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  • Hallo zusammen,

    in der neuen Fassung der ASR A3.4 wird aktuell das Thema Sichtverbindung nach Außen stärker betrachtet.

    Hier heißt es unter anderem, dass Gebäude, die vor dem Dez. 2016 erbaut worden sind, die Anforderungen erst einmal nicht erfüllen müssen, außer wenn es wesentliche Änderungen geben würde, z.B. eine neue Außenfassade, etc.

    Somit ist ein älteres Lager erst einmal außen vor.

    Wie greift aber der Punkt 3 b vom Anhang 1? Da ist ein nur kurzzeitiger Aufenthalt in Räumen ohne Sicht nach außen gefordert. Konkretisiert steht hier: nicht mehr als zwei Stunden an einem Arbeitstag.

    Bedeutet das jetzt für ein Lager, dass ein Kommissionierer im Grunde nicht mehr länger als zwei Stunden pro Tag kommissionieren darf und dann an einem anderen Ort eingesetzt werden muss?

    Während der beiden Pausen besteht ja die Möglichkeit, Tageslicht zu tanken.

    Viele Grüße,

    Olli

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  • Konkretisiert steht hier: nicht mehr als zwei Stunden an einem Arbeitstag.

    Das ist im Grunde eine klare Aussage... mit Pausen hat das gar nichts zu tun - nach 2h ist Schicht im Schacht... oder es darf nur an 30 Tagen (was "Nicht über einen längeren Zeitraum" bedeutet) kommissioniert werden... dann wohl auch länger als die 2h pro Tag (da es eine ODER-Verknüpfung ist).

    Das "Weiterbetreiben" von Gebäuden, die vor dem Dez. 2016 erbaut worden sind lese ich im Zusammenhang mit 3.4 der ArbStättV "...Der Arbeitgeber darf als Arbeitsräume nur solche Räume betreiben, die möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und die eine Sichtverbindung nach außen haben." als: "Naja, das Gebäude erfüllt dies nicht, also nicht länger als 2 h oder nur an 30 Tagen...."

    Wenn keine produktionstechnischen Gründe oder bautechnischen Gründe dagegensprechen, dann wäre das Schaffen der Sichtverbindung wohl angeraten...

    Ich hatte das Thema mit innenliegenden Räumen z.B. zum Mikroskopieren bzw. Gerät bestücken... da durften nur ganz kurzzeitige Arbeiten stattfinden... die Mitarbeiter hatten aber daneben auch andere Arbeitsplätze mit Sichtverbindung. Das hat dem Gewerbeaufsichtsamt dann in der GBU genügt.

    Beste Grüße aus Mainz

    E.weline

    Versicherung der Unsicherheit ist Sicherheit.

    Hanspeter Rigs (*1955), Dr. phil., deutscher Philosoph und Aphoristiker

  • "...Der Arbeitgeber darf als Arbeitsräume nur solche Räume betreiben, die möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und die eine Sichtverbindung nach außen haben."

    wobei hier zu beachten ist, dass in dem Satz ein "möglichst" vorkommt => wenn es nicht geht, ist es nicht zwingend, aber bei der GBU sollte man dann Kompensationsmaßnahmen empfehlen. Entsprechende Pausen wurden ja schon angesprochen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • ...wobei ich das möglichst rein auf "ausreichend Tageslicht" beziehen würde...

    Es gibt auch Räume, die kein ausreichendes Tageslicht haben (durch Baum, Busch, anderes Gebäude...) aber trotzdem die Sichtverbindung nach Außen erfüllen - alles gut.

    DGUV Information 215-211

    ...4.1 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
    Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) fordert, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber als Arbeitsräume nur solche Räume betreiben dürfen, die

    • möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und

    • die eine Sichtverbindung nach außen haben....

    Die Ausnahmebedingungen und der Umgang sind dann ja im Anhang aufgeführt und erläutert.

    Beste Grüße aus Mainz

    E.weline

    Versicherung der Unsicherheit ist Sicherheit.

    Hanspeter Rigs (*1955), Dr. phil., deutscher Philosoph und Aphoristiker

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  • ...Der Arbeitgeber darf als Arbeitsräume nur solche Räume betreiben, die möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und die eine Sichtverbindung nach außen haben." als: "Naja, das Gebäude erfüllt dies nicht, also nicht länger als 2 h oder nur an 30 Tagen...."

    Wenn keine produktionstechnischen Gründe oder bautechnischen Gründe dagegensprechen, dann wäre das Schaffen der Sichtverbindung wohl angeraten...

    Nein, die Bestandsschutzregelung ist eindeutig. In Bestandsgebäuden darf auch länger ohne Tageslicht und Sichtverbindung gearbeitet werden.

    Der Punkt 3b des Anhangs 1 gilt für neuere Gebäude. Auch dort kann man Räume ohne Sichtverbindung nach außen und Tageslicht errichten, diese sind allerdings nur eingeschränkt als Arbeitsräume zulässig, sofern sie nicht unter die Ausnahmen fallen. Beispiele für solche Räume wären z.B. Abstellräume in die man gelegentlich geht und etwas abstellt oder entnimmt, aber dort keine dauerhaften Tätigkeiten durchführt. Auch Elektroräume als Verteiler- oder Schalträume wären ein Beispiel oder Maschinenräume in denen Maschinen laufen, die nur gelegentlich überprüft werden müssen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Nein, die Bestandsschutzregelung ist eindeutig. In Bestandsgebäuden darf auch länger ohne Tageslicht und Sichtverbindung gearbeitet werden.

    Der Punkt 3b des Anhangs 1 gilt für neuere Gebäude. Auch dort kann man Räume ohne Sichtverbindung nach außen und Tageslicht errichten, diese sind allerdings nur eingeschränkt als Arbeitsräume zulässig, sofern sie nicht unter die Ausnahmen fallen. Beispiele für solche Räume wären z.B. Abstellräume in die man gelegentlich geht und etwas abstellt oder entnimmt, aber dort keine dauerhaften Tätigkeiten durchführt. Auch Elektroräume als Verteiler- oder Schalträume wären ein Beispiel oder Maschinenräume in denen Maschinen laufen, die nur gelegentlich überprüft werden müssen.

    Hallo AxelS

    woraus schließt Du, dass die Auflagen des Anhang 2 der ASR A3.4 im Rahmen des Bestandschutzes nicht anzuwenden sind?

    Viele Grüße,

    Olli

  • Weil die Änderung ansonsten eine erhebliche wirtschaftliche Auswirkung auf den Betrieb hätte. Bei Gebäuden, die vor 2016 errichtet wurden haben diese ja dem damals geltenden Recht entsprochen. Nicht jedes Gebäude lässt sich so einfach mit Tageslicht versorgen z.B. Hochhäuser haben da in den Untergeschossen erhebliche Probleme. Natürlich wird man über die GBU diverse Kompensationsmaßnahmen anregen, diese werden aber niemals dazu führen, dass man nur noch 2h in dem Raum arbeiten kann, denn sonst würde man ja das 4fache Personal benötigen.

    Siehe Anhang der ArbStättV Nr. 3.4, Absatz 3.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Bei Komnet diskutieren sie dazu auch:

    >>

    Frage:

    Die ASR 3.4 wurde um den Teil "Sichtverbindung nach außen" erweitert. Wir haben unserem Konzern sehr viele innenliegende Arbeitsräume, wie z.B. Bürocontainer in Produktions- und Lagerräumen. Was muss hier beachtet werden?

    Antwort :

    Die Forderung nach einer "Sichtverbindung nach außen" findet sich bereits seit 2016 unter der Nummer 3.4 "Beleuchtung und Sichtverbindung" des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Dort ist u. a. nachzulesen:

    "(1) Der Arbeitgeber darf als Arbeitsräume nur solche Räume betreiben, die möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und die eine Sichtverbindung nach außen haben.

    Dies gilt nicht für

    1.Räume, bei denen betriebs-, produktions- oder bautechnische Gründe Tageslicht oder einer Sichtverbindung nach außen entgegenstehen,

    [...]

    5.Räume mit einer Grundfläche von mindestens 2000 Quadratmetern, sofern Oberlichter oder andere bauliche Vorrichtungen vorhanden sind, die Tageslicht in den Arbeitsraum lenken.

    (3) Räume, die bis zum 3. Dezember 2016 eingerichtet worden sind oder mit deren Einrichtung begonnen worden war und die die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 nicht erfüllen, dürfen ohne eine Sichtverbindung nach außen weiter betrieben werden, bis sie wesentlich erweitert oder umgebaut werden.

    (4) In Arbeitsräumen muss die Stärke des Tageslichteinfalls am Arbeitsplatz je nach Art der Tätigkeit reguliert werden können.

    (5) Arbeitsstätten müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die eine angemessene künstliche Beleuchtung ermöglichen, so dass die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet sind.

    (6) Die Beleuchtungsanlagen sind so auszuwählen und anzuordnen, dass dadurch die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet werden.

    (7) Arbeitsstätten, in denen bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung die Sicherheit der Beschäftigten gefährdet werden kann, müssen eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung haben."

    Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A3.4 "Beleuchtung und Sichtverbindung".

    Besonders möchten wir Folgendes hervorheben:

    "4.1 Grundsatz

    (2) Die Anforderung einer Sichtverbindung nach außen wird durch eine Sichtverbindung unmittelbar ins Freie erfüllt. Sie kann auch durch eine Sichtverbindung in einen großräumigen Innenbereich, der durch Tageslicht beleuchtet wird, oder mit einer Sichtverbindung mittelbar ins Freie durch einen anderen Raum hindurch, erfüllt werden.

    Hinweis:

    Anhang 1 enthält Entscheidungshilfen, ob die Anforderung an eine Sichtverbindung nach Nummer 3.4 Absatz 1 des Anhangs der ArbStättV für einen konkreten Raum gilt. Anhang 2 enthält Hinweise zu möglichen Ausgleichsmaßnahmen bei unzureichender Sichtverbindung."

    "4.2.4 Sichtverbindung durch einen anderen Raum hindurch

    Eine Sichtverbindung ins Freie durch einen anderen Raum hindurch erfüllt die Anforderung an die Sichtverbindung nach außen, wenn gleichzeitig die Anforderung an ausreichendes Tageslicht erfüllt wird und ein Sichtkontakt ins Freie tatsächlich gegeben ist. Die Anforderungen an die Lage und Fläche der Sichtverbindung müssen in jedem der Räume erfüllt werden, dabei muss die Fläche der Sichtverbindung aus der gesamten Grundfläche aller Räume, denen die Sichtverbindung dient, ermittelt werden. "

    Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Situation der "Sichtverbindung nach außen" eigenverantwortlich zu betrachten und entsprechende Maßnahmen festzulegen. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt unterstützen lassen.

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    Glaube wenig, hinterfrage alles, denke selbst - Albrecht Müller

  • Ich würde mich hier gerne mit einer Frage anschließen:

    Eine Kindertagesstätte von uns ist ein Passivhaus mit entsprechend automatischer Regelung zur Verschattung etc. Das führt dazu, dass im Sommer manche Räume komplett verschattet/verdunkelt werden. Ergo keine Tageslicht und keine Sichtverbindung. Die Beschäftigtne vor Ort können daran nichts ändern bzw. steuern. Ggf. wäre das über die Zeitbegrenzung regelbar, das müsste ich mir aber nochmal genauer anschauen.

    Aber vlt die grundstäzliche Frage: Erfüllt eine Verschattung die Vorgaben für Tageslicht bzw. die Blickverbindung?

  • Bedeutet Deine Verschattung wirklich 100% Dunkelheit? Du siehst rein gar nichts mehr? Wenn dem so ist, dass wäre dieser Raum wie ein Innenraum zu betrachten... Dann würde ich auch eine Zeit-Schaltung überlegen. Aber: wäre das dann nicht Kontraproduktiv? Die Verschattung geht ja nicht runter, bloß weil jemand sich das so gedacht hat, sondern weil die Sonneneinstrahlung einen Anstieg der Raumtemperatur zur Folge hätte. Fährt man da nach 2h wieder hoch verschärft dies doch die Temperaturproblematik?

    Sollte das System doch noch eine geringe Menge Tageslicht durchlassen, wären wir bei "Was ist eine angemessene Menge an Tageslicht?" - Ja... das würde Dein Gebäude zwar nicht erfüllen, aber was wäre die größere Gefahr? Kreislaufkollaps bei besonders schützenswerten Kindern...

    Das Ganze ist ein Thema im Zusammenhang mit der Ertüchtigung von Gebäuden für die Herausforderungen des Klimawandels...

    Beste Grüße aus Mainz

    E.weline

    Versicherung der Unsicherheit ist Sicherheit.

    Hanspeter Rigs (*1955), Dr. phil., deutscher Philosoph und Aphoristiker

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  • Eine Kindertagesstätte von uns ist ein Passivhaus mit entsprechend automatischer Regelung zur Verschattung etc. Das führt dazu, dass im Sommer manche Räume komplett verschattet/verdunkelt werden. Ergo keine Tageslicht und keine Sichtverbindung. Die Beschäftigtne vor Ort können daran nichts ändern bzw. steuern.

    Moin,

    das ist mittlerweile bei vielen Kitas so. Geht es Dir um die ASR oder haben die Beschäftigten damit tatsächlich ein Problem? Bei uns gab es diesbezüglich nie eine Anfrage. Die Menschen sind eher froh, wenn die Fensterflächen verschattet sind und die Räume im klimatisch erträglichen Bereich bleiben. Die Beschäftigten der Kitas verbringen in der Regel auch eine geraume Zeit im Außengelande, auf Spielplätzen usw.

    Ich glaube das Problem mit wenig Tageslicht und Sichtverbindung ins Freie, stellt sich dort nicht in dem Maße wie in anderen Bereichen. Einfach mal die Leute fragen. :)

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • ...ausserdem schränkt eine temporäre Verdunkelung die Sichtverbindung m.E. nicht ein. Wenn ich in einem regelkonformen Raum Nachts arbeite, sehe ich nach draussen auch nix... 😉

    In diesem Sinne

    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Geht es Dir um die ASR oder haben die Beschäftigten damit tatsächlich ein Problem?

    Das war schon die ganze Zeit meine Frage.... Ich bin ja Freund davon, wenn man die Regeln einhält und alles reibungslos klappt, aber ein Problem sollte ein Problem sein und nicht, weil ein Regelwerk was darstellt dazu gemacht werden. Außerdem kennen wir das doch alle: im Sommer zu heiß und die Sonne blendet und im Winter will man Tageslicht und die Heizung muss voll aufgedreht werden ;)

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  • Vielen dank für die Antworten.
    Ich werden nochmal genauer nachfragen ob ein tatsächliches Problem besteht oder die Kita-Leitung nur Wissen will ob die Forderung nach ASR erfüllt ist.