TRGS 510

ANZEIGE
ANZEIGE
  • Hallo Zusammen. Ich habe eine Frage zu Tabelle 1 der TRGS 510. Es handelt sich um einen pastösen Kleber (lt. SDB ist er WGK II, als GHS Symbol sind umweltgefährdend und ein Ausrufezeichen aufgeführt). Jetzt sollen mehrere Tonnen dieses Klebers in der Produktionshalle eines Unternehmens "gelagert" werden. Meine Frage: was aus Tabelle 1 ist nun zutreffend: die vor-vorletzte Zeile brennbarer Feststoff? (ohne Einstufung als entzündbar) dann darf der AG mehrere Tonnen AUSSERHALB eines Lagers lagern? oder ist eher die vorletzte Zeile zutreffend: andere als gefährlich eingestufte Stoffe/Gemische (wenn nicht die zuvor genannten Gefahrenhinweise aus der Tabelle passen), dann erst Lager-Pflicht über 1000 kg? das erscheint mir irgendwie unlogisch.....kann mir jemand helfen?

  • ANZEIGE
  • Aus

    "VCI-Vollzugsempfehlungen zur Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

    Vom 18. April 2017 (BGBl I Nr. 22, S. 905) "

    1. Entfall der „Salbenartigen Stoffe“ nach § 2 Abs. 2 Muster-VAwS

    Der Aggregatzustand wassergefährdender Stoffe muss entsprechend den Abgrenzungskriterien des § 2 Abs. 5 bis 7 AwSV bestimmt werden. Dort ist, gleichlautend zur EU-Verordnung 1272/2008 (CLP-Verordnung), definiert, wann ein Stoff als fest, flüssig oder gasförmig anzusehen ist. Die salbenartigen und pastösen Stoffe nach § 2 Abs. 2 Muster-VAwS sind in der AwSV entfallen. Penetrometerverfahren, auch wenn sie gemäß den Gefahrgutvorschriften (Transport) noch anzuwenden sind, sind zur Abgrenzung fest/flüssig im Geltungsbereich der AwSV nicht mehr vorgesehen.

    Wenn pastöse Gemische entsprechend der Vorgaben des § 2 Abs. 5 und 6 (Dampfdruck bei 50 °C < 3 bar, bei 20 °C und 1013 mbar nicht vollständig gasförmig und Schmelzpunkt bei 1013 mbar unter 20 °C) nicht flüssig oder gasförmig sind, gelten sie nach § 2 Abs. 7 als fest. „Fest“ sind demnach alle Stoffe und Gemische, die gemäß der Definition nicht gasförmig oder flüssig sind. Damit reicht es für eine Festlegung, dass ein Stoff fest ist, aus, dass er eben nicht gasförmig oder flüssig ist – eine besondere Prüfung wie bei den gasförmigen oder flüssigen Stoffen ist nicht vorgesehen bzw. auch nicht möglich, weil keine Abgrenzungskriterien vorgegeben sind.

    Damit werden z. B. Druckfarben o. Ä., die nach Muster-VAwS § 2 Abs. 2 als salbenartige Stoffe einzustufen waren, zukünftig als fest einzustufen sein, wenn die Prüfung nach § 2 Abs. 5 und 6 ergibt, dass diese Stoffe nicht flüssig bzw. gasförmig sind.

    Das BMUB hat uns mit Bezug auf die oben beschriebenen Umstände erläutert, dass man sich in der AwSV an den Vorgaben der CLP-Verordnung ausgerichtet habe und man keine Veranlassung habe, die Regelungen der AwSV über die Vorgaben der CLP-Verordnung hinaus zu erweitern, da diese Regelungen auch außerhalb der AwSV verbindlich seien.

    Kann der Aggregatzustand nicht anhand des Schmelzpunktes oder Dampfdruckes bestimmt werden, können das Penetrometerverfahren (gemäß ADR, Teil 2, Abschnitt 2.3.4) und die ASTM-Methode D 4359-90, die auch in der alten VwVwS, Artikel 1, zur Bestimmung des Aggregatzustandes aufgeführt waren, Hinweise darauf geben, ob ein Stoff als fest oder flüssig im Sinne der AwSV anzusehen ist. Basis ist in einem solchen Fall das folgende Dokument: „Guidance on the Application of the CLP Criteria (Version 5, Juli 2017), das die Anwendung der genannten Verfahren zur Einstufung von Stoffen und Gemischen nach CLP für den Fall vorsieht, wenn ein spezifischer Schmelzbeginn nicht bestimmt werden kann.

    Unabhängig davon sind neue Stoffe und Gemische nach dem 01.08.2017 entsprechend der Anlage 1 der AwSV in eine WGK einzustufen – die Dokumentation erfolgt entsprechend der Anlage 2.

    Da die Regelung auch außerhalb des AwSV verbindlich sein soll und du Auskunft zum Umgang eures wassergefährdenden Stoffes haben willst:

    Ich tippe auf FEST...

    Beste Grüße aus Mainz

    E.weline

    Versicherung der Unsicherheit ist Sicherheit.

    Hanspeter Rigs (*1955), Dr. phil., deutscher Philosoph und Aphoristiker

  • Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Aber es handelt sich nicht aussschliesslivh um die Awsv. Er das es sich um einen festen brennbaren Stoff handelt schließt ja nicht aus, dass es ein “als gefährlich eingestufte Stoffe/Gemische” sein kann….

    Das hiesse dann ja übersetzt ich dürfte einen brennbaren festen Gefahrstoff in beliebigen Mengen außerhalb eines Lagers aufbewahren, aber zb. Nicht brennbaren festen gefahrstoff mit ansonsten denselben gefahrstoffeigenschaften nur bis 1000 kg….erscheint mir unlogisch

  • ANZEIGE
  • Danke für die Info!

    E.weline ich schließe mich dem Dank an. Das habe ich wieder einmal nicht gewusst / mitbekommen.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

  • Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Aber es handelt sich nicht aussschliesslivh um die Awsv. Er das es sich um einen festen brennbaren Stoff handelt schließt ja nicht aus, dass es ein “als gefährlich eingestufte Stoffe/Gemische” sein kann….

    Das hiesse dann ja übersetzt ich dürfte einen brennbaren festen Gefahrstoff in beliebigen Mengen außerhalb eines Lagers aufbewahren, aber zb. Nicht brennbaren festen gefahrstoff mit ansonsten denselben gefahrstoffeigenschaften nur bis 1000 kg….erscheint mir unlogisch

    Was sagt uns die CLP-Verordnung (europäische GHS-Verordnung basierend auf UN-GHS-Verordnung):

    "Die CLP-Verordnung gibt ausführliche Kriterien für die Kennzeichnungselemente vor: Piktogramme, Signalwörter und Standardtexte in Bezug auf Gefahr, Prävention, Gegenmaßnahmen, Lagerung und Entsorgung für jede Gefahrenklasse und -kategorie."

    https://echa.europa.eu/de/regulations/clp/understanding-clp

    Also: Wie haben wir das Zeug zu lagern...

    Der VCI hat ausgesagt, dass die deutsche oberste Bundesbehörde sich an EU Recht halten wird...

    "man keine Veranlassung habe, die Regelungen der AwSV über die Vorgaben der CLP-Verordnung hinaus zu erweitern, da diese Regelungen auch außerhalb der AwSV verbindlich seien."

    Technische Regeln sind hierarchisch den Verordnungen und Gesetzen unterstellt...

    "Aber man muss den technischen Regeln nicht Folge leisten, dann jedoch garantieren, dass vergleichbare Schutzmaßnahmen vorliegen."

    https://www.gesi.de/blog/2017/09/2…-gleich-gesetz/

    Zauberwort: Eigene Gefährdungsbeurteilung...

    Ich habe mich damit aber auch noch nie befassen müssen - daher:

    Mit diesen ganzen Informationen in der Hinterhand nehme ich in der Regel den Telefonhörer und rufe bei meiner Aufsichtsperson an. Er leitet mich dann weiter an eine Person, die es ganz bestimmt weiß... und mit dieser Information ergänze ich die Gefährdungsbeurteilung mit "warum wir von der TRGS abweichen oder nicht" .

    Wenn der Kontakt zur Aufsichtsperson nicht so dolle ist, würde ich auch den Brandschutzbeauftragten ins Boot holen.... Euer Problem ist auch die Lagerung bei brennbaren Stoffen...

    Für die Logik gibt es schließlich andere Experten, die auch mal was für ihr Geld machen können ;)

    Beste Grüße aus Mainz

    E.weline

    Versicherung der Unsicherheit ist Sicherheit.

    Hanspeter Rigs (*1955), Dr. phil., deutscher Philosoph und Aphoristiker

  • ANZEIGE
  • Das hiesse dann ja übersetzt ich dürfte einen brennbaren festen Gefahrstoff in beliebigen Mengen außerhalb eines Lagers aufbewahren, aber zb. Nicht brennbaren festen gefahrstoff mit ansonsten denselben gefahrstoffeigenschaften nur bis 1000 kg….erscheint mir unlogisch

    So ist die Regelung auch nicht zu lesen.

    Brennbarer Feststoff ohne weitere gefahrstoffrechtliche Eigenschaft ist vom AG festzulegen. Ein solcher Stoff wäre z.B. Holz.

    Sobald eine andere gefährliche Eigenschaft auftaucht, die in der Tabelle nicht explizit genannt wird wie z.B. die reizende Wirkung, gilt die 1000 kg Grenze aus dem Eintrag "andere als gefährlich eingestufte Stoffe/Gemische"

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Euer vermeintlicher Feststoff hat keine Einstufung als entzündbar? Ist aber brennbar...

    Die Menge im Lager wird laut Tabelle 1 angegeben mit:

    vom Arbeitgeber festzulegen (ha... da hätten wir die Gefährdungsbeurteilung)
    i.d.R. Tonnenbereich

    Hinzu kommen noch Sicherheitsmaßnahmen nach Abschnitt 6...

    Also konkreter Brandschutz für das Lager... baulich, organisatorisch.

    Also ab mit den von Arbeitgeber gewollten Tonnen ins ordnungsgemäße Lager.

    Wäre dieser Kleber nicht brennbar und hätte auch keine weiteren - bereits - in der Tabelle genannten Gefährdungsmerkmale (Gefahrenhinweise), bräuchtet ihr auch keinen Abschnitt 6 (eventuell aber andere) zu beachten... in dem Fall wären Abschnitt 5 und 13 zu beachten.

    Beste Grüße aus Mainz

    E.weline

    Versicherung der Unsicherheit ist Sicherheit.

    Hanspeter Rigs (*1955), Dr. phil., deutscher Philosoph und Aphoristiker

    Einmal editiert, zuletzt von E.weline (9. Juli 2021 um 10:10)

  • pasted-from-clipboard.png

    Gibt es keine H-Sätz? im Zweifel zählt der "schärfere H-Satz, also hier nicht genannter Gefahrenhinweis, ab 1000 kg Lager

    Grüßle
    de Uil

    „Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwende ich das generische Femininum. Diese Formulierungen umfassen gleichermaßen alle Personen; alle sind damit selbstverständlich gleichberechtigt angesprochen und mitgemeint.“

    Omnia rerum principia parva sunt. [Der Ursprung aller Dinge ist klein.] (Cicero)

  • Wenn es um die Brennbarkeit geht, immer auch die TRGS 800 zu Rate ziehen, da findet man unter 2. Begriffsbestimmungen eine nette Auflistung.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • ANZEIGE
  • pasted-from-clipboard.png

    Gibt es keine H-Sätz? im Zweifel zählt der "schärfere H-Satz, also hier nicht genannter Gefahrenhinweis, ab 1000 kg Lager

    Doch, die H-Sätze sind H315, H319, H317 und H411. er hat die Gefahrenpiktogramme "!" und umweltgefährdend. Er ist ein Feststoff (gem. ADR und gem. "9 Physikalische und chemische Eigenschaften"), aber fällt laut 7.2 in die Lagerklasse 10, brennbare Flüssigkeiten. Meine Argumentation war ich würde nach "alle nicht vorgenannten Gefahrenweise" gehen und >1000 kg sollten dann ins Lager. die Gegenargumentation steht unten.

    So ist die Regelung auch nicht zu lesen.

    Brennbarer Feststoff ohne weitere gefahrstoffrechtliche Eigenschaft ist vom AG festzulegen. Ein solcher Stoff wäre z.B. Holz.

    Sobald eine andere gefährliche Eigenschaft auftaucht, die in der Tabelle nicht explizit genannt wird wie z.B. die reizende Wirkung, gilt die 1000 kg Grenze aus dem Eintrag "andere als gefährlich eingestufte Stoffe/Gemische"

    Ja, genauso dachte ich auch! aber die Gegenargumentation war: warum ist ein brennbarer Feststoff ohne gefährliche Eigenschaft dann in der TRGS 510 gelistet. Ich komme doch nicht auf die Idee, wegen Holz in der TRGS zu schauen. Der Brennbare Feststoff der hier gelistet ist muss ja auch ein Gefahrstoff sein.

  • Ich komme doch nicht auf die Idee, wegen Holz in der TRGS zu schauen. Der Brennbare Feststoff der hier gelistet ist muss ja auch ein Gefahrstoff sein.

    Deswegen mein Verweis auf die TRGS 800 und siehe da, nach dortiger Definition ist Holz ein Gefahrstoff, wenn es um die Brandgefährdung geht. Ebenso Papier und viele Kunststoffe. Stichwort Brandlast. Für die TRGS 510 bei der Lagerung ist die Brandgefährdung durchaus auch relevant.

    Neben Holz hast Du das auch bei Flüssigkeiten z.B. Motorenöl. Das ist üblicherweise nicht kennzeichnungspflichtig nach CLP, aber brennbar

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Deswegen mein Verweis auf die TRGS 800 und siehe da, nach dortiger Definition ist Holz ein Gefahrstoff, wenn es um die Brandgefährdung geht. Ebenso Papier und viele Kunststoffe. Stichwort Brandlast. Für die TRGS 510 bei der Lagerung ist die Brandgefährdung durchaus auch relevant.

    Neben Holz hast Du das auch bei Flüssigkeiten z.B. Motorenöl. Das ist üblicherweise nicht kennzeichnungspflichtig nach CLP, aber brenn

  • NMRHZ:

    und welchen "Nährwert" soll Dein letzter Beitrag #16 haben?

    Du wiederholst lediglich die Antwort von AxelS (Stand 2021-07-09, 20:11 Uhr).

    ??

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

    Einmal editiert, zuletzt von a.r.ni (9. Juli 2021 um 20:11)

  • ANZEIGE
  • Deswegen mein Verweis auf die TRGS 800 und siehe da, nach dortiger Definition ist Holz ein Gefahrstoff, wenn es um die Brandgefährdung geht. Ebenso Papier und viele Kunststoffe. Stichwort Brandlast. Für die TRGS 510 bei der Lagerung ist die Brandgefährdung durchaus auch relevant.

    Neben Holz hast Du das auch bei Flüssigkeiten z.B. Motorenöl. Das ist üblicherweise nicht kennzeichnungspflichtig nach CLP, aber brennbar

    Ich weiß und ich argumentiere auch genau wie du (versuche nur grad die Gegenposition einzunehmen). Ich persönlich wäre auch NIE auf die Idee gekommen, dass überhaupt anders zu sehen....

    Gegenposition ist: die TRGS 510 ist für Gefahrstoffe; das steht im Anwendungsbereich! dh brennbarer Feststoff kann alles sein, kann daneben auch weitere gefährliche Eigenschaften haben.(das Holz ein Gefahrstoff ist "im Sinne DIESER TRGS 800 steht leider nur so explizit in der 800). Ich wünsche mir grad einen Satz in der 510 der sagt, dass sobald neben der Eigenschaft "brennbarere Feststoff" noch weitere gefährliche Merkmale auftreten gilt die Zeile mit "alle nicht vorgenannten Gefahrenhinweise"

    Für das absolute Totschlagargument bin ich dir aber sehr dankbar!