Versicherungspflicht von Staplern

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  • Stapler, Landmaschinen & Co: Versicherer warnen vor neuen Belastungen (gdv.de)

    "Eine geplante Gesetzesänderung könnte hunderttausende Besitzer von Gabelstaplern, Landmaschinen, Aufsitzrasenmähern, Schneeräumern und anderen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h vor Probleme stellen."

    Hier geht es wohl darum, daß beispielsweise Stapler, die im öffentlichen Raum genutzt werden, wie ein Kfz versichert werden müssen.

    Es gibt dazu auch einen Film Schwere Körperverletzung Ursachen und Folgen eines Unfalles im öffentlichen Privatgelände (arbeitsschutzfilm.de)

    Bis 23.12. soll die EU-Richtlinie umgesetzt sein. Mal sehen, was der Gesetzgeber tatsächlich mach.

    JS

    Sprichst du noch, oder kommunizierst du schon?

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  • Das mit dem "öffentlichen Privatgelände" hat KAUM einer auf dem Schirm. Meine Kunden fallen da regelmäßig aus allen Wolken.

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    Irgendwann gehe ich zur BG und lasse mir den Arbeitsschutz als Berufskrankheit anerkennen...

    Wisst ihr was das Schlimmste ist? Wenn nicht.. .klickt hier ....

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    Mike

  • "öffentlichen Privatgelände"

    Aus anderem Kontext: Selbst das Ordnungsamt hat den Unterschied zwischen "Privatgelände" und "Öffentlicher Raum" nicht drauf. Dabei ging es um die Verkehrssicherungspflichten unserer Vermieterin mit Bezug auf öffentlich zugängliche, straßenartige Flächen. (Zufahrt, Wendehammer inklusive Straßenbeleuchtung und aktuell Lkw- und Staplerverkehr)

    Immerhin kam in dem Zug die zitatfähige Aussage: "Das ist Privatgelände, das sind wir nicht zuständig."

    Gruß

    Thilo

    "...denn bei mir liegen Sie richtig!"

  • Moin,

    das Stapler, die sich irgendwie auf öffentlichen Wegen bewegen, eine Genehmigung (Zulassung), eine StVZO-Ausstattung und auch eine Versicherung benötigen ist doch ein alter Hut.

    Was oft auch vergessen wird: Ein Stapler wiegt einiges. Das Fahrer benötigt dann einen zur Gewichtsklasse passenden Führerschein.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Moin,

    das Stapler, die sich irgendwie auf öffentlichen Wegen bewegen, eine Genehmigung (Zulassung), eine StVZO-Ausstattung und auch eine Versicherung benötigen ist doch ein alter Hut.

    Jein. Stapler auf der "normalen Straße", geb ich dir REcht. Bezogen auf das "öffentliche Privatgelände" hab ich da andere Erfahrungen.

    Das haben die wenigsten auf dem Schirm. Viele sind der Meinung, ein Betriebsgelände ist ein Betriebsgelände. Und auch wenn das Tor dauerhaft offen ist. Gerade gestern haben wir das wieder festgestellt...

    Für die Interessierten:

    A 1.21 Öffentliche Verkehrsflächen - BG RCI

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    Irgendwann gehe ich zur BG und lasse mir den Arbeitsschutz als Berufskrankheit anerkennen...

    Wisst ihr was das Schlimmste ist? Wenn nicht.. .klickt hier ....

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    Mike

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  • Moin,

    das Stapler, die sich irgendwie auf öffentlichen Wegen bewegen, eine Genehmigung (Zulassung), eine StVZO-Ausstattung und auch eine Versicherung benötigen ist doch ein alter Hut.

    Bisher reichte bis 20km/h die Betriebshaftpflicht, das würde sich ändern.

    JS

    Sprichst du noch, oder kommunizierst du schon?

  • Guten Morgen,

    vlt eine blöde Frage, aber über wen würde offiziell definiert werden, um welche Art von Gelände es sich handelt, wenn selbst das Ordnungsamt kP zu haben scheint...bzw. muss eine offizielle Stelle einschätzen/definieren?

    Gruß,
    Marco


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    If you're going through hell...keep going!

  • Auszug von: "Gabelstapler im öffentlichen Straßenverkehr" der BGETEM

    Was ist "öffentlicher Straßenverkehr"?

    In der StVO ist zunächst geregelt, wo bzw. wann öffentlicher Straßenverkehr gegeben ist. In der Verwaltungsvorschrift zu §1 StVO heißt es dazu wie folgt:

    "Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden. Dagegen ist der Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht öffentlich, solange diese, z. B. wegen Bauarbeiten, durch Absperrschranken oder ähnlich wirksame Mittel für alle Verkehrsarten gesperrt sind."

    Ob ein Straßenverkehr auf "öffentlichen" oder "beschränkt öffentlichen" Wegen stattfindet, muss in jedem Einzelfall von der zuständigen Behörde (Landesbehörde bzw. die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle, z. B. Polizeibehörde) anhand der tatsächlichen Verhältnisse entschieden werden. Daher sollte jeder Betrieb rechtzeitig überprüfen (lassen), inwieweit im konkreten Einzelfall ein beschränkt öffentlicher Weg vorliegt. Für den Einsatz des Gabelstaplers bedeutet dies z. B., dass "öffentlicher Straßenverkehr" nicht nur dann gegeben ist, wenn mit einem Gabelstapler ein auf der Straße abgestellter LKW entladen wird, sondern auch dann, wenn Straßen oder Flächen mit Zustimmung oder Duldung des Unternehmers ("Verfügungsberechtigten") allgemein benutzt werden können. Hierunter fallen z. B. frei zugängliche Betriebsflächen, aber auch Parkplätze sowie Be- und Entladezonen von Einkaufszentren. Durch das bloße Aufstellen von Schildern ("Nur für Besucher", "Privatparkplatz", "Firmenparkplatz" o. ä.) gilt die Öffentlichkeit nicht als ausgeschlossen.

    Eine nicht-öffentliche Verkehrsfläche liegt immer dann vor, wenn die Zufahrt z. B. durch einen Pförtner kontrolliert wird und dazu dient, eine Ausgrenzung des nicht auf dem unmittelbaren Betriebsgeschehen zurechenbaren Personenkreises vorzunehmen.


    "Der Mensch hat dreierlei Wege klug zu Handeln: Erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste, zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste, und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste."

    (Konfuzius, 551 v.Ch.- 479 v.Chr.)

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  • Bisher reichte bis 20km/h die Betriebshaftpflicht, das würde sich ändern.

    JS

    Da muss ich jetzt einhaken.

    Wenn ein Flurförderzeug auf öffentlichen Gelände (darunter fällt das nicht kpl. eingefriedete Betriebsgelände) unterwegs ist, benötigt man für das FFZ eine Betriebserlaubnis bzw. eine Tüv-Gutachten. Damit geht man auf die Zulassungsstelle und beantragt eine Sondergenehmigung.

    Die bekommt man, für kurze und immer gleiche Strecken (Überquerung der öffentlichen Straße usw.) Diese Sondergenehmigung ist nur gültig für das eine FFZ und den Betrieb, welcher beantragt hat. Sonderauflagen gibts dann auch (Fahren nur mit Einweiser, Licht, Blinker, ...).

    Diese Sondergenehmigung ist nicht übertragbar. Das FFZ und das Fahren sollte man dem Haftpflichtversicherer mitteilen. Diese FFZ dürfen max. 16km/h sein (od. sind es 20? ich weiss jetzt nicht genau).

    Fährt man auf Kreisstrasse, gemeindeübergreifend oder ist die Strecke zu weit, wird sich das Amt weigern und keine Sondergenehmigung erteilen, dann muss das FFZ zugelassen werden wie ein normales Kfz.

    UNVERNUNFT HAT ZUKUNFT :rock2:

  • Hallo ihr,

    aus meiner Erfahrung heraus kann ich euch allen nur empfehlen: Nehmt die Behörden bei dem Thema mit ins Boot. Extra Termin, oder als Punkt in einer ASA-Sitzung.

    Ich sollte vor ca. 10 Jahren eruieren, wer an unserem mit Schranke und Einlasskontrolle versehenem Betriebsgelände einen Lkw (zugelassen und versichert) fahren darf, für den normalerweise der Führerschein CE notwendig ist. Der erste Gedanke war seinerzeit auch: Betriebsgelände kann fahren wer, wem der Chef das zutraut. So war es draussen auch bei großen Speditionen gängige Praxis.

    Die BGN argumentierte das seinerzeit so: Da ihr auf dem Gelände auch nur Fahrzeuge wollt, die der STVZO entsprechen (also auch versichert und zugelassen), um eure MA zu schützen und ihr ggfs. sogar noch ein Schild stehen habt, dass "Hier gilt die STVO" anzeigt, würden wir das selbst aushebeln durch die Erlaubnis, Mitarbeiter Lkw fahren zu lassen für die sie keinen Führerschein haben. Das würde den Puplikumsverkehr benachteiligen in punkto Sicherheit.

    Am Ende war es so, das die BGN und das GA forderte, dass unsere Mitarbeiter zumindest den Lkw-Schein gehabt haben müssen, sie aber nicht auf deren Gültigkeit bestanden haben. Hinzu kamen entsprechende Unterweisungen zum Thema und Arbeitsauftrag und die Information an die Versicherung. Die GefBeu für die Tätigkeit dieser MA war Umfangreich, aber: Damit konnten wir damals arbeiten und es hätte im Falle eines Schadens hinterher sicherlich weniger Probleme gegeben, wie in dem Film.

    Gruß Andy

    Willkommen in meiner Welt. *SpiEi*

  • Bekommt mein Aufsitzmäher eben ein Mofa Kennzeichen. Die paar € reißen mir da auch kein großes Loch in die Geldbörse.

    Meiner Meinung nach wird da aus einer Mücke ein Elefant gemacht.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Andy214,

    nur damit ich das richtig verstehe: Eure, nur für den internen Verkehr benötigten KFZ und LKW sind angemeldet, versichert, haben ein Kennzeichen und ihr zahlt KFZ Steuern?!?!?

    ...und kleiner Tipp: Man sollte NIEMALS ein Schild aufstellen, auf dem steht: "Hier gilt die STVO!" - sehr viel klüger ist es zu schreiben: "Hier gelten die Regeln der STVO!"

    In diesem Sinne

    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

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  • Andy214,

    nur damit ich das richtig verstehe: Eure, nur für den internen Verkehr benötigten KFZ und LKW sind angemeldet, versichert, haben ein Kennzeichen und ihr zahlt KFZ Steuern?!?!?

    Hallo MichaelD,

    jup. Und das hat sich bis heute nicht verändert. Eine SZM und zwei Auflieger. Alles zugelassen, mit Steuer, mit HU und Haftpflicht versichert, ohne Mautgerät. Aber eben damit soweit wie möglich "rechtskonform", da mit allen Entscheidern ausdiskutiert und fixiert.

    Gruß

    Willkommen in meiner Welt. *SpiEi*

  • Kfz-Versicherung: Doch keine Haftpflicht für Aufsitzrasenmäher? | Stiftung Warentest

    Vernunft kehrt ein.

    Update [22.02.2024]: Vermitt­lungs­ausschuss gegen Versicherungs­pflicht

    Bislang plante der Gesetz­geber, dass ab dem 1. Januar 2025 auch selbst­fahrende Arbeits­maschinen und Stapler mit einer bauartbe­dingten Höchst­geschwindig­keit von 20 km/h über die Kfz-Haftpflichtversicherung versichert werden müssen. Bisher sind diese Fahr­zeuge davon befreit.

    Die Pläne gerieten in die Kritik: Eine Versicherungs­pflicht sei nicht erforderlich, da ihr Gebrauch der normalen Haft­pflicht­versicherung unterfällt und mögliche Schäden durch diese ausreichend abge­sichert seien.

    Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat nun vorgeschlagen, die Neuregelung zu streichen und den bisher geltenden Ausschluss der Kfz-Versicherungs­pflicht für diese Fahr­zeuge beizubehalten. Über diesen Vorschlag wird jetzt der Bundes­tag abstimmen.

    JS

    Sprichst du noch, oder kommunizierst du schon?

  • Aus anderem Kontext: Selbst das Ordnungsamt hat den Unterschied zwischen "Privatgelände" und "Öffentlicher Raum" nicht drauf. Dabei ging es um die Verkehrssicherungspflichten unserer Vermieterin mit Bezug auf öffentlich zugängliche, straßenartige Flächen. (Zufahrt, Wendehammer inklusive Straßenbeleuchtung und aktuell Lkw- und Staplerverkehr)

    Immerhin kam in dem Zug die zitatfähige Aussage: "Das ist Privatgelände, das sind wir nicht zuständig."

    :thumbup:

    Ich liebe Hunde mehr als Leute;) :516: