Beiträge von JRico

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    Moin zusammen,

    wir haben in der Firma ein 6 m tiefes Wasserbecken in dem verschiedenste Untersuchungen statt finden.

    Extrem selten, aber doch eben ab und zu müsste ein Taucher eingesetzt werden um einfache Arbeiten zu erledigen. Z.b. bergen von Material oder sonstige Reinigungsarbeiten.

    Ich tu mich schwer, einzuordnen welche Fähigkeiten der Taucher haben sollte/muss.
    Die DGUV Vorschrift 40 (BGV C23) "Taucherarbeiten" und die GUV-R 2112 "Einsatz von Forschungstauchern" finde ich um ehrlich zu sein extrem hoch angesetzt für den geplanten Einsatz in einem Becken vergleichbar mit einem Schwimmbad.

    Konkreter: Der Unternehmer plant, einen Sporttaucher zu beauftragen - mit entsprechender medizinischer Vorsorge.

    Bevor jeder selbst blättert:

    Würde jetzt erstmal die Standards / GFB / Unterweisung abarbeiten und dann mal weiter sehen.

    Hat da jemand Erfahrungen / Ratschläge? Meinen BG-Ansprechpartner habe ich bisher nicht erreicht.

    Besten Dank & Gruß

    Moin zusammen,

    wir haben hier im Betrieb zwei kleine Eimer (hier) die zur Sammlung von öl- oder lösemittelhaltigen Lappen genutzt werden.
    Dies wandert anschließend in eine Stahlmülltonne, die dann vom Entsorger abgeholt wird.

    Da auf diesem Behälter allerdings steht, dass er täglich geleert werden soll, empfinden einige Mitarbeiter ihn als nutzlos.

    In einem Arbeitsbereich wird unregelmäßig eine Reinigung von Kleinteilen mit Aceton+Lappen nötig. Hier ist der Mitarbeiter dazu übergegangen, die Lappen während der Arbeit (ca. 30 Minuten) beiseite zu legen und anschließend alle Lappen draußen in der großen Tonne zu entsorgen.
    Gibt es eine bessere Möglichkeit acetonhaltige Lappen zu entsorgen? Spontan fiele mir keine ein (außer natürlich auch während der nur 30 Minuten den Eimer zu nutzen).
    Auf Nachfrage sagte der MA sinngemäß: Er geht davon aus, dass im Eimer eher eine explosionsgefahr besteht, als wenn die Lappen an der Luft im Raum liegen.

    Der zweite Eimer wird auch unregelmäßig genutzt, meist für Lappen die Farbe (auf Leinölbasis) und Lösemittel (Verdünner) enthalten.

    Lange Rede - wenig Sinn. So recht krieg ich kaum ne Frage formuliert, ich bin nur mit der Situation momentan unzufrieden, daher interessiert mich mal:

    Wie entsorgt ihr öl- oder lösemittelhaltige (z.B. Aceton) Lappen?

    Gruß

    Moin zusammen,

    also wir haben hier einen großen Fräsraum in dem eine 5-achs Holzfräse steht.
    Wie zu erwarten fallen beim Fräsen nicht unerhebliche Mengen Holzstaub an, daher gibt es eine Leistungsstarke Absauganlage die allerdings aufgrund des flexiblen Fräskopfes "nur" im Boden installiert ist und noch mit Schläuchen ausgerüstet etwas variiert werden kann.
    Soviel zu den Rahmenbedingungen.

    Ich bin leider was exschutz angeht noch nicht so erfahren, habe mich jetzt mal etwas genauer mit der Materie auseinander gesetzt und ein paar Fragen:

    Das mir vorliegende Ex-Schutz Dokument (immerhin gibt es eines :) ) benennt 3 Zonen um den Fräser herum, listet einige Maßnahmen auf (Zündquellen entfernt und Steckdosen / Lampen in ex-schutz) und kommt mit dem Argument "Ablagerungen werden regelmäßig entfernt" zu dem Schluss "Eine Explosionsgefahr ist bei Einhaltung der Schutzmaßnahmen auszuschließen".

    a) kann dies ausreichen oder müsste zusätzlich bspw die Korngröße, die Konzentration des Staubes o.ä. bestimmt werden?
    b) müssen dennoch Prüfungen nach BetrSichV durchgeführt werden? Bspw. Lüftung o.ä.? Muss dies der Betreiber festlegen?
    c) Kann mir jemand sagen was bei Prüfungen nach BetrSichV genau geprüft wird? Die Einhaltung des exschutz-dokuments und die verwendeten Geräte?

