Bezahlung SIFA

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  • Hallo,

    eine Teilzeit-Sifa im öffentl. Dienst bekommt (zumindest bei uns - Bundesbehörde) sofern sie Beamter ist, keine Zulage. Es ist egal ob mittlerer Dienst oder gehobener Dienst.
    Bei den Angestellten sieht es etwas anders aus. Hier darf nur jemand beauftragt werden, der die Vergütungsvoraussetzungen der BAT Vc (früher) bzw. nach TVöD die Entgeltgruppe 8 oder 9 erfüllt.
    Bist du Angestellter und hast eine geringere Entgeltgruppe, dann kannst du nach einer gewissen Einarbeitungszeit ein Höhergruppierung einfordern.
    Als Beamter - Pech.
    ich hoffe ich konnte dir ein wenig helfen.

    Viele Grüße Ramona

  • Mehr Geld gibt`s nicht! Das ist doch eine zusätzliche Qualifikation für SIE!
    Seien sie froh, daß sie ihren Arbeitsplatz noch haben! Wir haben seit einigen Jahren schwer zu kämpfen, da ist nichts drin! Sie arbeiten doch die gleichen Wochenstunden,wofür mehr Geld?

    Was wollt ihr denn noch??? :D :D :D

    Andreas

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    • Offizieller Beitrag

    Ja, irgendwie schon.
    Da sieht man doch gleich, welchen Stellenwert die Arbeitssicherheit im Unternehmen einnimmt.
    Ich hatte da Gott sei dank keine Probleme. Unser Unternehmen bezahlt nach AVR, welches sich aber an den BAT anlehnt.
    Da die mindestqualifikation für die Sifa-Ausbildung ja der Meister ist, wird man bei uns auch dementsprechend eingruppiert.
    Normalerweise in 4b mit Bewährungsaufstieg nach 4a.
    Wie das ganze bei teilzeit Sifas aussieht, kann ich nicht beurteilen, wir haben nur drei "ganze". Mich, als leitende Sifa haben sie in 3 eingruppiert. Aber auch bei uns ist ja alles im Umbruch, wie die Eingruppierungen in Zukunft aussehen werden..keiner weiß es so genau...

    herbert

  • Ich denke eine Teilzeit SIFA trägt mehr Verantwortung als ein Mitarbeiter ohne diese meist „EHRENAMTLICHE“ Zusatzaufgabe. Daher währe eine Zulage meiner Ansicht nach gerechtfertigt. Immerhin ist man für seine Beratung auch Rechtlich belangbar.

    Übrigens, mein Vorgesetzter arbeitet auch nicht mehr Stunden und hat trotzdem mehr Geld. Woran liegt es wohl Andreas?

  • Die Stellung der Sicherheitsfachkraft im Betrieb
    Beim Umgang mit diesem Thema könnte man es sich leicht machen:
    Man greife zu einer Broschüre einer beliebigen Berufsgenossenschaft, die das Thema „Organisation im Arbeitsschutz“ behandelt.
    Dort findet man die üblichen Organigramme für Klein- wie Großbetriebe mit neben- oder hauptamtlich tätigen Sicherheitsfachkraft, aber auch die Einbindung von überbetrieblichen sicherheitstechnischen Diensten in betrieblichen Strukturen.

    ODER:

    Man nehme das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), betrachte etwas genauer die darin getroffenen Festlegungen bzgl. Aufgaben, Ausstattung und Anbindung von Sicherheitsfachkräften und fände rasch verbindliche Aussagen
    · Zu Qualifikation
    · Zu Arbeitsumfang und Arbeitsbedingungen
    · Zu Kooperationsverpflichtungen,
    · Zum disziplinarischen Unterstellungsverhältnis und zu anderem mehr.

    Das gegebene Thema wäre abgehandelt.
    Gilt das wirklich?
    Heute vielleicht noch – aber morgen wohl kaum!
    Zunächst wohl auch deswegen nicht, weil es bereits vor der dem ASiG Sicherheitsfachkräfte gab, und dies aus mancherlei guten Gründen. In jedem Fall und wodurch im einzelnen begründet, der Einsatz von Sicherheitsfachkräften erfolgte in freier unternehmerischer Entscheidung und damit sicherlich aus guter Einsicht und fester Überzeugung.
    Dementsprechend erfolgte die Auswahl der Personen und ihre Positionierung in den betrieblichen Hierarchien. Es war eben nicht die Erfüllung einer lästigen gesetzlichen Pflicht oder Auflage. In diesen fortschrittlichen Betrieben bewegten sich Sicherheitsfachkräfte als Gleiche unter Gleichen, und ihre Arbeit wurde als nötig und unverzichtbar anerkannt.

    Vor dem Arbeitssicherheitsgesetz gab es fortschrittliche Betriebe. Sie setzten Sicherheitsfachkräfte ein, die ihre Aufgaben am Bedürfnis des Betriebes orientierten. Dieses geschieht auch heute – in Einzelfällen. Hier wird Eigenverantwortung wahrgenommen, wenn es präventiv um Sicherheit und Gesundheitsschutz geht. Daran wird die Rolle der Sicherheitsfachkraft ausgerichtet und mit dem spezifischen Anspruch des Betriebes angereichert. Das greift dann natürlich deutlich über den Rahmen des ASiG hinaus. Das Motiv für dieses erweiterte Rollen- und Aufgabenverständnis liegt auf der Hand:
    Unternehmen, die gezwungen durch einen zunehmenden Wettbewerbsdruck ihre Ressourcen systematisch bündeln, diese auf ihre Kernkompetenzen konzentrieren und gleichzeitig vernetztes denken und Handeln ihrer Mitarbeiter in globaler Dimension erwarten, können mit einem Arbeitsschutzfunktionär , der sich „Sicherheitsfachkraft“ nennt, nicht zufrieden sein.

    Die Sicherheitsfachkraft in diesem Umfeld muss sich als ein in der Ergebnisverantwortung gleichwertiges Mitglied der betrieblichen Führungsmannschaft begreifen. Ausgangspunkt seines Handelns ist die Extraktion von Handlungsmaximen aus Gesetzen und Normen für die spezifischen Bedürfnisse seines Betriebes. Im Folgenden sind diese von außen kommenden Ansprüche so zu instrumentalisieren, dass sie als Mittel zur Optimierung der betrieblichen Wertschöpfungsprozesse – also als Führungsinstrumente – begriffen und eingesetzt werden. Das klingt zunächst sehr theoretisch und könnte als akademische Übung missdeutet werden. Praktisch angewendet heißt dies jedoch nichts anderes, als dass mit allen geeigneten Mitteln von der betrieblichen Führungsmannschaft dafür gesorgt werden muss, dass ein dauerhaft ungestörter Betriebsablauf sichergestellt ist. Dabei muss gleichzeitig den ordnungsrechtlichen Ansprüchen an den Betrieb nachhaltig genügt werden. Diesem Anspruch kann sich kein betrieblicher Akteur entziehen, gleichgültig, an welcher Stelle und in welcher Rolle er im Betrieb steht. Je weiter er sich dabei in einer Führungsverantwortung befindet, um so ausgeprägter ist der Anspruch an ein systemorientiertes Wirken.

    Flache Hierarchien bedingen Spreizungen von Verantwortlichkeiten. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich operative oder funktionale Verantwortlichkeit handelt, wenn man begreift, dass sie den jeweiligen Unternehmenszielen zu dienen haben. Für die Sicherheitsfachkraft heißt das zunächst, dass er nicht einem durch Paragraphen geschütztem Reservat ein diskretes Dasein zu führen hat, um von hier aus dezente Ratschläge zu erteilen. Es heißt aber unverkennbar, dass sie Verantwortung übernehmen muss und im Spagat zwischen Experten- und Generalistenfunktion zu tragen hat. Traditionell ist sie der gewünschte Ratgeber der Betriebsleitung und damit sorgetragend für verantwortungsbewusstes Handeln. Darüber hinaus aber zeigt sie auf, welche Bedeutung die betriebliche Qualitätssicherung in bezug auf die Qualitätsansprüche des Marktes und die aus beiden resultierende Produktsicherheit hat. Hierbei sind die Gesichtspunkte der Produkthaftung als Anspruch an einen sicherheitsgerechten und qualitätssichernden Wertschöpfungsprozess von der Sicherheitsfachkraft zu formulieren. Damit wird sie zwangsläufig zum mitgestaltenden Partner bei der Disposition und bei der Durchführung von Investitionen. Das gibt ihr gleichzeitig die Gelegenheit, die vom Betrieb zu erfüllenden Präventionsansprüche zu formulieren und in die Planung einzubringen. Bei allen betrieblichen Abläufen ist Prävention ein mitbestimmender Faktor. So, wie bereits bei der Umsetzung von Außenfaktoren zu Führungsinstrumenten beschrieben, sind auch innerbetriebliche Einflussgrößen zu erfassen und zu Präventionsmaßnahmen zu nutzen. Wo also durch neue Arbeitsformen die Eigenverantwortung der Mitarbeiter gefördert und gefordert wird, ist die Selbststeuerung bei der Sicherheit und Gesundheitsschutz eingebunden. Das verändert nicht nur das Selbstverständnis des einzelnen Mitarbeiters, sondern zwangsläufig auch das der Sicherheitsfachkraft. Hier ist nicht „Besser-Wissen“ gefragt, sondern das Handlungswissen des Mitarbeiters in Kombination mit dem Expertenwissen der Sicherheitsfachkraft.

    Dieser Wissensverbund erwächst aus diesem partnerschaftlich-kollegialen Zusammenspiel mit dem Ziel, im Sinne der Prävention tätigkeitsbedingte Belastungen zu minimieren, um so eine reale Gesundheitsförderung zu erreichen. Das heißt nichts anderes, als das der Sicherheitsfachkraft die ihr zufallenden Führungsaufgaben zu vereinbaren hat mit dem notwendigen Verständnis, „Vertrauter“ des einzelnen Mitarbeiters zu sein.

    Betrachtet man die Ansprüche an diese Funktion, so ist man rasch bei der Erkenntnis, dass die Sicherheitsfachkraft bei richtiger Wahrnehmung ihrer Rolle im Betrieb die Ansprüche erfüllt, die man heute an einen modernen Manager stellt. Eingebettet in einen kooperativen Führungsstil begleitet sie das eigenverantwortliche Handeln der Beschäftigten auf kollegialer Ebene und sogt dafür, dass Arbeitsabläufe mit hoher Effizienz – weil störungsfrei – ablaufen können.

    Soll dieses Ziel dauerhaft erreicht bleiben, kann sich die Sicherheitsfachkraft nicht auf den klassischen Arbeitsschutz beschränken. Auch dann nicht wenn zwischenzeitlich der Gesundheitsschutz darin als unverzichtbares Element eine neue Gewichtung erfährt und dementsprechend die Prävention in das Zentrum des Aufgabenspektrums gerückt ist. Zwar fordert eine wirkungsvolle Prävention die Erfassung und Gewichtung aller Belastungsfaktoren und in Folge dazu deren gezielten Abbau.

    Nur, so neu ist dieser Anspruch an die Akteure im Arbeitsschutz nicht. Bestenfalls bedingt dies eine graduelle Verschiebung bei der Erfüllung ihres „Tagesgeschäftes“. Somit führt dies auch nicht zu einer zusätzlichen Inanspruchnahme, insbesondere dann nicht, wenn die zuvor beschriebene Position der Sicherheitsfachkraft tatsächlich auch so ausgefüllt wird. Gemeint ist damit der Weg in eine bewusste Vernetzung mit einer Reihe weitere mehr oder minder klassischer Felder, auf denen der Betrieb gefordert ist bzw. zu agieren hat.

    Unerwähnt blieben bislang die Fragen der Ökologie. Auch hier ist die Sicherheitsfachkraft gefragt. Wer Fragen zum Umgang mit zum Beispiel Gefahrstoffen verantwortungsbewusst zu bearbeiten und schlüssig zu beantworten hat, steht mitten im Spannungsfeld zwischen Kreislaufwirtschaft, Boden-, Luft- bzw. Wasserreinhaltung und Sicherheit wie auch Gesundheitsschutz. An solcher Stelle sind Scheuklappen fehl am Platze und das zusammenwirken mit anderen Experten unverzichtbar. Auch weil der Einsatz bestimmter Stoffe und Materialien ebenfalls sofort Fragen nicht der Produkthaftung aufwirft, sondern künftig zum Bumerang wird. Hersteller werden sich in Zukunft mehr und mehr auf die Rücknahme und Entsorgung ihrer Produkte einzustellen haben.

    Qualität und Umweltschutz sind nur zwei Beispiele von betrieblichen Feldern, deren Vernetzung mit dem Arbeitsschutz dringend geboten ist. Dabei hat die Sicherheitsfachkraft – wie am Beispiel der Gefahrstoffe erkennbar – eine Schlüsselrolle zu übernehmen. Je nach Größe des Betriebes bzw. Unternehmens wird er dabei die verschiedenen, miteinander verzahnten Arbeitsgebiete in Personalunion selber abdecken oder aber deren Integration initiieren und gestalten.

    Damit wird es durch das Wirken der Sicherheitsfachkraft möglich, die Konstitution der erfassten Einheiten abzubilden, um damit Stärken und Schwächen zu erfassen. Auf dieser Grundlage wird es einer Unternehmensleitung möglich, ein nachhaltiges Wirtschaften zu erreichen. Die Sicherheitsfachkraft ist ein betrieblicher Leistungsträger, die auf dem Feld der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes Initiator unternehmerischer Fürsorge ist und in integrierender Weise gezielt zur Wettbewerbsfähigkeit seines Betriebes beiträgt.

    Leider ein bischen viel Text.

    Horst

    2 Mal editiert, zuletzt von eisenhuth (27. Februar 2006 um 10:10)

  • hallo alle...

    Da dieses Thema mitentscheidend ist für meine Entscheidung (siehe vorstellung)
    hier mal einfach so in die Runde gefragt.
    Was kann man verlangen wenn man den Posten der SiFa übernimmt ???

    Und wie ist es mit der Zeit, gibt es da nicht von der BG eine Richtlinie wie viel Zeit einer
    SiFa zur Verfügung stehen sollte ?


    MfG

    Stefan

    ...wir sind nicht nur für das verantwortlich was wir tun, sondern insbesondere für das was wir NICHT tun.

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    Hallo Stefan,
    zur Bezahlung einer Sifa kann ich dir nichts verbindliches sagen, dies wird ja überall anderst gehandhabt.

    Zu den Einsatzzeiten,
    Die Einsatzzeiten sind je nach der zuständigen BG und des Betriebstyps (Gefahrenklasse) unterschiedlich.
    Generell aber ist die BGV A2 mit den dort veranschlagten Einsatzzeiten anzuwenden.
    Aber wie gesagt, die einzelnen BG´s können auch etwas andere Einsatzzeiten fordern.....

    herbert