Schwangere MA in der Pflege

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  • Hallo
    Schwangerschaft scheint eine sehr ansteckende "Arbeitsunfähigkeits-Ursache" zu sein..... :schw:;)
    Eine unserer Pfegehelferinnen aus der sationären Altenpflege (Rheinland Pfalz) ist schwanger und eine Mitarbeiterin aus der Betreuung.

    Nun ist mir klar, das wir dafür entsprechende Gefährdungsbeurteilungen erstellen müssen.
    Auch das wir entsprechende Meldungen an die zuständige Aufsichtsbehörde (– in Rheinland-Pfalz den Regionalstellen Gewerbeaufsicht der Struktur- und Genehmigungsdirektionen Süd und Nord) machen müssen.
    Doch was genau muss sonst noch beachtet werden?

    Allerdings fängt es ja schon damit an, das gerade im Bereich der Pflege schnell Gewichte über 10 kg mehrmals am Tag "anfallen". Auch die Nutzung von Desinfektionsmitteln ist in unserem Bereich tagtäglich dabei.

    (Die Infos, die ich hier gefunden habe, sind ja nicht die allerneusten und ich bin mir unsicher, ob die so noch gelten.)
    Es wäre schön, wenn da vielleicht noch jemand "Tipps & Tricks" aus der Praxis für mich hätte.

    In diesem Sinn wünsche ich euch ein schönes Wochenende...

    Liebe Grüße, Susi :002:
    Für (Schreib-)Fehler ist mein Handy verantwortlich..... 8)

    Vernunft ist manchmal nichts anderes als der Mut zur Feigheit. (G. B. Shaw)

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  • Hallo

    für Schwangere und stillende Mütter bestehen Beschäftigungsverbote bei Arbeiten mit chemischen Stoffen oder Verbindungen (Gefahrstoffe gemäß Gefahrstoffverordnung), wenn die Auslöseschwelle überschritten wird. Der Arbeitgeber darf werdende oder stillende Mütter mit sehr giftigen gesundheitsschädlichen oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen nicht beschäftigen, sobald die Auslöseschwelle überschritten wird.

    Für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen gelten die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes. In § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sind die generellen Beschäftigungsverbote konkretisiert. Danach dürfen schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen keine Lasten von mehr als 5 kg regelmäßig oder 10 kg gelegentlich per Hand heben und tragen.

    http://www.ukpt.de/pages/publikat…hp?mid=20010305

    Wenn regelmäßig Lasten <10 kg zu heben sind, wäre eine Empfehlung an die werdende Mutter hilfreich.
    Sie soll dem behandelnden Arzt mitteilen, dass sie ständig entsprechende Lasten bewegen muss, dann erfolgt von diesem wohl ein Beschäftigungsverbot - zum Schutz der werdenden Mutter und dem Ungeborenen. :thumbup:

    Gruß
    AL_MTSA

    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
    Ernst Gniza (1910 – 2007),

  • Wenn regelmäßig Lasten <10 kg zu heben sind, wäre eine Empfehlung an die werdende Mutter hilfreich.
    Sie soll dem behandelnden Arzt mitteilen, dass sie ständig entsprechende Lasten bewegen muss, dann erfolgt von diesem wohl ein Beschäftigungsverbot - zum Schutz der werdenden Mutter und dem Ungeborenen. :thumbup:

    Und das ist eine echte Win-Win-Situation:

    Der AG kann direkt eine Ersatzkraft einstellen, die Schwanger erhält ihr Geld von der Krankenkasse. Allerdings entspricht das nicht dem gesamten Netto-Lohn.
    Und ob Ersatz verfügbar ist, ist auch eine Frage.

    Aber was spricht dagegen die Schwangere vor allem im Bereich der Dokumentation, Essensausgabe, etc. ein zusetzen? Es dürfen halt nicht mehrere Beschäftigte gleichzeitig schwanger werden. Die müssen sich halt absprechen! ^^
    Ein "Zentralstecher" wäre da sicher hilfreich... duck und weg.

    Hardy, nach Diktat verreist

    Multiple exclamation marks are true sign of a diseased mind.
    (Terry Pratchett)
    Too old to die young (Grachmusikoff)

  • Hallo :)

    Wenn regelmäßig Lasten <10 kg zu heben sind, wäre eine Empfehlung an die werdende Mutter hilfreich.
    Sie soll dem behandelnden Arzt mitteilen, dass sie ständig entsprechende Lasten bewegen muss, dann erfolgt von diesem wohl ein Beschäftigungsverbot - zum Schutz der werdenden Mutter und dem Ungeborenen.

    Es gibt zwei verschiedene Beschäftigungsverbote.

    Ich durfte mich inzwischen 3mal mit den Thema befassen, und so habe ich es bisher verstanden:

    • Der Arzt spricht ein Verbot aus, wenn bei der Mutter gesundheitliche Gründe bestehen, wegen derer sie nicht mehr arbeiten kann/darf (Komplikationen o.ä.).
    • Wenn die Frau aber ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben darf weil sie Mutterschutzbedingungen nicht eingehalten werden können (zu schwer heben usw) muss der Betrieb selber ein Beschäftigungsverbot aussprechen, wenn er sie nicht versetzen kann.


    Das Geld für den Lohn bekommt man dann anscheinend von der Krankenkasse zurück. Aber da kenne ich mich nicht so genau aus, das macht immer die Personalabteilung :D

    Das MuSchG sagt zu Gefahrstoffen:

    Zitat

    § 4 Weitere Beschäftigungsverbote

    (1) Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind.

    Inwieweit dazu auch Desinfektionsmittel zählen kann ich allerdings nicht sagen, kommt vermutlich auch auf das Mittel an.

    Jedenfalls muss sowohl die Schwangere selbst als auch ihre Kolleginnen! über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung informiert werden.

    Jetzt machen wir erst mal nichts, und dann warten wir ab.

  • Gerade in der Pflege besteht ja auch immer eine Gefahr in Konakt mit Infektionskrankheiten jeglicher Art zu kommen!

    Wenn der AG Ersatz für die Mitarbeiter hat, am besten ein Berufsverbot bescheinigen lassen.

    Ansonsten würde ich der Idee von Hardy folgen!

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  • Pflege kann ja sehr vielfältig sein, von der Pflege von Kleinkindern über geistig/körperlich behinderte Menschen bis zu alten Menschen ist alles dabei, jeweils mit spezifischen Gefährdungen. Bei uns wird bei werdenen Müttern immer eine spezielle Gefährdungsbeurteilung für deren Arbeitsbereich erstellt. Wir orientieren uns dabei an Vorgaben, die vom Regierungspräsidium entsprechend zusammengefasstsind.
    Beteiligte sind dabei die werdende Mutter, deren Vorgesetzte, Personalvertretung, SiFa, Arbeitsmedizin und wenn es um Gefahrstoffe geht meine Wenigkeit.
    Im Zweifelsfalle wird immer zum Schutz von Mutter und Kind gewertet. Tendentiell läuft es fast immer auf Ersatztätigkeiten wie Büroarbeit oder Nebentätigkeiten wie Essen reichen hinaus. Arbeitszeitregelungen sind hierbei auch zu berücksichtigen. Ist dies alles nicht möglich, gibt es ein Beschäftigungsverbot.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • So, nochmals Danke für eure Rückmeldungen.

    Aber was spricht dagegen die Schwangere vor allem im Bereich der Dokumentation, Essensausgabe, etc. ein zusetzen?


    da spricht leider einiges dagegen, besonders aus finanzieller Sicht. Denn die Arbeit, die die Schwangere sonst verrichtet, muss ja weiterhin gemacht werden und dann müsste dafür jemand zusätzlich bezahlt werden und das ist halt oftmals nicht machbar....

    Und ob Ersatz verfügbar ist, ist auch eine Frage.


    Das ist dann das nächste- große- Problem :(

    Noch ein kleiner Nachtrag als Info:
    Wenn ein MA Beschäftigungsverbot (oder Tätigkeitsverbot) vom Arzt bescheinigt bekommt, kann der Arbeitgeber sofort "Ersatz" für die Schwangere einstellen, da deren Entgelt (der Schwangeren) dann von der Krankenkasse o.ä. übernommen wird und der Arbeitgeber keine Lohnfortzahlung für 6 Wochen leisten muss. Das hat dann in sofern Vorteile für den Arbeitgeber, als dass ihm keine doppelten Lohnkosten entstehen.

    Liebe Grüße, Susi :002:
    Für (Schreib-)Fehler ist mein Handy verantwortlich..... 8)

    Vernunft ist manchmal nichts anderes als der Mut zur Feigheit. (G. B. Shaw)

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  • @brassbound

    Berufsverbot bekommen diejenigen, die sich was zu Schulden haben kommen lassen - Z.B. Ärzte, Anwälte etc. Das Berufsverbot kann nur durch richterlichem Beschluss erfolgen.

    Du meinst sicherlich Beschäftigungsverbot. Definition hier schon mehrfach gefallen.

  • Bei Mitarbeiterinnen in der Pflege muß man doch grundsätzlich davon ausgehen, das Kontakt zu biologischen Arbeitsstoffen bestehen kann. Somit ist es ja eine Tätigkeit mit Infektionsgefährdung. Hier ist dann der Arbeitsmediziner gefragt!
    Grundsätzlich bekommen Mitarbeiterinnen, wenn sie eine bestehende Schwangerschaft anzeigen, einen Termin beim Arbeitsmediziner. Dieser klärt dann gemeinsam mit der Schwangeren unter welchen Bedingungen sie welche Tätigkeiten ausführen kann. Sind diese Bedingungen durch den Arbeitgeben nicht zu realisieren, wird ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Der Schutz der Mutter und des ungeborenen Kindes haben Vorrang!

    LG Christian

    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"

    Werner von Siemens, Zitat von 1880

  • ...Wenn ein MA Beschäftigungsverbot (oder Tätigkeitsverbot) vom Arzt bescheinigt bekommt, kann der Arbeitgeber sofort "Ersatz" für die Schwangere einstellen, da deren Entgelt (der Schwangeren) dann von der Krankenkasse o.ä. übernommen wird und der Arbeitgeber keine Lohnfortzahlung für 6 Wochen leisten muss. Das hat dann in sofern Vorteile für den Arbeitgeber, als dass ihm keine doppelten Lohnkosten entstehen.


    Manch ein AG nimmt gerne die U2 Umlage der Krankenkasse entgegen, stellt aber nicht umgehend Ersatzpersonal zur Verfügung und spart somit durch eine Schwangerschaft auch noch Personalkosten ein. Den verbleibenden Mitarbeitern wird dann erzäht, dass auf dem Markt kein geeigneter Ersatz verfügbar ist, was gelegentlich sogar zutreffen soll. Diese Mitarbeiter dürfen dann die Arbeit durch die ausfallende Kraft auffangen und eben ein wenig mehr arbeiten. Das hebt dann die Stimmung gegenüber schwangeren Kolleginnen ungemein.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Zwar schon etwas Alt das Thema, aber ich wollte dafür nicht extra wieder was "neues" verfassen

    Es gibt übrigens in der MuSchArbV eine Übersicht über relevante Infektionskrankheiten, welche separate Schutzmaßnahmen erforderlich machen und bei fehlender Immunität ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird

    :bremse:

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