    Wenn meine Fragen zu unpräzise sind würde ich mich einfach über eigene Erfahrungen mit dem Explosionsschutz bei Holzstaub freuen :) Ich bin mal wieder von der Fülle der Informationen erschlagen.

    Gruß

    Hallo und danke für die Antworten.


    Nun verwirrst du mich eher.


    Ja, ich war/bin ja auch verwirrt was das Thema angeht :) Evtl zu viele verschiedene Quellen gelesen.

    Also wenn ich es jetzt richtig verstanden habe würde ich es in meinen Worten so beschreiben:
    Der BR darf dann mitbestimmen, wenn der Arbeitgeber Handlungsspielraum in der Umsetzung einer Maßnahme hat.

    Die Frage die auch seitens der Geschäftsführung auftauchte war jetzt eher wo hier die Grenzen sind. Allerdings ging die GF auch von dem Fall aus, dass der BR gegen eine Arbeittschutzmaßnahme sei - wo ich nun gelernt habe der BR _muss_ sich für den Arbeitsschutz einsetzen (ist eigentlich logisch - war aber trotzdem mal eine theoretische Annahme).



    Etwas einfacher ausgedrückt: bedeutet Mitbestimmungspflichtig eher der BR darf bestimmen _was_ umgesetzt wird oder _wie_ etwas umgesetzt wird?
    Kleine Korrektur: Er darf MITbestimmen.
    Der Betriebsrat bestimmt nicht alleine, aber ohne Betriebsrat geht auch nichts.


    Ja, mitbestimmen schön und gut. Aber wo ist die Grenze? Oder geht es eher darum das beide Seiten Kompromisse eingehen und sich dann in der Mitte treffen? :P
    Bspw: Rauchverbot. Der Arbeitgeber verbietet auf gesetzlicher Grundlage (Nichtraucherschutz) das Rauchen im gesamten Gebäude. Laut Gesetz hat er aber nur "die erforderlichen Maßnahmen zu treffen" daher ist der BR mitbestimmungspflichtig, welche Maßnahmen umgesetzt werden. Soweit richtig? Sagen wir jetzt der BR fordert Raucherkabinen im Gebäude, der Arbeitgeber will aber zukünftig alle Raucher außerhalb des Gebäudes haben.
    Wo trifft man sich nun?
    Sorry für diese Gedankenkonstrukte, aber ich versuche mir zum verdeutlichen immer szenarien auszudenken an denen man es ganz gut erläutern kann :)


    Auch welche Arbeitsschuhe bestellt werden bleibt Unternehmerentscheidung. Der BR kann darauf hin wirken das ein bestimmtes Modell angeschafft wird, aber solange der Sicherheitsschuh den Anforderungengenügen, kann er nicht die Kaufentscheidung verhindern.

    Der BR soll und muss helfen/unterstützen, die Entscheidung (so sie den den geforderten Ansprüchen genügt) liegt aber letzten Endes beim Unternehmer, da er auch dafür dei Verantwortung trägt.


    Wäre denn die Mitbestimmungspflicht damit erfüllt dass man den Betriebsrat einbezogen hat - sich aber über ihn hinwegsetzt und trotzdem das Billigmodell bestellt?
    Ich mein das ist ja dann eher eine Beratung als eine "bestimmung" - daher evtl auch mein Verständnisproblem.

    Hallo zusammen,

    ich habe mich jetzt schon durch einige ältere Beiträge gewuselt, aber so ganz zufriedenstellend könnte ich mir selbst die Frage noch nicht beantworten.

