Gesetze zur Gefährdungsbeurteilung

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  • Hallo alle zusammen.

    Vielleicht kann mir jemand helfen. Ich bin gerade dabei meine Diplomarbeit zur Gefährdungsbeurteilung zu schreiben und habe aber gerade ein kleines Problem zu den Gesetzmäßigkeiten bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung.

    Habe ich das richtig verstanden, dass die GFB aus 2 verschiedenen Bereichen gefordert wird? Also einmal aus den Arbeitsschutzgesetz und seinen Verordnungen (gesetzliche Seite) + seitens der Berufsgenossenschaft (für Mitgleider).

    Wenn ja was gilt dann genau seitens der BG? Sind alle BGV's,BGR's,BGG's,BGI'S verbindlich? Oder haben die BGR's,BGI's und BGG's nur informativen Charakter und die BGV ist Maß aller Dinge?

    MFG

    Matthias

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  • ...im Wesentlichen der Nachweis der Befaehigung einer eigenstaendigen Recherche?!?! Alles was recht ist, aber als Diplomant solltest Du in der Lage sein diese relativ einfach Fragestellung selbststaendig ausreichend zu beantworten bzw. die entsprechenden Grundlagen auf ausreichend gesicherter Basis zu ermitteln.


    In diesem Sinne

    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • ...im Wesentlichen der Nachweis der Befaehigung einer eigenstaendigen Recherche?!?! Alles was recht ist, aber als Diplomant solltest Du in der Lage sein diese relativ einfach Fragestellung selbststaendig ausreichend zu beantworten bzw. die entsprechenden Grundlagen auf ausreichend gesicherter Basis zu ermitteln.


    In diesem Sinne

    Der Michael

    Das stimmt jedoch habe ich bis jetzt nichts Handfestes gefunden und da ich in meiner DA die Gesetzmäßigkeiten nur anscheinde dachte ich hier auf die schenlle hilfreiche Informationen zu erhalten...

    trotzdem danke.

    Gruß Matthias

  • Hallo Matthias,

    hier zur Recherche

    http://www.gefaehrdungsbeurteilung.de/de

    Gruß Tanzderhexen

    Gruß tanzderhexen

    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

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  • Die Seite von Tanzderhexen sollte dir wirklich alle notwendigen Informationen liefern.
    Es ist nur irgenwie aber schon etwas eigenartig dass du eine Diplomarbeit zu etwas schreiben willst von dem du scheinbar nicht mal die grundlegendste Information hast.

    Ich hoffe ja dass du da jetzt auf der Seite nicht einfach die Copy/paste Methode anwendest. (oder zumindest dann die Zitate als solche markierst) :D 8)

  • Habe ich das richtig verstanden, dass die GFB aus 2 verschiedenen Bereichen gefordert wird? Also einmal aus den Arbeitsschutzgesetz und seinen Verordnungen (gesetzliche Seite) + seitens der Berufsgenossenschaft (für Mitgleider).

    das hast Du offensichtlich falsch verstanden.
    Schon einer kleiner Blick auf Wikipedia
    http://de.wikipedia.org/wiki/Gefährdungsbeurteilung
    hätte Dir folgendes gezeigt:

    Die Gefährdungsbeurteilung zu Arbeitsstätten, Arbeitsplätzen, Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeiten basiert u. a. auf § 5 Arbeitsschutzgesetz infolge der Umsetzung europäischer Rahmenrichtlinien zum Arbeitsschutz (1992), § 3 Betriebssicherheitsverordnung, § 6 Gefahrstoffverordnung, § 89, 90 Betriebsverfassungsgesetz.

    Hab' ich doch gerade erst vor kurzem dort ergänzt - und soeben noch einen Fehler entdeckt ... ;)
    Ansonsten finde ich es auch etwas befremdlich, wie wenig Du über das Thema Deiner Diplomarbeit weißt ... ;(
    Die Gefährdungsbeurteilung als solche ist eine Antwort des Gesetz- und Verordnungsgebers auf die Forderungen von KMU, kleinliche Reglementierungen abzuschaffen ("Ein Schreibtisch muss eine Tiefe von 82 cm aufweisen").
    Im Zusammenhang mit der Betriebssicherheitsverordnung kam auch der Begriff "Betreiberverantwortung" auf.

