Gefährdungsbeurteilung neue Stanzvorrichtung

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  • Hallo,

    hab heute von meinem Chef die Aufgabe bekommen die neue Stanzvorrichtung einer Gefährdungsbeurteilung und Risikoanalyse zu unterziehen.

    Jetzt hab ich sowas an einer Vorrichtung noch nie gemacht.

    Soll ich da jetzt einfach drauf schauen welche Gefahren davon ausgehen auch wenn der Konstrukteur schon Schutzmaßnahmen dafür vorgesehen hat oder soll ich wirklich nur nach den Gefährdungen schauen die trotz alledem noch da sind?

    Steh grad irgendwie auf dem Schlauch.... ?( ?( ?(

    Mit freundlichen Grüßen aus dem Schwarzwald


    Markus Günther

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  • Hallo Schmeiss,

    grundsätzlich muss der Hersteller für die Stanze, Anlage, eine Risikobeurteilung vornehmen. Diese würde ich mir vom Hersteller aushändigen lassen. Somit hast du schon einen großen Teil erschlagen. Du kannst jedoch Anhand deiner Gef. Be. und Risikoanalyse weitere Punkte aufnehmen die du trotzdem als Kritisch betrachtest. Ich würde in die Gef. Be jeedoch auch die Potentiale aufnehmen die durch sicherheitstechnische Einrichtungen wie Lichtgitter abgesichert sind, hier das Risiko aber als "grün" wählen.

    Für die Gefährdungsbeurteilung nimmst du dir am besten die Betriebsanleitung der Anlage zur Hand, hier müssen Restgefahren an der Anlage beschrieben werden. Anschließend nimmst du die Gefahren an der Anlage selbst noch mit auf. Für eine Stanze kann man sich z.B. fragen ob Teile durch das Stanzen von spöden Materialien herausfliegen können, Entsteht durch solches stanzen event Lärm der mit der Lämremission der anlage selbst nichts zu tun hat, welche Gefahren sind z.B. bei Wartungsarbeiten zu erwarten, Schneide der Stanze und und und.

    Wie ich das verstehe ist die Maschine neu und muss grundsätzlich noch abgenommen werden?? Wenn das so ist kannst du dir mal das Merkblatt-Heft T008 der BG zukommen lassen, das hilft hier sehr viel.


    Hoffe ich konnte etwas helfen.


    gruss MArco

  • Für die Gefährdungsbeurteilung nimmst du dir am besten die Betriebsanleitung der Anlage zur Hand, hier müssen Restgefahren an der Anlage beschrieben werden. Anschließend nimmst du die Gefahren an der Anlage selbst noch mit auf. Für eine Stanze kann man sich z.B. fragen ob Teile durch das Stanzen von spöden Materialien herausfliegen können, Entsteht durch solches stanzen event Lärm der mit der Lämremission der anlage selbst nichts zu tun hat, welche Gefahren sind z.B. bei Wartungsarbeiten zu erwarten, Schneide der Stanze und und und.


    Hallo,

    es gibt keine Betriebsanleitung zu dieser Stanzvorrichtung, da sie von der eigenen Betriebsmittelkonstruktion konstruiert wurde.

    Es handelt sich sozusagen um ein Stanzwerkzeug aber nicht auf einer großen Presse sondern einer kleinen Tischpresse.

    Mit freundlichen Grüßen aus dem Schwarzwald


    Markus Günther

  • es gibt keine Betriebsanleitung zu dieser Stanzvorrichtung, da sie von der eigenen Betriebsmittelkonstruktion konstruiert wurde.


    Hallo Schmeiss,

    dann seid ihr selber der Hersteller bzw. Inverkehrbringer.
    Und die Forderungen des Produktsicherheitsgesetzes gelten dann eben für euch als Hersteller. Und damit müsste es eine Bedienungs- oder Betriebsanleitung, eine Risikobeurteilung des Herstellers, eine Angabe der Restrisiken, eine vollständige technische Dokumentation, usw. geben.

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • Hallo Schmeiss.
    Da muss ich dem Niko leider Recht geben. Auch wenn bei Euch eine Abteilung das Ding konstruiert hat und es innerhalb der Fa. bleibt, überlasst Ihr die Maschine Dritten (also Euren AN). Da hängt dann alles mit dran. Wenn Du die GBU erstellst, dann erstell auch gleich eine für Wartungs- und Instandhaltungstätigkeiten. Das gehört immer mit dazu.

