Beiträge von Emil

ANZEIGE
ANZEIGE

    Hallo an Alle!

    Es gibt einige Anbieter, welche SDBs mittels Software auf Änderungen prüfen können.

    Dabei wird abgeglichen, welche Änderungen einer vorherigen Version mit einer aktuellen gemacht wurden.

    Tlw. gibt es auch noch die Möglichkeiten, die relevanten Angaben der SDBs in eine Art Datenbank (Excel-Liste) auszulesen um damit z.B. ein Kataster anlegen zu können.

    Hat jemand von euch damit schon Erfahrung gemacht?

    VG Emil

    Bisher reichte bis 20km/h die Betriebshaftpflicht, das würde sich ändern.

    JS

    Da muss ich jetzt einhaken.

    Wenn ein Flurförderzeug auf öffentlichen Gelände (darunter fällt das nicht kpl. eingefriedete Betriebsgelände) unterwegs ist, benötigt man für das FFZ eine Betriebserlaubnis bzw. eine Tüv-Gutachten. Damit geht man auf die Zulassungsstelle und beantragt eine Sondergenehmigung.

    Die bekommt man, für kurze und immer gleiche Strecken (Überquerung der öffentlichen Straße usw.) Diese Sondergenehmigung ist nur gültig für das eine FFZ und den Betrieb, welcher beantragt hat. Sonderauflagen gibts dann auch (Fahren nur mit Einweiser, Licht, Blinker, ...).

    Diese Sondergenehmigung ist nicht übertragbar. Das FFZ und das Fahren sollte man dem Haftpflichtversicherer mitteilen. Diese FFZ dürfen max. 16km/h sein (od. sind es 20? ich weiss jetzt nicht genau).

    Fährt man auf Kreisstrasse, gemeindeübergreifend oder ist die Strecke zu weit, wird sich das Amt weigern und keine Sondergenehmigung erteilen, dann muss das FFZ zugelassen werden wie ein normales Kfz.

    Servus,

    muss hier nicht erst die Begrifflichkeit geklärt werden?

    HomeOffice gibt es meines Wissens nicht, wird nur umgangssprachlich so genannt.

    Es gibt die Telearbeit. Hier stell der AG das kpl. Equipment. Das muss dann auch geprüft werden.

    Hier kann auch eine Begehung des Arbeitsplatzes durchgesetzt werden.

    Die meisten haben aber "Mobiles Arbeiten" mit Rahmenbedingungen über eine BV umgesetzt.

    Hier wird das Laptop gestellt, das war`s i.d.R.

    Hier wäre dann lediglich das Ladegerät zu prüfen, sonst nix.

    Viele Grüße, Emil

    Servus,

    wir haben ein Dokument zur Bestellung,

    Die Bestellung erlischt automatisch mit Wechsel des Vorgesetzten.

    Rückseitig ist aufgelistet, welche Flurförderer genutzt werden dürfen und wo gefahren werden darf (nur innerhalb der Gebäude oder auch auf dem eingefriedeten Werksgelände oder auch ausserhalb).

    Bei zwei Bereich sind es mehrere Fahrzeuge hier wird auf eine Excel-Datei verwiesen. Hier haben auch die Fahrer Einsicht, dürfen dann nur die entsprechenden Fahrzeuge nutzen.

    Guten Abend,

    hmmm, ja,
    aber:
    ich musste mir mal von der Aufsichtsbehörde den Vortrag gefallen lassen
    "Sie machen für die Betriebs-Dieseltankstelle kein ESD, weil Sie dort keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre erwarten - und wo haben Sie das dokumentiert?
    Erstellen Sie also ein ESD, aus dem das hervorgeht."
    Nun, gemeint war allerdings nur die zum ESD gehörige GefB - und die habe ich dann auch erstellt.

    sowas dokumentiere ich in der Gefährdungsbeurteilung zur Anlage (in deinem Fall zur Tankstelle) unter dem Punkt "Brand- und Explosionsgefährdung". Diese Gefährdung liegt nicht vor, weil....

    Ich finde die Idee gut.

    Es heisst ja auch "Der Tag ohne Messer" und nicht "Ab heute ohne Messer und sucht euch gefährliche Alternativen".

    Sind und Zweck wird sein, Situationen festzustellen, bei welchen diese gefährlichen Messer mit Abbruchklinge verwendet werden. Ist einfach ein Allrounder, aber gefährlich.

    Situationen werden erkannt, mögliche Alternativen ohne bzw. mit weniger Gefahrenpotential werden direkt oder im Nachgang erörtert. Das Ganze noch von den MAinnen selber bzw. sind sie mit eingebunden.

    Muss ich auch bei uns anstossen.

    Servus,

    hat die schwangere Besucherin einen Arbeitgeber?

    In dem Fall ist ihr AG für eine Gefährdungsbeurteilung zuständig.

    Ist sie selbständige Unternehmerin handelt sie eigenverantwortlich.

    Wenn bei uns eine Besucherin kommt, würde ich niemals fragen, ob sie den schwanger ist,

    Das könnte in einer blöden Situation enden.

    Wenn eine offensichtlich Schwangere in den Lärmbereich gehen möchte, also eine Besucherin, würde ich sie darauf hinweisen aber nicht untersagen. Wie gesagt, sie ist nicht Arbeitnehmerin des eigenen Unternehmens.

    Ein Schild würde ich nicht anbringen, da die möglichen Gefährdungen der schwangeren AN mitgeteilt wurden, egal ob intern angestellt oder extern.

    Hallo maximido,

    du meinst wahrscheinlich eine Liste in Excel, ähnl. einem Kataster wo es eine Meldung gibt, wenn Stoffe zusammengelagert werden, welche nicht zusammen gelagert werden dürfen.

    Also ohne dass du im Vorfeld aktiv prüfst?

    Das stimmt jetzt so aber nicht ganz, wenn wir hier vom gleichen reden wie beim Stapler (das ist ja auch nur ein Befähigungsnachweis)!

    Der Befähigungsnachweis ist bei Hubarbeitsbühnen nämlich sehr wohl gefordert (DGUV Grundsatz 308-008 Kapitel 2 und DGUV Information 208-019 Punkt 5.3). Auf dem Befähigungsnachweis kann auch die unbedingt notwendige schriftliche Beauftragung erfolgen.

    Ich habe bei der Ausbildung zum Bedienen von Hubarbeitsbühnen auch einen Befähigungsnachweis bekommen.

    Der sieht ähnlich aus wie der schon besprochene "Staperschein" und wurde nicht von meinen Kindern gemalt!

    Was meist vergessen wird wenn man die Kollegen zur Ausbildung schickt: Unterweisung für PSAgA sollte Voraussetzung sein, denn die ist bei den meisten Arbeitsbühnen vorgeschrieben! (Ausnahme Scherenhubarbeitsbühnen)

    Hallo,

    ich kann die Ausführung von TiTo bestätigen.

    Es gibt diesen schriftlichen Nachweis zur Befähigung , welcher nach einer Prüfung in Theorie und Praxis ausgestellt wird.

    In diesem Bedienerschein sind auch die Hebebühnen eingetragen, an denen ausgebildet wurde.

    Bei der jährlichen Sicherheitsunterweisung durch eine fachkundige Person sollte dieser Nachweis wieder durch eine schriftliche Prüfung oder zumindest Fragen durchgeführt werden.

    Neben der Unterweisung für PSAgA sind auch die Eignungsuntersuchungen G25 und G41 notwendig.

    Den schriftliche Nachweis gibt es nicht für Kfz-Hebebühnen oder Hubtische (hier wird nicht eine Person angehoben).

    Bei einer Kfz-Ausbildung ist es Teil der Berufsschule, neben der Unterweisung im Betrieb.

    Mir ist vor 10 Minuten auch bei uns was aufgefallen, das passt genau hier rein.

    Das mit den Sicherheitsschuhe ist bei uns geregelt, bei Bedarf werden die Personen angesprochen.

    Bei uns sind externe Lieferanten tlw. auf unsere eigenen Flurförderer (angetriebene Mitgänger und Flurförderer mit Fahrersitz bzw. Fahrerstand, verschiedene Modelle und unterschiedliche Hersteller) unterwegs.

    Sie be- und entladen ihre Fahrzeuge, dazu fahren sie auch innerhalb der Halle.

    Für die Nutzung der genannten Fahrzeuge muss ein Fahrausweis vorliegen und schriftlich beauftragt und unterwiesen werden.

    Ist das umsetzbar?

    Wenn ich an die Vielzahl an Fahrer denke, kaum vorstellbar.


    Was ich mir vorstellen kann;

    • nur eine geringe Anzahl an Fahrzeuge für Externe freigeben. Diese sind markiert.
    • diese Fahrzeuge tägl. von internen auf Funktion und Sicherheit prüfen lassen. Dies wird dokumentiert.
    • Externe für diese Fahrzeuge beauftragen und dabei bestätigen lassen, dass ein Fahrausweis vorliegt und er mit der Funktion und sicheren Umgang vertraut ist. Andernfalls muss er eingewiesen werden.
    • sollten ihm dabei sicherheitstechnische Mängel auffallen müsste er sofort unterbrechen, sichern und melden.

