Arbeitsmedizinische Vorsorge für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten

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    • Offizieller Beitrag

    Online-Artikel im "SicherheitsPartner" (2/2005) - Mitteilungsblatt der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen

    Der berufsgenossenschaftliche Grundsatz 904 beschreibt unter der Ziffer 25 (G 25) eine der häufigsten Untersuchungen in der Arbeitsmedizin. Dabei handelt es sich um die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten. Trotz ihrer Bedeutung kommt es in der Praxis immer wieder zu Problemen bei der Anwendung.

    In dem Beitrag "G 25 - Vorsorge oder Überwachung" (PDF, 2 Seiten, 366 kB) informiert die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen in der Ausgabe 2/2005 des Mitteilungsblattes "SicherheitsPartner" darüber, warum alle Beschäftigten, die Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten durchführen, eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach dem G 25 erhalten sollten.

    Alle sagten: Es geht nicht. Da kam einer, der das nicht wusste und tat es einfach.(Goran Kikic)

    Wer nichts weiß, muß alles glauben. (Marie von Ebner-Eschenbach)
    „Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen!“
    (Sapere aude)

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  • Hallo,

    heißt das, dass wir allen Mitarbeiter die in den Genuss kommen ein Firmenfahrzeug zu fahren (egal ob ständig einen Geschäftswagen oder ab und zu ein Poolfahrzeug) die G 25 zumindest anbieten müssen?

    Bin noch kein SiFa... da werd ich wohl bis zum Lehrgang noch öfter hier vorbeischauen.

    Gruß

  • Hallo oytun9899,

    du musst für jeden mitarbeiter der für den betrieb in einem fahrzeug unterwegs ist die g 25 machen lassen unabhängig davon ob er mit seinem privatwagen oder mit einem firmenfahzeug unterwegs ist, desweitern ist es auch unabhängig ob die person täglich für die firma im einsatz ist oder nur zweimal im jahr.

    also immer dann muss die g 25 gemacht werden wenn ein mitarbeiter für die firma unterwegs ist.

    gruß toto

  • Hallo toto,

    wenn ich Deine Antwort richtig lese, dann ist die G25 für alle Fahrer zwingend vorgeschrieben.
    In Toni's Beitrag lese ich das eher so, als ob die G25 zwar vom Arbeitgeber für alle Fahrer angeboten werden soll, aber die Mitarbeiter nicht zwingend daran teilnehmen müssen, sondern nur sollten.

    Hast Du genaue rechtliche Grundlagen für Deine Aussage?

    Gruß, oytun9899

  • Zitat

    Original von oytun9899
    Hallo toto,

    wenn ich Deine Antwort richtig lese, dann ist die G25 für alle Fahrer zwingend vorgeschrieben.
    In Toni's Beitrag lese ich das eher so, als ob die G25 zwar vom Arbeitgeber für alle Fahrer angeboten werden soll, aber die Mitarbeiter nicht zwingend daran teilnehmen müssen, sondern nur sollten.

    Hast Du genaue rechtliche Grundlagen für Deine Aussage?

    Gruß, oytun9899


    Hallo oytun,

    ich zitiere mal

    Zitat

    Die gesetzlichen Anforderungen

    Der Unternehmer hat den Schutz Dritter zu gewährleisten. Dies kann er nur, indem er sich von der Eignung seiner Mitarbeiter überzeugt. Bei innerbetrieblichen Fahr- (z.B. Gabelstaplerfahren) Steuer- und Überwachungstätigkeiten findet der berufsgenossenschaftliche Grundsatz für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten (G 25) Anwendung. Für Berufskraftfahrer wie Bus-, Taxi- und LKW-Fahrer wird zusätzlich durch die Auflagen der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) deren Eignung sichergestellt, da diese sich spätestens alle 5 Jahre einer Eignungsuntersuchung unterziehen müssen, um ihre Fahrerlaubnis verlängert zu bekommen. Bei der Fahrerlaubnisverordnung steht das staatliche Interesse einer vorbeugenden Gefahrenabwehr im Verkehr im Vordergrund. Die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 25 dient neben der Feststellung der Eignung auch der Gesundheitsvorsorge der Beschäftigten und ist somit eine sinnvolle Ergänzung zu den Untersuchungen nach der FeV.


    //Edit
    Hatte ich vergessen :D


    nun ich hoffe das hilft dir weiter

    Gruß toto

    2 Mal editiert, zuletzt von toto (30. November 2005 um 12:50)

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  • Hallo zusammen,

    ich habe diesen alten Beitrag mal aus der Versenkung geholt, da ich innerbetrieblich mich mit dem Grundsatz G25 für Staplerfahrer auseinandersetzen muss.

    Da der Grundsatz G 25 NICHT in der BGV A4 "Arbeitsmedizinische Vorsorge" geregelt ist und auch sonst kein Gesetz, keine Verordnung oder Unfallverhütungsvorschrift den G 25 fordert, habe ich mich auf die Suche gemacht und bei HVBG folgende Anwendungshinweise gefunden:

    http://www.hvbg.de/d/bgz/praevaus/amed/bg_grund/g_25pdf.pdf

    Ich denke, dass es bei der betrieblichen Umsetzung und vor allem der Rechtfertigung der Notwendigkeit des G 25 sehr hilfreich ist.

    Gruß

    Isabeau

  • Hallo,

    die Diskussion der Frage, ob die G25 für den Unternehmer einen Eignungsnachweis darstellt verneint unser Arbeitsmediziner regelmäßig.
    Begründung: Es wird im Ergebnis nur mitgeteil, dass der Beschäftigte teilgenommen hat. Es erfolgt keine Ergebnisweitergabe.

    Insofern ist eine Aussage zur Eignung nur möglich, wenn dies im Zusammenhang mit der G25 ausdrücklich als arbeitsplatzbezogene Untersuchung beauftragt wird.

    Soweit mein Wissenstand.

    Gruß
    gladis:-)

    Einmal editiert, zuletzt von gladis (30. Mai 2008 um 13:45)

    • Offizieller Beitrag

    hallo gladis,

    das problem kenne ich auch so.

    Der betriebsarzt beruft sich hier auf seine ärztliche schweigepflicht.

    Aber nach arbeitsschutzgesetz und nach bgv a1 hat eben auch der arbeitnehmer verpflichtungen und er hat den unternehmer zu informieren, wenn er bestimmte voraussetzungen für seine tätigkeit nicht mehr erfüllt.

    peter

    Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner-von-Siemens zugeschrieben)

  • Hallo zusammen

    Ich muss diesen Beitrag noch mal nach vorne holen.
    Ich habe gerade bei uns in der Firma die G25/41 angeregt und die GL hat diese auch genehmigt.

    Aber jetzt habe ich einige Mitarbeiter die sich dagegen streuben und ich stelle gerade die Argumente für die Untersuchung zusammen.
    Ich finde den Text den toto geschrieben hat nicht ,kann mir da jemand weiter helfen ?

    Die gesetzlichen Anforderungen

    Der Unternehmer hat den Schutz Dritter zu gewährleisten. Dies kann er nur, indem er sich von der Eignung seiner Mitarbeiter überzeugt. Bei innerbetrieblichen Fahr- (z.B. Gabelstaplerfahren) Steuer- und Überwachungstätigkeiten findet der berufsgenossenschaftliche Grundsatz für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten (G 25) Anwendung. Für Berufskraftfahrer wie Bus-, Taxi- und LKW-Fahrer wird zusätzlich durch die Auflagen der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) deren Eignung sichergestellt, da diese sich spätestens alle 5 Jahre einer Eignungsuntersuchung unterziehen müssen, um ihre Fahrerlaubnis verlängert zu bekommen. Bei der Fahrerlaubnisverordnung steht das staatliche Interesse einer vorbeugenden Gefahrenabwehr im Verkehr im Vordergrund. Die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 25 dient neben der Feststellung der Eignung auch der Gesundheitsvorsorge der Beschäftigten und ist somit eine sinnvolle Ergänzung zu den Untersuchungen nach der FeV.

    Gesundheit ist ein Zustand des umfassenden körperlichen,
    seelischen und sozialen Wohlbefindens. 8)

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  • Hallo Zusammen,

    trifft das nur auf Mitgliedsbetriebe der BG Fahrzeughaltungen zu?
    Ich weiß, dass sich andere BGén gegen eine Kostenübernahme sperren und die G25 nur als Angebotsuntersuchung fordern.
    Abhängig von der Gefährdungsbeurteilung sollte es auch einen Unterschied geben zwischen einem Außendienstler, Berufskraftfahrer oder jemanden, der nur ab und zu ein Kfz benötigt.
    Der Arbeitgeber muss sich von der Eignung überzeugen, indem er den Führerschein des Fahrers regelmäßig kontrolliert. Mehr wird gesetzlich nicht gefordert.

    Im Umkehrschluß müsste ich auch jeden untersuchen, der im Betrieb eine Anzeige an einem Messgerät abliest (--> Überwachungstätigkeit) ;)

    Gruß Holgi

    Kein Mensch ist so beschäftigt, dass er nicht die Zeit hat, überall zu erzählen, wie beschäftigt er ist. (R. Lemke)

  • Hi,

    die BG Verkehr, nachfolge der BG Fahrzeughaltungen zahlt die G25 nicht.

    Aber warum sollte der Arbeitgeber die durchführen ist relativ einfach auch aus anderen UVV abzuleiten.

    Denn der Fahrer muss immer körperlich und geistig geeignet sein und wie will ein Unternehmer die körperliche Eignung nachweisen? Das geht eigentlich nur mit der G25.

