGV D6 demnächst zurückgezogen werden, in die BGR 500 einfliessen werden und damit nur noch als Stand der Technik gewertet werden und nicht mehr als von vorne herein rechtsverbindlich.

    @ a.r.ni:nun, die ein bis fünf Tage sind für flurgesteuerte Krane in der BGG 921 als Ausbildungszeit genannt. Es gibt hier den theoretischen und den praktischen Teil und die jeweiligen Prüfungen (allein die Prüfungen dauern schon einige Zeit; theoretische: 45 Minuten, praktische: pro Teilnehmer 15-20 Minuten). Es gibt sehr viele unterschiedliche flurgesteuerte Krane; beginnend bei der einfachen Laufkatze bis hin zum führerhausgesteuerten Brückenkran mit Lastaufnahmeeinrichtungen kraftschlüssiger Natur (Traverse mit Saugnäpfen/Magneten o.a.) und Umschaltmöglichkeit auf Funkbedienung. Zudem ist auch immer die jeweilige anzuschlagende Last zu berücksichtigen und deren Einfluss auf den durchzuführenden Krantransport. Die Umgebung will ich gar nicht nennen... . Hier dann die Bedienung und richtiges Anschlagen an einem Vormittag zu vermitteln, halte ich für gewagt! Sieh dir doch bitte einmal die BGG 921 an und entscheide dann, ob der Umfang der zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten so ausreichend vermittelt werden kann. Ich sage eindeutig NEIN! Und das nicht deshalb, weil ich damit auch mein Einkommen bestreite, sondern weil es einfach erforderlich ist und ich auch anschließend ruhig schlafen möchte. Ich als Ausbilder erteile die "Lizenz zum töten", so bin ich auch dafür verantwortlich, umfassend auszubilden. Was die Anschlägerausbildung anbetrifft, nun selbst das ist an einem Vormittag nicht ausreichend zu schaffen. Im August des vergangenen Jahres kam in einem Krefelder Betrieb ein Mitarbeiter durch einen schwerwiegenden Fehler des Kranführers ums Leben; ich möchte anschließend nicht erklären müssen, warum meine Ausbildung nicht ausreichend war. Deshalb habe ich (für mich) entschieden, meine Ausbildungslehrgänge eher einen Tag länger als auch nur eine Minute zu kurz zu machen. Unternehmer, die hier nicht "mitziehen", beauftragen mich nicht, ich für meinen Teil kann darauf aus o.g. Gründen auch gerne verzichten!Du kannst gern einmal an einem meiner Lehrgänge teilnehmen (natürlich kostenlos ;) ) und mir anschließend mitteilen, ob es zuviel, also überflüssig war oder nicht...

    anyway, viele Grüße vom Niederrhein

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  • Moin,

    ich lerne hier immer wieder dazu ...

    Zitat

    ... Es gibt sehr viele unterschiedliche flurgesteuerte Krane; beginnend bei der einfachen Laufkatze bis hin zum führerhausgesteuerten Brückenkran mit Lastaufnahmeeinrichtungen kraftschlüssiger Natur (Traverse mit Saugnäpfen/Magneten o.a.) und Umschaltmöglichkeit auf Funkbedienung. Zudem ist auch immer die jeweilige anzuschlagende Last zu berücksichtigen und deren Einfluss auf den durchzuführenden Krantransport. Die Umgebung will ich gar nicht nennen... . Hier dann die Bedienung und richtiges Anschlagen an einem Vormittag zu vermitteln, halte ich für gewagt!

    Nach Deiner Aufzählung muss ich Dir recht geben - ich hatte nur an "meine" Unternehmen gedacht: einfache Brückenkrane, alle Mitarbeiter haben bereits damit gearbeitet, sind eingewiesen; es werden i.d.R. nur Hebebänder, Seile, Ketten und gelegentlich Traversen benutzt ... da halte ich den (Nach-)Schulungsaufwand mit ein paar Stunden für ausreichend.
    Ich hatte bei meinem Kommentar Äpfel mit Birnen verglichen ;(


    Zitat

    ... Du kannst gern einmal an einem meiner Lehrgänge teilnehmen (natürlich kostenlos ;) ) und mir anschließend mitteilen, ob es zuviel, also überflüssig war oder nicht...


    Das Angebot nehme ich vielleicht an!

