Teleskopstapler = Kran?

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  • Hallo liebe Gemeinde,

    ich bin derzeit an der Überarbeitung unserer innerbetrieblichen Reglung zur Prüfung von Kranen. Bei der Durchsicht der DGUV Vorschrift 52 "Krane" bin ich auf eine Unstimmigkeit gestoßen. §2 regelt die Definition von Kranen. Hier steht unter Abs. 6, dass Flurförderzeuge einschl. Anbaugeräte keine Krane sind. In der Durchführungsanweisung steht jedoch "...Tragmittel sind z. B. auch die Gabelzinken an einem als Teleskopstapler bezeichneten Kran. ...".

    Ist der Teleskoplader nun ein Krane bzw. ein nach DGUV Vorschrift 52 zu prüfendes Arbeitsmittel?! Was meint ihr?

    Danke!

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  • Hallo,

    so wie ich das Verstehe bezieht es sich hier auf das Tragmittel. Man möchte nur einen Bildlichen vergleich ziehen, weil es gibt auch Gabelzinken, die an einen Kran befestigt werden können. Was denke ich nicht jeden bekannt sein sollte. Wird eher nix mit dem Flurförderzeug zu tun haben.

    Gruß

    Stephan

    --- Wer schreit hört auf zu denken. --- Manche Dinge erledigen sich von selbst, wenn man ihnen genug Zeit gibt. --- Um ein tadelloses Mitglied einer Schafherde sein zu können, muss man vor allem ein Schaf sein. A.E. ---

  • Zum einen kommt es darauf an, wie der jeweilige Hersteller sein Produkt in seinen Unterlagen (Betriebsanleitung, Konformitätserklärung, Typenschild etc.) deklriert.

    Zum anderen ist die Definition auch vom Winkel abhängig, um den sich ein Oberbau drehen läßt. Ich meine, dass hier die Grenze bei ca. 5-6° liegt. Darüberhinaus ist es i.d.R ein Kran.

    "Sei achtsam auf dem Weg zur Schicht, auf der Strasse schläft man nicht!"

    "Wenn es einen Weg gibt, es besser zu machen: finde ihn." Thomas Alva Edison (1847-1931)

  • Ich würde den Widerspruch so auflösen: Ein Teleskopstapler hat den typischen Kranarm, ein normaler Stapler der Kategorie Flurförderzeuge hingegen einen Mast. Der Stapler mit dem Mast ist kein Kran, der Stapler mit dem Kranarm dagegen schon, egal ob die beiden nun Zinken oder Haken montiert haben, denn für beide Geräte gibt es beides.


    Gruß Michael

    SiFaFa weil ich zwei BG-spezifische Blöcke erfolgreich absolviert habe.

  • Hallo,

    was steht denn in den jeweiligen Papieren (Betriebsanweisung, etc.) des Fahrzeugherstellers? Deklariert dieser sein Fahrzeug als Flurförderzeug oder als fahrende Baumaschine oder als Kran oder als...?

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

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  • was steht denn in den jeweiligen Papieren (Betriebsanweisung, etc.) des Fahrzeugherstellers? Deklariert dieser sein Fahrzeug als Flurförderzeug oder als fahrende Baumaschine oder als Kran oder als...?

    In der Bedienungsanleitung steht unter Typ "Teleskoplader".


    Der Stapler mit dem Mast ist kein Kran, der Stapler mit dem Kranarm dagegen schon

    Das würde ja bedeuten, dass der Teleskoplader von einem "Kransachverständigen" geprüft werden müsste. Unserer solcher reagierte darauf mit leerem Blick und Unverständnis (was nichts bedeuten muss).

  • Hallo zusammen,
    kein Kran, siehe DGUV Grundsatz 308-001 "Ausbildung und Beauftragung Fahrer von Flurförderzeugen.." da wird im Abschnitt 3.3 von einem Teleskopstapler gesprochen.

    Gruß
    Marc

    Grüße aus Oberschwaben
    Marc

  • es ist kein Kran. Ein Teleskooplader kann zwar auch mit Hubmittel ähnlich wie beim Kran ausgestattet werden, ist aber weniger flexibel. Das maximimum an Gewicht ist bis 12 tonnen möglich, je nach Machine. Er kann nicht mit gegengewichten ausgestattet werden. Er kann sich höchstens mal aufstellen auf ausfahrbaren Stützen.

    Ich würde hier noch mal beim Hersteller nachfragen. Die An- und Abbaubaren Hilfmittel sind sicher separat prüfpflichtig.

  • Das würde ja bedeuten, dass der Teleskoplader von einem "Kransachverständigen" geprüft werden müsste. Unserer solcher reagierte darauf mit leerem Blick und Unverständnis (was nichts bedeuten muss).

    Wäre das so schlimm? Ich finde das sogar sehr vernünftig, weil ein Sachkundiger für Flurförderzeuge die typischen Schwach-/Verschleißstellen der Masten kennt, aber nicht die von Kranarmen.


    Gruß Michael

    SiFaFa weil ich zwei BG-spezifische Blöcke erfolgreich absolviert habe.

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  • Schau mal in §2 Abs.6 Ziff.1 der DGUV Vorschrift 52

    Edit:
    ^^ Ok, hattest es ja selbst gesehen. Würde den Teleskopstapler dennoch, aufgrund der Begriffsbestimmung nicht als Kran einordnen

    2 Mal editiert, zuletzt von Kulum (4. August 2016 um 15:38)

  • Hallo Zusammen,

    es ist ganz einfach. Wir hatten diese Thematik bei uns im Betrieb. Kurz gesagt, wenn der Teleskopstapler keine Seilhubeinrichtung oder einen Lasthaken anstelle der Hubgabel hat, wird er als Teleskopstapler angesehen.
    Wenn sich der Hubmast in mehrere Richtungen drehen / bewegen lässt (nicht nur raus und rein + rauf und runter), z.B. mit drehbaren Oberwagen wird er als Kran definiert. Egal was der HErsteller in seiner Bedienungsanleitung schreibt. Ich kann auch die genauen Begrifflichkeiten und die Vorschriften hierzu nochmal raussuchen und hier einstellen.


    Ergänzung: DGUV Vorschrift 52 Krane

    § 2 Begriffsbestimmung: (1) Krane im Sinne dieser UVV sind Hebezeuge, die Lasten mit einem Tragmittel heben und zusätzlich in eine oder in mehrere Richtungen bewegen können.

    --> Teleskopstapler mit Palettengabel = kein Kran.
    --> Teleskopstapler mit Hubseilwinde (auch wenn diese an Palettengabel montiert ist) = Kran
    --> Teleskopstapler mit drehbaren Oberwagen (wenn dieser nicht verriegelt ist und benutzt wird) = Kran

    Das ganze wurde uns auch von Seiten zweier Hersteller (Manitou, Merlo), der BG, und unserers Juristen so bestätigt.


    Grüße
    Häuptling

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen :D

    Einmal editiert, zuletzt von Häuptling listiger Lump (4. August 2016 um 16:12)

  • Hallo liebe Gemeinde,

    ich bin derzeit an der Überarbeitung unserer innerbetrieblichen Reglung zur Prüfung von Kranen. Bei der Durchsicht der DGUV Vorschrift 52 "Krane" bin ich auf eine Unstimmigkeit gestoßen. §2 regelt die Definition von Kranen. Hier steht unter Abs. 6, dass Flurförderzeuge einschl. Anbaugeräte keine Krane sind. In der Durchführungsanweisung steht jedoch "...Tragmittel sind z. B. auch die Gabelzinken an einem als Teleskopstapler bezeichneten Kran. ...".

    Ist der Teleskoplader nun ein Krane bzw. ein nach DGUV Vorschrift 52 zu prüfendes Arbeitsmittel?! Was meint ihr?

    Danke!

    Hallo c.baum

    Frage 1: Ist der Aufbau starr? Also Ober- und Unterbau fest miteinander verbunden?
    Antwort 1: Dann ist es ein Stapler
    Bild von Zeppelin als Beispiel )

    Frage 2: Ist der Oberbau durch ein Drehkranz mit dem Unterbau verbunden?
    Antwort 2: Dann hast du einen Kran.

    Bild ist von Manitou auch als Beispiel. Hier hast du einen Möglichen Kran wenn du das entsprechende Anbauteil verwendest.

    Erläuterung: Ein Telehändler oder Teleskoplader hat mehr als eine Funktion, den es ist ein Multifunktionsgerät.
    Baust du eine Gabel dran, ist es ein Stapler.
    Baust du eine Schaufel dran, ist es ein Erdbaugerät.
    Baust du einen Mannkorb dran hast du eine Hubarbeitsbühne.
    Baust du einen Kranhaken dran bekommst du ein Lastaufnahmemittel (Starrer Aufbau - du kannst nur nach vorne Heben) oder einen Kran (Oberteil läßt sich um 360 ° drehen) Es sei denn du läßt die Drehfunktion vom Hersteller deaktvieren. Dann ist alles wieder gut.

    Für jedes Gerät eine Ausbildung:
    - Staplerschein,
    - Erdbaugeräteführer
    - Ausbildung in Richtung Hubarbeitsbühne
    - Kranausbildung

    Gruß RaBau
    d

    Fremde Meinungen sind zu akzeptieren meine Antwort auf "du" oder "sie". