Gefährdungsbeurteilung Aufzüge

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  • Hallo Meschenschützer,

    ich suche eine Checkliste zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung von Personenaufzügen für die Hersteller: Schindler; Thyssen; Schäfer; Kohne und Otis. Vielleicht kann mir ja jemand helfen. Vielen Dank im Vorraus.

    Lutz

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  • Moin,

    sowas würde mich auch interessieren - wobei ich vermute, dass, sollte jemand eine solche Checkliste aufgestellt haben, diese erstmal auf die eigenen Verhältnisse und Fahrstühle angepasst werden müsste.

    Mehr als die Betriebsanleitung des Fahrstuhls als Grundlage für eine GFB fällt mir im Moment nicht ein, und da ich kein "Fahrstuhl-Experte" bin, habe ich die Befürchtung etwas zu übersehen.

    Gruß aus dem Norden

    nj 1964

    Planung bedeutet den Zufall durch den Irrtum zu ersetzen.

  • ...ich hier mal wieder was, aber: Gefährdungsbeurteilung Aufzug?!?!?

    Also, man könnte:

    - abstürzen -iss klaa!

    - stecken bleiben - auch klaa!

    - von einem Mitfahrer/-in angefallen werden - naja, nich so klaa!

    ...und weiter fällt mir jetzt nicht viel ein???


    Also nee, mal Spass bei Seite Lutz: Was willst Du denn damit? Und was könntest Du tun, was der Hersteller nicht schon getan hat? Klär mich doch mal etwas genauer auf.


    In diesem Sinne

    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

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  • :D Die Gefährdungsbeurteilung für Aufzüge ist durchzuführen, um festzustellen, ob die Aufzugsanlage dem Stand der Technik entspricht.

    D. h. Abgleich mit Maschinenrichtlinie UND DIN EN 81-1 und 81-2. In diesen beiden Werken ist der Stand der Technik am sichersten wiedergegeben.

    Durchführen muss die Beurteilung der Betreiber oder eine ZÜS.

    Bei Neuanlagen wird angenommen, dass sie dem Stand der Technik entsprechen (müssen). Daher muss dafür keine GBU erstellt werden, sondern es reicht die reguläre technische Wartung/Prüfung aus.

    Allerdings dafür nach Checklisten zu suchen halte ich für verwegen, da ich mir nicht vorstellen kann dass es diese a)gibt und b)weitergereicht werden.

    Falls doch, so hätte ich auch gerne eine :love:

    Die Herstellerfirmen müssen meiner Ansicht nach nicht separat betrachtet werden, da dem "Stand der Technik" der jeweilige Hersteller egal ist.


    Nicht vergessen, dass Aufzugsanlagen nun auch nach BGV A3 betrachtet und geprüft werden müssen!

    Viele Grüße

    Andreas

  • Hi allersits

    Letztendlich sind unter anderem noch 2 Sachen für die Gefährdungsbeurteilung von Aufzuganlagen wichtig:

    1. Prüfintervalle nach Betirebssicherheitsverordnung - da macht es Sinn, als Betreiber auf jeden Fall mitzuwirken. Zum einen weiss nur der Betreiber wie, und wie häufig der Aufzug benutzt wird. Zum Anderen hat eine ZÜS natürlich durchaus ein Interesse daran Prüffirsten eher kurz zu halten.
    2. Da sind wir wieder beim Stand der Technik : Gerade alte Lastenaufzüge entsprechen diesem nicht mehr. Und wenn man grössere Lasten in einem offen Aufzugskorb tranportiert kann da noch eine Gefahr durch unkontrolliert bewegt Teile (wenn sich z.B. ein grosses Metallteil verkantet) o.ä. dazukommen. Undi die offenen Aufzugskabinen in Lastenaufzügen ohne Absiucherung gibt es immer noch haufenweise.

    in diesem Sinne

    Gruß
    Thorsten

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    Es genügt nicht, unseren Kindern einen besseren Planeten hinterlassen zu wollen.
    Wir müssen auch unserem Planeten bessere Kinder hinterlassen!

  • Hallo.

    Bei uns werden im Rahmen der Prüfungen durch TÜV/Dekra und Co. die Gefährdungsbeurteilungen mit angeboten.

    Dazu holen die sich den Leiter unserer Wartungs-Instandsetzungsabteilung dazu. Am Ende haben wir dann recht umfangreiche GB für die Aufzüge in Händen.

    Gruß aus Iserlohn

    Politik und Wahrheit verhalten sich zueinander wie Ebbe und Flut.

    Wo das eine hinkommt, tritt das andere zurück!

