Beiträge von Spundekäs

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    Die ASR regelt das doch eindeutig...


    es sind grundsätzlich Toiletten bereitzustellen...
    bei weniger als 10 Mitarbeitern kann auch eine mobile anschlussfreie Toilette bereitgestellt werden...
    darauf kann verzichtet werden, wenn außerhalb der Baustelle gleichwertige Einrichtungen zur Verfügung stehen und nutzbar sind (100m / 5 Min).


    Nutzbar kann man hier sicher etwas auslegen, wenn man Bauarbeiten auf einem Rasthof ausübt und nur "0,70 €"-Fair-Toiletten nutzbar sind, sollte man sich als Arbeitgeber etwas überlegen.

    Also mal bzgl. Zahlen Daten Fakten ...


    SUGA 2018


    Jahresbericht BG ETEM 2017


    Grundsätzlich ist zu sagen, dass wir in Deutschland ein duales Arbeitsschutzsystem haben. Es besteht aus den staatlichen Arbeitsschutzbehörden der Länder und den UVT.


    Betrachten wir nun die Zahlen aus dem SUGA-Bericht sieht man, dass es im Jahr 2016 1.297 staatliche Aufsichtsbeamte und 2.135 Aufsichtsbeamte der UVT gab.


    Die Aufsichtspersonen der gewerblichen UVT haben 562.465 Betriebe besichtigt, 38.075 Unfälle untersucht und 2.336 Bußgelder verhängt. Die 1.297 staatlichen Aufsichtsbeamten haben 2.585 Bußgelder verhängt.


    Problematisch an dem Bericht ist eher, dass viele Fakten nicht richtig recherchiert wurden. Berufskrankheiten werden über die BKV durch die Bundesregierung definiert. Die UVT ermitteln, ob die Anforderungen der BKV erfüllt sind. Nehmen wir den Fall Asbest gibt es drei BKen. Hiervon werden zwei über die Faserjahre ermittelt. Da die verursachende Tätigkeit meist Jahre zurück liegt, sind hier Näherungswerte heranzuziehen. Wird eine BK also nicht anerkannt, liegt das meist an mangelnden Informationen der Arbeitgeber über die ausgeführten Tätigkeiten. Wie viel Asbest hat der Dachdecker in seinem Arbeitsleben geschnitten? Wie viel hat der Dachdecker bei seiner Tätigkeit gekniet? Die UVT können dies nur über Annäherungswerte berechnen.


    Anders sieht dies bei einem Arbeitsunfall aus. Hier kann der Zusammenhang sehr gut ermittelt werden.


    Viele Grüße euer Spundekäs

    Die DGUV Information 250-449 ist nicht mehr bei der DGUV veröffentlicht, da es die G41 nicht mehr gibt.


    Wenn die VBG der Auffassung ist das ihre Mitgliedsbetriebe ein G41 brauchen ist das schon merkwürdig. Rechtslage ist, dass keine Pflicht- und keine Angebotsvorsorge für "Arbeiten mit Absturzgefahr" gefordert wird. Der Unternehmer hat dennoch die Auswahlverantwortung und darf nur solche Mitarbeiter auswählen, die Arbeiten in der Höhe ausführen können. Gerade im Hinblick auf den Datenschutz darf der Arzt ja nicht mehr sagen ob der Mitarbeiter "tauglich" ist, somit muss sich der Unternehmer auf die Aussage des Arbeitnehmers verlassen.


    Alles abweichend von einer Technischen Regel bzw. einer UVV, als Grundsätze, Regeln und Informationen sind Hilfestellungen für Unternehmer.

    Also Leute eine arbeitsmedizinische Vorsorge bzgl. Arbeiten mit Absturzgefahr gibt es nicht mehr. Die alte G41 "Arbeiten mit Absturzgefahr" ist nicht Teil der ArbMedVV.


    Einfach mal hier in Teil 2 schauen ... Anhang Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorge ArbMedVV


    Die Unterweisung der Mitarbeiter kommt aus § 12 ArbSchG und die Unterweisung bei PSA wird in der PSA-BV konkretisiert.



    Zitat von § 12 Abs. 1 Satz 4 ArbSchG

    Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.


    Die staatliche Vorgabe ist hier regelmäßig...



    Zitat von § 3 Abs. 1 Satz 2 PSA-BV

    Soweit erforderlich, führt er eine Schulung in der Benutzung durch.

    mit einer praktischen Schulung für die Benutzung.


    Konkretisiert wird das ganze dann z.B. durch ...



    Zitat von § 12 Abs. 1 Satz 3 BetrSichV

    Danach hat er in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, weitere Unterweisungen durchzuführen.


    Die UVT übernehmen das ganze dann in der UVV "Grundsätze der Prävention".


    Unterweisung mit PSAgA somit mindestens jährlich und da es erforderlich ist, nochmal praktisch Üben.


    Der DGUV Grundsatz 312-001 ist eine Hilfestellung und zeigt dem Unternehmer/innen auf, wie man das ganze machen kann.
    Im Fall eines Unfalls muss sich der Unternehmer immer die Frage stellen lassen, ob das was er unterwiesen hat auch ausreichend war.


    Schöne Grüße euer Spundekäs

    Grundsätzlich obliegt die Auswahl des Kranführers dem Unternehmer.


    Auf staatlicher Seite gilt hier die BetrSichV. Somit hat der Unternehmer die Beschäftigten im Umgang mit der Maschine zu unterweisen und eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Die Verwendung von Arbeitsmitteln mit besonderen Gefährdungen, wo der Kran sicherlich darunter fällt, darf nur durch speziell beauftragte Beschäftigte erfolgen.