    Gruß

    Jens

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"

    "Wenn das die Lösung ist, dann will ich mein Problem zurück!" (Rockband Haudegen)

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  • Hallo!

    Entschuldigt nicht jeder kann alles wissen.
    Noch nie sah ich, dass ein Hersteller eine Gefährdungsbeurteilung oder wie es hier heist Risikobeurteilung mitgeliefert hat.
    Bitte nennt mir die Quelle, damit ich nicht dumm sterbe. Eine CE-Kompatibiltätserklärung muss allerdings erstellt werden. dies gilt auch für eigene Fertigungsmaschinen.
    Der Gesetzgeber macht keine exakten Vorgaben für die Gefährdungsbeurteilung. Grundsätzlich konnen alle Gefährdungen herangezogen werden. Schwerpunkt muss matürlich jene Gefährdung(en) sein, die aktuell besteht. andere Gefährdungen würde ich nennen, wenn ich den Verdacht habe, dass diese zum tragen kommen, wenn z.B. partitiell Komponenten ausfallen können.
    Tatsächlich sind Gefährdungsbeurteilungen immer auch personengeprägt oder vorbelastet durch bekannte Unfälle usw.

    Grüße
    Flügelschraube

  • Entschuldigt nicht jeder kann alles wissen.


    ... dann muss derjenige fragen ...

    Zitat

    Noch nie sah ich, dass ein Hersteller eine Gefährdungsbeurteilung oder wie es hier heist Risikobeurteilung mitgeliefert hat.


    GefB und Risikobeurteilung sind sich sehr ähnlich, aber nicht identisch. Die Risikobeurteilung kann nur die Gegebenheiten der Maschine beurteilen, aber natürlich nicht die örtlichen Gegebenheiten am Aufstellungsort usw.
    Dass Hersteller eine Risikobeurteilung mitliefern, dürfte zum sehr seltenen Fall gehören - allenfalls wenn dies vertraglich vereinbart wurde.

    Zitat

    ... CE-Kompatibiltätserklärung ...


    Da es sich um eine Bestätigung handelt, dass eine Maschine konform zu geltenden, harmonisierten Normen konstruiert wurde, heißt es "CE-Konformitätserklärung".

    Zitat

    Der Gesetzgeber macht keine exakten Vorgaben für die Gefährdungsbeurteilung.


    ... Inhalte einer GefB sind z. B. für mechanische Gefährdungen in der TRBS 2111 festgelegt.
    Für die Erstellung einer Risikobeurteilung ist die EN ISO 12100 heranzuziehen.

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • Tach.
    Ja, der Hersteller liefert die Risikobeurteilung i.d.R. nicht mit. Sie kann aber beim Hersteller angefragt werden.
    Nach meinem Wissen ist es so (berichtigt mich gerne, wenn ich mich irren sollte):
    Damit eine Maschine CE-zertifiziert werden kann, muss im Vorfeld geprüft werden, ob sie den gängigen Normen in dem Bereich entspricht. Weiterhin ob sie der Maschinenrichtlinie entspricht und das ist hier mit der entscheidende Punkt. Beispiel für Schutzmaßnahmen: Not-Halt dran aber vom Bediener nicht erreichbar.
    So etwas wird vor der Zertifizierung anhand einer Risikobeurteilung geprüft, ob die Maschine auch den Anforderungen entspricht. Is alles geändert, wird eine abschließende Risikobeurteilung vorgenommen.
    Oder irre ich mich da?

    Gruß

    Jens

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"

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  • Tach,

    für meinen Maschinenpark habe ich ein paar (wenige) Risikobeurteilungen der Hersteller. Diese werden nur auf Anfrage herausgerückt und mit viel Überzeugungskraft hinterfragt. Kleinere Hersteller haben so etwas gar nicht. Da bekomme ich dann eine Bedienungsanleitung mit allgemeinen Hinweisen zu Gefahren, wie "du nicht stecken sollst Finder in Dose". :?::?::?:

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

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  • Moin, Jens,
    Du machst mir mal wieder Arbeit ...
    naja, jeder macht, was er am Besten kann ... ;)

    Tach.
    Ja, der Hersteller liefert die Risikobeurteilung i.d.R. nicht mit. Sie kann aber beim Hersteller angefragt werden.