    Das wäre aber immer noch ein Riesenaufwand und ich würde mir bei den Kollegen keine Freunde damit machen.

    Wie macht ihr das?

    Ihr legt für euren Bereich die Spielregeln fest.

    Und dann gilt ganz einfach, wer sich nicht dran hält, lädt nicht ab und wird des Betriebsgeländes verwiesen. Punkt.

    Zur Frage der Haftung in Deutschland für die eigenen Betriebsangehörigen ist die Sache klar, siehe die Reglungen im SGB VII.
    Bei Nicht-DE-Betrieben und vorübergehendem Aufenthalt (z.B. LKW-Fahrer) gelten in der Regel die Arbeitsschutz-Regelungen des Entsendelandes. Deshalb siehe Satz 1 und 2.

    Du meinst mit Satz 1 und 2 den ersten und zweiten Satz deines Posts?

    Servus,

    bist du bereits ausgebildete Sifa?

    Welche Ausbildung und Weiterbildung hast du?

    Als was bist du aktuell beschäftigt?

    Wie viele Personen sind in eurem Betrieb bzw. sind die angebotenen Stunden ausreichend um die Aufgabe zu stemmen?

    Sind noch weitere Aufgaben, z.B. Brandschutzbeauftragter, mit der "Stelle" verbunden?

    Hallo,

    ich hatte vor wenigen Wochen das gleiche Thema, jedoch nicht wegen Audit.

    Ich hatte beim Regalhersteller nachgefragt.

    Sofern nicht ausschließlich mit Europaletten eingelagert wird reduziert sich die Traglast je Regalboden auf ca. 2/3 der Traglast, wie am Regal angegeben. Voraussetzung ist aber, dass die Last gleichmäßig im Regalboden verteilt ist.

    Geprüft werden diese Regalböden nicht bei der jährlichen Regalprüfung. Dazu müssten die Regale kpl. geleert werden um die Böden oben und unten zu begutachten.

    Wir werden nach und nach auf Gitterroste wechseln.

    Bei den Gitterrosteinlegeböden ist die Traglast je qm angegeben. Hier ist zu beachten, dann die Traglast vom Regal selbst nicht zu überschreiten.

    Die kosten zwar etwas mehr wie die Holzböden, haben aber den Vorteil von weniger Brandlast und wenns doch brennt kann das Wasser besser durch die Ebenen.

    Servus Kollegen,

    um jemanden unterweisen zu können muss ich Fachkunde und Weisungsbefugnis haben.

    Fachkunde kann ich mir erwerben und ggf. auch nachweisen durch entsprechende Teilnahmebescheinigungen. Weisungsbefugnis wird mir übertragen vom Unternehmer. Dies sind bei uns alle Vorgesetzten lt. Organigramm.

    Der Vorgesetzte kann seine ihm übertragene Weisungsbefugnis weiter delegieren, schriftlich.

    Ob der Unterweisende in einer weiteren Rolle Sibe oder sonst was ist, ist egal.

    Unterweisungen für z.B. Flurförderzeuge mit Fahrersitz bzw. Fahrerstand (Gabelstapler) macht ein fachkundiger Mitarbeiter. Der Vorgesetzte hat nicht unbedingt die notwendige Fachkunde.

    Auf dem Unterweisungsnachweis ist vermerkt, dass dieser fachkundige Mitarbeiter vom Vorgesetzten beauftragt wird seine Mitarbeiter zu unterweisen und hinsichtlich der Unterweisungsthematik auch weisungsbefugt ist. Natürlich muss sich der Vorgesetzte mit dem Inhalt der Unterweisung auseinandersetzen.

    Der Unterweisende und der Vorgesetzte unterschreiben dafür.

    Die Mitarbeiter unterschreiben auf dem selben Blatt Papier, es dient ja als Unterweisungsnachweis.

    Mit angehängt ist nicht in Stichpunkten der Inhalt der Unterweisung.

    Bei unterweisen per Powerpoint.

    Die Präsentation hat einen Namen und eine Versionsanzeige + Historie.

    Diese Präsentation wird archiviert und bei Bedarf geändert und die Version hochgeschrieben und unter neuen Namen gespeichert.

    Somit ist immer nachvollziehbar, wer wann mit mit welchem Inhalt unterwiesen wurde.


    VG Emil