Neufassung (?) TRGS 722

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  • Bin grade etwas verwirrt.
    Meine TRGS 722 (03/2012) ist identisch mit der TRBS 2152-T2.

    Das neue Dokument der TRGS 722 enthält nichts mehr zur TRBS und wurde auch "nur" vom AGS, nicht wie vorher von AGS und ABS, erarbeitet.

    Keine Ahnung ob es weitere Änderungen gibt/gab.

    TRGS 722 bei der BAuA (Stand 16.03.2021)

    oder im Anhang

  • Bin grade etwas verwirrt.
    Meine TRGS 722 (03/2012) ist identisch mit der TRBS 2152-T2.


    Das neue Dokument der TRGS 722 enthält nichts mehr zur TRBS und wurde auch "nur" vom AGS, nicht wie vorher von AGS und ABS, erarbeitet.

    Das ist historisch bedingt.

    Vor Jahren hat man den Explosionsschutz über die Betriebssicherheitsverordnung geregelt und somit über die TRBS. Dann hat man festgestellt, Explosionen sind ja was physikalisch-chemisches, also Gefahrstoffrecht, daher TRGS, parallel zu den TRBS. Diese wortgleiche Doppelregelung hat man jetzt beendet, alle Teile der TRBS 2152 sind aufgehoben und nun über TRGS geregelt.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Das ist historisch bedingt.

    Vor Jahren hat man den Explosionsschutz über die Betriebssicherheitsverordnung geregelt und somit über die TRBS. Dann hat man festgestellt, Explosionen sind ja was physikalisch-chemisches, also Gefahrstoffrecht, daher TRGS, parallel zu den TRBS. Diese wortgleiche Doppelregelung hat man jetzt beendet, alle Teile der TRBS 2152 sind aufgehoben und nun über TRGS geregelt.

    Danke für die Info!

    Liebe Grüße
    Micha


    Glück auf! *S&E*


    Nur Scheiße "passiert". - Unfälle werden verursacht!

  • Hallo Micha_K,

    es gibt auch weitere Änderungen, siehe Spoiler

    Gruß

    Stephan

    Spoiler anzeigen

    Allgemeines


    TRGS 722/TRBS 2152 Teil 2 - Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische


    Inkrafttreten: 16.03.2021


    Fundstelle: GMBl. Nr. 17-19 vom 16.03.2021 S. 399


    Inhalt der Änderung


    Redaktioneller Hinweis: Da es sich um eine neu gefasste Rechtsquelle handelt, finden Sie die vollständige Erläuterung in der Bibliothek.

    Die Neufassung wurde im Vergleich zu der bisher geltenden TRGS 722/TRBS 2152 Teil 2 "Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre" umfassend neu strukturiert und geändert. Zudem wurde der Titel geändert in "Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische".

    Unter anderem ergeben sich folgende Änderungen:

    Es wird nunmehr erklärt, dass diese TRGS im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung konkretisiert (zuvor der Betriebssicherheitsverordnung und der Gefahrstoffverordnung).

    Laut Anwendungsbereich, welcher ebenfalls neu und nun allgemeiner gefasst wurde, gilt diese Technische Regel für die Beurteilung der Explosionsgefährdungen durch Stoffe und Gemische, die gefährliche explosionfähige Gemische bilden können und konkretisiert die Auswahl und Durchführung geeigneter Schutzmaßnahmen zur Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische.

    Unter Nr. 2 wird der Begriff "Betriebskonzepte" bestimmt. Betriebskonzepte sind demnach alle Einrichtungen, Prozess- und Betriebsbedingungen, die für den betimmungsgemäßen Betrieb der Anlage einschließlich prozessnotwendiger Zustände, wie z.B. An- oder Abfahren, oder die orndungsgemäße Durchführung einer Tätigkeit erforderliche sind. Es werden Beispiele für möglicherweise erforderliche Betriebs- und Prozessbedingungen aufgelistet.

    Der neue Abschnitt 4 wurde gegenüber dem bisherigen Abschnitt 2 "Maßnahmen, die gefährliche explosionsfähige Atmosphäre verhindern oder einschränken (Vermeiden explosionsfähiger Atmosphäre)" umbenannt in "Maßnahmen, die gefährliche explosionsfähige Gemische verhindern oder einschränken". Es kommt in diesem Abschnitt zu einer Vielzahl auch inhaltlicher Änderungen.

    Im neuen Abschnitt 3 finden sich nun konkrete Vorgaben betreffend die Informationsermittlung sowie den Ablauf der Gefährdungsbeurteilung. Dieser ist unterteilt in folgende Unterabschnitte:

    • 3.1 Konzeptionelle Überlegungen bei der Planung
    • 3.2 Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
    • 3.3 Festlegung explosionsgefährdeter Bereiche

    Unter 3.2 wird unter anderem (in Abs. 3) erklärt, dass das Betriebskonzept als Ausgangspunkt der Gefährdungsbeurteilung verwendet werden kann.

    In der bisher geltenden Fassung bestand Abschnitt 3 lediglich aus Ausführungen zur "Zoneneinteilung explosionsgefährdeter Bereiche". Die Ausführungen unter 3.3 wurden gegenüber dem bisherigen Abschnitt 3 auch inhaltlich überarbeitet. Unter anderem wird hier im Abs. 1 nun erklärt, dass die verbleibenden explosionsgefährdeten Bereiche, in denen das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären nicht sicher ausgeschlossen ist, unter Berücksichtigung der festgelegten Explosionsschutzmaßnahmen nach Abschnitt 3.2 Abs. 6 festgelegt werden.

    Zudem wird hier nun unter anderem bezüglich die Zonendefinition auf Anhang I Nr. 1.7 Gefahrstoffverordnung verwiesen und nicht mehr auf Nr. 2.2 der TRBS 2152 Teil Allgemeines/TRGS 720.

    Die Beispiele für typische Zoneneinteilung unter 3.3 Abs. 3 wurden teilweise leicht angepasst. Unter anderem wird unter Nr. 2 Buchstabe f (betreffend die Zone 1) nun auch auf das bestehende Betriebskonzept eingegangen.

    Als Anhang 1 findet sich nun ein Beispiel für den Ablauf einer Gefährdungsbeurteilung.

    Anhang 2 "Inertisierung" wurde umstrukturiert und inhaltlich geändert und ergänzt.

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl