Fahrbare Hubarbeitsbühnen - Führerschein

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  • Moin alle Zusammen!

    DAS NERVIGE Thema, Hubarbeitsbühnen :) Mittlerweile habe ich mir echt die Augen wund gelesen - mir Druckstellen am Telefonhörer geholt und bin jetzt immer noch nicht "eindeutig" schlauer!

    Die Fakten:

    Betriebsgröße 270 MA
    Gelenkhubarbeitsbühne - Benutzung ca. 2-mal die Woche für Arbeiten in der Halle
    Höhe: ca. 5 Meter
    Anzahl der Beschäftigten die in der Vergangenheit eine theoretische und praktische Einweisung durch eine ehemalige SiFa bekommen haben ca. 25 MA

    Praktischer Teil durch einen MA der seit ca 20 Jahren dort beschäftigt ist und das "Teil" auswenig und blind bedienen kann.

    Problem: BG Metall sagt - die "müssen" einen "Führerschein" haben - sagt nämlich die BGG 906. Ich meine zu glauben das dies falsch ist. Ist ja auch "nur" ein Grundsatz!

    Und Wieso das ganze - Kann man das Problem folgendermaßen lösen!?

    Wir machen in Zukunft einen theoretischen Teil - Dauer ca. 3 Std. - Praxis durch den MA mit der Berufserfahrung ca. 5 Std. gemäß Ausbildungsplan BGG 906 - Theorieabschlussprüfung durch meine Person, Zertifikatsausstellung und anschließende Beauftragung Typenspezifisch nur auf diese eine Bühne. Unternehmer legt eine Schreiben auf und versichert, das der MA für den praktischen Teil ausbilden darf.. weil lange Berufserfahrung und praxisnähe zu der Gelenkhubarbeitsbühne.

    Was meint Ihr - ich meine diese Diskussion gibt es ja schon ewig ABER eine richtige Antwort.... mhh naja alles sehr schwammig.

    Ist der Gedankensprung von meiner Seite total falsch - bzw. wie würdet ihr es machen wollen!?

    Ziel: Keine extra Kurse für das Bedienen von Hubarbeitsbühnen ( Dauer 3 Tage für Benutzer) / Ausbilder: 8 Tage Kurs.

    Habe das jetzt mal so ganz nüchtern auf die vorhanden Fakten reduziert...

    SO und nun dürft ihr mich auseinanderreißen ;)

    Spaß beiseite, wie sieht ihr das bzw. wie geht ihr mit dem Problem um!? Ich für meinen Teil, befürworte eine Ausbilldung z.B. durch die BG aber wenn es auch anders geht, warum nicht!?

    Beste Grüße :thumbup:

    Euer Fantomas!

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  • Moin,

    Problem: BG Metall sagt - die "müssen" einen "Führerschein" haben - sagt nämlich die BGG 906. Ich meine zu glauben das dies falsch ist. Ist ja auch "nur" ein Grundsatz!

    "Nur ein Grundsatz".
    Ich frage mal so:
    Lässt Du auch Staplerfahrer rumdüsen, die nicht ihre Ausbildung gemäß BGG 925 gemacht haben?
    Wenn Dir diese Standards egal sind, dann kannst Du natürlich im Analogieschluss die BGG 966 ignorieren ...

    Zitat

    Und Wieso das ganze - Kann man das Problem folgendermaßen lösen!?
    Wir machen in Zukunft einen theoretischen Teil - Dauer ca. 3 Std. - Praxis durch den MA mit der Berufserfahrung ca. 5 Std. gemäß Ausbildungsplan BGG 906 - Theorieabschlussprüfung durch meine Person, Zertifikatsausstellung und anschließende Beauftragung Typenspezifisch nur auf diese eine Bühne. Unternehmer legt eine Schreiben auf und versichert, das der MA für den praktischen Teil ausbilden darf.. weil lange Berufserfahrung und praxisnähe zu der Gelenkhubarbeitsbühne.

    Was meint Ihr - ich meine diese Diskussion gibt es ja schon ewig ABER eine richtige Antwort.... mhh naja alles sehr schwammig.

