Steigleiter Absturzsicherung

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  • Hallo liebe Sifagemeinde,
    ist für eine Steigleiter Fallhöhe 4m eine Absturzsicherung vorgeschrieben?
    Die GUV-V C 22 sagt ab 2,00m, die BGR 126 sagt ab 5,00m.
    Es handelt sich um eine Kläranlage.
    Was meint Ihr?
    Gruß
    Eismann

    Wer andern eine Bratwurst brät,
    der hat ein Bratwurstbratgerät

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  • Hallo,

    die BGV D36 schreibt

    (4) Steigleitern mit möglichen Absturzhöhen von mehr als 5 m müssen, soweit
    es betrieblich möglich ist, mit Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz von
    Personen ausgerüstet sein.


    (5) Steigleitern mit Absturzhöhen von mehr als 10 m müssen mit Einrichtungen
    ausgerüstet sein, die den Einsatz von Steigschutz ermöglichen.


    Hab noch ein Praxishandbuch im Internet gefunden: http://www.praxishandbuch-stbg.de/daten/pdf/a3/a3_4.pdf

    Grüße aus Neuwied

  • Nur so als Anmerkung:

    Die BGV D36 gibts aber nicht mehr.

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    Irgendwann gehe ich zur BG und lasse mir den Arbeitsschutz als Berufskrankheit anerkennen...

    Wisst ihr was das Schlimmste ist? Wenn nicht.. .klickt hier ....

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    Mike

  • Nur so als Anmerkung:

    Die BGV D36 gibts aber nicht mehr.


    Man kann aber auch die zurückgezogenen BGVen nutzen um den Stand der Technik zu sehen.
    Nicht umsonst gibt es die BGR 500.

    Auch nur als Anmerkung.

    Hardy

    Multiple exclamation marks are true sign of a diseased mind.
    (Terry Pratchett)
    Too old to die young (Grachmusikoff)

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  • Oh, oh!

    Absolute Verwirrung. Manchmal denkt man, es könnte ein böser Plan dahinter stecken.
    1 m, 3 m, 5 m oder was auch immer. Da hilft wie üblich nur die eigene Gefährdungsbeurteilung.
    Traut Euch, und sprecht ein deutliches Wort.
    In der Handlungsanleitung (von charlie23789 vorgestellt) finde ich mich am ehesten wieder.

    Hohe Trittleitern z.B. im Theater sind dann nicht mehr für jeden über 50 geeignet.

    Grüße
    Flügelschraube

  • Absolute Verwirrung. Manchmal denkt man, es könnte ein böser Plan dahinter stecken.
    1 m, 3 m, 5 m oder was auch immer. Da hilft wie üblich nur die eigene Gefährdungsbeurteilung.
    Traut Euch, und sprecht ein deutliches Wort.
    In der Handlungsanleitung (von charlie23789 vorgestellt) finde ich mich am ehesten wieder.

    Recht hast Du....mit feuchten Stiefeln möcht ich auch nicht von 4 Metern Höhe abrutschen.

    Wer andern eine Bratwurst brät,
    der hat ein Bratwurstbratgerät

  • Die BGV C5 Abwassertechnische Anlagen sagt folgendes:

    " Steigleitern und Steigeisengänge mit mehr als 5 m Absturzhöhe müssen mit
    baulichen Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz von Personen ausgerüstet sein.
    Dies gilt nicht für Steigleitern und Steigeisengänge in umschlossenen Räumen,
    wenn sichergestellt ist, daß ortsveränderliche Absturzsicherungen eingesetzt
    werden. Sind Steigleitern oder Steigeisengänge in umschlossenen Räumen eingebaut, darf
    kein Rückenschutz vorhanden sein."

    Wo steht in der BGV C 22 was über Steigleitern?

    kuddel

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  • Tach.
    Also mit dem speziellen Fall hab ich mich noch net befasst. Was mich wundert ist, dass bis jetzt keiner auf die neue ASR 2.1 hingewiesen hat. Ist die Steigleiter nur Zugang oder werden während des Auf-/ Abstiegs auch Arbeiten (Kontrollen etc) durchgeführt? Dann ist es kein reiner Zugang mehr.
    Hier kommt dann, wie schon angesprochen, die Gefährdungsbeurteilung zum Zuge.
    Tipp von mir: Schießt Euch net so auf die BGV C22 ein. Die ist lange net überarbeitet worden und inzwischen gibt es viele weitere Vorschriften, Richtlinien und Regeln. Immer noch weiter suchen. Die C 22 steht, soweit ich weiß, auf der Kippe.

    Gruß

    Jens

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"

    "Wenn das die Lösung ist, dann will ich mein Problem zurück!" (Rockband Haudegen)