Beiträge von Griffin's300

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    Guten Abend zusammen,

    zuerst einmal schließe ich mich Axel an; Bohrungen z.B. am Rahmen des Staplers sind übrigens auch klar vom Hersteller untersagt, da diese nachträglichen Bohrungen ebenso die Stabilität beeinträchtigen.

    Als ich aber gerade diesen Thread las, kam mir zusätzlich noch etwas in Erinnerung, das bei meiner letzten Fortbildung "Ausbilder Stapler" durch die TAB's mitgeteilt wurde und von mir bisher erfolgreich verdrängt wurde (sorry, wenn es ein wenig off Topic ist):

    Die TRBS 2111 ist in einer Neufassung schon eine ganze Weile rechtskräftig geworden und da bei Rückhalteeinrichtungen (hier "Bügeltür") ja auch die mechanischen Gefährdungen behandelt werden, ist in den Augen der TAB's (und auch in meinen) ein Punkt hinzugekommen, der nicht unwichtig ist.
    Die Gefahr des Aufpralls wurde jetzt aufgenommen bzw. konkretisiert und auch, wie dem zu begegnen sei...
    Die TAB's führten aus, dass wohl zukünftig ein Beckengurt als Rückhaltesystem (und auch Kabinen oder Bügeltüren) nicht mehr ausreichend seien und wohl mindestens ein Dreipunktgurt (wie im PKW) verbaut sein muss (und auch bei Kabine und/oder Bügeltür dann natürlich auch angelegt sein muss).

    Mit anderen Worten: die bisher als ausreichend betrachteten Rückhaltesysteme (Beckengurt, Kabine oder wie hier Bügeltüren) sind im Sinne der TRBS 2111 nicht länger allein ausreichend, da zwar damit gegen die Gefahr des Herausschleuderns bei Kippen um mehr als eine Vierteldrehung verhindert wird, aber eben der Gefahr des Aufpralls damit überhaupt nicht entgegengewirkt wird.

    ...Auszug TRBS 2111:
    3.2.2 Maßnahmen gegen Gefährdung durch unkontrollierte Bewegung, Aufprall und Zusammenprall von mobilen Arbeitsmitteln
    (3) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermeidung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der mechanischen Gefährdungen, die durch den Aufprall und Zusammenprall von mobilen Arbeitsmitteln verursacht werden, zu treffen.
    (4) Solche Maßnahmen können z. B. sein:
    − Einrichtungen zur Gewährleistung eines ausreichend bemessenen Sicherheitsabstands zu anderen mobilen Arbeitsmitteln, z. B. Abstandsregeltempomat bei Lkw und Pkw, − Näherungsschalter oder Abstandssensoren, die mit der Fahrbewegung so gekoppelt sind, dass sie zwangsläufig ein Anhalten oder eine Geschwindigkeitsreduzierung bewirken, z. B. Notbremsassistenzsysteme in Lkw und Pkw, Näherungssensoren bei schienengebundenen Kranen und Regalbediensystemen.
    (5) Ist der Zusammenprall von mobilen Arbeitsmitteln oder der Aufprall eines mobilen Arbeitsmittels nicht auszuschließen, können die Folgen reduziert werden durch
    − Verringern der Geschwindigkeit (und damit der vorhandenen Bewegungsenergie),
    Systeme zur Energieaufnahme beim Aufprall, z. B. Stoßfänger, Puffer, Fender, Knautschzonen,
    − Systeme, die im mobilen Arbeitsmittel mitfahrende Personen im Fall eines Aufpralls schützen, z. B. Rückhaltesysteme, Gurtstraffer, Airbag, Polsterung von Oberflächen.


    Nochmal, ich weiß, es ist ein wenig OFF TOPIC, aber Eure Meinungen würden mich einmal interessieren...