    D.h. Beschäftigte die einen Kran führen sollen sind zu beauftragen. Wer schreibt der bleibt, also am besten schriftlich.


    Die DGUV Vorschrift 52 sagt wie Tanzderhexen schon sagte lediglich das er 18 Jahre alt, körperlich und geistig geeignet, die zum Führen des Kran unterwiesen sind, ihre Befähigung nachgewiesen haben und zuverlässig sind. Von einer Befähigung KANN mit den entsprechen Lehrgängen ausgegangen werden.


    So verhält sich das übrigens auch beim Führen von Hubarbeitsbühnen.

    Also in der Muster UVV Feuerwehren steht...


    § 15 (1) Im Feuerwehrdienst dürfen nur Maßnahmen getroffen werden, die ein sicheres Tätigwerden der Feuerwehrangehörigen ermöglichen. Dabei müssen insbesondere bei Einsätzen und Übungen sich ändernde Bedingungen berücksichtigt werden. Im Einzelfall kann bei Einsätzen unter Beachtung des Eigenschutzes zur Rettung von Personen aus Lebensgefahr von den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften abgewichen werden.

    Nun muss erstmal geklärt werden um welche Art Rettungsdienst es sich handelt. Freiwillig, Angestellte oder Beamte?
    Die TRBS ist eine Konkretisierung der BetrSichV und soll Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln gewährleisten.


    Somit ist grundsätzlich zu klären, ob die von ihnen betreuten Beschäftigten auch Beschäftigte im Sinne des ArbSchG sind.


    Die UVVen hingegen sind zum Schutz der Versicherten. Das umfasst Freiwillige, Ehrenamtliche usw.. Beamte im Rettungsdienst fallen hier nicht darunter.


    Grundsätzlich ist es aber eine gute Sache sich in der GB Gedanken zu machen und die beste Möglichkeit zum Schutz der Menschen zu suchen. Die Menschen sollen ja auch Gesund nach Hause kommen.


    Schöne Grüße.

    Hallo zusammen,


    vielen Dank für die Antworten und verstehe das es nicht so ganz klar war. Grundsätzlich werden wir in 80% für Versicherungen tätig. Die Gefahr ist erstmal unklar. Es heißt nur Brand- oder Wasserschaden. Sachverständiger war nicht zwingend auf dem Schaden.


    Die Beurteilung des Schadens erfolgt über eigene Mitarbeiter und wir haben eine SIFA. Hier stellt sich jetzt sie Frage wie groß ist der Betreuungsumfang.


    Nehmen wir mal an wir haben deutschlandweit 400 Mitarbeiter in 4 Regionen und 20 verschiedenen Standorten. Grundbetreuung = WZ-Schlüssel + Fahrzeiten ? Kommt hier noch etwas rein ?


    Wie ermitteln wir nun den spezifischen Betreuungsumfang für den SIFA ? Ist ein SIFA ausreichend ? Gehören Baustellenbegehungen zur spezifischen Betreuung ?


    Wie ermittelt man die spezifische Betreuung ohne vorherige Erfahrung ?


    Meine Idee hierzu währe zu ermitteln welche Anzahl Schäden anfällt und diese einigermaßen in Gruppen zu gliedern. Schäden mit hohem, mittlerem und niedrigen Betreuungsumfang. Jeder Gruppe würde ich einen Zeitaufwand pro Schaden geben, um so einen möglichen Aufwand zu ermitteln. Das ganze ist natürlich am Anfang reine Theorie, aber realistischer als keine spezifische Betreuung zu ermitteln.


    Grüße aus Hessen

    Hallo Zusammen,


    unser Betrieb ist im Bereich der Dienstleistung für Versicherungen tätig und beschäftigt sich hier mit der Sanierung von Brand-, Wasser- und Schimmelschäden. Ich hatte mir die WZ-Schlüssel bereits angeschaut, hab aber keine Ahnung wo wir eingeordnet werden.


    Hier geht es generell um Schäden bei Tante Erna bis zu hin zur Industrie.


    Nun wird ja erst die Grundbetreuung ermittelt und dann der spezifische. Grundbetreuung ist nun ja recht einfach, bei der spezifischen stellt sich aber schon die Frage wie der Betrieb definiert ist.


    Wenn ich nun der SIFA für mehrere Niederlassungen in ganz Deutschland bin, ermittle ich den Betreuungsumfang pro Niederlassung oder gleich für ganz Deutschland, da die Schäden ja nicht örtlich planbar sind.


    Man könnte die Schäden im gesamten Betrieb der letzten Jahre analysieren und so einen bundesweiten Schnitt ermitteln, was anderes würde mir jetzt spontan nicht einfallen.


    Hat hier jemand Erfahrung mit oder noch andere Ideen ?


    Grüße aus Hessen

    Hallo zusammen,


    ich bin zwar kein SIFA und auch erst seit knapp einem Jahr im Betriebsrat, aber kann nur sagen, dass die BV, ohne die richtige Einstellung nichts bringt.


    Sieht der AG seine AN nur als Arbeitskräfte und vergisst die sozialen Aspekte, hilf auch die BV nichts. In unserem Unternehmen häufen sich Überstunden und nicht genommener Urlaub, aber ändern will man nichts.


    Zeiterfassung, Beurteilung der Arbeitsplätze und viele andere Dinge sind für den AG, wie Knoblauch für Dracula und werden als unnötige Kosten angesehen. Gefährdungsbeurteilungen werden nicht gemacht oder nicht veröffentlicht.


    Ändern wird sich da auf kurze Sicht nichts.


    Grüße aus Hessen