    Wenn Du mehr wissen willst - warum fragst Du nicht einfach einen TAB der BG, der Du oder Deine Firma angehörst?

    Und weil es gerade passt:
    oftmals, wenn ich Fragen hier sehe, schießt mir durch den Kopf: "warum fragt er/sie das nicht erst einmal bei seiner/ihrer BG nach?"
    Die Leute dort sind keine "Feinde", sondern Kollegen, die von unseren Unternehmen dafür bezahlt werden, uns zu helfen!
    Gleiches gilt für die Fachleute beim Gewerbeaufsichtsamt oder im Amt für Arbeitsschutz (wahlweise auch Bezirksregierung oder Regierungspräsidium oder Landesdirektion ...)

    Ausnahmen gibt es bei Fragen zu Einzelfällen, in denen man eine allgemeine Auskuft möchte, ohne dass sich der Fall auf das eigene Unternehmen zurückführen lässt (das sind wir Selbstständgen im Vorteil - wir rufen dann bei einer anderen BG oder einem anderen GAA an ...).

    Hier in diesem Forum sollten Fragen aus der Praxis gestellt werden - "Hör mal, ich habe da ein Problem .... wie löst Ihr das in Eurem Tagesgeschäft? ... machst Du die GefB mit Textverarbeitung oder Tabellenkalkulation oder einem Programm von XY GmbH? Wie sind Deine Erfahrungen? ... unser letzter QM-Auditor hat eine Abweichung festgestellt, weil bei einer Gefahrstoffbetriebsanweisung noch der Bezug zu §20 stand - wie geht Ihr damit um?"

    Sachen wie bspw. "mein Unternehmen hat 16 Mitarbeiter. Wenn ich 5 Zeitarbeiter einstelle, muss ich dann einen Sicherheitsbeauftragten und einen ASA haben?" kann man hier fragen ... aber die verbindliche Auskunft kommt von der BG (wen es interessiert - ich habe das gefragt ... Antwort: ja.)

    Aber ein "wo gibt es gesetzliche Grundlagen für die GefB?" hat in diesem Forum nichts verloren - eine Frage nach dem Inhalt von DIN-Normen ist schon wieder etwas anderes ...
    Und wenn eine Suche bei Google oder MetaGer an "prominenter Stelle" bereits die Antwort ergibt, ist eine Frage in diesem Forum eine Zumutung.

    ... so, das mal als "Grundsatzerklärung" ...

    ... und mit dieser Meinung bin ich nicht alleine, wie ich aus Gesprächen mit einigen Foristen weiß ...
    so, zur Beruhigung und Abkühlung ein Weiß- :138: ... :)

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • Hallo. Danke erstmal für die Aufklärung...Das genaue Thema meiner Diplomarbeit ist:

    Wirtschaftliche Aspekte einer Gefährdungsbeurteilung am Beispiel eines Wälzlagerherstellers im Bereich Montage...

    Also die Gesetzmäßigkeiten erwähne ich dabei nur am Ende und Ja so richtig Durchblick habe ich bei diesen nicht. Maß aller Dinge bei der Durchfürung der Gefährdungsbeurteilung sind für mich immer die ganzen Verordnugnen des ArbSchG, die Regeln, Informationen, Grundsätze und Vorschriften der BG's und die UVV's.

    ,,Die Gefährdungsbeurteilung zu Arbeitsstätten, Arbeitsplätzen, Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeiten basiert u. a. auf § 5 Arbeitsschutzgesetz infolge der Umsetzung europäischer Rahmenrichtlinien zum Arbeitsschutz (1992), § 3 Betriebssicherheitsverordnung, § 6 Gefahrstoffverordnung, § 89, 90 Betriebsverfassungsgesetz."