    Mal eine etwas "umgedrehte" Fragestellung zum Betriebsrat. Dieser hat in der Regel ja ein Mitbestimmungsrecht welches sich in etwa so beschreiben lässt:
    "Wo aus Gründen des Arbeitsschutzes in betriebliche Belange eingegriffen wird und es sich nicht um eine individuelle Maßnahme handelt, bestimmt der Betriebsrat zwingend mit"

    Normalerweise geht man davon aus, dass der Betriebsrat sich für den Arbeitsschutz einsetzen muss. Bei uns tauchte nun aber die Frage auf, was wenn der Betriebsrat dies nicht tut?
    Beispiel: Die Geschäftsleitung will aufgrund der Verletzungsgefahr in einem bestimmten Firmenbereich zwingend Sicherheitsschuhe tragen lassen.
    Dies müsste "Mitbestimmungspflichtig" sein - was aber wenn der Betriebrat dagegen ist?
    Oder kann er nicht dagegen sein, muss/darf aber "mitbestimmen" wie das ganze umgesetzt wird, z.b. welche Schuhe, welche Mitarbeiter etc etc.?

    Die Gesetze sind scheinbar nur darauf ausgelegt, dass der Unternehmer quer schiesst und Maßnahmen eher nicht umsetzen will.

    Würde mich freuen, wenn da einer was zu sagen kann ggf. mit Quelle / ausführlicher Erklärung.
    Bitte nicht nur einen Link zum BetrVG oder so posten, das kann ich selbst lesen :) es geht eher um die Art wie dieses Mitbestimmungsrecht zu verstehen ist - da fehlt mir leider noch einiges an Wissen.

    Etwas einfacher ausgedrückt: bedeutet Mitbestimmungspflichtig eher der BR darf bestimmen _was_ umgesetzt wird oder _wie_ etwas umgesetzt wird?

    edit: jetzt bin ich grad über folgenden Satz gestolpert:
    "Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht dann, wenn es um das "ob" arbeitsschützender Maßnahmen geht, nicht jedoch beim "wie". Vergibt der Arbeitgeber die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen oder Unterweisungen an Externe, so ist dieser Schritt mitbestimmungsfrei."
    Jetzt bin ich verwirrt - wie kann der BR mitbestimmen ob Gefährdungsbeurteilungen gemacht werden? Das ist doch gesetzlich geregelt?

    Danke & Gruß

    moin Griffin,

    ja, danke für die kritische Antwort :) ich habe durchaus nochmal darüber nachgedacht und jetzt auch grad deinen Post entdeckt.

    Ich gebe zu es klingt etwas lapidar wie ich es formuliert habe, ich meinte eigentlich dass ich eine "3-5-tägige Ausbildung zum Kranführer" für "lediglich die Art von Tätigkeiten die bei uns gemacht werden" für unverhältnismäßig halte. Ich meinte ja auch es kann in anderen Betrieben durchaus anders sein.
    Dennoch sollen die Mitarbeiter natürlich eine Einweisung bekommen, aber da gibt es ja auch Alternativen die einem Nutzer die wesentlichen Punkte in kürzerer Zeit und im eigenen Betrieb näher bringen.

    Bezüglich G25 ist es nun mal eine _kann_ Untersuchung. Wenn der Unternehmer sagt er beurteilt PersonXY fähig einen Kran zu führen dann ist das eben so.
    Anders ist es, wenn er sich absichern will und sagt Kran darf nur mit aktueller G25 gesteuert werden und dies auch in z.B. einer Betriebsvereinbarung regelt o.Ä..

    Dass mündliche Aussagen (in diesem Fall sogar schriftlich per Mail) auch von der BG nicht wirklich rechtssicher sind, ist mir auch klar. Aber wenn mir nicht einmal die BG eindeutig sagen kann was zu tun ist - wer denn dann? Also muss ich doch wieder selbst festlegen wie zukünftig gehandelt wird.

    Fakt ist - und mehr hat der BG-Mensch auch nicht gesagt: Die Mitarbeiter müssen unterwiesen sein - in welchem Umfang und mit welchen Inhalten etc. dafür gibt es nur eine unverbindlichen Vorschlag in Form eines DGUV-Grundsatzes.
    Ich will damit nicht sagen, dass ich zwingend von diesem Vorschlag abweichen will, aber es ist nun mal wirklich schwammig formuliert darum wollte ich gerne wissen wie es praktisch in den Betrieben läuft.

