Hallo liebe Sifagemeinde,
ist für eine Steigleiter Fallhöhe 4m eine Absturzsicherung vorgeschrieben?
Die GUV-V C 22 sagt ab 2,00m, die BGR 126 sagt ab 5,00m.
Es handelt sich um eine Kläranlage.
Was meint Ihr?
Gruß
Eismann
Steigleiter Absturzsicherung
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eismann -
26. April 2013 um 10:17 -
Erledigt
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Hallo,
die BGV D36 schreibt
(4) Steigleitern mit möglichen Absturzhöhen von mehr als 5 m müssen, soweit
es betrieblich möglich ist, mit Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz von
Personen ausgerüstet sein.(5) Steigleitern mit Absturzhöhen von mehr als 10 m müssen mit Einrichtungen
ausgerüstet sein, die den Einsatz von Steigschutz ermöglichen.Hab noch ein Praxishandbuch im Internet gefunden: http://www.praxishandbuch-stbg.de/daten/pdf/a3/a3_4.pdf
Grüße aus Neuwied
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Nur so als Anmerkung:
Die BGV D36 gibts aber nicht mehr.
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Nur so als Anmerkung:
Die BGV D36 gibts aber nicht mehr.
Man kann aber auch die zurückgezogenen BGVen nutzen um den Stand der Technik zu sehen.
Nicht umsonst gibt es die BGR 500.Auch nur als Anmerkung.
Hardy
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Hallo,
wie in vielen Dingen, hat komnet auch dazu was zu sagen
http://komnet.nrw.de/ccnxtg/frame/c…&lid=DE&bid=BAS&
Schönes Wochenende allerseits
awen
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Oh, oh!
Absolute Verwirrung. Manchmal denkt man, es könnte ein böser Plan dahinter stecken.
1 m, 3 m, 5 m oder was auch immer. Da hilft wie üblich nur die eigene Gefährdungsbeurteilung.
Traut Euch, und sprecht ein deutliches Wort.
In der Handlungsanleitung (von charlie23789 vorgestellt) finde ich mich am ehesten wieder.Hohe Trittleitern z.B. im Theater sind dann nicht mehr für jeden über 50 geeignet.
Grüße
Flügelschraube -
Absolute Verwirrung. Manchmal denkt man, es könnte ein böser Plan dahinter stecken.
1 m, 3 m, 5 m oder was auch immer. Da hilft wie üblich nur die eigene Gefährdungsbeurteilung.
Traut Euch, und sprecht ein deutliches Wort.
In der Handlungsanleitung (von charlie23789 vorgestellt) finde ich mich am ehesten wieder.Recht hast Du....mit feuchten Stiefeln möcht ich auch nicht von 4 Metern Höhe abrutschen.
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Die BGV C5 Abwassertechnische Anlagen sagt folgendes:
" Steigleitern und Steigeisengänge mit mehr als 5 m Absturzhöhe müssen mit
baulichen Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz von Personen ausgerüstet sein.
Dies gilt nicht für Steigleitern und Steigeisengänge in umschlossenen Räumen,
wenn sichergestellt ist, daß ortsveränderliche Absturzsicherungen eingesetzt
werden. Sind Steigleitern oder Steigeisengänge in umschlossenen Räumen eingebaut, darf
kein Rückenschutz vorhanden sein."Wo steht in der BGV C 22 was über Steigleitern?
kuddel
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- Offizieller Beitrag
hallo eismann,
schau mal hier: http://www.kl-arbeitssicherheit.de/download/schaechte.pdf seite 26 findest du deine antwort
peter
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Hallo Eismann,
Informationen dazu kannst Du auch in der ASR A 1.8 "Verkehrswege" finden.
http://www.baua.de/de/Themen-von-…icationFile&v=2
(ich hoffe, das mit dem Link funktioniert)
Viele Grüße von
Martina M
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Tach.
Also mit dem speziellen Fall hab ich mich noch net befasst. Was mich wundert ist, dass bis jetzt keiner auf die neue ASR 2.1 hingewiesen hat. Ist die Steigleiter nur Zugang oder werden während des Auf-/ Abstiegs auch Arbeiten (Kontrollen etc) durchgeführt? Dann ist es kein reiner Zugang mehr.
Hier kommt dann, wie schon angesprochen, die Gefährdungsbeurteilung zum Zuge.
Tipp von mir: Schießt Euch net so auf die BGV C22 ein. Die ist lange net überarbeitet worden und inzwischen gibt es viele weitere Vorschriften, Richtlinien und Regeln. Immer noch weiter suchen. Die C 22 steht, soweit ich weiß, auf der Kippe.Gruß
Jens
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Hallo,
in einem anderen Thema wurde eben die BGI/GUV-I 5189 über Steigleitern gefunden, durch einen Kollegen von hier. Vielleicht hilft Sie hier auch.
Hab sie mal beigehängt.Grüße aus Neuwied