    Das ist bei weitem nicht alles. Im Prinzip hatte ich diese Gesetzmäßigkeiten schon alle in meiner DA aufgenommen. Jedoch hat sich nach meiner Recherche herausgesetellt, dass das Durchführen einer GFB beispielsweise aus ALLEN Verordnungen aus dem Arbeitschutzgesetz gefordert wird. Das steht aber kaum in Büchern bzw Internet. Die Rede ist da meinstens immer nur vom §5 ArbSchG,§3 BetrSichV, §6 Gefahrstoffverordnung,§89,90 Betriebsverfassungsgestz oder der BGV A1.Meine Frage war einfach nur wie sich das mit den BGV's, BGR's,BGG's und BGI's verhält. Aber wie sich herausgestellt hat , sind für Mitglieder der BG alle BGV's Maß aller Dinge und die BGR's,BGI's zeigen nur die Realisierungsmöglichkeiten auf...

    Außerdem macht mir der §6 ArbSchG (Dokumentation) etwas Kopfzerbrechen. Es steht, dass bei Betrieben mit weniger als 10 beschäftigten keine Dokumentation gefordert wird.Da gibt es jedoch noch eine kleine Klausel: „Soweit in sonstigen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist…" Jetzt dachte ich mal gehört zu haben das diese Klasuel durch jegliche Rechtsvorschrift (welche in Verbindung zum arbeits- und Gesundheitsschutz) steht ausgeschaltet wird und sich eine GFB auch für Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten ergibt. Jedoch habe ich eine Ausnahme gefunden (Bildschrimarbeitsverordnung). Dort wird nirgendwo die Dokumentation gefordert...Kann mich jemand Aufklären ob diese Verordnung eine Ausnahme bildet?

    @ a.r.ni : bei deinem Artikel wird aber nur die gesetzliche Seite betrachtet. Was ist mit den Vorschriften der BG's (Mitglieder)?
    Tanzderhexen : Danke für deine Mühe aber die Seite benutze ich schon seit Anfang an meiner Recherche ;)


    Naja aber wie gesagt tut mir leid wenn die Frage hier nicht hingehört...Werde wohl heute doch mal jemand von der BG anrufen...

    Gruß Beerle

    Einmal editiert, zuletzt von M.Beer (8. Juli 2011 um 07:57)

  • Ich sags mal mit einfachen Worten. Deine Eingangs gestellte Frage war nicht so ausführlich wie deine jetzige Erklärung.

    Hier habe ich mal etwas zu der Regelung dass Betriebe unter 10 AN von der Dokumentationspflicht befreit sind. (was in meinen augen absurd ist, denn eine GFB müssen sie machen. Wie nachweisen wenn nicht dokumentiert)

    http://komnet.nrw.de/ccnxtg/frame/c…bid=BAS&pid=NRW

    und hier

    http://komnet.nrw.de/ccnxtg/frame/c…lid=DE&bid=ARB&

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  • Hallo, ich habe gerade bestimmt zwei DIN A 4 Seiten getippt und dann ist der Explorer abgeschmiert. Jetzt nochmal in gekürzter Form:

    In der Bundesrepublik Deutschland ist das Arbeitsschutzrecht zweigeteilt. Das duale Arbeitsschutzrecht wird auf der einen Seite durch das staatliche Recht geprägt. Die andere Seite wird durch das autonome Recht bestimmt. Das autonome Recht bzw. das Satzungsrecht obliegt den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung. Beide Rechtsgebiete sind eigenständig und unterliegen verschiedenen Strukturen. Im Sozialgesetzbuch VII § 15 werden die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ermächtigt Unfallverhütungsvorschriften zu erlassen. Wie festgestellt, werden die gesetzlichen Unfallversicherungsträger durch das siebte Sozialgesetzbuch ermächtigt Unfallverhütungsvorschriften zu erlassen (s.o.). Der Staat als Gesetzgeber legt dadurch die Kompetenzen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung fest. Jeder Unfallversicherungsträger erlässt daher für seine Mitglieder und Versicherten, im Rahmen des Präventionsauftrages, verbindliche Vorschriften.

    Wird das staatliche Recht überwiegend durch Gesetze und Verordnungen bestimmt und z.B. durch untergesetzliche Regelwerke, allgemein anerkannte Regeln der Technik, der Hygiene und der Arbeitsmedizin konkretisiert, stellen die sogenannten Unfallverhütungsvorschriften, seitens der Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen, die allgemeinen Forderungen. Die Unfallverhütungsvorschriften werden durch entsprechende Regeln, Informationen und Grundsätze (der Berufsgenossenschaften) untermauert. Zur Frage der Rechtsverbindlichkeit lässt sich zunächst sagen, dass das untergesetzliche Regelwerk des Arbeitsschutzrechts (z.B.: die Technischen Regeln), Informationen und Grundsätze der gesetzlichen Unfallversicherungsträger (berufsgenossenschaftliche Regeln (BGR), berufsgenossenschaftliche Informationen (BGI), berufsgenossenschaftliche Grundsätze (BGG)) und ausgewählte Normen einen empfehlenden Charakter haben. Das heißt, dass die Schutzziele auch anderweitig erfüllt werden können und von den Empfehlungen abgewichen werden kann.

    Es ist aber Vorsicht bzgl. diese "Vermutungswirkung" geboten. Denn prinzipiell sind die o.g. Abweichungen möglich aber nach §4 ArbSchG sind bei Maßnahmen der Arbeitsschutzes der Stand von Technik, Arbeitsmedizin, Hygiene und gesicherten arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Der empfehlende Charakter wird indirekt zur Pflicht. Bei Abweichungen von den "Empfehlungen muss die Gleichwertigkeit der getroffenen Maßnahmen nachgewiesen werden können.

    Das Thema Gef-Beurteilung bei Betrieben <10 MA ist etwas schwieriger als die gesetzlichen Grundlagen. Prinzipiell besteht allein vom ArbSchG keine Dokumentationspflicht. Wie richtig erkannt, gibt es aber Forderungen nach der Dokumentation aus anderen Rechtsquellen, die keine Ausnahme enthalten. Für deine Diplomarbeit weniger interessant (für die Praxis jedoch von Bedeutung), ist die Tatsache, dass der LASI in der "Leitlinie - Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation" für Betriebe <10MA eine vereinfachte Dokumentation fordert (Siehe am Besten in der LASI nach). Zum Thema Dokumentation in Kleinstbetrieben (<10MA) ist für dich ggf. die Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 7.2.2002, C-5/00) interessant. Danach verstoßt Deutschland gegen die EU-Vorgaben.


    Wenn du dich mit den "Wirtschaftlichen Aspekte" beschäftigst ist ggf. auch der (mehr oder weniger) versteckte PDC-Zyklus im ArbSchG von Bedeutung und die dadurch entstehenden Analogien zum QM, wodurch ein prozessorientierter Ansatz einen wirtschaftlichen Nutzen bringen kann (Stichwort Prozessoptimierung; um nicht nur Kosten durch Arbeitsunfälle und Senkung von Krankenständen oder Rechtssicherheit zu erwähnen).


    Wenn ich mal Fragen darf: Was studierst du, dass du über Gef-Beurteilungen schreibst, dich aber im Arbeitsschutzrecht recht wenig auskennst? Anscheinend nicht Sicherheitstechnik in Wuppertal ;)

    Gruß

    Again all Odds

  • Hi,
    ich kann mich vielen vorschreibern auch nur anschließen

    In der Gefahrstoffverordung steht drin, das ab dem ersten Mitarbeiter eine GFB gemacht werden muss für den Bereich.

    Und eine Betriebsanweisung und auch die Unterweisung muss ab dem ersten Mitarbeiter erfolgen, und eine Betriebsanweisung hat immer eine GFB als Grundlage...

    Und Wirtschaftlichkeit bei einer Gesetzlichenbestimmung zu betrachten, was willst da rechnen?

    Der Unternehmer muss eine GFB machen, und diese auch immer wieder anpassen.

    Er muss die Mitarbeiter unterweisen und er muss Betriebsanweisungen erstellen, auch wenn das total unwirtschaftlich ist!

    Und Schriften von BGen wie BGR, BGI, BGG bilden den Stand der Technik und / oder Regeln der Technik wieder, das gilt auch für das ganze staatliche Recht.