    Beim ersten Durchlesen hätte ich Dir jetzt einfach zugestimmt, aber beim zweiten Durchlesen bin ich auf die Frage gekommen, wie Du es mit den Staplerfahrern hältst.
    Wenn Du das für Dich befriedigend beantwortet hast, bist Du vielleicht ein bisserl weiter.

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • Hi Fantomas -

    ich tippe ja mal auf einen Tippfehler - obwohl auch mehrmals - aber es ist die BGG 966 !!
    Es wird eine Ausbildung über mindestens einen Tag gefordert - die wird ja mit den 8 Stunden erfüllt - und jeweils eine kurze Erfolgskontrolle in Theorie und Praxis sollte ja auch kein Problem darstellen.

    und wie der Ausbilder qualifiziert sein muss ist in der BGG 966 ja auch zu finden.
    Und der Führerschein ist ja nun nach der BGG vorgeschrieben - auch wenn du es nur als Grundsatz bezeichnest.
    Solange nichts passiert ist alles ok - aber wehe wenn doch.
    Und der Aufwand ist ja nun wirklich nicht so groß !!


    Gruß
    der Coach

  • N´Abend !
    Mal abseits von Verordnungen und Grundsätzen sehe ich hier einfach, dass die BG (is ja nicht irgendwer) hier eine Steilvorlage für qualifizierte Arbeitssicherheit gibt, denn damit kann man die unvermeidbare Kostendiskussion im Betrieb aushebeln und ist dabei noch nicht einmal der Dumme. Man kann sogar hinterher trefflich mit dem Chef zusammen über die BG schimpfen, aber es nutzt ja nix. Die wollen das nunmal so haben und sitzen am längeren Hebel (Schulterzuck)... :D
    Und dann noch das ganze Prozedere, nur der eine, nur für genau diese Bühne, Vorbereitung, Prüfung, pipapo....
    Das ist nicht billiger, das sind nur andere Kostenstellen.

    Gruß vom Thomas

    Neueste Studien der EU kommen zu eindeutigem Ergebnis: "Man steckt halt nicht drin...!"

  • HAllo,


    sehe es genauso wie die Vorredner. Wieso sollen Stablerfahrer einen Schein haben und Bediener von Hubbühnen nicht. Habe selber den Schein für Hubbühnen gemacht, obwohl wir diese nur einmal pro Jahr benötigen. Die Ausbildung bei unserem Verleiher hat einen Tag gedauert. Die haben extra einen Mitarbeiter zum Ausbilden von Bediener Schulen lassen. Diese Ausbildung kann man z.B, bei der BG HM machen lassen. Diese dürfen dann wenn ich mich jetzt irre Stablerfahrer, Kranfahrer und Hubarbeitsbühnen Bediener Ausbildung. Würde hier einen Mitarbeiter Ausbilden lassen um auch auf der Rechtssicherenseite zu stehen.

    Stablerfahrer setzt hier ja bestimmt auch nicht ohne Schein und schriftlich Bestellt durch den Unternehmer auf den Stabler, oder?

    Grüße aus Neuwied

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  • Hallo zusammen,

    ich bilde schon seit Jahren Hubarbeitsbühnenbediener aus, und ich mach es in einem Tag. Des weiteren kommt hier noch die BGV 500 Kap.2.1 ins Spiel wo es unter anderem heißt: Mit der selbstständigen Bedienung von Hebebühnen dürfen nur Personen beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Bedienung der Hebebühne unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben. Sie müssen vom Unternehmerausdrücklich mit dem Bedienen der Hebebühne beauftragt sein. Der Auftrag zum Bedienen von Hubarbeitsbühnen muss schriftlich erteilt werden.
    Die Befähigung haben Sie nachgewiesen, in dem Sie dann den Führerschein für Hubarbeitsbühnen haben. Zudem müssen sie, sofern sie das Betriebsgelände verlassen und im öffentlichen Verkehrsraum fahren, den für die Lastenklasse zulässigen Führerschein besitzen. Das geht immer vom Gesamtgewicht der Hebebühne aus. Wenn diese z.B. ein Gesamtgewicht von 8 Tonnen hat, so benötigt der Bediener schon die alte Klasse 2 neu den BC.
    Zudem haben wir noch die:

    Es sind also schon ein paar Vorschriften mit dabei. Klar hat die BGG/BGI keinen Gesetzescharakter, aber es ist immerhin eine, sagen wir mal Empfehlung der BG, und kann somit auch eventuell als stand der technik von Juristen ausgelegt werden.
    Mit oberschwäbischen Sicherheitsgrüßen
    Ritschi

    Ich denke, also bin ich. Und ab jetzt Frührentner.|?

  • Hallo Fantomas,

    in Deutschland gibt es, im Gegensatz zu unseren westlichen Nachbarn, nicht die Pflicht eines "Hubarbeitsbühnenführerscheines".

    Ja, es gibt die BGG 906 die Du als Quelle der Erkenntniss für Deiner Gefährdungsbeurteilung nutzen kannst. In der Regel ist es auch sinnvoll sich daran zu halten.

    Aber, der Unterschied zu den Flurförderzeugen liegt darin, dass die BGG 906 nicht in einer BGV oder BGR (hier der BGR 500) verankert ist. Die BGG 925 ist in der Durchführungsanweisung zur BGV D27 Flurförderzeuge verankert, weshalb der "Staplerschein" Pflicht ist.

    Formal hat Dein TB wohl schlechte Karten und so wie Du Euer Vorgehen beschrieben hast, würde ich an Eurer Stelle Eure Gefährdungsbeurteilung selbstbewust verteidigen.

    viele Grüße

    kuddel

  • Erst einmal vielen Dank für eure ganzen Anregungen und Tipps!

    In zwei Wochen ist der Senior bei einem Workshop zum Thema Arbeitssicherheit - ich habe mal die FRage diesbezüglich formuliert und bekomme dann "so" hoffe ich - dort auch noch einmal eine Aussage ;)

    Mhhhhh dann einmal abwarten und Tee trinken :)

  • Hallo zusammen,

    Aber, der Unterschied zu den Flurförderzeugen liegt darin, dass die BGG 906 nicht in einer BGV oder BGR (hier der BGR 500) verankert ist. Die BGG 925 ist in der Durchführungsanweisung zur BGV D27 Flurförderzeuge verankert, weshalb der "Staplerschein" Pflicht ist.

    Schau mal die die BGR 500 2.10 rein, da sind Hubarbeitsbühnen auch mit gemeint.
    Das ganze bassiert auf einer alten UVV, die zurükgezogen worden ist.
    Anschließend schau mal in die Betriebssicherheitsverordnung, Anhang1 und 2.
    Dort dann mal schauen was alles unter "Benutzung mobiler selbstfahrender und nichtselbstfahrender Arbeitsmittel zu finden ist.

    Da steht mehr drin, als man auf den ersten Blick meint.

    Die BGG966 ist ein Ausbildungsgrundsatz, auch die BGG925. Und ein "Staplerschein" dauert mind. 3 Tage, wenn man sich an den Grundsatz hält...

    Und ein "Fürherschein" ist weder der Ausbildungsnachweis nach BGG925 noch nach BGG966.
    Es sind Ausbildungsnachweise!!!

    Und um dann wieder zu einer UVV zu kommen, schau in die BGV A1 rein.

    Das war keine Rechtsberatung!!! Nur eine Auflistung von Literatur...

    Grüße
    Lucy

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  • Hallo!

    Es gibt keinen "Führerschein" für Hubarbeitsbühnen!
    Man sollte sich bezüglich des leidigen Themas "Führerschein" nicht immer ins Boxhorn jagen lassen.

    Auszug aus komnet.nrw :

    Im Arbeitsschutzrecht wird gelegentlich
    ebenfalls der Begriff "Führerschein" verwendet, wenn ein Ausbildungs-
    oder Befähigungsnachweis zum Ausüben einer bestimmten Tätigkeit
    gefordert wird. Beispielsweise wird der Ausbildungsnachweis zum Führen
    eines Fluförderzeuges auch als "Führerschein für Gabelstaplerfahrer"
    bezeichnet.

    Durch die Betriebssicherheitsverordnung
    i.V.m. der berufsgenossenschaftlichen Regel BGR 500 / GUV-R
    500 "Betreiben von Arbeitsmitteln" (
    http://publikationen.dguv.de) wird
    gefordert, dass mit der selbstständigen Bedienung von
    Hebebühnen/Hubarbeitsbühnen nur Personen beschäftigt werden dürfen, die
    das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Bedienung der Hebebühne
    unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer
    nachgewiesen haben. Sie müssen vom Unternehmer ausdrücklich mit dem
    Bedienen der Hebebühne beauftragt sein. Der Auftrag zum Bedienen von
    Hubarbeitsbühnen muss schriftlich erteilt werden.


    D.h. Bediener von Hubarbeitsbühnen müssen beauftragt werden. Dies kann
    der Arbeitgeber nur vornehmen, wenn der Bediener hierzu befähigt und
    unterwiesen ist.

    Die Beauftragung hat schriftlich zu erfolgen und soll Angaben enthalten
    für welche Tätigkeiten und Maschinentypen die Beauftragung gilt. Die
    Form der schriftlichen Beauftragung ist aber nicht festgelegt.

    Ich habe selber schon oft Bedienpersonen für Hubarbeitsbühnen (welche übrigens zur "Gattung" der Maschinen und nicht zu den Flurförderzeugen zählen) ausgebildet.
    Schulung Theorie - technische Einweisung und praktischer Teil - schriftlicher Kenntnistest als Nachweis - schriftliche Beauftragung durch den Unternehmer - fertig ist die Bedienperson.

    Der Unternehmer hat die Eignung der Bedienperson festzustellen (min. 18 Jahre alt, körperlich u. geistig geeignet).
    Würden sich anbieten die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach G25 und G45.
    Zumindest die G25 jedoch kann nicht als Pflichtuntersuchung aufgebürdet, sondern nur als Angebotsuntersuchung angeboten werden.
    Bei der G45 weiß ich das aus dem Stegreif gerade nicht.
    Somit bleibt dem Unternehmer zumindest bei der G25 nur der Bedienperson die
    Untersuchung zu Anfang und dann regelmäßig anzubieten (das ist Pflicht!).
    Nimmt die Bedienperson die Angebotsuntersuchung nicht wahr, so kann sich der Unternehmer von der Bedienperson nur versichern lassen, dass alles in Ordnung ist, denn Zwang gilt nicht.
    Bei begründetem Anlass zum Zweifel an der körperlichen und geistigen Eignung der Bedienperson muss der Unternehmer die Beauftragung zurückziehen.

    Gruß
    Andreas

  • Hallo Lucy,

    Schau mal die die BGR 500 2.10 rein, da sind Hubarbeitsbühnen auch mit gemeint.
    Das ganze bassiert auf einer alten UVV, die zurükgezogen worden ist.

    Das tun wir dann mal,

    "2.1 Beschäftigungbeschränkung
    Mit der selbstständigen Bedienung von Hebebühnen dürfen nur Personen beschäftigt werden.........in der Bedienung der Hebebühne unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu genüber den Unternehmer nachgewiesen haben."

    Da nicht näher definiert wird, wie denn der Nachweis über die Befähigung erfolgen soll, kann dies über eine Ausbildung nach der BGG906 geschehen muß aber nicht.

    Anschließend schau mal in die Betriebssicherheitsverordnung, Anhang1 und 2.

    Dort dann mal schauen was alles unter "Benutzung mobiler selbstfahrender und nichtselbstfahrender Arbeitsmittel zu finden ist.

    Machen wir auch:

    Anhang 2 Punkt 3.1 Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, damit
    - das Führen selbstfahrender Arbeitsmittel den Beschäftigten vorbehalten bleibt, die im Hinblick auf
    das sichere Führen dieser Arbeitsmittel eine angemessene Unterweisung erhalten haben und dazu
    geeignet sind;

    Es gibt keine Angagen darüber, was eine angemessene Unterweisung ist. Also kann eine Ausbildung nach BGG906 Bestandteil einer angemessenen Unterweisung sein, muß aber nicht.