    EDIT: Was evtl auch etwas verwirrend ist, nachdem ich mir meinen Originalpost nochmal durchgelesen habe: In meinem zweiten Beitrag vom 25.02.2015 geht es nicht darum dass derjenige inhouse Kranführer ausbilden soll so wie es im ersten Beitrag gefragt war.
    Etwas wirr das ganze leider, sorry

    Ja, das Thema ist jetzt ein Jahr alt und so wirklich viel schlauer bin ich ehrlich gesagt nicht geworden in der Zeit. (Jedenfalls was Krane betrifft ;) )

    Ich habe mittlerweile mit meiner BG gesprochen und da hieß es relativ unkompliziert eine schriftliche Beauftragung und auch eine Ausbildung seien (für flurgesteuerte Portalkrane) nicht notwendig.

    Es gilt hier die BGV D6 "Krane"

    Zitat BG:

    Zitat

    Es gibt eine Forderung an den Unternehmer, das nur „unterwiesene“ Personen selbständig einen Kran führen dürfen. Mögliche Inhalte und Umfang der „Unterweisung“ sind dann wiederum nur unverbindlich in der BGG beschrieben.

    Eine Eignung _kann_ durch die G25 nachgewiesen werden, der Unternehmer kann aber auch selbst bestimmen wen er für geeignet hält.
    Eine Beauftragung muss nicht schriftlich erfolgen.

    Praktisch führen wir das ganze jetzt so aus, dass die Kranbediener eine Unterweisung von ihrem Vorgesetzten erhalten die entsprechend dokumentiert wird.

    So, das einzige was jetzt noch ein Problem ist, ist dass die in der BGV D6 geforderte "Unterweisung" nicht die gleiche ist wie die "jährliche Sicherheitsunterweisung nach DGUV-V1".
    Demnach werde ich es zukünftig für alle Abteilungen so handhaben, dass eine (Bedienungs-)Einweisung durch Dekra oder Kranhersteller stattfindet - jeden der da mal 500kg hochhebt und 10m verfährt zum Kranführer auszubilden halte ich für überzogen.
    Mag in anderen Firmen aber auch anders aussehen.

    Hallo Zusammen und danke für die Antworten.

    Also habe mich nochmal ein wenig informiert und auch Infos von der Firma bekommen zum Ausbildungsstand der Mitarbeiter.

    Nun habe ich ca. 10 Mitarbeiter die Bachelor Elektrotechnik / Mechatronik / Techniker Elektrotechnik sind und die sollen (in Absprache mit der VEFK) eine Berechtigung bekommen zum Arbeiten an elektr. Anlagen bis 400V.

    Ich würde jetzt diese Personen (da wir es bisher nicht im Arbeitsvertrag festgehalten haben wie bei Sturm) zur EFK benennen wollen damit
    a) sie selbst sicher sein können sie dürfen bei fehlerbehebung etc mal an die anlage
    b) ich sicher bin dass keine Person an anlagen rumfummelt die keine EFK ist.

    Wer dazu noch Ratschläge hat was ich beachten muss oder evtl einen Vordruck zur benennung der EFK - immer gerne :)

    Gruß

    okay nur mal als Update für die Interessierten:

    Habe aufschlüsseln können wie sich die Preise zusammensetzen und nun auch nochmal schriftlich den Stundensatz von knapp über 100 € bestätigt bekommen.

    Somit hat entgegen meiner vorigen Annahme doch alles seine Richtigkeit. Dennoch sind die Kosten für den Nutzen in unseren Betrieb wie ich finde recht hoch.

    @ bauco & Harry
    stimmt, ihr habt recht, habe ich grad nicht beachtet.

    Da muss ich nun selbst nochmal rausfinden was hier genau berechnet wurde.

    Wir haben festgelegt, dass 25% der Stunden auf die Arbeitsmedizin entfallen sollen (Grundbetreuung).

    In dem Erfassungsbogen gibt es zusätzlich zur Grundbetreuung noch den Punkt "betriebsspezifische Betreuung" - was ist da denn dann anzunehmen an Zeiten?

    Was kann da die Vorschrift 2 dafür? Wenn ihr nicht die Leistungen abruft, für die ihr bezahlt, dann ist das Problem doch nicht beim Auftragnehmer und auch nicht beim Vorschriftengeber?


    Naja ich kann mir nunmal nicht ne Beschäftigungstherapie für den Arzt aus den Fingern saugen.
    Wenn ich mit den 55 Stunden schon das Abdeckel was ich brauche bringt es nichts mir Untersuchungen oder Beratungen geben zu lassen die ich nicht brauche.
    Selbst wenn ist es wie joschm auch sagte echt schwierig Termine zu finden da die Ärzte eigentlich zu 120% ausgelastet sind.


    Naja. Hierzu gehören immer zwei. 8) Wenn ihr das mit euch machen lasst...


    Ich bin da ehrlich gesagt erst jetzt drüber gefallen, die Untersuchungen waren schon vor ein paar Monaten.
    Die Kostenübernahmeerklärung ging da direkt an GF und der hats abgezeichnet :P selbst schuld.

    Als Sifa zuständig für den Betriebsarzt? Und das macht euer Betriebsarzt mit?
    Unsere Betriebsärzte haben es strikt abgelehnt in die direkte Zuständigkeit der Arbeitsschutzabteilung(en) zu gehören. Gesundheitsschutz/Gesundheitsvorsorge sind eigene Abteilungen mit direkter Berichtslinie zum Geschäftsführer.


    Ich habe als SiFa auch eine direkte Berichtslinie zum GF.
    Unser BA hat diesbezüglich noch keine Bedenken geäußert und da ich neben der SiFa noch andere Aufgaben habe (unter Anderem auch Gesundheitsschutz) wüsste ich nicht warum ich dies nicht machen sollte.

    Das von waldmann geschilderte klingt gut. Wobei ich 100€/std recht teuer finde, aber ok.

    Ich sehe eher das Problem der Zeitenberechnung - das ist aber ein Thema was ich direkt mit dem Ärztlichen Dienst besprechen muss, da wollte ich nur mal Erfahrungen hören.
    Bsp. pro Jahr sind 5 G20 in der Berechnung drin, aber wenn wir 6 machen wird eine zusätzlich bezahlt statt dass eine andere Leistung die in dem Jahr nicht erforderlich ist wegfällt etc.

    Moin zusammen,

    soeben erhielt ich die Rechnung mit den Quartalsabschlägen für 2015 die doch wieder recht ordentlich ist.

    Aktuell ist es so, dass wir laut berechnung eine Grundbetreuung von 144 Stunden benötigen (96 MA, Faktor 1,5).
    Diese werden abgerechnet zum Einheitsstundenpreis.

    Faktisch nutzten wir laut Arbeitsbericht 2013 aber nur 55 Stunden - bezahlen aber natürlich dank DGUV 2 trotzdem 144

    Was habe ich da für Möglichkeiten dies besser abzurufen?
    Beispielsweise wurden in diesem Jahr die G37 und G20 Untersuchungen durchgeführt, die ja zu einem Anteil X in der Grundbetreuung eingerechnet sind.
    Für alles was über Anteil X lag mussten wir die Kosten separat übernehmen . obwohl theoretisch noch genug Stunden an kontingent vorhanden waren.
    Die nächsten min. 3 Jahre werden nun kaum G20 oder G37 stattfinden und trotzdem zahlen wir Anteilig dafür.
    Das ist doch ziemliche verarsche? Ist das normal so?

    So ganz Blick ich das noch nicht (bin auch neu in der Zuständigkeit für den Betriebsarzt).

    Bitte erzählt mal von eurer betrieblichen Praxis.

    Gruß
    JR

    Hallo zusammen,

    zuerst mal ja das Thema ist oft besprochen und es gibt zahlreiche Threads und Dokumente dazu und ich habe auch die SuFu bereits benutzt.

    Dennoch würde mich eher die betriebliche Praxis interessieren, auch bezüglich formaler Regelungen.

    Angenommen es gibt in Firma X eine "verantwortliche Elektrofachkraft", darüber hinaus aber auch personen die zwar die Fachkenntnis (Ausbildung / Studium) haben aber in keinster Weise schriftlich für Tätigkeiten dieser Art bestellt sind. (Beispiel Messingenieur der aber auch Tätigkeiten bis 400V an Schaltschränken durchführen muss).

