Frage zu Exschutzbewertung von ortsbeweglichen Druckbehältern

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  • Hallo zusammen,

    folgender Sachverhalt.

    -Lagerhalle mit einer offenen Seite. Höhe 4 m, Breite 6 m, Tiefe 5 m

    Die Öffnung der Lagerhalle ist 4x6m

    -Schwerlastregal über die Tiefe und Breite in L Form an den Wänden aufgestellt.

    -Ca. 40 Druckgasflaschen verteilt in Gitterboxen Fachgerecht aufgestellt

    -Die Druckgasflaschen sind im geschlossenen Zustand sind auf Dauer auch technisch dicht (vgl. DGUV Regel 113-001 bisher: BGR 104 bzw. TRBS 2152).

    Nach §6 GefStoffV muss eine Gefährdungsbeurteilung angefertigt werden. Soweit klar

    Dabei kann ich mir folgendes zur Hilfe nehmen:

    -TRBS 3145/TRGS 745 - Ortsbewegliche Druckgasbehälter– Füllen, Bereithalten,innerbetriebliche Beförderung, Entleeren


    Thema EX-Schutz..

    Nach TRGS 510 gelten auch überdachte Lagerhallen als "freie Lagerung" , sofern die Tiefe geringer ist als die Höhe der Öffnung der Halle.
    Falls diese Bedingung erfüllt wäre , könnte ich mich auf diese TRGS stützen und den Bereich als ausreichend Belüftet deklarieren. Ein Exschutzdokument wäre dadurch nicht mehr nötig.

    Leider ist die Tiefe etwas größer als die Höhe. Dadurch ist laut der TRGS diese Lagerstätte nicht mehr als "freie Lagerung" definiert.

    Die Gefahrenstoffverordnung sagt mir folgendes:

    Bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung nach Absatz 13 kann auf eine detaillierte Dokumentation verzichtet werden. Falls in anderen Fällen auf eine detaillierte Dokumentation verzichtet wird, ist dies nachvollziehbar zu begründen. Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren. Sie ist umgehend zu aktualisieren, wenn maßgebliche Veränderungen oder neue Informationen dies erfordern oder wenn sich eine Aktualisierung auf Grund der Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge als notwendig erweist.

    Paragraf 13 sagt "Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung für bestimmte Tätigkeiten auf Grund .....Der Arbeitsbedingungen eine geringe Gefährdung , muss nach §8 die zu ergreifenden Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ergriffen werden. Es sind keine weiteren Maßnahmen nach Abschnitt 4 zu ergreifen.

    Im Abschnitt 4 gehts im EX-Schutz Betrachtung.


    Jetzt zu meiner Frage:

    Ist es denn überhaupt möglich ohne Luftwechselrate und Leckagenberechnung die Sache nachvollziehbar zu begründen, damit ich auf eine detaillierte Dokumentation (Explosionsschutzdokument) verzichten kann...

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  • Ich habe grade in der TRGS 510 folgende Aussage gefunden

    Räume, in denen Druckgasbehälter gelagert werden, müssen ausreichend be- und entlüftet werden. Eine natürliche Lüftung ist ausreichend, wenn unmittelbar ins Freie führende
    Lüftungsöffnungen mit einem Gesamtquerschnitt von mindestens 1/100 der Bodenfläche des
    Lagerraumes vorhanden sind.

    Den Gesamquerschnitt der Lüftungsöffnung wird um ein vielfaches von 1/100 der Bodenfläche erreichen.
    Damit kann ich meine Argumentation, dass die Belüftung mehr als ausreichend ist, mit der TRGS unterstreichen.

  • Vorsicht!

    Geringe Gefährdung entsprechend Absatz 13 zu §6 ist die Kleinmengenregelung. Da kommst Du aber bei Gasflaschen in der Regel nie hin, siehe auch Tabelle 1 zur TRGS 510. Wenn etwas in einem speziellen Lager nach TRGS 510 gelagert werden muss, kann es nicht mehr geringe Menge und geringe Gefährdung sein. Bei brennbaren Gasen ist diese Schwelle bei 50kg bzw. 1 Flasche. Das dürftest Du überschreiten.

    Jetzt kommt es noch an, welche Gase werden da gelagert? Brennbare Gase, giftige Gase und/oder inerte Gase? In welchen Mengen? Leichter oder schwerer als Luft?

    Um brennbare und giftige Gase muss ein Schutzbereich festgelegt und eingehalten werden.

    Eine Druckgasflasche wäre für mich auch nicht auf Dauer technisch dicht, zumindest dann nicht, wenn sie bereits benutzt wurde, also Leerflaschen, die ja niemals vollständig entleert sind.

    Ich gehe davon aus, dass wahrscheinlich ein Ex-Schutz Dokument verzichtbar ist, aber dazu sind nähere Angaben zu den Gasen notwendig und dann kann man durchaus eine einigermaßen fundierte Abschätzung im "worst case" durchführen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Stimmt. Detailliertere Daten zu den verwendeten Gasen sollten in meiner Fragestellung und späteren Beurteilung noch rein.

    Die 50kg bzw. 1 Flasche überschreite ich.

    H220 Extrem Entzündbar

    H280 Gas unter Druck

    Kategorie 1A nach Einstufung.

    Dämpfe sind schwerer als Luft

    Druckflasche hat 11 Kg Inhalt


    Nach TRGS 510 muss ich zusätzliche Schutzmaßnahmen bei der Lagerung beachten, da ich über die genannte Schwelle komme die du erwähnt hast.

    Die werde ich in die Gefahrenbeurteilung mit einfließen lassen. Danke

    Ist der Schutzbereich von dem du sprichst = die Zoneneinteilung nach EX-RL?

    Ich hab mich nach der 113-001 EX RL orientiert und da heißt es , dass keine Zoneneinteilung notwendig sei (siehe Anhang).


    In der Beurteilung habe ich geschrieben, dass in unmittelbarer Umgebung wirksame Zündquellen nicht vorhanden sein dürfen.
    Mein Gefühl sagt mir aber , dass das zu schwammig ist.

  • Schutzbereich ist um die Flasche herum entsprechend TRGS 510. Das hat nichts mit der Ex-Zone zu tun. Steht bei den giftigen und brennbaren Gasen in der TRGS.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Moin,

    damit ich auf eine detaillierte Dokumentation (Explosionsschutzdokument) verzichten kann...

    ähem, warum wehrst Du Dich gegen die Erstellung eines ESDs?

    Deine bisherigen Angaben und Überlegungen sind möglicherweise genauso zeitaufwändig wie die Doku zu einem ESD ... ein bisserl TRGS 510, ein bisserl DGUV Regel 113-001 ...;)

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • @TechSafeB: keine Antwort ist auch eine Antwort.

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    Einmal editiert, zuletzt von a.r.ni (10. Juli 2021 um 14:29)

  • Da die Flaschen nur gelagert werden und nicht angeschlossen sind, sehe ich bei ausreichender Belüftung kein Bedenken und würde nur eine GBU erstellen und kein Ex-Schutzdokument. Lässt sich aber auch schwer abschätzen, da man die Gegebenheiten vor Ort nicht kennt und somit nicht ermitteln kann ob eine ausreichende Belüftung gegeben ist und es fehlen auch die Angaben welche Gasarten gelagert wird.