Beiträge von NMRHZ

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    Für mich alles okay, die erste Erfahrung mit der direkten Hilfe und tollen Antworten war ja super! Aber dann möchte ich halt einfach mal sagen dürfen ist man als Neuling nur sehr erschrocken über die Umgangsformen hier, gleich verbal so angegriffen zu werden mit „nutzloser Beitrag“, „nutzloser Ausrutscher“ und „einfach nur daneben“. Wäre schade wenn hier mit allen Neuankömmlingen so umgesprungen wird. Ich würde mich freuen wenn es einfach bei einem professionellen Miteinander bleibt. :)
    Danke dir Micha_K, der große Teil der Leute ist ja bestimmt nett.

    Entschuldige, ich habe das nicht absichtlich gemacht, ich sehe auch keinen Grund wegen einem Versehen gleich so unfreundlich zu werden. Es waren die ersten paar Beiträge hier meinerseits und auf dem Handy ist das schnell passiert, genauso wie das mit dem Zitat….

    Ganz herzlichen Dank jedenfalls den anderen freundlichen Menschen die mir mit ihren guten Beiträgen sehr helfen!

    Deswegen mein Verweis auf die TRGS 800 und siehe da, nach dortiger Definition ist Holz ein Gefahrstoff, wenn es um die Brandgefährdung geht. Ebenso Papier und viele Kunststoffe. Stichwort Brandlast. Für die TRGS 510 bei der Lagerung ist die Brandgefährdung durchaus auch relevant.

    Neben Holz hast Du das auch bei Flüssigkeiten z.B. Motorenöl. Das ist üblicherweise nicht kennzeichnungspflichtig nach CLP, aber brennbar

    Ich weiß und ich argumentiere auch genau wie du (versuche nur grad die Gegenposition einzunehmen). Ich persönlich wäre auch NIE auf die Idee gekommen, dass überhaupt anders zu sehen....

    Gegenposition ist: die TRGS 510 ist für Gefahrstoffe; das steht im Anwendungsbereich! dh brennbarer Feststoff kann alles sein, kann daneben auch weitere gefährliche Eigenschaften haben.(das Holz ein Gefahrstoff ist "im Sinne DIESER TRGS 800 steht leider nur so explizit in der 800). Ich wünsche mir grad einen Satz in der 510 der sagt, dass sobald neben der Eigenschaft "brennbarere Feststoff" noch weitere gefährliche Merkmale auftreten gilt die Zeile mit "alle nicht vorgenannten Gefahrenhinweise"

    Für das absolute Totschlagargument bin ich dir aber sehr dankbar!

    Deswegen mein Verweis auf die TRGS 800 und siehe da, nach dortiger Definition ist Holz ein Gefahrstoff, wenn es um die Brandgefährdung geht. Ebenso Papier und viele Kunststoffe. Stichwort Brandlast. Für die TRGS 510 bei der Lagerung ist die Brandgefährdung durchaus auch relevant.

    Neben Holz hast Du das auch bei Flüssigkeiten z.B. Motorenöl. Das ist üblicherweise nicht kennzeichnungspflichtig nach CLP, aber brenn

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    Gibt es keine H-Sätz? im Zweifel zählt der "schärfere H-Satz, also hier nicht genannter Gefahrenhinweis, ab 1000 kg Lager

    Doch, die H-Sätze sind H315, H319, H317 und H411. er hat die Gefahrenpiktogramme "!" und umweltgefährdend. Er ist ein Feststoff (gem. ADR und gem. "9 Physikalische und chemische Eigenschaften"), aber fällt laut 7.2 in die Lagerklasse 10, brennbare Flüssigkeiten. Meine Argumentation war ich würde nach "alle nicht vorgenannten Gefahrenweise" gehen und >1000 kg sollten dann ins Lager. die Gegenargumentation steht unten.

    So ist die Regelung auch nicht zu lesen.

    Brennbarer Feststoff ohne weitere gefahrstoffrechtliche Eigenschaft ist vom AG festzulegen. Ein solcher Stoff wäre z.B. Holz.

    Sobald eine andere gefährliche Eigenschaft auftaucht, die in der Tabelle nicht explizit genannt wird wie z.B. die reizende Wirkung, gilt die 1000 kg Grenze aus dem Eintrag "andere als gefährlich eingestufte Stoffe/Gemische"

    Ja, genauso dachte ich auch! aber die Gegenargumentation war: warum ist ein brennbarer Feststoff ohne gefährliche Eigenschaft dann in der TRGS 510 gelistet. Ich komme doch nicht auf die Idee, wegen Holz in der TRGS zu schauen. Der Brennbare Feststoff der hier gelistet ist muss ja auch ein Gefahrstoff sein.

    Ich beziehe mich hier auf die Tabelle 1 der Tags 510, nicht so sehr awsv……die unterscheidet ja nicht zwischen “ab ins Lager” oder “muss nicht ins Lager”.

    Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Aber es handelt sich nicht aussschliesslivh um die Awsv. Er das es sich um einen festen brennbaren Stoff handelt schließt ja nicht aus, dass es ein “als gefährlich eingestufte Stoffe/Gemische” sein kann….

    Das hiesse dann ja übersetzt ich dürfte einen brennbaren festen Gefahrstoff in beliebigen Mengen außerhalb eines Lagers aufbewahren, aber zb. Nicht brennbaren festen gefahrstoff mit ansonsten denselben gefahrstoffeigenschaften nur bis 1000 kg….erscheint mir unlogisch

    Hallo Zusammen. Ich habe eine Frage zu Tabelle 1 der TRGS 510. Es handelt sich um einen pastösen Kleber (lt. SDB ist er WGK II, als GHS Symbol sind umweltgefährdend und ein Ausrufezeichen aufgeführt). Jetzt sollen mehrere Tonnen dieses Klebers in der Produktionshalle eines Unternehmens "gelagert" werden. Meine Frage: was aus Tabelle 1 ist nun zutreffend: die vor-vorletzte Zeile brennbarer Feststoff? (ohne Einstufung als entzündbar) dann darf der AG mehrere Tonnen AUSSERHALB eines Lagers lagern? oder ist eher die vorletzte Zeile zutreffend: andere als gefährlich eingestufte Stoffe/Gemische (wenn nicht die zuvor genannten Gefahrenhinweise aus der Tabelle passen), dann erst Lager-Pflicht über 1000 kg? das erscheint mir irgendwie unlogisch.....kann mir jemand helfen?