Mitbestimmung Betriebsrat-Prüffristen

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  • Guten Morgen
    Heute brauche ich mal eine Hilfestellung.
    Die Prüffristen für ortsveränderliche Verbraucher wurden aufgrund der Auswertung der Gefährdungsbeurteilung auf 2 Jahre heraufgesetzt.
    Nun meint hier der Betriebsrat dies wäre Mitbestimmungspflichtig und erkennt die höhere Prüffrist nicht an.
    Ich bin der Meinung das dies nicht der Fall ist, zumal die Prüfung durch eine externe Firma durchgeführt wird, und diese die Empfehlung nach
    Auswertung ihrer GB ausgesprochen hat.
    Gruß Martin

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  • Moin Martin,

    puh.

    Der Arbeitgeber prüft nach seiner Pflicht in der BetrSichV. Da kann ich den BR nicht sehen.

    Aber in §87 Abs.21 Nr.7 BetrVG geht es um Mitbestimmung zur Verhütung von Unfällen und Co.

    Vielleicht kann der BR ja begründen warum er dies nicht anerkennt? Die Pflicht zur Prüfung liegt beim Arbeitgeber.
    Meine Meinung: Wenns der Sache dient..... ;)

    .
    .
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    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Nun meint hier der Betriebsrat dies wäre Mitbestimmungspflichtig und erkennt die höhere Prüffrist nicht an.

    Mitbestimmungspflicht kann ich hier erkennen. Für die Ablehnung der höheren Prüffrist müssten aber entsprechende Argumente kommen. Ich gehe einmal davon aus, dass der AG die Erhöhung nicht einfach willkürlich, sondern nach statistischer Auswertung der vergangenen Prüfungen festgelegt hat. Möglicherweise findet man ja einen Kompromiss, indem man die ortsveränderlichen Verbraucher in Gruppen unterteilt und diesen dann entsprechende Prüffristen zuordnet.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Moin,

    letztlich kommt die allzeit beliebte GB wieder: Hier kann man begründen warum denn kürzere oder längere Prüffristen sinnig sind.

    Und nur so am Rande:
    Unser BR ist froh, wenn er hier einmal nichts zu tun hat und die Prüfungen "Selbstläufer" sind.

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    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

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  • Aus meiner Sicht besteht hier eine Mitbestimmungsrecht, weil es keine gesetzliche Handlungsempfehlung gibt und der Betrieb selbst regelt.

    Urteil 1 dazu:
    „Das Mitbestimmungsrecht setzt ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv besteht und wegen Feh-lens einer zwingenden Vorgabe betriebliche Regelungen verlangt, um das vom Ge-setz vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen. Ob die Rahmenvorschrift dem Gesundheitsschutz mittelbar oder unmittelbar dient, ist unerheblich."

    Urteil 2:
    "Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber diese aufgrund einer öffentlich-rechtlichen
    Rahmenvorschrift zu treffen hat und ihm bei der Gestaltung Handlungsspielräume verbleiben."

    Die kompletten Urteile können über die Suchmaschinen gefunden werden....

  • Danke für die Antworten.
    Ich sehe den Betriebsrat immer noch nicht bei einem Mitbestimmungsrecht. Auch nicht bei Urteil 1 und 2.
    Die Prüffristen für ortsveränderliche Verbraucher sind keine Vorschriften sondern Empfehlungen und können vom Arbeitgeber selber festgelegt werden, wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach Auswertung/en ergibt, das diese Verlängerung möglich ist.

    Gruß Martin

  • Danke für die Antworten.
    Ich sehe den Betriebsrat immer noch nicht bei einem Mitbestimmungsrecht. Auch nicht bei Urteil 1 und 2.
    Die Prüffristen für ortsveränderliche Verbraucher sind keine Vorschriften sondern Empfehlungen und können vom Arbeitgeber selber festgelegt werden, wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach Auswertung/en ergibt, das diese Verlängerung möglich ist.

    Gruß Martin

    Hallo Martin,

    auch wenn man es nicht immer sieht....sie sind sehr tiefgreifend zu beteiligen, mir vor kurzem durch eine Aufsichtsbehörde sehr einfach erklärt wann der BR Mitbestimmung hat.

    " Solange es eine Auslegung von Vorschriften, Fristen oder Umfang der Regelung gibt, haben sie das Gremium zu beteiligen"

    Schau sonst mal hier

    Gruß

    Sven

    Die Verhütung von Unfällen ist nicht eine Frage gesetzlicher Vorschriften, sondern unternehmerischer Verantwortung und zudem ein Gebot wirtschaftlicher Vernunft.
    (Werner v. Siemens, 1880)

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  • Hi zusammen


    also kann absofort der bürgermeister den tüv-termin ändern?

    wer haftet für einen nicht geprüften kran, der eine person schädigt?????? der betriebsrat??????

    chef ist immer noch chef, in der dguv v1 steht der unternehmer und nicht der betriebstat


    der betriebsrat gehört in die wüste geschickt, so einen schwachfunk.


    grüße aus dem rheinland

    erwin

  • Also Begründung kam keine und meiner Argumentation haben sie nicht widersprochen. Prüffrist nun alle 2 Jahre gültig
    @'Sven H. Seite 24 in der Broschüre von deinem link bestätigt meine Aussage, das in diesem Fall zur Festlegung der Prüffristen für ortsveränderliche Geräte, der Betriebsrat nicht auf sein Mitbestimmungsrecht beharren kann. Eine gütliche Diskussion habe ich ja bereits geführt. Alles gut.

