Beiträge von Against All Odds

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    Hallo,

    Auch wenn die ASR 17 /1,2 nicht mehr für Fluchtwege (nur noch für Verkehrswege) gilt:

    "Vor und hinter Türen müssen Absätze oder Treppen einen Abstand von mindestens 1,0 m, bei aufschlagender Tür noch eine Podestbreite von mindestens 0,5 m einhalten."

    Und so soll es auch wieder in die ASR A1.8 "Verkehrswege" übernommen werden (siehe Folie 25).

    Bye

    Hallo,

    Zur Info:

    "Einer Ausbildung in Erster Hilfe bei einer von der Berufsgenossenschaft ermächtigten Stelle steht die Tätigkeit mit sanitätsdienstlicher und/oder rettungsdienstlicher Ausbildung beziehungsweise die abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitsdienstes gleich. Dieser Personenkreis kann ohne zusätzliche Ausbildung als Ersthelfer im Betrieb eingesetzt werden. Zu den Personen mit einer Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitsdienstes zählen insbesondere:


    • Krankenschwestern und Krankenpfleger
    • Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger
    • Hebammen und Entbindungspfleger
    • Krankenpflegerhelfer/innen
    • Altenpfleger/innen
    • Arzthelfer/innen
    • Masseur/innen
    • Medizinische Bademeister/innen
    • Physiotherapeut/innen
    • Schwesternhelfer/innen
    • Pflegediensthelfer/innen.


    Eine entsprechende regelmäßige Erste-Hilfe-Fortbildung ist für diese Personengruppe nur gegeben, wenn sie an vergleichbaren Fortbildungsveranstaltungen regelmäßig teilnehmen oder bei ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen, zum Beispiel in der Intensivmedizin. Ist dies nicht der Fall, muss mindestens alle zwei Jahre eine Erste-Hilfe-Fortbildung besucht werden.

    Ausschließlich approbierte Ärzte und Zahnärzte werden ohne gesonderte Aus- und Fortbildung als Ersthelfer angesehen."


    Abrufbar unter: http://www.bgw-online.de/internet/gener…ste__Hilfe.html

    Damit müsste man doch im Krankenhaus genügend Erst-Helfer zur Verfügung haben, ohne großen Aufwand!


    Gruß

    Against all Odds

    Hallo, ich habe gerade bestimmt zwei DIN A 4 Seiten getippt und dann ist der Explorer abgeschmiert. Jetzt nochmal in gekürzter Form:

    In der Bundesrepublik Deutschland ist das Arbeitsschutzrecht zweigeteilt. Das duale Arbeitsschutzrecht wird auf der einen Seite durch das staatliche Recht geprägt. Die andere Seite wird durch das autonome Recht bestimmt. Das autonome Recht bzw. das Satzungsrecht obliegt den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung. Beide Rechtsgebiete sind eigenständig und unterliegen verschiedenen Strukturen. Im Sozialgesetzbuch VII § 15 werden die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ermächtigt Unfallverhütungsvorschriften zu erlassen. Wie festgestellt, werden die gesetzlichen Unfallversicherungsträger durch das siebte Sozialgesetzbuch ermächtigt Unfallverhütungsvorschriften zu erlassen (s.o.). Der Staat als Gesetzgeber legt dadurch die Kompetenzen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung fest. Jeder Unfallversicherungsträger erlässt daher für seine Mitglieder und Versicherten, im Rahmen des Präventionsauftrages, verbindliche Vorschriften.

    Wird das staatliche Recht überwiegend durch Gesetze und Verordnungen bestimmt und z.B. durch untergesetzliche Regelwerke, allgemein anerkannte Regeln der Technik, der Hygiene und der Arbeitsmedizin konkretisiert, stellen die sogenannten Unfallverhütungsvorschriften, seitens der Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen, die allgemeinen Forderungen. Die Unfallverhütungsvorschriften werden durch entsprechende Regeln, Informationen und Grundsätze (der Berufsgenossenschaften) untermauert. Zur Frage der Rechtsverbindlichkeit lässt sich zunächst sagen, dass das untergesetzliche Regelwerk des Arbeitsschutzrechts (z.B.: die Technischen Regeln), Informationen und Grundsätze der gesetzlichen Unfallversicherungsträger (berufsgenossenschaftliche Regeln (BGR), berufsgenossenschaftliche Informationen (BGI), berufsgenossenschaftliche Grundsätze (BGG)) und ausgewählte Normen einen empfehlenden Charakter haben. Das heißt, dass die Schutzziele auch anderweitig erfüllt werden können und von den Empfehlungen abgewichen werden kann.

    Es ist aber Vorsicht bzgl. diese "Vermutungswirkung" geboten. Denn prinzipiell sind die o.g. Abweichungen möglich aber nach §4 ArbSchG sind bei Maßnahmen der Arbeitsschutzes der Stand von Technik, Arbeitsmedizin, Hygiene und gesicherten arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Der empfehlende Charakter wird indirekt zur Pflicht. Bei Abweichungen von den "Empfehlungen muss die Gleichwertigkeit der getroffenen Maßnahmen nachgewiesen werden können.

    Das Thema Gef-Beurteilung bei Betrieben <10 MA ist etwas schwieriger als die gesetzlichen Grundlagen. Prinzipiell besteht allein vom ArbSchG keine Dokumentationspflicht. Wie richtig erkannt, gibt es aber Forderungen nach der Dokumentation aus anderen Rechtsquellen, die keine Ausnahme enthalten. Für deine Diplomarbeit weniger interessant (für die Praxis jedoch von Bedeutung), ist die Tatsache, dass der LASI in der "Leitlinie - Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation" für Betriebe <10MA eine vereinfachte Dokumentation fordert (Siehe am Besten in der LASI nach). Zum Thema Dokumentation in Kleinstbetrieben (<10MA) ist für dich ggf. die Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 7.2.2002, C-5/00) interessant. Danach verstoßt Deutschland gegen die EU-Vorgaben.


    Wenn du dich mit den "Wirtschaftlichen Aspekte" beschäftigst ist ggf. auch der (mehr oder weniger) versteckte PDC-Zyklus im ArbSchG von Bedeutung und die dadurch entstehenden Analogien zum QM, wodurch ein prozessorientierter Ansatz einen wirtschaftlichen Nutzen bringen kann (Stichwort Prozessoptimierung; um nicht nur Kosten durch Arbeitsunfälle und Senkung von Krankenständen oder Rechtssicherheit zu erwähnen).


    Wenn ich mal Fragen darf: Was studierst du, dass du über Gef-Beurteilungen schreibst, dich aber im Arbeitsschutzrecht recht wenig auskennst? Anscheinend nicht Sicherheitstechnik in Wuppertal ;)

    Gruß

    Again all Odds