    Wie breche ich es formal am saubersten von oben nach unten? Wie sollte man seinen Mitarbeitern bescheinigen diese und jene Tätigkeiten durchführen zu dürfen etc.?
    Vermieden werden sollte um es platt auszudrücken dass Mitarbeiter ohne Fachkunde an elektrischen Anlagen rumwerkeln. Dies ist die einfache Sache indem man es einfach verbietet.
    Andererseits will ich (bzw der Unternehmer) aber auch bestimmten Mitarbeitern entsprechende Aufgaben zuweisen können damit diese dann auch klar wissen wer was darf und wer nicht.

    Ich kriege meine Frage grad nicht auf den Punkt formuliert, daher beschreibt doch gern mal wie eure Firma es handhabt. Reicht z.b. ein uni abschluss in elektrotechnik oder wird jeder Mitarbeiter einzeln in seinen kompetenzen und aufgabenbereichen bewertet?

    Gruß

    Hallo Zusammen,

    aus aktuellem Anlass würde mich einmal eure Meinung interessieren.

    Nun ist es ja bekannt dass einen diverse Verlage doch recht regelmäßig anrufen um ihre Produkte zu verkaufen. Meist mit einem "kostenlosen Test" der dann wenn man nicht kündigt in ein Abo übergeht.
    Diese Vorgehensweise ist meiner Meinung nach schon recht nervig aber immerhin erfährt man so von neuen Produkten. Man kann ja auch jederzeit nein sagen.

    Mir wurde kürzlich die Broschüre "Arbeitssicherheit & Gesundheitsschutz im Betrieb aktuell" nahegelegt und ich bekam die aktuelle Ausgabe per Post.
    Nachdem mein Vorgänger die Broschüre bereits früher einmal bezogen hatte wollte ich mir mal eine aktuelle Ausgabe ansehen.

    Für eine 8 Seitige Broschüre zahlt man da pro Ausgabe 20€ inkl. Zugang zum Downloadbereich - was ich für die Zeitschrift als überzogen, mit dem Downloadbereich aber noch als vertretbar ansehen kann.

    Nun zum eigentlichen Thema: Auf der letzten Seite unter "Kurzmeldungen / Trends" sind 2 eigentlich interessante Artikel zum Thema "Reinigen mit Pflanzenölestern" und "Wann sind Feuerlöscher leicht erreichbar?"
    Diese Artikel sind wortwörtlich (der erste) und leicht umformuliert (der Zweite) bereits in den Jahren 2008 und 2009 auf der Homepage des bwr-media erschienen - werden also quasi recycelt.

    Ich war schon vorher skeptisch was diese ganzen Magazine angeht und wollte mal fragen was ihr für Erfahrungen gemacht habt.
    Welches Informationsmedium hat wirklich einen guten praktischen Nutzen? Die Auswahl ist ja nicht gerade klein.

    Ich nutze z.B. noch das Haufe Arbeitsschutz Office und das Praxishandbuch Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz - allerdings erst seit kurzem und bin eher noch am testen.

    Grüße!

    Moin Zusammen,

    aus einer Werkstatt führt ein Notausstieg durchs Fenster ins Freie.
    Außerhalb befindet sich eine ca. 3m lange Stahltreppe, die die ca. 2m Höhenunterschied ausgleicht.

    Soweit so gut.

    Neben dieser Treppe haben die Handwerker sich im Laufe der Zeit eine Art Terasse gebaut. Es fing an mit einer Sitzecke und Stühlen (auf Rasen) - mittlerweile gibt es eine Unterkonstruktion (Holz) mit daraufliegenden Spanplatten worauf die Stühle stehen.
    Ich bin der Meinung dies ist nicht zulässig, da es sich nunmal um Brandlasten handelt die im Umkreis von 5m um den Notausstieg stehen.
    Ich finde jedoch in der ASR A2.3 keine spezifische Aussage hierzu.
    Ich meine mich zu erinnern dass im Umkreis von 5m dies nicht zulässig ist bzw. wenn etwas baulich dort gestaltet wird min. F90 gefordert ist.

    Ich finde aber hierzu keine Quelle :)

    Kann mir jemand helfen?

    Gruß