Beiträge von Ramona

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    Guten Morgen,

    das wußte ich, dass ich mit dem Foto das blanke Entsetzten auslöse. ich bin seit 2 Jahren hier und kann nicht sagen wie lange das Gebäude schon so genutzt wird. Glücklich sind alle Beteiligten nicht darüber.
    Als ich vor einem Jahr dort war, hatte der Vermieter der Halle die "alte" Gaswarnanlage gerade demontieren lassen und zur Krönung auch noch die Absaugschläuche - angeblich weil sie porös waren - entsorgen lassen. Bevor er auch noch die Absauganlage demontieren lassen konnte - hatts genallt und zwar heftig. Jetzt hat er alles wieder beschafft: die Absauganlage ist neu und die Garwaranlage für den unteren Bereich auch.
    Ich weiß es ist nicht optimal, dennoch kann ich den Vorgesetzten nicht verbieten, dass seine MA den Bereich betreten und sich dort aufhalten. Diese Entscheidung liegt nicht in meiner Befugnis. Andere Lösungen sind derzeit auch nicht in Sicht. Somit, denke ich, die Anlage und eine Unterweisung der MA sind da schon eine gute Lösung. Und diese muß noch optimiert werden.

    Schöne Grüße
    Ramona

    Hallo Leute,

    vielen Dank für die Hinweise und Hilfe. tiefflieger hat natürlich Recht. In die Halle fahren ausschließlich Diesel betriebene Fahrzeuge ein. Eine Absauganlage ist vorhanden und wurde im letzten Jahr auf neuesten Stand gebracht. D.h. ein Absaugschlauch wird auf die Emissionsquelle gesteckt und die Abgase werden abgesaugt.

    Die Gaswarnanlage wurde notwendig, weil unter der Fahrbahn noch 2 Etagen sind in denen sich Sozialräume (Umkleide, WC, Pause), Technikräume und ein Archiv befinden. Der untere Bereich ist zum darüberliegenden - der Fahrbahn - auf der gesamten Länge offen. ich stelle mal ein Foto mit ein damit die Sache anschaulicher wird. Normalerweise sind Beschauhallen unter der Fahrbahn nicht unterkellert - nur in diesem Fall. Daher die Beschaffung der Anlage, falls oben die Absaugung nicht so funktioniert wie sie soll und die MA unter der Fahrbahn rechtzeitig und sicher raus können.

    Eure Hinweise haben mir natürlich sehr geholfen. Trotzdem denke ich, ich werde zur Bergündung der automaischen Abschaltung der Anlage nicht um eine dataillierte Gefährdungsbeurteilung herumkommen. Mein Ziel ist, dass bei Überschreitung des 2. Schwellenwertes der Alarm und die Lüftungsanlage solange aktiviert bleiben bis der 1. Schellenwert unterschritten ist. Dann sollte der Alarm - wenns geht automatisch - a.B. gehen. Die Lüftungsanlage sollte noch ca. 30 Mim nachlaufen. Denke damit wären wir auf der sicheren Seite.

    Komplizierter wollte ich es nicht machen, auch weil die Feuerwehr in der Gegend nur eine Minimalbesetzung hat - die würden sich bedanken ....

    Also nochmal recht herzlichen Dank an Waldmann, Globetrotter, tiefflieger und chrimu

    schöne Grüße aus Bonn

    Ramona

    Liebe SIFA-Gemeinde,

    in einer Halle, in der LKW´s und Busse kontrolliert werden, wurde eine Gaswarnanlage mit insgesamt 6 Sensoren (1xCO2; 1xNO2; 4xCO) installiert. Bei einigen Fahrzeugen müssen bestimmte Aggregate weiterbetrieben werden, was zu erhöhten Konzentrationen besonders im Winter bei geschlossenen Toren führen kann. Bei Überschreitung des ersten Schwellenwertes wird ein optischer Alarm (rotes Blinklicht) aktiviert und die Lüftungsanlage geht i.B. Bei Überschreitung des zweiten Schwellenwertes schaltet sich zusätztlich ein akustisches Signal (Hupe) ein.

    Bei Überschreitung des ersten Schwellenwertes ist ein Arbeiten in der Halle noch möglich. Bei Überschreiten des Zweiten müssen alle Beschäftigten die Halle verlassen und die vorderen und hinteren Hallentore sind zu öffnen.

    Folgendes Problem: bei Unterschreitung des zweiten Schwellenwertes werden die Warnsignale (akustisch und optisch) nicht automatisch deaktiviert. Die Fa. meint nun: ein Beschäftigter solle in die Halle gehen (2 meter in die Halle gehen, dann eine Treppe hoch und noch 2 meter an der hinteren Wand) und den Alarm ausschalten. Geht nicht! ist meine Auffassung. Es müsse doch möglich sein, dass bei Unterschreitung des zweiten Schwellenwertes das akustische Signal automatisch abschaltet und bei Unterschreitung des Ersten das optische Signal ausgeht . Die Lüftungsanlage solle dann noch ca. 30 min Nachlaufen. Die Fa. meinte: das gehe nicht.

    Hat jemand von Euch Erfahrungen oder in welchen Rechtsnormen finde ich dazu entsprechende Vorgaben.

    Danke und schöne Grüße aus Bonn

    Ramona

    Hallo Michael,
    unsere Behörde mußte jetzt alle Schaumlöscher die PFOS enthalten auflisten und melden, diese sollen dann nach und nach - bei der nächsten Prüfung ausgetauscht werden.
    Bis zum 27.06.2011 dürfen diese nur noch verwendet werden.
    Und das trifft für alle zu.
    Viele Grüße Ramona

    Hallo,

    Da kann ich aus der Erfahrung plaudern:

    Ich selbst habe seit 2 Wochen eine Bildschrimbrille, die mein Arbeitgeber bezahlt.

    Wichtig ist die G 37, der Betriebsmediziner bestätigt die Notwendigkeit einer Bildschirmbrille und überweist den Mitarbeiter entweder an einen Augenarzt oder zum Optiker - ich war bei letzteren.

    Durch die Fachkraft ist der Bildschirmarbeitsplatz auszumessen und zu protokollieren. Der Optiker bzw. Augenarzt vermerkt auf diesem Protokoll die Sehstärken.

    Bei uns werden fürs Gestell 19,50 Euro erstattet. Gläser komplett.
    Die Rechnung und die Bescheinigung der Kostenübernahme des BA an den Arbeitgeber.

    das wars.

    Viele Grüße aus Frankfurt Oder
    Ramona

    Hallo Leute,

    in einigen Bereichen bei uns kommen High-Press Feuerlöscher mit dem Schäumungsmittel AFFF 6 % zum Einsatz. Diese sollen laut Hersteller im Löschschaum keine Perfluoroctansulfate (PFOS) enthalten. Nach Angaben im Internet (google) ist PFOS in AFFF mit enthalten.

    Die Richtlinie 2006/122/EG "Verwendungsverbot von Perfluoroctansulfate (PFOS)" schreibt ein Verwendungsverbot dieser Löschmittel ab dem 27.06.2011 (Angabe der BAuA) vor.

    Einige Firmen informierten uns, dass durch die Herstellung von Schaumlöschmittel nach dem Telomerverfahren kein PFOS oder deren Derivate bzw. Salze verwendet werden. Dennoch ist nicht auszuschließen, dass sich PFOS in minimalsten Anteilen in den Schäumen befinden.

    Das ist natürlich alles etwas widersprüchlich.

    Mein Problem ist müssen alle vor 2002 beschafften AFFF-Schaumlöscher ausgetauscht werden und könnten die nach 2002 beschafften noch PFOS enthalten.

    Hat da Jemand Erfahrung?

    Danke
    Ramona

    Hallo,
    wir hatten bei uns im Amt auch diese Raucherkabinen "Smokfree -Stationen" mit den selben guten Erfahrungen wie awen es geschildert hat. Die Kosten betrugen 300,00 Euro monatlich. nach 6 Monaten wurden diese wieder abgeschafft - zu teuer meinte unser Haushälter.
    Grüße Ramona

    Hallo Sifa´s,
    folgendes Problem:
    auf unserem Gelände des Bundespolizeiamts haben wir eine Kfz-Werkstatt in der Kleinstreparaturen und Instandsetzungen von Dienst-Kfz durchgeführt werden. Den Arbeitern wird vom Bund Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt. Bisher bekamen sie auch eine Erstattung der Reinigungskosten.
    Nun fragen sie an, ob nicht der Bund die Reinigung der Arbeitskleidung übernehmen müßte, da diese mit den Produkten (Öl, Benzin, Reiniger, u.a.) aus der Werkstatt beschmutzt sind.
    Gibt es dazu eine Regelung, bei den GUV und Google hab ich nichts gefunden.
    Danke
    Ramona

    ich hab da kein Problem übern Durchschnitt zu liegen. dafür können wir, die "Überdurchschnittlichen" auch früher in Rente (mit 67) gehen

    Wartet noch ein Weilchen dann seid ihr auch drüber - da hat die Natur wenigsten eine ausgleichende Gerechtigkeit geschaffen.
    wir werden alle nach 365 Tagen ein Jahr älter -hi hi hi

    Gruß Ramona

    Hallo,

    eine Teilzeit-Sifa im öffentl. Dienst bekommt (zumindest bei uns - Bundesbehörde) sofern sie Beamter ist, keine Zulage. Es ist egal ob mittlerer Dienst oder gehobener Dienst.
    Bei den Angestellten sieht es etwas anders aus. Hier darf nur jemand beauftragt werden, der die Vergütungsvoraussetzungen der BAT Vc (früher) bzw. nach TVöD die Entgeltgruppe 8 oder 9 erfüllt.
    Bist du Angestellter und hast eine geringere Entgeltgruppe, dann kannst du nach einer gewissen Einarbeitungszeit ein Höhergruppierung einfordern.
    Als Beamter - Pech.
    ich hoffe ich konnte dir ein wenig helfen.

    Viele Grüße Ramona

    Hallo Herbert,

    ja gerne, ich trage nur keine Uniform - bringe aber gern jemanden mit der eine trägt. Du bist natürlich auch gern bei uns eingeladen. Unsere Gewahrsamszellen sind vom Feinsten, habe ich selbst in den vergangenen Monaten geprüft * keiner Scherz

    Gruß Ramona

    Hallo allerseits,

    da habe ich nicht nur euch in helle Aufregung gebracht sondern nun auch noch einige Herren hier bei mir in Grün ... und das auf´n Freitag, so kurz vorm Wochenende!

    Also zuerst mal Toni hat natürlich auch Recht:
    Es stimmt, dass hier differenziert werden muss, handelt es sich um einen öffentlichen Verkehrsraum oder um ein Privatgelände?

    Handelt es sich bei seinem Arbeitgeber um ein Privatgelände, d.h. kein öffentlicher Verkehrsraum und es gilt nicht die StVO, dann kann er führen / fahren was ihm sein Arbeitgeber oder Besitzer des Geländes erlaubt / gestattet. Es handelt sich dann hier nur um eine rein versicherungstechnische Angelegenheit, die dann der Arbeitgeber oder Besitzer des Geländes zu vertreten hat.

    Handelt es sich um öffentlichen Verkehrsraum, dazu zählen auch die Parkplätze vor Einkaufsmärkten, obwohl diese dem jeweiligen Einkaufmarkt gehören, dann darf er kein Fahrzeug führen. In Verkehrsräumen in denen die StVO gilt trifft das Gleiche zu.

    Ist sein Berechtigungsschein zum Führen des Gabelstaplers an den privaten Führerschein gekoppelt, d.h. auf dem Berechtigungsschein ist der Vermerk: „Gilt nur in Verbindung mit dem Führerschein“, dann ist mit den Entzug des Führerscheins auch der Berechtigungsschein entzogen. Bei keinem Eintrag darf er weiter auf dem Firmengelände den Gabelstapler führen.

    In jedem Fall ist aber sein Arbeitgeber zu informieren und dieser hat zu Prüfen inwieweit er die Verantwortung übernehmen möchte. Bei einem Mitarbeiter, der zuverlässig ist und die Leistungsvoraussetzung erfüllt wird ihm die Entscheidung sicher nicht schwer fallen.

    So ich hoffe etwas Licht ins dunkel gebracht zu haben.

    Viele Grüße Ramona

    Zu der Frage: ein klares - Ja

    Der Kollege hat, wenn in seinem betrieblichen Führerschein für Staplerfahrzeuge der Besitz eines Führerscheins gemäß § 26 Fahrerlaubnis-Verordnung vorgeschrieben ist, diesen auch abzugeben.

    Das kann er bei seinen Vorgesetzten machen oder einen von ihm Beauftragten. Er darf währen des Entzugs seines Führerscheins keinen Gabelstablers und dauch kein anderes Fahrzeug mehr führen (außer Fahrrad).
    Fahren ohne Führerschein ist nach § 21 Abs. 1 Nr. 1StVG ein Straftatsbestand, egal ob nie besessen oder Eingezogen.

    Sollte er dennoch dagegen verstoßen, könnten ihn empfindlichere Strafen (Verlängerung des Führerschein-Enzugs; Ordnungsstrafen) treffen.

    Aber auch sein Vorgesetzter verhält sich ordnungswidrig, wenn er wissentlich des Sachverhalts ihm mit den Führer des Gabelstablers beauftragt.

    Also auf Nummer Sicher gehen - vielleicht kann er in seiner Firma während dieser Zeit eine andere Arbeitsaufgabe machen.

    Viele Grüße Ramona