Frage: Eine Kollegin, die ausschließlich am Computer arbeitet, hat sich aufgrund zunehmender Sehschwäche einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung der Augen unterzogen. Daraufhin wurde ihr eine spezielle Bildschirmbrille verordnet, die sie jedoch nur bei der Computerarbeit tragen soll. Muss der Arbeitgeber diese Brille bezahlen?
Antwort: Ja, nach der Bildschirmarbeitsverordnung (§ 6) muss der Arbeitgeber die Kosten für eine solche spezielle Bildschirmbrille übernehmen, wenn normale Brillen nicht geeignet sind. Voraussetzung ist eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung der Augen nach G37 (berufsgenossenschaftlicher Grundsatz 37 „Bildschirmarbeitsplätze“). Wird dabei die Notwendigkeit einer Sehhilfe festgestellt (G37-Bescheinigung), benötigt Ihre Kollegin zusätzlich das Rezept eines Augenarztes.
Achtung: Die Bildschirmbrille muss dann aber auch am Arbeitsplatz verbleiben.