Hallo zusammen,
eine kurze, kleine Frage:
Freiberufler, kein Mitglied einer BG, keine Angestellte.
Inwieweit sind UVV und Arbeitsschutzgesetze anwendbar?
Besteht eine Verpflichtung der Anwendung?
Um schreiben oder kommentieren zu können, benötigen Sie ein Benutzerkonto.
Sie haben schon ein Benutzerkonto? Melden Sie sich hier an.
Jetzt anmeldenHier können Sie ein neues Benutzerkonto erstellen.
Neues Benutzerkonto erstellenHallo zusammen,
eine kurze, kleine Frage:
Freiberufler, kein Mitglied einer BG, keine Angestellte.
Inwieweit sind UVV und Arbeitsschutzgesetze anwendbar?
Besteht eine Verpflichtung der Anwendung?
Also im Wort "Arbeitsschutzgesetz" steht der Begriff "Gesetz"...noch Fragen?
In diesem Sinne
Der Michael
Hallo Gilles,
vielleicht lässt du uns an ein wenig mehr Hintergrundinformationen teilhaben. Ich bin mir fast sicher, dass dir dann auch geholfen werden kann.
Beste Grüße
Andy
Besteht eine Verpflichtung der Anwendung?
Für Dich selbst ?
ein wenig mehr Hintergrundinformationen
Sollten wir haben
Moin,
Freiberufler, kein Mitglied einer BG, keine Angestellte.
Inwieweit sind UVV und Arbeitsschutzgesetze anwendbar?
Besteht eine Verpflichtung der Anwendung?
Du bist (Zwangs-)Mitglied der VBG, auch wenn Du es nicht weißt.
Mit der Meldung als Freiberufler oder Gewerbetreibender wirst Du von wem auch immer gemeldet.
Melde Dich trotzdem offiziell an - das kostet nicht viel und ist es wert (ich zahle weniger als 300 €/a)
Das BG-Regelwerk gilt auch für Unternehmer, d.h. auch Freiberufler - auch Du musst bspw. in Deinem Büro die DGUV V3-Prüfung durchführen lassen und darfst nicht auf Bürodrehstühle oder Bierkästen steigen.
Du darfst dafür gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen ...
Weitere Frage beantwortet Dir die VBG.
Null. Nada.
Einzig, Wenn Du für andere Unternehmen arbeitest, und die haben Verträge mit Dir, in denen Arbeitsschutz ein Thema ist, oder üben das Hausrecht aus, musst Du Dich an die Regeln halten.
Moin, Kollege,
Null. Nada.
Einzig, Wenn Du für andere Unternehmen arbeitest, ...
die DGUV V1 sagt gleich im ersten Paragraphen:
"1 - Grundsätze der Prävention
(1) Unfallverhütungsvorschriften gelten für Unternehmer und Versicherte; ..."
Ich bin Freiberufler und habe mich bereits vor mehr als 20 Jahren informiert.
Außerhalb des ArbSchG können keine Arbeitschutz-Vorschriften gelten.
ArbSchG gilt nicht für allein tätige Selbständige. Sie dürfen von Leitern fallen, ihre eigenen Gerüste bauen, unsichere, elektrische Geräte verwenden und beliebig Lärm (für sich selbst) machen. Sie dürfen kanzerogene Stoffe trinken, schnupfen oder sich damit einschmieren, sie dürfen auch andere Gefahrstoffe im Unternehmen ohne Kataster, BA und SDB verwenden.
Und auch das alles dürfen die: https://www.youtube.com/watch?v=wyffoI9t330
Einzig!
Sie dürfen niemanden rein lassen. Also Audit == nada.
Familienmitglieder, die dort nicht arbeiten, dürfen wohl rein, allerdings würde ich in diesem Fall drauf achten, dass sie gesund bleiben, denn sonst kommt das Strafrecht angelaufen, und ruft "hier".... Umweltsauereien, Emissionen usw. stehen auch auf einem anderen Blatt, und zwar auf den Umweltblättern, aber nicht bei der Arbeitssicherheit.
