Guten Abend,
gemäß § 9 Abs. 1 u. 2 ASiG müssen Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit dem Betriebsrat zusammenarbeiten und sie haben ihn auf sein Verlangen hin in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten.
Meine Frage lautet: „Lässt sich aus o. g. Pflicht der Fachkräfte für Arbeitssicherheit auch gleichzeitig ihr Recht auf Beratung des Betriebsrates ableiten?“ Oder anders ausgedrückt: „Muss der Betriebsrat sich in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes von Fachkräften für Arbeitssicherheit beraten lassen, wenn bei den Betriebsratsmitgliedern nicht die sicherheitstechnische Fachkunde vorliegt?“
Hintergrund meiner Frage ist die "fragwürdige" Zustimmung des Betriebsrates zur Reduzierung des Arbeitsschutzfachpersonal im Rahmen der Mitbestimmung und die damit einhergehende Entstehung eines Betreuungsdefizits.
Danke und beste Grüße an Euch.