    Und die Antwort ist in der Regel: "Steht wg. enthaltenem Firmenwissen / Geheimhaltung nicht für Dritte zur Verfügung.

    Zitat

    ... Damit eine Maschine CE-zertifiziert werden kann, ...


    In den meisten Fällen wird nicht "zertifiziert", sondern einfach selbst die Erklärung in eigener Verantwortung gegeben.
    Eine Prüfung durch eine unabhängige Stelle ist nur dann verpflichtend, wenn sie in einer EG-Rechtsvorschrift vorgesehen ist.

    Zitat

    ... muss im Vorfeld geprüft werden, ob sie den gängigen Normen in dem Bereich entspricht.


    Nein. Wesentlich ist die Maschinen-RL (oder eine der anderen RL).
    Erst dann ist zu prüfen, ob zugehörige harmonisierte Normen in welcher Kategorie (Typ A, Typ B oder Typ C) vorhanden sind.
    Ist dies nicht der Fall, können Baumusterprüfung (Anh. IX der MRL) oder umfassende Qualitätssicherung (Anh. X) auch zur Konformitätserklärung führen.

    Zitat

    ... So etwas wird vor der Zertifizierung ...

    siehe oben ...

    Zitat

    ... anhand einer Risikobeurteilung geprüft, ob die Maschine auch den Anforderungen entspricht. Is alles geändert, wird eine abschließende Risikobeurteilung vorgenommen.


    So ist das im Idealfall. Aber vieles wird erst in der Praxis beim Anwender bemerkt ...
    Vorteil bei einer (seltenen) Typ-C-Norm: eine eigene Risikobeurteilung muss nicht mehr durchgeführt werden ...
    Noch Fragen? :D

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  • Du sollst ja keine Langeweile bekommen :D
    Ok. Wieder was dazu gelernt. Deswegen hab ich ja meine Unwissenheit kund getan :D
    Hab dann auch wohl schön öfter den "Idealzustand" erfahren.

    Fragen? Nee, noch nicht. Aber wenn, kann ich Dir ja wieder Arbeit machen :D

    Gruß

    Jens

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  • Da es sich um eine Bestätigung handelt, dass eine Maschine konform zu geltenden, harmonisierten Normen konstruiert wurde, heißt es "CE-Konformitätserklärung".

    Hallo!
    Ja selbstverständlich handelt es sich um eine Konformitätserklärung.
    Ich komme aus eine Branche, die häufig Kompartibilität erfordert. Hab mich verschrieben.
    Fragen hab ich, nach solch eine Abkanzlung nicht mehr.

    Grüße
    Flügelschraube

  • Hallo Waldmann,

    bei Auftragsvergabe mit in den Vertrag schreiben, dass die Risikobeurteilung mit auszuliefern hat.

    Hallo Schmeiss,

    um deine Frage nach dem neuen Kenntnisstand zu beantworten.
    Ihr seit Hersteller also müsst ihr die Risikobeurteilung erstellen. Ob die Maschine das CE bekommt oder nicht ist unwichtig, denn durch dieses Zeichen müsst ihr ein oder zwei Dokumente mehr erstellen. Ansonsten ist die Dokumentation gleich. Eine vernüftige nach dem Stand der rechtlichen Vorgaben zu erstellende Risikogefährdungsbeurteilung (wie von a.r.n.i schon beschrieben) ist nicht die leichteste Übung.
    Durch die Risikogefährdungsbeurteilung bekommt ihr dann auch die Vorgaben für die Bedienungsanleitung der Maschine. Auch dort gibt es Normen die das Aussehen und den notwendigen INhalt beschreiben.

    Danach kannst du die Gefährdungsbeurteilung erstellen. Dabei kann dir ein Auszug aus der RisikoGefährdungsbeurteilung über die auf den Mitarbeiter wirkenden Restgefährdungen helfen, ebenso wie die Angaben aus der Bedienungsanleitung.

    Danach kannst du dir dann die entsprechende Maschinen-Betriebsanweisung erstellen.