P.S.: SGB VII:
§ 1 Prävention, Rehabilitation, Entschädigung
Aufgabe der Unfallversicherung ist es, nach Maßgabe der Vorschriften dieses Buches (....)
(...)
§ 2 Versicherung kraft Gesetzes
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
(...)
11. Personen, die
a) von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
(...)
(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden.
... na ja, so in etwa... Also als Dozent wäre man wohl(?) bei dem Auftraggeber versichert(?)..., Ich würde da die BG/Unfallkasse anrufen und nachfragen, wie das aussieht. Am Ort der Tätigkeit des Dozenten ist der Auftraggeber ohnehin an die DGUV V1 gebunden, und darf niemandem - auch keinem Freiberufler - erlauben, sich mit Arbeit umzubringen.
Aber eine DGUV, also der Schrieb einer Versicherung, kann per Definition NICHT für jemanden gelten, der nicht versichert ist,
Der Freiberufler ist Dozent und wird als Honorarkraft mit der Durchführung von Unterricht im Hause des Auftraggebers beauftragt.
Während des Unterrichts im Hause des Auftraggebers, unterliegt er natürlich den gesetzlichen Vorschriften.
Wenn der Freiberufler jetzt allerdings Vor- und Nachbereitung des Unterrichts in seiner Privatwohnung durchführt,
inwieweit greifen dann diese Vorschriften.
Das Honorar wird nur für geleisteten Unterricht gezahlt und umfasst die Vor- und Nachbereitung.
Die Vor- und Nachbereitung ist für mich eine Tätigkeit, die nicht von Arbeitsschutzgesetzen umschlossen wird.
Danke für die schnelle Rückmeldungen.
Hallo,
Du bist (Zwangs-)Mitglied der VBG, auch wenn Du es nicht weißt.
Mit der Meldung als Freiberufler oder Gewerbetreibender wirst Du von wem auch immer gemeldet.
Sicher? Bitte mehr Infos dazu. Mein Stand bisher: Mitgliedschaft/Beitrags-
schuld, Arbeitsschutz etc. erst dann, wenn man Mitarbeiter im Angestellten-
verhältnis hat. So war es nämlich bei uns, vorher war das alles kein Thema.
Gruß
Simon Schmeisser
Wenn das mit der Zwangsmitgliedschaft VBG stimmt, darf der Geigenbauer, den ich kenne, gleich dichtmachen. Chaos pur, aber ein kreatives Genie.
Insbesondere fände ich cool, GRATIS Zwangsmitglied zu sein....
Moin, Herr Schmeisser,
Mein Stand bisher: Mitgliedschaft/Beitrags-
schuld, Arbeitsschutz etc. erst dann, wenn man Mitarbeiter im Angestellten-
verhältnis hat. So war es nämlich bei uns, vorher war das alles kein Thema.
in diesem Artikel aus dem Jahr 2014
findet sich die Passage:
"Selbständige Unternehmer und Freiberufler sind nicht in jedem Fall pflichtversichert. Beschäftigt der Unternehmer keine Mitarbeiter, erfolgt eine Versicherung in den meisten Fällen freiwillig. Nur 18 der insgesamt 35 Berufsgenossenschaften sehen eine Pflichtversicherung für diesen Personenkreis, die sich laut gesetzlicher Definition in einem Arbeitnehmer ähnlichen Verhältnis befinden, jedoch keine Arbeitnehmer sind, vor."
Mir wurde gesagt, dass die VBG eine Pflichtversicherung vorsieht.
Sollte dies nicht der Fall sein, bin ich über die abgeschlossene Versicherung dennoch nicht böse, hätte dann aber hier etwas falsches behauptet.
Eindeutig klärt das die VBG:
0521 / 58 01-0
Hierzu
https://www.existenzgruender.de/DE/Gruendung-v…ten/inhalt.html
Am besten mal unverbindlich, wie von arni erwähnt, bei der BG nachfragen.
Als ich meine Nebentätigkeit als Selbständiger angemeldet habe, haben sich zwei "Behörden" bei mir gemeldet --> das finanzamt und die VBG.
VBG habe ich nie geantwortet und beim Finanzamt bin ich ausgetreten, da unterhalb der Bemessungsgrenze von 15T€/a.
In meiner freiberuflichen Zeit war ich der VBG zugeordnet und habe freiwillig Beiträge entrichtet. Als Freiberufler hat man den Status eines Einzelunternehmers. Arbeitsschutz für mich selbst kann, muss ich aber nicht als Freiberufler.Hier sollte man aber bedenken, das man auch Repräsentant für den Arbeitsschutz ist und demzufolge damit auch anwenden. Bei den betreuten Firmen Selbstverständlichkeit.
Gruß Martin
Anwenden ist relativ.... Gefährdungsbeurteilungen(!), Betriebsanweisungen, Unterweisungen usw. wirst Du niemals vorzeigen müssen - und KÖNNEN.
Dein Verhalten vor den Kunden und ihren Mitarbeitern muss selbstverständlich vorbildlich sein. Fortbildungen wirst Du auch nachweisen müssen.
("Dein" und "Du" im rhetorischen Sinne stellvertretend für alle Arbeitsschützer).
Hallo,
"Behörden" bei mir gemeldet --> das finanzamt und die VBG.
Gar nicht. Hier wird es wohl auch immer ganz auf die
Ausgangsbehörde ankommen. Schließlich werden die Daten
(Neugründung) im Falle vom Gewerbeamt, entsprechend
an die anderen Behörden (Finanzamt) etc. weitergeleitet.
Bei uns ist die VBG erst aufgetaucht, als es Mitarbeiter gab.
Dann waren sie aber auch am Ball....mit Fristen/ Telefonaten
etc.
beim Finanzamt bin ich ausgetreten, da unterhalb der Bemessungsgrenze von 15T€/a.
Wie kann man austreten, würde ich auch gerne?
Sie haben ja aber trotzdem Ihre Einnahmen/Ausgaben
in einer Überschussrechnung als Anlage zur Einkommen-
ssteuererklärung erklären müssen, oder? Das was
Sie da in Anspruch genommen haben, hört sich nach
der Kleinunternehmerregelung an.
Gruß
Simon Schmeisser
Auszug aus 08.12.2013 Titel BGV A3 Prüfung - Kleinstunternehmen
Grüß Dich,
danke für die Mühe, die ich Dir gemacht habeich zitiere aus dem erstgenannten Beschluss:
"Die Zugehörigkeit oder Mitgliedschaft zu einem Unfallversicherungsträger beginnt kraft Gesetzes auch ohne Zuständigkeitsbescheid oder Anzeige des Unternehmens bereits mit dem Unternehmensbeginn (§ 136 Abs.1 S.2 SGB VII).
Der Unternehmer hat grundsätzlich keine Möglichkeit, die Mitgliedschaft oder Zugehörigkeit zu verhindern. Hier hat das Amtsgericht sogar ausdrücklich festgestellt, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Tat Mitglied der Bau-BG war. "in zweitem Beschluss steht:
"Jeder Unternehmer ist demnach Mitglied bzw „Zugehöriger“ (wenn man den Begriff „Mitglied“ vermeiden möchte) des jeweils zuständigen UV-Trägers. Ob er (oder Beschäftigte) auch Versicherungsschutz bei seinem zuständigen UV-Träger hat (haben), steht auf einem anderen Blatt. Mitgliedschaft und Versicherteneigenschaft sind nämlich von einander zu trennende, unterschiedliche Rechtsbeziehungen."Boah - jetzt ich bin baff. Aber so etwas von ...
Zwangsmitgliedschaft kenne ich sonst nur von IHK oder GEZ-Nachfolger ...
Und dass im Extremfall eine BG Bußgelder verhängen kann, ohne gleichzeitig Versicherungsschutz zu bieten, ist etwas ganz neues für mich ... man lernt nie aus ...
Da wird auch noch ein Urteil zitiert!
Gruß
Andy
1. doch bei haben sich beide schriftlich gemeldet.
2. war ironisch --> ja Kleinunternehmerregelung.
Muss nichts angeben und anchweisen. Kann ich aber.