    Und weil es sich bei der G25 um eine Wunschuntersuchung handelt muss zuvor mit dem Mitarbeiter vereinbart werden, was der Arzt dem Unternehmer mitteilen darf, oft reicht geeigent oder bedingt geeignet oder nicht geeignet ja aus.
    Auch für Tauglichkeitsuntersuchungen vor dem Rechtwirksamswerden eines Arbeitsvertrags kann die Untersuchung angesetzt werden, es dient nur der rechtlichen Absicherung des Arbeitgebers.

    Zwar ist ein Mitarbeiter auch daran gehalten tätigkeiten nur dann auszuüben, wenn er weder sich noch andere gefährdet (§15 BGV A1), aber welcher Mitarbeiter gesteht sich das selbst ein?

    In dem Sinne.
    Grüße
    Lucy

    P.S. die BGV A4 ist fast komplett in die ArbMedVV übergegangen nur die nachgehenden Untersuchungen werden noch nach der BGV A4 geregelt, weil es dafür noch nichts vom staatlichen Bereich her gibt.

  • h.krafzik
    Ich würde den Fahrauftrag (beispielsweise dessen Befristung auf 1Jahr) u.a. abhänging vom Nachweis einer gültigen und bestandener G25-Untersuchung machen. Wer diese nicht bestanden hat oder nicht vorlegt ist nicht (halt) geeignet. Das ganze über eine betriebliche Regelung steuern, wenn ein Betriebsrat vorhanden ist per Betriebsvereinbarung.

    "Sei achtsam auf dem Weg zur Schicht, auf der Strasse schläft man nicht!"

    "Wenn es einen Weg gibt, es besser zu machen: finde ihn." Thomas Alva Edison (1847-1931)

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  • ich bin der Meinung, dass Pflichtuntersuchungen nur durch die ArbMedVV vorgeschrieben werden. Und die sind im Anhang aufgeführt: http://www.gesetze-im-internet.de/arbmedvv/anhang_11.html ...

    Du kannst jedoch die G25 zu einer "betrieblichen Pflichtuntersuchung" machen: GefB & Betriebsvereinbarung und /oder GefB und Stellenbeschreibung im Arbeitsvertrag.
    Über die ArbMedVV würde ich nicht diskutieren ... :thumbdown:

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • Hallo a.r.ni,

    ich habe das aus dem Blickwinkel des Arbeitgebers betrachtet:
    da schreibt die ArbMedVV vor, was Pflichtuntersuchungen sind. Die G25 keine Pflichtuntersuchung, um damit auch die Frage von oytumhttps://sifaboard.de/user/449-oytun9899/ zu beantworten und toto klar zu wiedersprechen!

    Vom Blickwinkel des Arbeitnehmers stimme ich Dir zu. Für ihn kann Arbeitsrechtlich zur Verpflichtung gemacht werden.

  • ... ich habe das aus dem Blickwinkel des Arbeitgebers betrachtet:
    da schreibt die ArbMedVV vor, was Pflichtuntersuchungen sind. ...

    wir alle kennen das Dilemma - und die bisherigen Antworten von Sifa_Lucy und A_B sind eindeutig.
    Als Sifa ist es Deine Aufgabe, zu beraten.
    Dein Rat sollte (sinngemäß) so aussehen: :D

    "Nach Auskunft des Betriebsmediziners ist die G25 eine Eignungsuntersuchung.
    Gemäß meiner Einschätzung zur GefB, deren Verantwortung ausschließlich beim Unternehmer liegt, darf nur ein Mitarbeiter, der die Untersuchung erfolgreich absolviert hat, einen Gabelstapler bedienen.
    Die Details erfahren Sie vom Betriebsmediziner ...

    Wenn Sie den Mitarbeiter ohne Untersuchung tätig werden lassen möchten, unterlassen Sie eine gebotene Handlung; dies ist Vorsatz.
    Schauen Sie mal in §§ 13, 222 Strafgesetzbuch ... :whistling:

    Wenn Sie den Mitarbeiter auffordern, als Staplerfahrer tätig zu werden, z.B. mittels schriftlichem Fahrauftrag, dann handeln Sie vorsätzlich.
    Schauen Sie mal in § 212 Strafgesetzbuch ... :whistling:
    Da ich keine Rechtsberatung machen darf, fragen Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens." 8)

    ... Freunde, ich bin's leid, über eine blödsinnige Lücke in einer Verordnung immer wieder zu argumentieren.
    Ich habe neulich wieder einen TAB gebeten, als BG Lobbyarbeit zu machen, damit die Verordnung novelliert wird.

    In "meinen" Unternehmen habe ich alles erklärt und diskutiere nun nicht mehr.
    Sofern vorhanden, ziehen Betriebsmediziner und Betriebsräte mit. ;)

    Ein Unternehmen, wollte meiner Argumentation nicht folgen - es wird inzwischen nach meiner Vertragskündigung nicht mehr von mir betreut. :S

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

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