  • ...würde mich so eine "Aufzugs GB" ja wirklich mal interessieren. Ich habe noch immer keinen blassen Schimmer, was der Anwender dort platziert. Könnt ihr sowas mal sichtbar machen?!?


    In diesem Sinne

    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

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  • Hi

    anbei eine GB Aufzüge aus einem Prüflistenkatalog vom Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Soziales (Schriftenreihe Managementsysteme für Arbeitsschutz und Anlagensicherheit).

    Letztendlich gilt:
    ]Gemäß BetrSichVO §15 ist der Betreiber überwachungsbedürftiger Anlagen (z.B. Aufzüge) dazu verpflichtet mittels einer sicherheitstechnischen Bewertung die Wartungs- und Prüffristen der Gesamtanlage und der Anlagenteile mittels einer sicherheitstechnischen Bewertung festzulegen.
    Auf diese sicherheitstechnische Bewertung kann verzichtet werden, wenn das Ergebnis (Festlegung der Prüf-/Wartungsfristen) bereits in einer Gefährdungsbeurteilung gemäß §3 BetrSichVO enthalten ist.
    In der Praxis hat es sich bewährt, die sicherheitstechnische Bewertung bzw. die Gefährdungsbeurteilung von der zugelassenen Überwachungsstelle (z.B. TÜV) durchführen zu lassen. Die Gefährdungsbeurteilung sollte sowohl Gefährdungen und daraus abgeleitete Maßnahmen hinsichtlich der Mitarbeiter als auch hinsichtlich der Prüfung / Wartung der Aufzüge enthalten.
    Sofern sich keine wesentlichen Änderungen an den überwachungsbedürftiger Anlagen ergeben, genügt eine einmalige Beurteilung.

    Meinen Kunden empfehle ich allen, die GB über die Übrewachungsstelle (einnmalig) durchführen zu lassen.

    LG A

  • ...juckt es mich doch schon wieder. Was hat denn, Amaranth, eine solche Liste mit einer Gefährdungsbeurteilung zu tun?? Also, auch wenn das wieder mal etwas ignorant klingen mag, aber ein solcher Zettel hat für mich mit einer GB so gar nichts zu tun. Eine solche Checkliste ist sinnvoll im Bereich Prüfpflichten und Managementsystemen, aber sonst...

    In diesem Sinne

    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Hallo Amaranth!

    Danke für die Liste.
    Ich denke sie muss natürlich auf meine Bedürfnisse angepasst werden.
    Insgesamt fehlt mir in der Diskussion noch der Aspekt, dass ein Aufzug auch eine neue Nutzung erfahren könnte.
    Beispiel kleiner Personenaufzug wird von Rollstuhlfahren benutzt, über den Aufzug werden Flüssigkeiten in offenen Gefäßen transportiert, es fahren Personen mit, die oft beide Hände an irgendwelchem Equipment haben.
    Gibt es bei der Umnutzung Gefahren, dass sich geklemmt werden kann oder kann der Fahrstuhl zu einem Nothalt gezwungen werden.
    Sind vielleicht Tiere beteiligt, die größer als ein Hamster sind?

    Grüße
    Flügelschraube


  • Nein, darum geht es nicht!
    Es geht nur darum, ob der AUFZUG den Stand der Technik erreicht hat bzw. hält.
    NICHT darum, was die Leute so alles im Fahrstuhl anstellen oder transportieren.
    Das steht auf einem anderen Blatt, nämlich auf der Gefährdungsbeurteilung für die LEUTE.


    Viele Grüße
    Andreas

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    • Schlagt mich nicht aber Google und der erste Link zur VBG führte mich hierhin: Klick mal

      Finde ich gar nicht mal schlecht. Wenn man dieses auf die Benutzer des Aufzugs anpasst, der Bereich berücksichtigt wird in den der Aufzug betrieben wird (z.B. Gasgefährdeter Bereich, ausstattung mit Atemschutzmasken ect.), was transportiert werden muss (Personen und/oder Lasten).

      Problematischer wirds wenn man alte Fahrstühle, z.B. mit offener Schachtwand neu beurteilen möchte. Das nachrüsten von Lichtschranken ist nicht billig.

    Ich mach mir über den Weltungang am 21.12.12 keine Sorgen, da dieses Ereignis mit keiner versicherten Tätigkeit im Zusammenhang steht.

  • Hallo,

    für unsere Einrichtung habe für die Aufzugsanlagen habe ich eine Sicherheitstechnische Bewertung vom TÜV erstellen lassen.

    Jetzt bin ich nicht so ganz sicher, muss ich jetzt trotzdem noch eine Gefährdungsbeurteilung erstellen?


    Vielen Dank!