Beiträge von Stefan FR

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    ergänzend zu den bisherigen Antworten hier noch eine Aussage des Komnet-Beratungsteams:

    Frage an Komnet:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    mit der Veröffentlichung der aktualisierten ASR A1.3 stellen wir uns die Frage zum aktuellen Rechtsstatus im Verhältnis ASR A1.3 zur BGV A8. Welche der Vorschriften ist nun vorrangig zu beachten und wie lange kann man die „alten“ Brandschutzzeichen verwenden, z. B. in Betriebsanweisungen, Flucht- und Rettungswegeplänen oder in der innerbetrieblichen Kennzeichnung?


    Antwort :
    Staatliches Recht geht vor berufsgenossenschaftlichem Recht. In Ihrem konkreten Fall ASR 1.3 vs. BGV A8.
    In Arbeitsstätten sind grundsätzlich Zeichen zu verwenden, die der Arbeitsstättenregel - ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" entsprechen, da diese den Stand der Technik entsprechend § 3a Arbeitsstättenverordnung -ArbStättV- repräsentieren.

    Bei Einhaltung der im § 3a ArbStättV genannten Regeln und Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in der Verordnung gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Wendet der Arbeitgeber die Regeln und Erkenntnisse nicht an, muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz der Beschäftigten erreichen.

    Auf dem 20. Dresdner Arbeitsschutz-Kolloquium "Arbeitsstätten - Neue Regeln für die Praxis" am 03.11.2011 wurde bezüglich der Anwendung alter Sicherheitszeichen in einem Vortrag der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), Dr. Kersten Bux, folgendes erläutert:
    • Bei den alten und neuen Zeichen sind die Aussagen eindeutig, widersprechen sich nicht, sind ähnlich
    • Im Bestand bei Austausch einzelner alter Zeichen können diese wieder verwendet werden
    • Neubau/wesentliche Änderung Arbeitsstätte nur die neuen Zeichen verwenden.
    • In einem Objekt nur die gleichen Zeichen verwenden

    Für alle Sicherheitsfachkräfte, die in der Schule nur in der Nase gebohrt haben:
    Ein abwertender Witz über eine Minderheit ist diskriminierend.
    Er verletzt Menschen in dieser Personengruppe.
    Auch und besonders wenn alle darüber lachen.
    Das passt nicht zu einem "Menschenschützer".

    @ Niko: ich hab in der Schule auch in der Nase gebohrt (allerings nicht nur), deswegen hast Du wegen meines Textes bestimmt kein Problem. ;)

    das ist diskriminiered.

    Wer seine Vorurteuile abbauen möchte, kann hier etwas über Waldorfschüler nachlesen: http://www.welt.de/wissenschaft/a…im-Vorteil.html

    "Dort zeigte sich, dass Absolventen von Waldorfschulen überdurchschnittlich häufig selbst Lehrer werden, aber auch Ärzte, Ingenieure, Geistes- und Naturwissenschaftler. Dieses Ergebnis passt zum Befund einer Pisa-Studie, nach der Waldorfschüler weit überdurchschnittliche naturwissenschaftliche Kompetenzen aufzuweisen haben."

    Stefan

    noch ein Aspekt, der nicht genannt wurde: die Außenwirkung. Vor einigen Jahren, als ich beruflich noch nicht mit dem Thema Arbeitssicherheit zu tun hatte, habe ich so eine Tafel zum ersten Mal gesehen: bei einem Wasserkraftwerk am Edersee. Das konnte man besichtigen. Die Tafel stand zwischen Parkplatz und Eingang, war sehr groß und ist mir schon sehr aufgefallen und ich hatte überlegt, warum die das so öffentlich präsentieren. Meine Gedanken waren, dass scheinbar auch dort, wo verhältnismäßig wenige Menschen tätig sind, Unfälle passieren, die so eine elektronische Anzeige rechtfertigen. Und dass die das dort so ernst nehmen, dass sie es sogar öffentlich machen. Für die Mitarbeiter natürlich, aber auch für Gäste. Das ist mir als ungewohnt/ungewöhnlich, aber positiv in Erinnerung geblieben.

    Stefan

    jetzt hab ichs gefunden:

    TRGS 526
    Laborübliche Bedingungen

    Werden die in der TRGS definierten „laborüblichen Bedingungen“ eingehalten, sind zahlreiche Erleichterungen von regulatorischen Vorschriften möglich. Diese sind wie folgt definiert:

    Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, bei denen Gefahrstoffe in gefährlichen Konzentrationen oder Mengen in der Luft am Arbeitsplatz auftreten können, werden in geeigneten und in ihrer Wirksamkeit überprüften Abzügen oder in Einrichtungen, die eine vergleichbare Sicherheit bieten, beispielsweise Vakuumapparaturen, durchgeführt.

    Die maximale Menge ist dem Gefahrenpotenzial des Einzelstoffs angepasst:

    a) Flüssigkeiten werden nicht in Mengen von jeweils mehr als 2,5 l, Feststoffe entsprechend in Mengen unter 1 kg eingesetzt
    b) giftige, krebserzeugende, erbgutverändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende Flüssigkeiten werden nicht mehr als jeweils 500 ml eingesetzt bzw. bei Feststoffen unter 500 g
    c) sehr giftige Flüssigkeiten in Mengen kleiner 100 ml, Feststoffe unter 100 g

    Für Gase, wie z.B. Stickstoff, Argon, Wasserstoff oder Propan, ohne zentrale Gasversorgung wird die kleinst möglich Gebindegröße (max. 50-l-Druckgasflasche) benutzt.

    Bei sehr giftigen, krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gasen werden lecture bottles oder Kleinstahlflaschen eingesetzt; falls nicht verfügbar oder verfahrenstechnisch nicht möglich Begrenzung auf maximal 10-l-Druckgasflaschen. Ersatzflaschen dürfen nicht im Labor bereitgehalten werden.

    Werden Gefahrstoffe mit besonders gefährlichen Eigenschaften, z.B. sehr stark krebserzeugende Stoffe, chemisch instabile oder explosionsgefährliche Stoffe verwendet, sind auch bei Einhaltung der vorgenannten Mengengrenzen zusätzliche Schutzmaßnahmen notwendig.

    Werden Gefahrstoffe in Mengen eingesetzt, die die vorgenannten Grenzen überschreiten, sind die möglichen Gefährdungen in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen und ggf. notwendige Zusatzmaßnahmen zu beschreiben.

    In der TRGS 510 steht die Kleinmengenregelung in Anlage 9:

    Hier ein Kommentar dazu: http://komnet.nrw.de/ccnxtg/frame/c…lid=DE&bid=BAS&
    Es ist z.B. wichtig zu wissen, dass es sich bei der 50kg Kleinmengenregelung um die Summe aller Gefahrstoffe handelt (Gesamtnettomasse der in einem abgeschlossenen Betriebsgebäude gelagerten Gefahrstoffe)

    die TRGS 200 betrifft speziell die Kennzeichnung. Dort steht etwas zu Kleinmengen. Das beantwortet die Frage nicht, passt aber thematisch dazu.

    7 Kennzeichnung in besonderen Fällen
    7.1 Kennzeichnungserleichterungen und Ausnahmen
    7.1.1 Kleinmengen

    (1) Enthält die Verpackung einer Zubereitung nicht mehr als 125 ml, so ist nach Artikel 10 Nr. 4 der Richtlinie 1999/45/EG

    1. im Falle von als leichtentzündlich, brandfördernd und reizend eingestuften Zubereitungen (mit Ausnahme der Zubereitungen, denen R41 zugeordnet ist) oder von als umweltgefährlichen eingestuften Zubereitungen, denen das Symbol N zugeordnet ist, die Angabe der R-Sätze oder der S-Sätze nicht erforderlich;
    2. im Falle von als entzündlich oder umweltgefährlich eingestuften Zubereitungen, denen das Symbol N nicht zugeordnet ist, die Angabe der R-Sätze, nicht jedoch die Angabe der S-Sätze erforderlich.

    (2) Die Vergabe des R-Satzes 67 für eine Zubereitung muss gemäß Anhang V B 11 der Richtlinie 1999/45/EG nicht erfolgen, wenn die Verpackung der Zubereitung nicht mehr als 125 ml enthält.

    (3) Portionspackungen, die in einem nach dem Zweiten Abschnitt der GefStoffV gekennzeichneten Gefäß vorrätig gehalten und nur zum Zwecke der Verwendung nach der Betriebsanweisung entnommen und sofort entleert werden, brauchen nicht gekennzeichnet zu werden.

    (4) Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten auch für Sets, Kits und Kombipackungen, wenn jede gefährliche Einzelkomponente 125 ml nicht überschreitet.

    hier mein Wissensstand:

    künftig sind die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) relevant. Weitere Inhalte der außer Kraft tretenden technischen Regeln sind z.B. in der Gefahrstoffverordnung zu finden.
    Diese wird durch die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) konkretisiert.

    Allerdings ist nur ein eher kleiner Teil der Regelungen in die neuen TRBS und TRGS überführt worden. Die zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) wollen deshalb eigene Merkblätter speziell für
    die Prüftätigkeit entwickeln. Ein Beispiel sind die VdTÜV-Merkblätter: https://sifaboard.de/www.vdtuev.de/…en/merkblaetter

    Die TRBS 2131 gilt schon seit Mitte 2010 nicht mehr. Wie das mit den Plaketten ist, weiß ich nicht.


    Grüße
    Stefan

    ich habe nochmal nachgelegt: z.B. um weitere betriebliche Gefahrensituationen, Unfallbeispiele und einige Links (z.B. zum Reparaturablauf mit externem Dienstleister).

    Wieder als PDF und WORD.

    Ich glaube, jetzt bin ich durch ...

    Und zuletzt ein Foto eines speziellen Fahrrads für die Entnahme von Kleinmengen aus einem Hochregallager. Da kommt bei der Gefährdungsbeurteilung dann noch die Höhensicherung dazu. *schmunzel*

    Grüße
    Stefan