Hallo zusammen,
in der neuen Fassung der ASR A3.4 wird aktuell das Thema Sichtverbindung nach Außen stärker betrachtet.
Hier heißt es unter anderem, dass Gebäude, die vor dem Dez. 2016 erbaut worden sind, die Anforderungen erst einmal nicht erfüllen müssen, außer wenn es wesentliche Änderungen geben würde, z.B. eine neue Außenfassade, etc.
Somit ist ein älteres Lager erst einmal außen vor.
Wie greift aber der Punkt 3 b vom Anhang 1? Da ist ein nur kurzzeitiger Aufenthalt in Räumen ohne Sicht nach außen gefordert. Konkretisiert steht hier: nicht mehr als zwei Stunden an einem Arbeitstag.
Bedeutet das jetzt für ein Lager, dass ein Kommissionierer im Grunde nicht mehr länger als zwei Stunden pro Tag kommissionieren darf und dann an einem anderen Ort eingesetzt werden muss?
Während der beiden Pausen besteht ja die Möglichkeit, Tageslicht zu tanken.
Viele Grüße,
Olli