    Wer davon abweicht muss es sicherer gestalten, denn sonst könnte man schon von Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz sprechen!

    Und das Arbeitsschutzgesetz ist ein Rahmengesetz, darunter Fallen alle anderen Gesetze und Verordnungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz.
    Und in diesen ganzen Gesetzen und Verordnungen findest du noch weitere Hinweise zur GFB.

    Grüße aus München
    Lucy

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  • Wow...Vielen Dank für die ganzen Erklärungen..Manche schrieben hier, als wenn ich mich mit der GFB noch gar nicht beschäftigt habe...das stimmt aber nicht. Wie ich vorgehen und auch was ich achten muss habe ich denke verstanden (inkl. Stand der Technik durch verschiedene Normen).

    Nein das ist richtig ich studiere nicht Sicherheitstechnik sondern Produktionstechnik an der Berufsakademie Glauchau (Sachsen). Warum ich eine DA im Bereich arbeitsschutz schreibe??

    ....Nunja weil zur Zeit meine Aufgabe im Betrieb ist bei den Gefährdungsbeurteilungen mitzuhelfen (Durchführung, Dokumentation). Das hat sich halt so ergeben...

    Zu meiner DA: Ich untersuche eine Arbeitstätigkeit im Bereich der Montage. Dort haben wir eine sogenannten Lasersignierstrecke. An dieser werden unsere Produkte mit einem Laser signiert, dann mit einem Kaltreiniger gewaschen, mit Luftstrom trocken geblasen, später mit Konservierungsöl konserviert und letztendlich verpackt. An diesem Arbeitsplatz wurde mit Hilfe der BG eine Messung durchgeführt mit dem Ergebnis, dass diverse Emissionswerte überschritten wurden. In erster Linie liegen also Gefährdungen durch Gefahrstoffen vor (nicht nur aber hohe Priorität der Beseitigung).

    Ich stelle jetzt in mener DA folgenden Vergleich an:

    Was kostet es dem Unternehmen alle Gefährdungen zu beseitigen (Maßnahmen umsetzen) und was kann es dem Unternehmen kosten, wenn die Maßnahemn nicht umgesetzt werden und der Mitarbeiter ausfällt (Arbeitsunfall, Berufskrankheit)

    Stichworte dafür wären dann :

    -Lohnfortzahlung,

    - neuen Mitarbeiter eintellen --> (schlechtere Qualität), weniger Umsatz auch durch Einarbeitung, Zusatzkosten....

    - auch gesetzliche, berufsgeossenschaftliche Folgen (Bußgelder, Beitragserhöhungen...)

    Bei den Kosten für die Umsetzung wird unter Anderem folgendes berücksichtigt:

    -Absaugungsanlage (Angebot bereits eingeholt)

    -diverse Reperaturarbeiten an der Anlage

    -Ergonomie (Sitzplatz beim Einlegen und Abnehmen der Produkte )

    -regelmäßige Prüffristen

    -Instandhaltung

    -...

    Trotzdem Vielen dank den jenigen, welche sich die Mühe gemacht haben und mir die ein oder anderes Sache noch etwas näher erklärt haben.

    Gruß

    Matthias

  • HI,

    ein kleiner rechtlicher Einschub.

    Der Arbeitgeber weiss, das die Grenzwerte überschritten sind, dann müssen die Maßnahmen umgesetzt werden.
    Und zwar ab bekanntwerden der Messergebnisse.

    Macht er es nicht, und ein Mitarbeiter erleitet einen Gesundheitsschaden, war das Vorsatz.

    Mehr dazu kannst im SGB VII nachlesen, §104, und das war keine Rechtsberatung, sondern nur ein Hinweis.

    Grüße aus München
    Lucy

  • Der Arbeitgeber weiss, das die Grenzwerte überschritten sind, dann müssen die Maßnahmen umgesetzt werden.
    Und zwar ab bekanntwerden der Messergebnisse.


    Ja das wissen wir... Maßnahmen werden natürlich umgesetzt. Angebot für die Absaugung ist eingegangen und Realisierungstermin steht auch fest. Die Maßnahmenumsetztung findet also bereits statt. Die andere Seite wird nur theoretisch betrachtet (Folgen bei Nichtumsetzung der Maßnahmen).

    Gruß Matthias

  • Nun es würde mich interessieren zu welchem Ergebnis du am Ende kommst. Es ist ja so, dass viele, und gerade kleine Untenehmen mit dem Argument dass Arbeitsschutz teuer ist und vieles übertrieben würde (Argument: wir abeiten schon seit 20 Jahren so, ist noch nie was passiert) es vorziehen Scheuklappen aufzusetzen.
    Ich halte zwar dagegen dass es natürlich löblich ist dass noch nie was passiert ist, aber es ja auch reicht wenn es morgen passiert. Es ist immer wieder diese Sichtweise, ein Auge schaut auf die Kosten, das andere schaut in die Vergangenheit.
    Beispiel einer Firma die mit Schneidewerkzeug hantieren muß. Bei meiner Anmerkung dass da sicheres Schneidewerkzeug hermuss, oder besserer Schutz für die Hände wurde mit obigem Argument erst abgewunken. Bis sich vor kurzem ein Mitarbeiter in die Fingerkuppe geschnitten hat. Bis auf extremes Bluten ist es noch mal gut gegangen, mußte nicht mal genäht werden. Aber nun haben alle Schnittschutzhandschuhe.
    Warum nicht gleich? Ich begreif das nicht.

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  • Ja das ist wirklich traurig, dass der Arbeitsschutz oft so gehandhabt wird.

    Aber laut meinen gesammelten Informationen (welche ich gerade zusammentrage) macht sich der Arbeitsschutz in jedem Falle bezahlt. Aber das sollte nicht das Hauptargument sein. Natürlich steht an erster Stelle der Mitarbeiter! Dieser soll in einer sicheren,menschengerechten und "gesunden" Umgebung seinen Arbeitstätigkeiten nachgehen können. Die Erfüllung gesetzlicher Vorderungen sollte eigentlich nur zweitrangig sein.

    Die BG hat da mal eine schöne Übersicht erstellt (Richtwert). Dabei kann pro Ausfalltag eines Mitarbeiters ein Betrag von 500€ angerechnet werden. In diesen wird berücksichtigt:

    - Überstunden von Kollegen,Lohnnebenkosten,Urlaub,

    -Maschinenstillstände,ungenutzes Material (=Kapital)

    -Qualitätsdefizite wegen fehlender Einarbeitung,

    -Kundenverlust wegen Terminüberschreitung,...

    Geht man davon aus, dass EIN Mitarbeiter betroffen ist, sind das in 6 Wochen (Lohnfortzahlung Unternehmen) schon gute 15000 €. Bei 2 Mitarbeitern verdoppelt sich der Betrag.Wie gesagt das ist ein Durschschnittsrichtwert...Diese Zahl sollte man sich mal auf der Zunge zergehen lassen. Weitere Nachteile wie Imageverlust des Unternehmens, Unzufriedenheit der Mitarbeiter wurde dabei nicht berücksichtigt.

    Eine sehr schöne Aussage von Werner von Siemens (1880) beinhaltet eigentlich schon die komplette Aussage über den Arbeitsschutz:

    ,,Die Verhütung von Unfällen ist nicht eine Frage gesetzlicher Vorschriften, sondern unternehmerischer Verantwortung und zudem ein Gebot wirtschaftlicher Vernunft. "(vgl. http://www.gefaehrdungsbeurteilung.de/de/einstieg/warum)


    Gruß Beerle

  • was kann es dem Unternehmen kosten


    Hallo M.Beer,

    vielleicht willst du Kontakt zur Uni Gießen aufnehmen? Dort beschäftigte sich Prof. Bräunig mit Katrin Mehnert (DGUV Dresden) dem Thema "Wirtschaftlichkeit im Arbeitsschutz".
    Präventionsbilanz aus theoretischer und empirischer Sicht

    Oder für Sachsen an die TU Dresden, Prof. Benckhoff:
    PAGS Präventiver Arbeitsschutz und Gesundheitsförderung

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -