Anpassung des Arbeitsvertrages während des SiFa Ausbildungszeitraums

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  • Hallo zusammen,

    ich habe einmal eine Frage zum Ausbildungszeitraum und dem Verhalten meinem Arbeitgeber gegenüber, evtl. hat ja jemand damit Erfahrungen und kann mir wertvolle Tipps geben.

    Mein Arbeitgeber stellt mir für die SiFa Ausbildung die entsprechende Zeit (6 Wochen SFP, 260 Stunden für SFS 1 bis SFS 3 und die 8 Wochen Praktikum) zur Verfügung. Als "Gegenleistung" möchte er aber eine Vertragsergänzung machen, in der ich mich mit dem Tage des erfolgreichen Abschlusses für 24 Monate verpflichte für meinen Arbeitgeber tätig zu sein (egal ob als SiFa oder weiterhin als Ingenieur). ... oder anders gesagt, mit erfolgreichem SiFa-Abschluss tickt meine 24-monatige Arbeitsverpflichtung.

    Die 24 Monate wurden anhand einer vom Arbeitgeberverband empfohlenen Tabelle ausgewählt, so wurde mir gesagt - allerdings nachvollzogen habe ich das jetzt noch nicht. Sollte ich meinerseits die 24 Monate nicht ableisten so muss ich anteilig zurückzahlen.

    Für mich stellt sich jetzt nur die Frage, welche wichtigen Punkte sollte ich für mich noch in so eine Vertragsergänzung aufnehmen, damit ich nicht in eine "Falle" tappe, aus der ich anschl. nicht mehr so schnell entfliehen kann.

    Bin für jede Hilfe und jeden Tipp dankbar.

    Gruss

    There are 10 types of people in the world: Those who understand binary, and those who don't...

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  • Meine Antwort wird Dir vielleicht nicht gefallen.
    Ich bin selbstständig tätig und musste für die Ausbildung zur SiFa selbst aufkommen (Ausbildungskosten als Selbstzahler, Verdienstausfall).

    Deswegen verstehe ich Dein Problem nicht.
    Du bekommst von Deinem Arbeitgeber 14 (!) Wochen Ausbildung bei normaler Fortzahlung Deines Gehaltes.
    Die Ausbildung ist so hochwertig, dass Du Dich nach Erhalt der Zeugnisse sofort selbstständig machen könntest.

    Das weiß Dein Arbeitgeber auch.
    Deswegen auch die Verpflichtung auf "mind. 24 Monate" (wobei ich das noch für sehr entgegenkommend halte) und deswegen die Forderung nach Rückzahlung, wenn Du eher das Unternehmen verlässt.
    Ich musste solch eine Verpflichtung auch unterschreiben, als mir mein damaliger Arbeitgeber eine einwöchige Ausbildung als Immissionsschutzbeauftragter spendierte.

    Also halte die Bälle flach.

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • Hallo devildomain,

    wenn Dich Dein Arbeitgeber nicht nur für die notwendigen Präsenzphasen freistellt, sondern - wenn ich das richtig verstanden habe - auch noch für die übrige Zeit, dann herzlichen Glückwunsch.
    Ganz so hart wie meinen Vorredner hat es mich zwar nicht getroffen, aber Praktikum und Selbstlernphasen durfte ich "nebenbei" zur normalen Arbeit erledigen.

    Wenn Du bei Deinem AG wirklich noch etwas herausholen willst, versuch` doch die Rückzahlung unter bestimmten Bedingungen, z. B. betriebsbedingter Kündigung oder anderen Gründen die man niemandem wünscht, auszuschließen.

    Ansonsten kann ich a.r.ni nur zustimmen.

    Gruß

    nj 1964

    Planung bedeutet den Zufall durch den Irrtum zu ersetzen.

  • ...eine heikle Sache. In der Regel haben solche Verpflichtungserklärungen, wenn es hart auf hart geht, keinen Bestand; will heißen, der AG hat i.d.R. die schlechteren Karten. Allerdings läuft so etwas dann meist auf einen Vergleich hinaus, so dass der AN auch was davon hat.

    Eigendlich kann man Dir nur raten einen Vertragsentwurf mit einem Anwalt durchzusprechen, denn letzdendlich sind so etwas immer einzelvertragliche Vereinbarungen.

    In diesem Sinne
    Der Michael


    PS: ...aber, s. Vorredner, auf der anderen Seite kann man sich auch darüber freuen, oder?!

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

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  • ... Danke für die bisherigen Antworten.

    Mir ist schon klar, dass nicht jeder den Vorteil genießt, eine vollständige Freistellung seines Arbeitgebers zum Zwecke der SiFa-Ausbildung zu bekommen, jedoch hängt das ja wohl von jedem persönlich und von den vor Ausbildungsbeginn ausgehandelten Bedingungen ab.

    Sollte ein AG vor Ausbildungsbeginn klarstellen, dass eine Freistellung wie in meinem Fall nicht möglich ist und der Auszubildende akzeptiert diesen Umstand, dann lässt sich darauf im nachhinein kein "Klagelied singen"!.

    Mit meiner Anfrage möchte ich auch lediglich Informationen erlangen, die ich momentan nicht bedacht oder übersehen habe oder nicht wissen und jetzt noch beeinflussen kann.

    Das die SiFa-Ausbildung eine grundsolide Ausbildung ist, steht für mich außer Frage.

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  • Hallo Herbert,

    2 sehr interessante Links.
    Ich bin auch der Meinung dass das jeder vorher selber aushandeln sollte, was Freistellung ,Bezahlung,Vertragsbedingungen betrifft.
    Die Größe des Betriebes und die dafür vorgesehenen Std/MA ist auch zu berücksichtigen.

    VG Siggi

    Gruß tanzderhexen

    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • Verpflichtungserklärung - Irrtum
    Eine BGBliche Verpflichtung kann aufgrund eines Irrtums unwirksam werden. Der Irrtum ist vor Gericht eine anerkannte Begründung, wenn eine vorher gegebene Verpflichtungserklärung begründeterweise nicht realisiert werden konnte.

    Leistungsumfang
    Du fragst nach Tipps, weil Du das Angebot annehmen möchtest.
    Versuche den Umfang Deiner künftigen Leistung möglichst im Vertrag zu präzisieren. Zu den künfitgen Aufgaben gehören...nn
    Außerdem ist es sinnvoll in Absprache mit dem Betrieb eine Rollenklärung vorzunehmen. Du trägst ja demnächst neue Stiefel und wirst dann anders im Betrieb auftreten (müssen). Gut ist, die Zuständigkeiten und Befugnisse i.S.d. § 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz im Vertrag festzulegen.
    Das letztlich exakte Leistungsspektrum kann als flexibles Modul in Anlage des Vertrages genommen werden. Das bietet die Chance zur späteren anlassbezogenen Anpassung.

    Chefbetrachtung
    Aus Arbeitgebersicht finde ich diesen Vorschlag nur vernünftig - ich weiss nicht, ob ich so großzügig wäre. Letztlich weiss ich aber, dass ich Dich beispielsweise mit einer Bindungsklausel nicht packen könnte. Ich muss da schon andere Motivationsstrategien an den Tag legen, wenn ich Dich als guten Mann halte möchte...

    Viel Freude im Job.

    Hildegard Schmidt

    Ergonomiecampus

  • Hallo,

    wie schon meine Vorredner schrieben, ist so ein "Abkommen" vor dem Arbeitsgericht nur schwer vom AG durchzusetzen.

    Mein AG wollte mit mir auch sowas ähnliches abschließen. Bei mir ging es um 5 Jahre, also pro Jahr um 20% von einer fiktiven Summe die wir anhand der Zeiten gerechnet hatten.

    Mein AG wollte dies mit seinem Anwalt abstimmen, der hat Ihn aber davon abgeraten wegen der zuvor genannten Gründe.

    Ich hätte diese Vereinbarung vom Prinzip her unterschrieben.

    Was wichtig ist, die Verpflichtungen die man nach der Ausbilung eingeht schriftlich festzuhalten - es herrscht so oft die Meinung vor, jetzt habe ich eine FaSi, die sich um alles kümmert und alles erledigt. Hier muss man schon die Punkte, die der Unternehmer übertragen will im voraus klären.

    Gruß Matthias

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  • Zitat

    Original von Hildegard Schmidt
    Verpflichtungserklärung - Irrtum
    Eine BGBliche Verpflichtung kann aufgrund eines Irrtums unwirksam werden. Der Irrtum ist vor Gericht eine anerkannte Begründung, wenn eine vorher gegebene Verpflichtungserklärung begründeterweise nicht realisiert werden konnte.

    hier was aktuelles dazu:

    Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 - seine Rechtsprechung zu Klauseln betreffend die Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten weiter präzisiert und dabei folgenden Grundsatz aufgestellt:

    „Klauseln, nach denen der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet ist, unterliegen der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Voraussetzung für eine Rückzahlungsklausel ist danach, dass die Ausbildung von geldwertem Vorteil für den Arbeitnehmer ist und dieser nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird. Bei der Bestimmung der zulässigen Bindungsdauer sind im Rahmen bestimmter von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelter Richtwerte einzelfallbezogen die Vorteile der Ausbildung mit den Nachteilen der Bindung abzuwägen. Ist eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, führt dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel insgesamt; ein Rückzahlungsanspruch besteht nicht. Eine „geltungserhaltende Reduktion“ auf die zulässige Bindungsdauer findet nicht statt. Zumindest die Besonderheiten des Arbeitsrechts und -lebens fordern eine ergänzende Vertragsauslegung jedoch ausnahmsweise dann, wenn es für den Arbeitgeber objektiv schwierig war, die zulässige Bindungsdauer zu bestimmen und sich dieses Prognoserisiko für den Arbeitgeber verwirklicht. Die Rückzahlungsklage des Arbeitgebers war vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts ebenso wie in den Vorinstanzen erfolglos. Im zu entscheidenden Fall hatte sich ein etwaiges Prognoserisiko nicht verwirklicht; der Arbeitgeber hatte statt einer möglicherweise zulässigen Bindung von zwei Jahren eine unzulässige von fünf Jahren vereinbart.“

    Quelle: HEINZ & RITTER – International Legal Services

    Viele Grüße
    Martina

    Die Kunst ist, einmal mehr aufzustehen, als man umgeworfen wird. (W. Churchill)
    ----------------------------------------
    Das Schwierige am Diskutieren ist nicht, den eigenen Standpunkt zu verteidigen, sondern ihn zu kennen.
    Andre' Maurois

  • Wenn ich mich recht erinnere hat der AN Anrecht auf 14 Tage Bildungsurlaub pro Jahr. Da ich davon ausgehe, dass die wenigsten ihre SiFa-Ausbildung in einem Jahr schaffen (OK, es gibt auch Ausnahmen :D ) bist Du schon bei 28 Tage, also fast 6 Wochen.

    Die Selbstlerphasen sind ausser der für die LEK1 nicht erwähnenswert.

    Die 8 Wochen fürs Praktikum sind i.d.R. auch nicht Vollzeit. Die besagen nur, dass Du von der offiziellen Anmeldung (Anruf: Ich fang jetzt an) 8 Wochen bist zur Abgabe hast. Den Starttermin legst Du selber also fest. Du kannst schon viel früher anfangen, bereits währen der 2ten oder 3ten Woche. Es ist also möglich, heute anzurufen und morgen abzugeben.

    Ich würde sein Vorschlag nicht annehmen. Solltest Du es doch machen, auf jeden Fall nicht akzeptieren, dass wenn Dir gekündigt wird, Zahlungen von Deiner Seite zu leisten. Auch würde ich den "Wert" in Euros vorher schriftlich festhalten. Dann weißt Du, was Dich im Fall einer Kündigung Deinerseits jeder Monat kosten würde.

    "Sei achtsam auf dem Weg zur Schicht, auf der Strasse schläft man nicht!"

    "Wenn es einen Weg gibt, es besser zu machen: finde ihn." Thomas Alva Edison (1847-1931)