    Gruß Martin

    Einmal editiert, zuletzt von martin s (10. Mai 2017 um 08:21)

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  • Moin,

    jo sauber, ich wäre ja auch mal gespannt gewesen wie der BA das Begründen möchte und die Entscheidung durchsetzten will.

    Naja geht doch, eine schöne Rest Woche allen.

    MFG OSH

    Was passieren kann, passiert!

  • Moin,

    Nun meint hier der Betriebsrat dies wäre Mitbestimmungspflichtig und erkennt die höhere Prüffrist nicht an.

    bei
    http://www.verdi-gef%c3%a4hrdungsbeurteilung.de/page.php?k1=ma…3=mitbestimmung
    gefunden:
    "Das Bundesarbeitsgericht hat dazu folgende grundlegende Ausführung gemacht:„Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften bei Regelungen über den Arbeits- und Gesundheitsschutz mitzubestimmen. Dies umfasse auch die vom Arbeitgeber vorzunehmende Beurteilung der Gefährdung am Arbeitsplatz und die Unterweisung der Arbeitnehmer über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz"

    Die Festlegung von Prüffristen, die von den Hersteller- oder BG-Vorgaben abweichen, wird im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung erstellt.
    Hierbei hat der Betriebsrat das Recht auf Mitbestimmung.

    ... er sollte jedoch nachvollziehbare Gründe nennen ... einer einfachen und unbegründeten Verweigerungshaltung muss meiner Meinung nicht nachgegeben werden, denn letztlich liegt die Verantwortung beim Unternehmer.

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • Also die Haltung des BR kann ich absolut nicht nachvollziehen.
    Ich sitze ja selber in solch einem Gremium und würde mir sowas mal komplett verkneifen.

    Wenn der AG kommt und sagt ab jetzt alle Prüffristen 2 Jahre, okay da kann man ja mal nachhaken....
    Wenn der AG kommt und sagt nach dem vorliegenden Prüfbericht und der dazu erstellten GB komme ich zu dem Schluß das eine Prüffrist von 2 Jahren ausreichend ist, ist doch alles gut. Es wurde geprüft (seine gesetzliche Pflicht) und fertig. Ich als Betriebsrat bin "Wächter der Gesetze", muss also kontrollieren ob er den gesetzlichen Rahmen einhält bzw. wo man Verbesserungen herbeiführen kann.

    Ich denke jeder Betriebsrat hat wichtigere Sachen wo man sich mit dem AG streiten kann, als über die Prüffristen......

    Es gibt viele Menschen, die sich einbilden, was sie erfahren, verstünden sie auch.
    Johann Wolfgang von Goethe

    Tue so viel Gutes, wie du kannst, und mache so wenig Gerede wie nur möglich darüber.
    Charles Dickens

  • @martin s

    hier noch eine schöne Liste wo/was/wie der BR/PR im Arbeitsschutz etwas darf (die §§ 87/91 geben viel Interpretationsfreiräume:


    Gestaltung der Arbeitsbedingungen (Gestaltungsfunktion)

    • Aktiver Einsatz zur Durchführung der Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
    • Mitbestimmung bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen
    • Mitbestimmung bei der Gestaltung der Organisation des Arbeits- und Gesundheitsschutzes

    Überwachung (Schutzfunktion)

    • Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften
    • Berücksichtigung der gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse

    Abschluss von Betriebsvereinbarungen

    • Betriebsvereinbarungen
    • freiwillige Vereinbarungen über zusätzliche Maßnahmen

    Informationsrechte

    • BetrVG § 80 (1) 1 Allgemeines Informationsrecht zur Durchführung der Aufgaben des BR
    • BetrVG § 90 (2) Informations- und Beratungsrecht bei Neu- und Umbauten, geplanten neuen technischen Anlagen, Arbeitsverfahren und Arbeitsplätzen
    • BetrVG § 89 (2) Information und Beratung des Betriebsrates durch den Arbeitgeber und die zuständigen Behörden und Berufsgenossenschaften
    • BetrVG § 89 (5,6) Aushändigung von Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, Unfallanzeige

    Beratungsrechte - Zusammenarbeit

    • BetrVG § 89 (4), ASiG § 11 Teilnahmerecht des Betriebsrates am Arbeitsschutzausschuss und/oder Besprechungen mit den Sicherheitsbeauftragten
    • BetrVG § 89 (1) Verpflichtung zur Unterstützung der Behörden und Berufsgenossenschaften
    • ASiG § 9 (1) Verpflichtung der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Zusammenarbeit, Information und Beratung
    • BetrVG § 88 Freiwillige Betriebsvereinbarungen zur Regelung zusätzlicher Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen

    Mitbestimmungsrechte

    • BetrVG § 87 (1) 7 Mitbestimmung bei Regelungen zur Unfallverhütung und des Gesundheitsschutzes im Rahmen der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen und Vorschriften, Mitbestimmung bei Regelungen zu Ernennung Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragten
    • BetrVG § 87 (1) 2 Mitbestimmung bei Regelungen zur Arbeitszeit/Pausen
    • BetrVG § 91 Korrigierende Mitbestimmung zur Abwendung, Milderung, Ausgleich von Nachteilen bei Änderung von Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufen, Arbeitsumgebung bei Verstoß gegen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse und besonderer Belastung
    • BetrVG § 98 Mitbestimmung bei Durchführung betrieblicher Bildung/Unterweisung
    • BetrVG §111/112 Betriebsänderung/Sozialplan bei umfangreichen betrieblichen Veränderungen, Interessenausgleich ist möglich
    • BetrVG § 77 Abschluss von Betriebsvereinbarungen zu gemeinsamen Beschlüssen

    Gruß
    AL_MTSA

    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
    Ernst Gniza (1910 – 2007),

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