    Und um dann wieder zu einer UVV zu kommen, schau in die BGV A1 rein.

    Den Schritt gehe ich mit:

    § 7 Befähigung für Tätigkeiten
    (1) Bei der Übertragung von Aufgaben auf Versicherte hat der Unternehmer je nach Art
    der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Versicherten befähigt sind, die für die Sicherheit
    und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und
    Maßnahmen einzuhalten.

    Auch hier wird nicht definiert wie ich eine Befähigung feststelle.

    Das war keine Rechtsberatung!!! Nur eine Auflistung von Literatur...

    Auch ich habe keine Rechtsberatung gegeben.

    Mein Apell ist, schaut euch die BGG 906 an, überlegt wie sinnvoll es ist sie bei Euch anzuwenden, dokumentiert Eure Gefährdungsbeurteilung sauber und steht dazu. Überlast den Arbeits- und Gesundheitsschutz nicht den Menschen die davon wenig Ahnung haben (z.b. Juristen) ;).

    Viele Grüße

    kuddel


  • ...Überlast den Arbeits- und Gesundheitsschutz nicht den Menschen die davon wenig Ahnung haben (z.b. Juristen) ;)....

    Genau das lässt sich aber nun mal nicht ändern. Im Unglücksfall steht man gegebenfalls vor Ahnungslosen (jedenfalls was die Arbeitssicherheit angeht) und dann fällt es garantiert leichter zu überzeugen, wenn man alle gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften/Grundlagen/Regeln usw. einhält. Und dazu gehört imo auch die BGG925 und die BGG966 ;)

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • Da mein Thema schon als erledigt markiert worden ist, muss ich leider noch einmal ein neues aufmachen :)

    Mein Senior war nun auf einen Workshop der BG Elektro - und hatte meine Fragestellung mit in die Diskussion eingebunden.

    Führerschein JA oder Nein !?

    Antwort: Geht man das Themengebiet der Theorie und der Praxis durch - Anhand der BGG 966 - entfällt die Pflicht eines Führerscheines! ABER nur wenn eine Theorieausbildung gem. Ausbildungsplan stattgefunden hat - anschließender Test und Urkundenausstellung inkl. Ernennung (Befähigte Person mit dem Typ der Hubarbeitsbühne)
    Arbeitgeber muss auch nicht jemanden als Prüfer ausbilden lassen (auch wenn die BG oder andere Dienstleister dies anbieten) - sondern sich einen MA aussuchen der fachlich und charakterlich dafür geeignet ist (z.B. MA der schon lange im Betrieb ist - eine gewisse Verantwortung aufgrund seines Postens hat und oft mit dem Umgang dieser im Betrieb verwendeten Hubarbeitsbühne vertraut ist).

    Wollte ich am Rande noch einmal loswerden - weiss ja nicht, in welcher Hinsicht das für euch Interessant ist.

    Sollten jetzt wieder Argumente kommen - Das ist totaler Blödsinn - ich gebe nur das weiter, was die BG beim WOrkshop dazu gesagt hat ;)
    Euch ein schickes Wochenende!

    Fantomas

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  • Hallo Fantomas,

    ich finde Hubarbeitsbühnen nicht nervig. Man kann streiten, ob man einen "Führerschein" braucht, aber als Sifa kann man auch immer für die Sicherheit mehr tun und einen einfordern. Viel Hilfe habe ich von dieser Internetadresse erfahren, die ich gerne an alle Interessierte weitergebe. Dort gibt es nicht nur alle nationalen und internationalen Vorschriften zum Download, sondern auch Prüfbücher, Beauftragungen, Symbole zum Aushängen, usw.
    Für mich stellt sich die Frage nicht, wenn man die beiden Vergleichsvideos sich angesehen hat. Seitdem haben alle Führerschein und Tragen PSAgA. :D

    Gruß Holgi

    Kein Mensch ist so beschäftigt, dass er nicht die Zeit hat, überall zu erzählen, wie beschäftigt er ist. (R. Lemke)