Servus und Hallo,
folgendes "Problem" habe ich zugespielt bekommen
Bauhof Mitarbeiter sollen in regelmäßigen Abständen, je nach Wetterlage 1-3 mal die Woche, einen Flusslaufrechen (auf den BIldern wird klar was ich meine) von Asten, Gestrüp usw. befreien.
Dabei müssen die an der Seite hinuntersteigen/klettern (der erste Punkt, Lösungen sind aber schon baulich ins Auge gefasst) Dann mit einer Absturzsicherung (Halteseil, Haltegurt) an der Querstange (die wurde erst letztes Jahr vom Vorgänger moniert und dann montiert) sichern und dann auf dem Flachstahl entlang klettern. Und dann peu-a-peu den Dreck mit einem Rechen rausholen.
Da das Verwaltungen sind und total auf Regel und Vorschriften stehen, habe ich mal ein bisschen Dr.G gefragt und bin auf folgende Regel gestoßen --> DGUV Regel 114-014 Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten.
Allerdings steht unter Anwendungsbereich folgendes: Diese Regel findet keine Anwendung auf die zur Durchführung der oben genannten Arbeiten erforderlichen Bau- und Gerätehöfe sowie deren Werkstätten.
Jetzt meine Frage *trommelwirbel* , gilt die jetzt für Mitarbeiter der Abwasserbehandlung die diese Tätigkeit der "Reinigung" durchführen oder nicht? Eigentlich sind es ja keine Mitarbeiter des Bauhofes, führen aber die Tätigkeit eines solchen eben durch.
Wie muss ich das verstehen? Stehe da irgendwie auf dem Schlauch?
Ach und das Ziel, so sind wir uns einig (Verantwortlicher und ich) ist eine Automatische Rechenanlage, die bisher aus Kostengründen verweigert wurde oder mindestens eine technische Lösung mit Greifarm und langen Zinken.
Reinlaufen ist eher schlecht, da durch das aufgestaute eine schnellere Strömung entsteht die das Sediment vor dem Rechen abgetragen hat und somit die Mitarbeiter bis über das Knie im Wasserstehen.
Ich freue mich auf Eure kreativen Antworten!