Dann schau nochmal in die Abschnitte 4 Prüfung und 5 Befähingsnachweis:
4.1 Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten
Der Kranführer hat nach der Unterweisung seine theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten durch eine Prüfung nachzuweisen.
5. Über die bestandene Prüfung wird dem Kranführer ein Befähingsnachweis ausgestellt; siehe Anhang 2.