    Gruß, Griffin's

    Hallo,

    sinnvoll ist es, sich für die Tätigkeit als Kranausbilder mit "Material" auszustatten; ich empfehle da z.B. das Buch "KRANE, Beschaffenheit, Ausbildung, Einsatz" zu beziehen u.a. über den eigentlich bekannten r...h Verlag. Das hilft natürlich auch zur Vorbereitung für diesen Lehrgang...
    Die zugehörigen Grundsätze, Regeln und Verordnungen helfen ebenso, also u.a. DGUV V52, DGUV G 309-003. Diese kannst Du problemlos im Netz finden.
    Ansonsten gilt natürlich aufpassen ;)

    Herzliche Grüße und viel Erfolg


    PS: ...bestell doch Felix Odoj mal nen schönen Gruß von mir ;)

    moin zusammen,

    die DGUV V67 und die DGUV V69 haben als Adressaten die Mitarbeiter der "öffentlichen Hand" also stammen ursprünglich aus dem GUV-Vorschriftenwesen und die DGUV V68 entstammt dem BGV-Bereich, also die alte BGV D27, Adressaten also die sogenannten gewerblichen Anwender.

    Ein dort mitwirkender TAB hat mir das auf Nachfrage mal so erklärt, dass man eben die Unterscheidung zwischen diesen beiden "Akteuren" aufrecht erhalten möchte.
    Er konnte mir aber weder erklären, wieso es dann nicht bei allen DGUV V's immer mindestens zwei gibt (die DGUV V1 gibt's z.B. nur einmal...) noch wo sich diese denn inhaltlich wirklich unterscheiden würden...

    Ist für mich auch immer wieder spannend, wenn ich mal im Bereich der GUK's und dann wieder im Bereich der BG's ausbilde; die Fragen zu diesem Thema sind immer interessant.
    i.o.w.: ich kann mich harmi nur anschließen...

    Gruß vom Niederrhein

    Hallo,


    der erste Versuch misslang, deshalb gibt es jetzt den zweiten Versuch...
    Ich habe Dir mal drei BA's zum Thema Magnete angefügt; in word und natürlich editierbar. Du musst also (wenn es für Eure Belange so ausreicht) nun nur noch die Betriebsdaten, Datum und die nötige Unterschrift einfügen, danach unterweisen und aushängen


    Gruß Griffin's


    PS: Den Hinweis auf "Benutzung nur durch unterwiesene/ausgebildete/beauftragte Person einzusetzen" haben wir hier nicht eingesetzt, da es eh nur in Verbindung mit einem Kran einsetzbar ist und bei der BA zur Kranbedienung genau dieser Hinweis verbindlich aufgenommen ist.
    Dateien
    BA Elektromagnet batteriebetrieben - Kopie.doc
    BA Elektropermanentmagnet - Kopie.doc
    BA Permanentmagnete Hebel - Kopie.doc

    Guten Morgen,

    diese zuletzt genannten, also Mitgängerflurförderzeuge mit (klappbarer) Standplattform, sind ab dem Moment ausbildungspflichtig, sobald mit Standplattform herunter geklappt verfahren wird (DGUV V 68, § 7).
    Eine Unterweisung ist nur bei Benutzung als "reines" Mitgängerflurförderzeug ausreichend; im Betriebszustand mit Standplattform runter geklappt ist die Unterweisung allein dann nicht mehr ausreichend.
    (DUV V68, §7, DA zu § 7 Abs. 2: Mitgänger-Flurförderzeuge mit Fahrerstandplattform, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 6 km/h beträgt, gelten als Flurförderzeuge mit Fahrerstand. Insofern gilt dann § 7 Abs. 1.
    § 7 Auftrag zum Steuern von Flurförderzeuge
    1) Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die
    1. mindestens 18 Jahre alt sind,
    2. für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind
    und
    3. ihre Befähigung nachgewiesen haben.
    Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.)

    Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit ist werksseitig bei diesen Flurförderzeugen im Verfahren mit hochgeklappter Standplattform auf max. 6 Km/h reduziert (falls kein "netter" Techniker des betreuenden Unternehmens diese Reduzierung unwirksam geschaltet hat...). Ist die Standplattform herunter geklappt, erhöht sich die Geschwindigkeit auf bis zu 16 Km/h...

    Gruß vom Niederrhein...

    moin JRico,

    dann wünsche ich dir, dass du niemals in die Situation gerätst, niemals jemandem erklären zu müssen, dass und vor allem warum du es nicht für erforderlich sondern sogar übertrieben findest, jeden, der 500 Kg schwere Gegenstände über 10 Meter per Brückenkran bewegt, zum Kranführer ausbilden zu lassen. Ich möchte jedenfalls keinen solchen Brocken auf den Fuß bekommen...soll weh tun denke ich.

    Eine schriftliche Beauftragung durch den Unternehmer braucht es hier tatsächlich nicht; die ist lediglich für ortsveränderliche Krane (z.B. Baustellen-Turmdrehkran, Fahrzeugkran) nötig. Die körperliche und geistige Eignung durch den Unternehmer feststellen zu lassen halte ich für sehr gewagt sofern dieser kein Mediziner mit entsprechender Analysemöglichkeit und -fähigkeit ist. Bereits das räumliche Sehen bzw. die uneingeschränkte Sehfähigkeit zu attestieren kann ich nicht.

    Mündliche Aussagen dazu, die du wie du erwähnst von deiner BG erhalten hast, sind natürlich im Falle eines Unfalles und der daraufhin erfolgenden Untersuchung voll belastbar und die werden natürlich voll dazu stehen... (entschuldigung, aber diesen ironischen Kommentar konnte ich mir nicht verkneifen).

    Vielleicht liest du dir noch einmal meinen bereits vorher gebrachten Beitrag zu diesem Thema durch und überdenkst deine Entscheidung noch einmal.

    Viele Grüße vom Niederrhein,

    Detlef

    moin moin,

    erst einmal vorweg: die (gestaffelte) Ausbildung der Ausbilder von Flurförderzeugfahrern bei der BGHW zählte für mich bisher zu den "guten" Ausbildungen von Ausbildern für betriebliche Arbeitsmittel. Jetzt jedoch glaube ich, diese Einschätzung relativieren zu müssen (ich sollte wohl einfach einmal selbst diesen dort angebotenen Lehrgang absolvieren, um ihn abschließend einschätzen zu können).

    Bereits die Frage "...darf ich auf diesem Gerät ausbilden oder benötige ich eine Zusatzausbildung...?" erzeugt bei mir einiges an Stirnrunzeln.

    Um an einem betrieblichen Arbeitsmittel ausbilden zu können, muss ich selbst ausreichend Kenntnis und praktische Fertigkeit an diesem haben - das ist zumindest meine bescheidene Auffassung dazu. Wurde eigentlich bei Übergabe des Linde-Schubmaststaplers die vorgeschriebene Einweisung durch das (hoffentlich sachkundige) Auslieferungspersonal vorgenommen? Und falls ja, wer wurde dann eingewiesen?

    Unabhängig davon gibt es bereits bei der Ausbildung nach DGUV G 308-001 die sogenannte dreistufige Ausbildung inhaltlich vorgegeben. Hier wird eindeutig zwischen der allgemeinen Ausbildung (Stufe 1), der Zusatzausbildung (Stufe 2) und der betrieblichen Ausbildung (Stufe 3) unterschieden. In der Stufe 2 ist es vorgesehen, "Besonderheiten" auszubilden; abhängig von der Besonderheit sind hier auch Zeit, Inhalt der Zusatzausbildung (Theorie und Praxis) und ggfls. eine Prüfung zu wählen. Zu Besonderheiten zählen z.B. Anbaugeräte (z.B. Ballenklammer). Natürlich zählt dazu auch die Ausbildung für besondere Flurförderzeuge; Vierwegestapler oder auch nach meiner Meinung Schubmaststapler. Bei diesen wird u.a. die Last ausserhalb des "Standvierecks" aufgenommen, eine Besonderheit, die also in der Stufe 2 auszubilden ist, auch da dies in der allgemeinen Ausbildung Stufe 1 nicht bis gar nicht behandelt wird. Kommissionierflurförderzeuge mit hochfahrendem Bedienstand, Containerstapler, Portalstapler oder auch (geländegängige) Teleskopstapler (mit und ohne Drehkranz) gehören hier ebenso dazu. Beim Teleskopstapler mit Drehkranz ist z.B. bei den meisten Typen zusätzlich zur Flurförderzeugausbildung eine Kranausbildung erforderlich.

    bauco: bitte nicht böse sein, ich stoße mich gewaltig an der Aussage, die Einschränkung bezieht sich auf "mit Fahrersitz und/oder Fahrerstand"...(diese Einschränkung definiert nach der DGUV V 068-vormals BGV D27- u.a. die Ausbildungspflicht). Auch erinnere ich mich gut an meine erste persönliche Begegnung vor ewigen Zeiten auf der Cemat mit einem Flurförderzeug, welches eine Nenntragfähigkeit von "schlappen" 80 t hatte. Allein die Reifen waren größer als ich es bin (und mit 182 cm zähle ich nicht als Zwerg), vom beeindruckenden Rest will ich gar nicht reden. Ich habe in meinem Leben bereits bereits einiges an Sonderfahrzeugen bewegt; Portal-, Teleskop- und auch "Monsterstapler" zählen u.a. dazu. Die Ausbildung von z.B. Container- und/oder Portalstaplerfahrern führe ich aber garantiert NICHT durch. Das überlasse ich den Kollegen, die hier durch ihre Spezialausbildung (und eigene Tätigkeit/Erfahrung) an diesen Geräten dazu ausreichend befähigt sind.

    Flurförderzeuge OHNE Fahrerstand/-sitz, die sogenannten Mitgängerflurförderzeuge sind übrigens nicht ausbildungs- sondern lediglich unterweisungspflichtig...(warum dies so ist, habe ich bis heute nicht verstanden)

    Bitte, Gabelstapler sind durchaus gefährliche Arbeitsmittel; Ausbilder in diesem Bereich müssen über ausreichend eigene Kenntnisse im Bereich der Gabelstapler verfügen, die sie ausbilden. Ich versuche dies u.a. in meinen Ausbilderlehrgängen durch den Vergleich mit Fahrlehrern und deren Ausbildung darzustellen. Es gibt gesonderte Ausbildungen für PKW und u.a. LKW (Klasse B und Klasse C Fahrlehrer). Leider ist es in der Ausbildung von Ausbildern für Flurförderzeugfahrer nicht so klar gesetzlich geregelt wie es in den betreffenden Ausbildungen für Fahrlehrer beispielsweise ist.

    Meine obigen (zugegeben ausführlich) gemachten Aussagen sollten aber auch in einem Ausbilderseminar der BGHW genau so gemacht worden sein. Dieses Wissen müsste also vorhanden sein...

    Nun zum Schubmaststapler:

    ich sage hier eindeutig, nur wer selbst über ausreichende (sh*t, wer definiert nun hier ausreichend ;( ?), eigene Kenntnis (in Theorie UND Praxis) verfügt, darf als Ausbilder an diesen Flurförderzeugen tätig werden. Dies ist n.m.A. eine Stufe 2-Ausbildung, die ich dann als Ausbilder auch erst einmal selbst absolviert haben muss! Dies nehme ich in diesem konkreten Fall hier als nicht gegeben an. Ich möchte dann nicht im Falle eines Unfalles und der daran anschließenden Untersuchung auf die mögliche Frage "...wie ist Ihre eigene Erfahrung/Kenntnis als Ausbilder für diesen Typ Flurförderzeug?" wahrheitsgemäß antworten müssen "...ich habe keine eigene Erfahrung mit diesem Typ, den haben wir doch selbst erst ein halbes Jahr hier im Betrieb..."

    In meiner Zeit als Aftersales-Verantwortlicher bei einem der größten Staplerhersteller habe ich leider etliche Unfälle (auch mit tödlichem Ausgang) zu bearbeiten (und zu beurteilen) gehabt. Leider war eine der Hauptursachen für viele Unfälle eine unzureichende (oder gar keine) Ausbildung der Flurförderzeugfahrer. Vielleicht beurteile ich dies daher etwas "strenger" als andere; das ist aber dennoch nach wie vor meine Maxime, zu der ich stehe.

    Der Unternehmer trägt natürlich die Verantwortung dafür, wen er mit welchen Aufgaben betraut, darauf möchte ich gar nicht weiter eingehen - ABER jeder Ausbilder trägt doch zu allererst für sich selbst die Verantwortung, zu entscheiden, ob er selbst fachlich geeignet ist oder nicht. Sobald ich für mich persönlich feststelle, dass ich hier nicht über die nötige Fachkenntnis verfüge, erwerbe ich diese zunächst oder entscheide, dass ich dann diese Ausbildung NICHT durchführe...

    schöne Grüße vom Niederrhein, Detlef

    moin zusammen,

    ich habe mal etwas von der BGHW, eine Präsentation, gehalten im Rahmen der Fachtagung Sicherheit und Gesundheit in der Warenlogistik, zum Thema angehängt; in Bezug auf Befestigung/Montage sowie auf Kragarmregale ist hier u.a. auf Folie 13, Punkt 6.3 "zu beachtende Aspekte der Montagearbeit" und Folie 16, Punkt 8.1.2 "Warnhinweise zur zulässigen Belastung" interessant. Ist zwar bereits schon eine Weile her, noch zur Zeit, als die DIN 15635 noch im Entwurfsstadium war, aber inhaltlich ist es hilfreich.

    Natürlich schließe ich mich auch den bereits vorher ergangenen Kommentaren an, und vermutlich ist die Bezugsquelle - der "bekannte Shop für Büromöbel"- in der Lage, den Hersteller zu benennen bzw. selbst zu kontaktieren, um an die nötigen Unterlagen zu gelangen. Diese gehören zwingend dazu...ansonsten wie bereits globetrotter schrieb: ein absolutes no go!

    Grüße vom schönen (kalten) Niederrhein

    moin....

    ich würde sogar sehr gern teilnehmen (nicht nur, weil ich in Duisburg wohne 8) ), kann aber leider nicht, da ich in eben dieser Woche in Gütersloh ein Ausbilderseminar für Gabelstaplerausbilder durchführe... :( . Vielleicht beim nächsten Mal?

    Detlef

    moin a.r.ni,

    ...nö, nimm whisky 8) hab ich das nach deinem post doch auch getan (wobei der Hinweis durchaus korrekt war - auch wenn ausser topic)....ich empfehle nen netten glenlivet 12y ;)

    hallo....

    da muss ich auch noch etwas ergänzen....die Höhe des rückwärtigen Gitters (Durchgriffschutz) muss mindestens 1,80 m hoch sein... BGV D27 (DGUV 68 ), §26:


    Personen auf der Arbeitsbühne sind gegen Quetsch- und Schergefahren durch die Hubeinrichtung geschützt, wenn an der Rückseite der Arbeitsbühne ein mindestens 1,8 m hoher durchgriffsicherer Rückenschutz angebracht ist, so dass die Quetsch- und Scherstellen im Hubmast mit den Fingern nicht erreicht werden können.

    moin zusammen,

    die Fahrerlaubnis erlischt nicht, gilt allerdings ohne Untersuchung nicht mehr für Kraftfahrzeuge >3,5 t ZGM. Sobald die geforderte Untersuchung erfolgreich absolviert wurde, eingetragen ist, ist der vorige Stand wieder da und es kann weitergehen.

    Zu Beginn der Änderung in der FeV hat es leider noch Unstimmigkeiten gegeben, manche Behörde hat es bei Erreichen des 50. Lebensjahres ohne Untersuchung tatsächlich so gehandthabt, dass die alte Klasse nicht mehr anerkannt wurde, andere haben auch bei Überschreitung problemlos wieder freigegeben; mittlerweile ist das aber bundeseinheitlich geregelt, dass auch bei versäumter Untersuchung bei Nachholen derselben der vorige Stand wieder eingesetzt wird...

    und was die selbstfahrenden, kraftbetriebenen Arbeitsmittel anbetrifft, wurde schon so ziemlich alles gesagt; Ausnahmegenehmigung nach §70 STVZO durch die zuständige Stelle mit den dann gebotenen Auflagen oder komplette Um-/Ausrüstung nach STVZO... Der Führerschein "L" bzw. "3" gilt übrigens auch für die Arbeitsmittel bis zulässige, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bis 25 Km/h. Erst darüber wird es spannend, was den Führerschein betrifft.

    (wobei allerdings beispielsweise beim Gabelstapler den Wenigsten bekannt sein dürfte, dass dann lediglich das Befahren öffentlichen Verkehrsraumes, jedoch keinesfalls mit Last zum Transport bzw. zum Be- oder Entladen von LKW auf öffentlichem Verkehrsraum, gestattet ist. Lediglich als Ersatz der Gabelzinkenabdeckung kann eine Europalette genommen werden -ohne Last darauf versteht sich. Das benötigt natürlich wieder eine gesonderte (kostenpflichtige) Genehmigung mit entsprechender Absperrung/Sicherung nach RSA 95 o.ä. ....)

    schöne Grüße vom Niederrhein...

    @ Flügelschraube

    ich danke Dir für Deine Worte bzgl. meiner (schlechten) Angewohnheit, Beiträge im "Kleinschreibmodus" abzufassen; erst wenn man darauf aufmerksam gemacht wird (so ist es zumindest bei mir), fällt es einem deutlich auf. Zukünftig werde ich mich dahingehend "beaufsichtigen" und dies hoffentlich abstellen.

    Was die Juristen und deren Auslegung anbetrifft: ja, auch das ist mir (und den TAB's, mit denen ich zusammen arbeite) bereits mehrfach passiert. Die Formulierungen sowohl im zugehörigen Gesetzestext als auch besonders in den berufsgenossenschaftlichen Verordnungen sind leider häufig mit "sollte" u.ä. gewählt, was natürlich dazu führt, dass hier kein "muss" zwingend abgeleitet werden kann. In der mir vorliegenden Stellungnahme der DGUV ist sogar noch eine weitaus schlimmere Aussage getroffen worden.

    Zitat: "Jeder, der Trainer für „Ausbilder von Flurförderzeug-Fahrer" ausbilden will, muss für sich selbst entscheiden, ob er die hierfür erforderlichen Voraussetzungen mitbringt." Zitat Ende.
    Es wird bei einem Unfall im Zusammenhang mit betrieblichen Arbeitsmitteln immer zu einer Einzelfalluntersuchung und -bewertung kommen (aber leider meist erst dann, sonst interessiert es offensichtlich herzlich wenig...) .Auch wird dann immer im Einzelfall die Qualifikation der Ausbildung und der Ausbilder hinterfragt. Aber selbst diese ist nicht expliziet in den einschlägigen Vorschriften definiert, hier ist lediglich die Durchführungsanweisung zu den einschlägigen BGV's heranzuziehen und dort ist formuliert, dass man davon ausgehen KANN, dass eine Ausbildung ausreichend ist/war, wenn diese in Anlehnung an den jeweiligen BGG's (Stapler 925, Kran 921 und Hubarbeitsbühne 966) erfolgte. aber eben nur KANN... Hier ist zuviel Auslegungsspielraum nach meiner bescheidenen Ansicht gegeben. Dies insbesondere, da wohl die BGV D27 und auch die BGV D6 demnächst zurückgezogen werden, in die BGR 500 einfliessen werden und damit nur noch als Stand der Technik gewertet werden und nicht mehr als von vorne herein rechtsverbindlich.

    @ a.r.ni:nun, die ein bis fünf Tage sind für flurgesteuerte Krane in der BGG 921 als Ausbildungszeit genannt. Es gibt hier den theoretischen und den praktischen Teil und die jeweiligen Prüfungen (allein die Prüfungen dauern schon einige Zeit; theoretische: 45 Minuten, praktische: pro Teilnehmer 15-20 Minuten). Es gibt sehr viele unterschiedliche flurgesteuerte Krane; beginnend bei der einfachen Laufkatze bis hin zum führerhausgesteuerten Brückenkran mit Lastaufnahmeeinrichtungen kraftschlüssiger Natur (Traverse mit Saugnäpfen/Magneten o.a.) und Umschaltmöglichkeit auf Funkbedienung. Zudem ist auch immer die jeweilige anzuschlagende Last zu berücksichtigen und deren Einfluss auf den durchzuführenden Krantransport. Die Umgebung will ich gar nicht nennen... . Hier dann die Bedienung und richtiges Anschlagen an einem Vormittag zu vermitteln, halte ich für gewagt! Sieh dir doch bitte einmal die BGG 921 an und entscheide dann, ob der Umfang der zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten so ausreichend vermittelt werden kann. Ich sage eindeutig NEIN! Und das nicht deshalb, weil ich damit auch mein Einkommen bestreite, sondern weil es einfach erforderlich ist und ich auch anschließend ruhig schlafen möchte. Ich als Ausbilder erteile die "Lizenz zum töten", so bin ich auch dafür verantwortlich, umfassend auszubilden. Was die Anschlägerausbildung anbetrifft, nun selbst das ist an einem Vormittag nicht ausreichend zu schaffen. Im August des vergangenen Jahres kam in einem Krefelder Betrieb ein Mitarbeiter durch einen schwerwiegenden Fehler des Kranführers ums Leben; ich möchte anschließend nicht erklären müssen, warum meine Ausbildung nicht ausreichend war. Deshalb habe ich (für mich) entschieden, meine Ausbildungslehrgänge eher einen Tag länger als auch nur eine Minute zu kurz zu machen. Unternehmer, die hier nicht "mitziehen", beauftragen mich nicht, ich für meinen Teil kann darauf aus o.g. Gründen auch gerne verzichten!Du kannst gern einmal an einem meiner Lehrgänge teilnehmen (natürlich kostenlos ;) ) und mir anschließend mitteilen, ob es zuviel, also überflüssig war oder nicht...

    anyway, viele Grüße vom Niederrhein

    moin zusammen,

    nun zunächst die frage, ob so etwas nötig ist:

    ja, unbedingt! ges. grundlage ist hier u.a. BGB, BetrSichV und natürlich auch die BGV D6 und die BGG 921 (etwas irreführend ist hier zwar die passage, das kranführer "unterwiesen" sein müssen; in der zugehörigen durchführungsanweisung steht dazu genaueres; eine ausbildung mit zeitlicher und inhaltlicher vorgabe ist hier vonnöten - z.b. krane: ausbildungsdauer für den brückenkranführer 1-5 tage -leider auch mit viel spielraum...). jedes jahr geschehen leider viele unfälle im umgang mit solchen arbeitsmitteln aufgrund fehlender und/oder mangelhafter ausbildung der arbeitsmittelbediener; einige davon mit tödlichem verlauf...es sollte in jedermanns interesse sein, hier wirklich ausgebildet zu sein; sowohl als ausbilder als auch als bediener...

    grundsätzlich müssen (?!) ausbilder selbst zum ausbilder ausgebildet worden sein; mind. 24 Jahre alt sein, meister oder mind. 4-jährige meisterähnliche tätigkeit nachweisen, selbst eine ausbildung zum kranführer/staplerfahrer/o.a. erfolgreich abgeschlossen haben, eine mind. zweijährige tätigkeit mit kranen/staplern/o.a. vorweisen können, sinnvollerweise auch noch selbst aktiv sein und selbst einen ausbildungslehrgang zum ausbilder für betriebliche arbeitsmittel erfolgreich absolviert haben. die BG's ziehen bei den voraussetzungen als ausbilder übrigens hier immer den passus aus der BGG 925 (staplerausbildung) heran (es müßte der § 7 sein)... ich habe hier stellungnahmen u.a. von herrn kistner (leiter arbeitskreis förderzeuge DGUV) von der dguv zu erhalten, wo dieser dies noch einmal ausdrücklich bestätigt.

    zu der frage der dauer solcher lehrgänge:

    nun, bei der berufsgenossenschaft gibt es einige, die hierzu einen lehrgang über 4,5 tage anbieten (z.b. vbg) und andere, die wie die bghm längere ausbildungen über zehn tage fordern/anbieten; die bghw gehört hier auch dazu. Auch da gibt es also spielraum! freie anbieter, die solche ausbildungsgänge über zwei oder drei tage anbieten, handeln in meinen augen höchst unseriös/grob fahrlässig (sei doch mal ehrlich, glaubst du ernsthaft, das ganze spektrum "ausbilder für innerbetriebliche arbeitsmittel" -kran, stapler, hubarbeitsbühnen- lernst du in zwei, drei tagen umfassend kennen und bist anschließend in der lage, hier verantwortlich auszubilden?)

    ich bin auch ein freier anbieter von solchen ausbildungsseminaren für ausbilder; bei mir dauert die ausbildung zum ausbilder immer mind. fünf tage und es sind insgesamt vier prüfungen abzulegen -fachkunde, einzelvortrag, lehrprobe praktische ausbildung, lehrprobe praktische prüfung.

    eine inhouse-schulung ist übrigens in meinen augen immer vorzuziehen; lernt man hier doch als zukünftiger ausbilder an den arbeitsmitteln des betriebes, die man anschließend für die schulung der kollegen nutzt und es geschieht unter direkter berücksichtigung der betrieblichen gegebenheiten. hat allerdings auch den nachteil, dass man für den betrieb als "verfügbar" da im eigenen betrieb gilt und es kommt durchaus manchmal zu störungen dadurch -

    anyway, es gibt eine reihe von guten anbietern, sowohl freien als auch von bg's; entscheidend ist hier u.a. die gruppengröße (mehr als acht sollten nicht es sein) und die qualität der ausbildung. schau mal ein wenig im netz und entscheide dann, bei wem (nicht ob, denn das ist ein muss!) und alles ist gut!

    grüsse vom niederrhein

    moin globe,

    ich bin zwar nicht in der galvanik, aber mir fällt da spontan marigold ein; falls deine leute da noch nicht geguckt haben, hier kannst du mal nachsehen:

    http://www.marigoldindustrial.com/de/industriehandschuhe /chemischer-schutz/speziell/comfort-g26g_g1,f1,sf2,00000234.aspx

    http://www.marigoldindustrial.com/de/industriehandschuhe /chemischer-schutz/speziell/comfort-z51g_g1,f1,sf2,00000254.aspx

    vielleicht hilft es ja weiter...

    gruss vom niederrhein

    moin Frank,

    gestern war es bereits ziemlich spät, deshalb erst heute noch eine kleine Ergänzung:

    der §4 des ProdSG regelt u.a. das Inverkehrbringen von technischen Arbeitsmitteln, also auch Staplern. Hier heisst es in Absatz 3:

    (3) Bei einem technischen Arbeitsmittel, das von Rechtsverordnungen nach

    § 3 Abs. 1 erfasst ist, ist maßgeblich für das Inverkehrbringen die Rechtslage im Zeitpunkt seines erstmaligen Inverkehrbringens in den Europäischen Wirtschaftsraum. Satz 1 gilt auch für ein Verbraucherprodukt, soweit es von Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 erfasst ist. Bei einem technischen Arbeitsmittel, das nicht von einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 erfasst ist, ist maßgeblich die Rechtslage im Zeitpunkt seines erstmaligen Inverkehrbringens im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

    Es ist also jeweils festzustellen, wann das betreffende technische Arbeitsmittel erstmalig in den europäischen Verkehrsraum eingeführt wurde und wie die zu der Zeit gültige Rechtsvorschrift war...

    Da fällt mir übrigens noch ein weiterer, interessanter Aspekt ein:

    bei den sogenannten mitgängergeführten Flurförderzeugen ist sicherzustellen bzw. Vorschrift, dass die Fahrgeschwindigkeit des Mitgängerflurförderzeuges die Schrittgeschwindigkeit (hier 6 Km/h) nicht überschreitet. Meist ist dies auch so, allerdings leider nur meist. Es gibt nämlich sogenannte Zwitter; also Flurförderzeuge, die über eine hochklappbare Standplattform verfügen und damit sowohl im Standplattformbetrieb als auch im mitgängergeführten Betrieb eingesetzt werden können. Nicht alle haben eine automatische Reduzierung/Drosselung der Fahrgeschwindigkeit von meist 16 bis 20 Km/h auf die dann vorgeschriebenen 6 Km/h, wenn die Standplattform hochgeklappt wird und es im mitgängergeführten Betrieb eingesetzt wird. Dies ist manchmal herstellerseits versäumt worden und oft genug durch Veränderungen an der Steuerelektronik durch Monteure (oft auf besonderen Wunsch der Flurförderzeugführer) geändert worden...

    In der zugehörigen CE steht natürlich, dass das Flurförderzeug allen geforderten Ansprüchen der Maschinenverordnung usw. entspricht; die Realität sieht oft anders aus.

    Nun hoffe ich, dass ich Euch/Dich nicht all zu sehr verwirrt habe...

    Grüße vom Niederrhein