    Ich sehe aber ein Problem auf dich zu kommen, eine nach rechtlichen Vorgaben exakte Risiko-Gefährdungsbeurteilung zu erstellen erfordert zusätzliche Ausbildung.
    Wir lassen dies von externen Büros, die sich darauf speziallisiert haben oder von den wenigen eigenen Fackundigen erstellen.

    Gruß RaBAu

    Fremde Meinungen sind zu akzeptieren meine Antwort auf "du" oder "sie". Ich möchte geduzt werden.
    Ich schreibe weiter alles mit DU (siehe Forumsregel). Die die kein Du haben wollen, machen gedanklich immer aus dem Du ein Sie.
    Gruß RaBau

    Nur Pessimisten schmieden das Eisen, solange es heiß ist. Optimisten vertrauen darauf, dass es nicht erkaltet. (Zitat von Peter Bamm)

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    Gruß RaBAu

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    ... probier'n kann mer's und a bisserl was geht immer - alte bayerische Lebensweisheit.
    Aber ich halte unsere Foristen für klug genug, um mit solch einer Anbiederung angemessen umzugehen ... 8) :D
    Ich würde den Anbiederer, der der BG "Gevelsberg" angehört, nicht einmal ignorieren :D

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  • Na ja, a.r.ni

    Auszug aus den Boardregeln:

    11. Werbeverbot
    Werbung (auch getarnt) von Gewerbetreibenden, z.B. von Dienstleistern ist untersagt! Dazu zählen u.a. auch Hinweise und Links auf eigene Homepages, insbesondere mit kommerziellem oder teilweise-kommerziellem Hintergrund.

    Wenn sich jemand anständig vorstellt und da mit aufnimmt, was er denn so treibt, dann kann jeder selbst entscheiden, ob er sich das Angebot einholt.
    Außerdem haben wir dann schnell überflüssige Beiträge, wenn jetzt jeder reinschreibt "... und ich biete das auch an." Dann doch lieber per PM oder einfach durch die Vorstellungen schauen. Aber bitte net offen im Board. Da halte ich nix von.

    Gruß

    Jens

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  • Nein. Wesentlich ist die Maschinen-RL (oder eine der anderen RL).
    Erst dann ist zu prüfen, ob zugehörige harmonisierte Normen in welcher Kategorie (Typ A, Typ B oder Typ C) vorhanden sind.
    Ist dies nicht der Fall, können [...]

    Servus,

    Nur der Vollständigkeit halber: Zwar wird es in der Praxis eher selten gemacht (weil aufwändig), jedoch kann eine Konformitätserklärung auch bei Vorhandensein harmonisierter Normen direkt gegen die wesentlichen Anforderungen der MRL abgegeben werden. In diesem Fall muss jedoch die Gleichwertigkeit der angewandten Kriterien nachgewiesen und dokumentiert werden.

    Gruss, C.

    Das Weltall ist groß.., besonders oben!" ( Wilhelm Busch, 1832-1908 )

    Einmal editiert, zuletzt von chrimu (12. Februar 2013 um 12:03)

  • ... Gleichwertigkeit der angewandten Kriterien nachgewiesen und dokumentiert werden.

    Danke für die Ergänzung ... das war nicht in dem Ablaufschema, in dem ich nachgesehen habe :whistling:

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
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    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
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  • Ob er jetzt die Richtige Antwort hat, kann ich nicht sagen.

    Bei Seinen Ausführungen handelt es sich um ein Stanzwerkzeug, welches zum einbau in einer Presse oder gleichwertig vorgesehen ist.

    Die Presse hat sicherlich eine CE-Kennzeichnung. Das Stanzwerkzeug, sofern keine elektrischen oder Hydr./Pneumat Funktionen, unterliegt soweit ich weiß nicht der MRL.

    Jedoch muss eine Gef.-Beurt mit Risikobewertung für den Einbau, Handhabung, Ausbau erstellt werden.

    Das sollte nicht so schwierig sein.

    Sollte es o.g einbauten haben, dann ist natürlich eine Herstellererklärung erforderlich. In Verbindung mit der Presse ist dann eine Schnittstellenbetrachtung durchzuführen und die CE-Kennzeichnung durchzuführen.

    Das ist zumindest meine Wissenslage.

    Gruß

    AN