  • Das mit dem Bildungsurlaub ist so eine Sache... Ich glaube nicht, dass der für die Sifa-Ausbildung in Betracht zu ziehen ist. Die Bundesländer Bayern, Baden-Würtemberg, Sachsen und Thüringen verfügen bisher über kein derartiges Gesetz, was zur Folge hat, dass es auch in diesen BL keinen Anspruch geben kann.
    Hier mal ein Auszug aus dem NBildUG, der Fragesteller aus diesem BL kommt.
    Niedersächsisches Gesetz über den Bildungsurlaub für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Niedersächsisches Bildungsurlaubsgesetz - NBildUG) in der Fassung vom 25. Januar 1991, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1999
    § 1
    Bildungsurlaub dient der Erwachsenenbildung im Sinne des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes.
    § 2
    (1) Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben einen Anspruch auf Bildungsurlaub zur Teilnahme an nach § 10 dieses Gesetzes anerkannten Bildungsveranstaltungen. Ein Anspruch auf Bildungsurlaub nach diesem Gesetz besteht nicht, wenn dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für die Bildungsveranstaltung nach anderen Gesetzen, tarifvertraglichen oder betrieblichen Vereinbarungen Freistellung von der Arbeit mindestens für die Zeitdauer nach Absatz 4 und unter Lohnfortzahlung mindestens in Höhe des nach § 5 zu zahlenden Entgelts zusteht. Dasselbe gilt, wenn dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin Freistellung nach den anderen Regelungen nur deshalb nicht zusteht, weil diese bereits für andere Bildungsveranstaltungen in Anspruch genommen wurde.
    (2) Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Arbeiter und Arbeiterinnen....
    (3) Der Anspruch auf Bildungsurlaub kann erstmals nach sechsmonatigern Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht werden.
    (4) Der Anspruch des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin auf Bildungsurlaub umfasst fünf Arbeitstage innerhalb des laufenden Kalenderjahres. Arbeitet der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin regelmäßig an mehr oder an weniger als fünf Arbeitstagen in der Woche, so ändert sich der Anspruch auf Bildungsurlaub entsprechend.
    (5) Bei einem Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses wird auf den Anspruch der Bildungsurlaub angerechnet, der schon vorher in dem betreffenden Kalenderjahr gewährt wurde.
    (6) Ein nicht ausgeschöpfter Bildungsurlaubsanspruch des vorangegangenen Kalenderjahres kann noch im laufenden Kalenderjahr geltend gemacht werden. Soweit der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin
    zustimmt, können im laufenden Kalenderjahr auch die nicht ausgeschöpften Bildungsurlaubsansprüche der beiden Kalenderjahre unmittelbar vor dem vorangegangenen Kalenderjahr geltend gemacht werden; dies gilt jedoch nur, wenn sie gemeinsam mit den Bildungsurlaubsansprüchen des laufenden und des vorangegangenen Kalenderjahres für eine zusammenhängende Bildungsurlaubsveranstaltung geltend gemacht werden. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann verlangen, dass der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin eine Zustimmung nach Satz 2 in schriftlicher Form erklärt.
    (7) Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ist verpflichtet, bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auf Verlangen eine Bescheinigung darüber auszustellen, ob und in welchem Umfang dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin in den vorangegangenen drei Kalenderjahren und im laufenden Kalenderjahr Bildungsurlaub nach diesem Gesetz gewährt worden ist.
    § 3
    Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin kann die Gewährung von Bildungsurlaub ablehnen, sobald die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr von den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen für Zwecke des Bildungsurlaubs nach diesem Gesetz in Anspruch genommen worden sind, das Zweieinhalbfache der Zahl der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die am 30. April des Jahres nach diesem Gesetz bildungsurlaubsberechtigt waren, erreicht hat. Beträgt der Bildungsurlaub, den der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin danach zu gewähren hat, weniger als fünf Tage, so entsteht für den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin in diesem Kalenderjahr keine Verpflichtung, Bildungsurlaub zu gewähren.....

    Hier noch ein Link zum Gesetz, der DVO + der Richtlinie
    Die gewünschte Veranstaltung muss eine „Zulassung“ nach dem o.g. Gesetz haben.

    VG Martina

    Die Kunst ist, einmal mehr aufzustehen, als man umgeworfen wird. (W. Churchill)
    ----------------------------------------
    Das Schwierige am Diskutieren ist nicht, den eigenen Standpunkt zu verteidigen, sondern ihn zu kennen.
    Andre' Maurois

  • Na wie ich gehalten habe,
    Lass Dich auf nichts ein.
    Keine Änderung zu dem bestehenden Arbeitvertrag.
    Dein AG muss dich doch freistellen!
    Ich selber habe eine Woche bekommen, danach musste ich betteln, das ist nicht mein Ding.
    Meine armen Knie, Für unser Unternehmen wurde ein Konzept entwickelt ( Zentralseitig) aber es hat sich kaum jemand daran gehalten, Unterstützung ( muss ich im Lexikon nachschlagen).
    Habe wie gesagt bis auf eine Woche alles selber in meiner Freizeit und Urlaub abgawerkelt.
    Entsprechend fiel auch meine " Dankesrede" aus.

    Am Puls der Zeit

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