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • Vielen Dank für eure Antworten und Diskussion :)

    Ich stimme dem zu, dass eine qualifizierte Ausbildung erfolgen sollte.
    Allerdings fehlt mir das passende Werkzeug dazu noch.

    Ich beziehe mich mal hier drauf (Pflichtenübertragung / Beauftragung der BGHM für Kranführer)
    Wenn ich es richtig verstehe kann ich eine Befähigung zum führen von Kränen also auch aussprechen lassen, wenn die Person innerbetrieblich geschult wurde.

    Ich würde lieber auf ein externes Angebot zurückgreifen, allerdings ist mir der 10-Tages Lehrgang von der BGHM etwas überzogen. Wir haben wie gesagt "simple" flurgesteuerte Kräne, die Lasten haben immer die gleiche Form und feste Anschlagpunkte sind auch vorhanden. Die Bewegung der Lasten findet in einem Radius von 10m statt.

    Einen "Grundkurs" finde ich aber nicht.
    Lediglich auf Seite 173 ist ein Seminar zur Kranbedienung, was meinen Vorstellungen noch am nächsten kommt.
    Aber dies "umfasst nicht die Ausbildung zum Kranführer".

    Lange Rede kurze Frage: Wird ein Mitarbeiter zum "Kranführer" sobald ich ihn intern z.b. von einem Meister entsprechend schulen lasse und ihn beauftrage mit dem Führen von Kränen?
    Anschließend könnte man dann den ein oder anderen zu eben diesem Seminar zur Kranbedienung schicken um das ganze etwas zu vertiefen.

    Bin für Denkanstöße dankbar.

    Gruß

    PS: Sowohl "Krane" als auch "Kräne" als Mehrzahl klingt irgendwie bescheiden :D

  • Lange Rede kurze Frage: Wird ein Mitarbeiter zum "Kranführer" sobald ich ihn intern z.b. von einem Meister entsprechend schulen lasse und ihn beauftrage mit dem Führen von Kränen?
    Anschließend könnte man dann den ein oder anderen zu eben diesem Seminar zur Kranbedienung schicken um das ganze etwas zu vertiefen.


    Eindeutiges Nein!!! Ist ja hier auch schon intensiv erklärt worden. Wir haben das so geregelt, einen Mitarbeiter als Kranführer ausbilden lassen und diesen dann "Inhouse-Ausbildung" von 1-2 Tagen je nach der Anzahl der anfallenden Kranarbeiten durchführen lassen. Vorteil, spart Kosten, Nachteil, der "Kranschein" ist nur "innerbetrieblich" gültig!!!

    Gruß aus Berlin

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  • JRico

    wir hatten ein ähnliches Problem....habe bei der Dekra angerufen...die Situation geschildert ähnlich wie bei Dir.

    Darauf hin kam von der Dekra ein Angebot über eine Inhouse Schulung zum Kranführer für 10 Personen an einem Tag durchzuführen.

    Viele Grüße aus Mittel:Franken:

  • Hi,

    ich möchte das Thema nochmal´s starten.
    Ich bin in der „glücklichen“ Lage, dass ich vielleicht in
    meiner Firma die MA an den Kran ausbilden darf. Dazu ist man sich ja hier schon
    einig geworden, dass eine zusätzliche Ausbildung notwendig ist.
    Im Internet habe ich jetzt zwei Seiten gefunden die sowas
    anbieten und auch schulen.

    Die Voraussetzungen sind:

    Der Ausbilder für Flurförderzeuge
    Stapler Bagger Radlader oder Krane muss:

    mindestens 24 Jahre alt sein

    • 2 J. Meister oder gleichwertige Position wie 4 J.
      Techniker sein
    • mind. 2 Jahre Erfahrungen im Umgang mit und bei
      Einsatz von z.B. Frontstaplern, Quersitzstapler, Schubmaststapler,
      Gabelstapler, Regalstapler, Hochhubwagen und anderen Flurförderzeugen
      Baumaschinen oder Kranen besitzen. Der Nachweis erfolgt über z.B. einem
      gültigen Staplerschein / Kranschein als Nachweis oder auch
      Befähigungsnachweis als Sicherheitsbeauftragter Sicherheitsfachkraft bzw.
      Fahrlehrer oder. Ing.

    Hat einer von euch schon gute Erfahrungen gesammelt wo
    man sowas machen kann? An einer Spaßveranstaltung möchte ich nicht unbedingt
    teilnehmen.
    Und vielleicht kann mir auch einer erklären warum der
    Ausbildungslehrgang zum Ausbilder fast genau so lange dauert wie die Ausbildung
    selbst?
    Oder habe ich da was falsch verstanden?

    Gruß Michael

    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft."

    Werner v. Siemens, Berlin 1880

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  • Hallo Michael,

    in Berlin kann ich leider keinen Ausbilder empfehlen. Das liegt aber lediglich daran, dass ich in Berlin keinen kenne.
    Ich empfehle Dir die Teilnahme bei Deiner BG. Such mal (je nach Ziel und eigenen Vorkenntnissen) nach ABKR (nur 3 Tage), bzw. AB2SKH (afaik 5 Tage).

    Gruß
    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • Hallo,

    hatte auch die Frage der BG gestellt wegen Lehrgang.

    Antwort: Wenn man selber Kran / STapler usw. sowie einen Ausbildereignungsschein der zum Ausbilden berechtigt braucht man hier keinen extra Lehrgang mehr. Diese aussage habe ich om damaligen Ausbilder bei der BG auf dem letzten Sifa Forum erhalten dort.

    Grüße aus Neuwied

  • Auszug aus dem Seminarprogramm 2015 der BG HM

    ABKR
    Ausbilder von Kranführern - fachtheoretische Basis

    Ziele
    Die Teilnehmer sind in der Lage, die innerbetriebliche
    Ausbildung von Kranführern gemäß
    DGUV Grundsatz 309-003 „Auswahl, Unterweisung
    und Befähigungsnachweis von Kranführern“
    zu planen. Sie können die theoretische
    Ausbildung gemäß o.g. Grundsatz eigenständig
    durchführen. Sie erwerben die notwendigen
    sicherheitstechnischen Kenntnisse. Die erfolgreiche
    Teilnahme ist durch eine Prüfung nachzuweisen

    Vielleicht hilft dir das ja weiter.

    FS

  • Ja, das Thema ist jetzt ein Jahr alt und so wirklich viel schlauer bin ich ehrlich gesagt nicht geworden in der Zeit. (Jedenfalls was Krane betrifft ;) )

    Ich habe mittlerweile mit meiner BG gesprochen und da hieß es relativ unkompliziert eine schriftliche Beauftragung und auch eine Ausbildung seien (für flurgesteuerte Portalkrane) nicht notwendig.

    Es gilt hier die BGV D6 "Krane"

    Zitat BG:

    Zitat

    Es gibt eine Forderung an den Unternehmer, das nur „unterwiesene“ Personen selbständig einen Kran führen dürfen. Mögliche Inhalte und Umfang der „Unterweisung“ sind dann wiederum nur unverbindlich in der BGG beschrieben.

    Eine Eignung _kann_ durch die G25 nachgewiesen werden, der Unternehmer kann aber auch selbst bestimmen wen er für geeignet hält.
    Eine Beauftragung muss nicht schriftlich erfolgen.

    Praktisch führen wir das ganze jetzt so aus, dass die Kranbediener eine Unterweisung von ihrem Vorgesetzten erhalten die entsprechend dokumentiert wird.

    So, das einzige was jetzt noch ein Problem ist, ist dass die in der BGV D6 geforderte "Unterweisung" nicht die gleiche ist wie die "jährliche Sicherheitsunterweisung nach DGUV-V1".
    Demnach werde ich es zukünftig für alle Abteilungen so handhaben, dass eine (Bedienungs-)Einweisung durch Dekra oder Kranhersteller stattfindet - jeden der da mal 500kg hochhebt und 10m verfährt zum Kranführer auszubilden halte ich für überzogen.
    Mag in anderen Firmen aber auch anders aussehen.

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  • moin JRico,

    dann wünsche ich dir, dass du niemals in die Situation gerätst, niemals jemandem erklären zu müssen, dass und vor allem warum du es nicht für erforderlich sondern sogar übertrieben findest, jeden, der 500 Kg schwere Gegenstände über 10 Meter per Brückenkran bewegt, zum Kranführer ausbilden zu lassen. Ich möchte jedenfalls keinen solchen Brocken auf den Fuß bekommen...soll weh tun denke ich.

