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  • Hi Leudz,

    im Moment werde ich von diversen Anbietern von Sicherheitskennzeichen zugetextet "rechtzeitig" auf die neue Kennzeichnung um zu stellen.
    Wenn ich mir das genauer ansehe, dann haben sich eigentlich nur die Bilder auf den Schildern etwas in Richtung moderner, bzw. abstrakter verändert.

    Vielleicht habe ich das überlesen, aber in der ASR habe ich nichts von einer Notwendigkeit zum Austausch herausgelesen. Warum auch?

    Sehe ich das richtig, dass das nur eine Masche ist um die Produkte an den Mann zu bringen? Oder ist es tatsächlich notwendig aus zu tauschen?

    Hardy

    Multiple exclamation marks are true sign of a diseased mind.
    (Terry Pratchett)
    Too old to die young (Grachmusikoff)

    Einmal editiert, zuletzt von elschwoabos (20. März 2013 um 09:26)

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  • Hallo Hardy...

    ich sehe das wie Du und ganz pragmatisch. Ich fange jetzt nicht an alle Schilder von jetzt auf gleich auszutauschen.
    Dazu sind die Unterschiede in den Designs zu gering und es sind beide "Systeme" gleichermaßen verständlich.

    Da, wo ich aktuell für neue Beschilderung sorge (zusätzlich, oder im Austausch, falls defekt oder unleserlich) lasse ich die nach neuem System besorgen und lebe in dieser Übergangsphase mit unterschiedlichen Schildern im Betrieb.

    Sollte einn Behörden- oder BG-Mensch da bei einem Besuch bei uns anderer Meinung sein, kann man das ja mal diskutieren und ggf. dann immer noch nachrüsten.

    in diesem Sinne

    Gruß
    Thorsten

    ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    Es genügt nicht, unseren Kindern einen besseren Planeten hinterlassen zu wollen.
    Wir müssen auch unserem Planeten bessere Kinder hinterlassen!

  • Ich hab grad nochmal nachgeschaut, weil ich meinte mich zu erinnern, dass es ab 2015 Pflicht ist. Und tatsächlich:

    Fristen für die Umsetzung

    Ab dem 01.12.2010 müssen „Stoffe“ gemäß GHS / CLP gekennzeichnet werden. Zubereitungen und Gemische müssen spätestens ab 01.06.2015 mit der neuen Kennzeichnung versehen werden. Erlaubt ist die Anbringung der neuen Kennzeichnung jedoch schon jetzt.

    Alte Kennzeichnung Neue Kennzeichnung

    Erlaubt bis 01.12.2010 Stoffe Zwingend ab 01.12.2010[font='ArialNarrow']Erlaubt bis 01.06.2015 [font='ArialNarrow']Gemische [font='ArialNarrow']Zwingend ab 01.06.2015[font='ArialNarrow']
    [align=left]Egal welche Kennzeichnung innerhalb der Übergangsfrist verwendet wird, auf den Produkten darf nur eine Kennzeichnung, nach altem oder neuem Recht, erfolgen.
    Anmerkung: Im Sicherheitsdatenblatt muss bis 01.06.2015 die alte Einstufung angegeben werden!
    Quelle: http://www.bfga.de/downloads/news…nnzeichnung.pdf

    ... beim Lesen meiner Posts besteht mitunter Prustalarm.Ich übernehme für vollgespuckte Tastaturen und Monitore keinerlei Haftung, stelle bei Bedarf aber gern Putzlappen zur Verfügung.
    Ich empfehle allerdings dringlichst, die Nahrungsaufnahme während des Lesens auf ein überlebensnotwendiges Minimum zu beschränken...

  • Danke für Eure Antworten. Damit ist meine Frage beantwortet.

    Hardy

    P.S. Wo kann ich den Thread auf erledigt setzen? Bin anscheindend blind...

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  • Hi,

    Udo: Habe ich gemacht, kann jetzt aber dennoch antworten ohne den Hinweis, dass der Thread geschlossen ist.

    @ Prinzessin: GHS ist ne andere Baustelle.

    Hardy

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  • Hallo,


    Ein Austausch ist nicht zwingend vorgeschrieben.
    vgl. auch KomNet-Dialog 8576 aus 08-2009

    @S-O dein link zu komnet funktioniert nicht.
    Grüße
    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

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  • GHS ist eine andere Baustelle und auch da gibt es noch so manche Lücke.

    ...Zubereitungen und Gemische müssen spätestens ab 01.06.2015 mit der neuen Kennzeichnung versehen werden. ...


    Dies gilt für den Inverkehrbringer, also primär für Deinen Lieferanten. Auch hier gibt es dann noch eine Übergangsfrist für den Abverkauf von 2 Jahren. => bis 30.5.2017 darf der Lieferant Mischungen mit der alten Kennzeichnung verkaufen (solange er einen entsprechenden Altvorrat besitzt).
    Innerbetrieblich ist bis heute keine Umkennzeichnung vorgeschrieben, der Gesetzgeber ist hier wohl davon ausgegangen, dass die Stoffe recht schnell verbraucht werden. Wenn ich mir meine Jäger und Sammler so ansehe, komme ich zu einem anderen Ergebnis. Da wird schon mal der Vorrat für ein Jahrzehnt angelegt, da die größere Packung ein paar ct/kg preiswerter ist.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Ich habe doch noch eine Frage zur Thematik:

    1) Die Frage oben bezieht sich auf die Symbole E001,E002, E009 und E010. Dabei fiel mir auf dass diese Symbole sich irgendwie gar nicht mehr entsprechen:

    Meiner Ansicht nach haben die Richtungspfeile in der aktuellen ASR gar keine "E"-Nummer mehr.

    2) Haben sich in der ASR A1.3 vom Februar 2013 wirklich nur die Symbole E001, E002, E009, E010 geändert? Was ist z.B. mit Notdusche, Krankentrage usw.? Meiner Ansicht nach sind die auch neu (runde Füße usw.).

    3) Zum eigentlichen Symbol-Wechsel:

    Zitat

    "Der Arbeitgeber kann nach § 3 Abs. 1 der ArbStättV von der Arbeitsstättenregel abweichen und durch andere gleichwertige
    Maßnahmen, die die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutzder Beschäftigten gewährleisten, die Verordnung einhalten. Von der
    Wirksamkeit der gewählten Maßnahmen hat er sich im Zuge derGefährdungsbeurteilung zu überzeugen. Er braucht - wenn er die ASR nicht
    berücksichtigt - keine Behörde fragen oder etwa einen Antrag stellen. Auf Verlangen hat der Arbeitgeber aber den zuständigen
    Überwachungsbehörden im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 22 ArbSchG darzulegen, warum er die anderweitig gewählte
    Maßnahme für gleichermaßen geeignet hält."


    Das ist ja die schon immer bestehende Freiheit theoretisch auch eigene Schilder "malen" zu dürfen. Nur muss man bei einer Prüfung dann eben begründen dass diese Kennzeichnungen ebenso ihren Zweck erfüllen. Praktisch dürfte wohl kaum jemand von dieser Freiheit Gebrauch machen. Gerade wenn ein Unfall passiert ist ja eigentlich schon bewiesen das diese individuelle Kennzeichnung ihren Zweck verfehlt hat. Zumindest hat man mit abweichender Kennzeichnung dann aber ein problem mehr als mit ASR-konformer Kennzeichnung.


    Zitat

    "Die Aufnahme der "neuen" Variante der Kennzeichnung von Rettungsweg bzw. Notausgang ist in der Entwicklung
    der nationalen und internationalen
    Normungbegründet. Sie beinhaltet keine Nachrüstpflichten, ". Der FA "SIKE"
    empfiehltdie Anbringung der "neuen" Variante bei der Kennzeichnung von neuen Gebäuden."


    "da dies nur eine weitere Möglichkeit der Kennzeichnung darstellt" beruft sich ja auf die Freiheit beliebige Kennzeichnung verwenden zu dürfen. Daraus schließe ich das bei Kennzeichnung die nicht der aktuellen ASR 1.3 entspricht die Tauglichkeit der alten Kennzeichnung ebenso wie bei einem selbst gemalten Schild dargelegt (Gefährdungsbeurteilung) bzw. nachgewiesen werden müsste. Kurz: man kann die alten ASR Symbole verwenden, muss dies aber in der Gefährdungsbeurteilung begründen und z.B. bei einem Unfall auch extern einer Behörde klar machen.

    So würde ich es zumindest auslegen. Denn grundsätzlich ist die Frage nach einer "Umstellungspflicht" falsch, da die ASR 1.3 ja nichts vorschreibt, sondern eher eine Hilfe ist, kein Zwang. Die ASR 1.3 gibt absolut die Freiheit (auch vor ISO 7010) abweichende Symbole usw. zu nutzen.

  • ergänzend zu den bisherigen Antworten hier noch eine Aussage des Komnet-Beratungsteams:

    Frage an Komnet:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    mit der Veröffentlichung der aktualisierten ASR A1.3 stellen wir uns die Frage zum aktuellen Rechtsstatus im Verhältnis ASR A1.3 zur BGV A8. Welche der Vorschriften ist nun vorrangig zu beachten und wie lange kann man die „alten“ Brandschutzzeichen verwenden, z. B. in Betriebsanweisungen, Flucht- und Rettungswegeplänen oder in der innerbetrieblichen Kennzeichnung?


    Antwort :
    Staatliches Recht geht vor berufsgenossenschaftlichem Recht. In Ihrem konkreten Fall ASR 1.3 vs. BGV A8.
    In Arbeitsstätten sind grundsätzlich Zeichen zu verwenden, die der Arbeitsstättenregel - ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" entsprechen, da diese den Stand der Technik entsprechend § 3a Arbeitsstättenverordnung -ArbStättV- repräsentieren.

    Bei Einhaltung der im § 3a ArbStättV genannten Regeln und Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in der Verordnung gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Wendet der Arbeitgeber die Regeln und Erkenntnisse nicht an, muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz der Beschäftigten erreichen.

    Auf dem 20. Dresdner Arbeitsschutz-Kolloquium "Arbeitsstätten - Neue Regeln für die Praxis" am 03.11.2011 wurde bezüglich der Anwendung alter Sicherheitszeichen in einem Vortrag der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), Dr. Kersten Bux, folgendes erläutert:
    • Bei den alten und neuen Zeichen sind die Aussagen eindeutig, widersprechen sich nicht, sind ähnlich
    • Im Bestand bei Austausch einzelner alter Zeichen können diese wieder verwendet werden
    • Neubau/wesentliche Änderung Arbeitsstätte nur die neuen Zeichen verwenden.
    • In einem Objekt nur die gleichen Zeichen verwenden

    Ich glaube da ist ein Flecı̸̸̸̸̸̸̸̸̸̸̸̸̸̸̸̸̸̸̨̨̨̨̨̨k auf deinem Monitor …

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  • Hallo,

    vom Normenausschuss gibt es im Hinblick auf die DIN ISO 23601 / DIN EN ISO 7010
    ein Schreiben, Auszug:

    "Des Weiteren muss er die Pläne/Zeichen im gesamten Betrieb einheitlich einsetzen
    und darf nicht gleichzeitig noch die alten Pläne/Zeichen verwenden. Die Beschäftigten
    sind entsprechend zu unterweisen. Ihnen muss auch mitgeteilt werden, dass in anderen
    Betrieben abweichende Pläne/Zeichen zeitgleich existieren können. Auch müssen
    Betriebsfremde vor ihrem Aufenthalt im Betrieb über die abweichenden Pläne/Zeichen
    informiert werden."

    Ist aber auch "nur" ein Schreiben vom Normenausschuss.

    Gruß
    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

  • Da frage ich mich aber:

    • Sind die Aussagen vom Herrn Kersten verbindlich?
    • Muss ich die von der ASR abweichenden Zeichen in der Gefährdungsbeurteilung begründen?

  • Zunächst einmal gilt der Wortlaut der gesetzlichen Regelung.
    Da finde ich weder etwas von einem Austausch noch von einer Übergangsregelung.

    Als Unternehmer muss ich ein vorgegebenes Schutzziel erreichen.
    Wie ich dieses Schutzziel erreiche, ist mir als Unternehmer freigestellt, meine getroffenen Maßnahmen müssen halt entsprechend wirksam sein.
    Die Schutzziele wurden mit der "alten" Kennzeichnung problemlos erreicht, die getroffenen Maßnahmen waren also ausreichend wirksam, eine Änderung ist also zunächst nicht notwendig.

    Somit halte ich die genannten Aussagen von Kollege Bux für praxisnah und nachvollziehbar begründbar.
    Ein entsprechender Hinweis auf die Einhaltung der Schutzziele trotz "alter Kennzeichnung" in der GefBu kann angebracht sein.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

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  • Kann ich alte und neue Schilder auch mischen?


    Nach dem bisherigen Thread-Verlauf kann ich nur fragen: Was sagt Deine Gefährdungsbeurteilung?

    Hardy

    Multiple exclamation marks are true sign of a diseased mind.
    (Terry Pratchett)
    Too old to die young (Grachmusikoff)