    Eine schriftliche Beauftragung durch den Unternehmer braucht es hier tatsächlich nicht; die ist lediglich für ortsveränderliche Krane (z.B. Baustellen-Turmdrehkran, Fahrzeugkran) nötig. Die körperliche und geistige Eignung durch den Unternehmer feststellen zu lassen halte ich für sehr gewagt sofern dieser kein Mediziner mit entsprechender Analysemöglichkeit und -fähigkeit ist. Bereits das räumliche Sehen bzw. die uneingeschränkte Sehfähigkeit zu attestieren kann ich nicht.

    Mündliche Aussagen dazu, die du wie du erwähnst von deiner BG erhalten hast, sind natürlich im Falle eines Unfalles und der daraufhin erfolgenden Untersuchung voll belastbar und die werden natürlich voll dazu stehen... (entschuldigung, aber diesen ironischen Kommentar konnte ich mir nicht verkneifen).

    Vielleicht liest du dir noch einmal meinen bereits vorher gebrachten Beitrag zu diesem Thema durch und überdenkst deine Entscheidung noch einmal.

    Viele Grüße vom Niederrhein,

    Detlef

    Einmal editiert, zuletzt von Griffin's300 (26. Februar 2015 um 06:31)

  • Hallo,

    bei uns werden Big Bags mit 1000 Kg maximal 3 Meter verfahren und dann in eine Silo Anlage verfüllt.

    Alle unsere Kranführer haben nach langen Diskussionen, eine 1 tägige Ausbildung zum Kranführer gemacht (was ich auch für sinnvoll halt).


    Vor kurzem (2 Wochen) habe ich von einem Kranhersteller erfahren das es zur Pflicht werden soll das jeder Kranführer die Ausbildung machen muss.

    Habt Ihr davon schon mal was gehört oder gelesen?


    Keltengruß :37:

    Viele Grüße aus Mittel:Franken:

  • moin Griffin,

    ja, danke für die kritische Antwort :) ich habe durchaus nochmal darüber nachgedacht und jetzt auch grad deinen Post entdeckt.

    Ich gebe zu es klingt etwas lapidar wie ich es formuliert habe, ich meinte eigentlich dass ich eine "3-5-tägige Ausbildung zum Kranführer" für "lediglich die Art von Tätigkeiten die bei uns gemacht werden" für unverhältnismäßig halte. Ich meinte ja auch es kann in anderen Betrieben durchaus anders sein.
    Dennoch sollen die Mitarbeiter natürlich eine Einweisung bekommen, aber da gibt es ja auch Alternativen die einem Nutzer die wesentlichen Punkte in kürzerer Zeit und im eigenen Betrieb näher bringen.

    Bezüglich G25 ist es nun mal eine _kann_ Untersuchung. Wenn der Unternehmer sagt er beurteilt PersonXY fähig einen Kran zu führen dann ist das eben so.
    Anders ist es, wenn er sich absichern will und sagt Kran darf nur mit aktueller G25 gesteuert werden und dies auch in z.B. einer Betriebsvereinbarung regelt o.Ä..

    Dass mündliche Aussagen (in diesem Fall sogar schriftlich per Mail) auch von der BG nicht wirklich rechtssicher sind, ist mir auch klar. Aber wenn mir nicht einmal die BG eindeutig sagen kann was zu tun ist - wer denn dann? Also muss ich doch wieder selbst festlegen wie zukünftig gehandelt wird.

    Fakt ist - und mehr hat der BG-Mensch auch nicht gesagt: Die Mitarbeiter müssen unterwiesen sein - in welchem Umfang und mit welchen Inhalten etc. dafür gibt es nur eine unverbindlichen Vorschlag in Form eines DGUV-Grundsatzes.
    Ich will damit nicht sagen, dass ich zwingend von diesem Vorschlag abweichen will, aber es ist nun mal wirklich schwammig formuliert darum wollte ich gerne wissen wie es praktisch in den Betrieben läuft.

    EDIT: Was evtl auch etwas verwirrend ist, nachdem ich mir meinen Originalpost nochmal durchgelesen habe: In meinem zweiten Beitrag vom 25.02.2015 geht es nicht darum dass derjenige inhouse Kranführer ausbilden soll so wie es im ersten Beitrag gefragt war.
    Etwas wirr das ganze leider, sorry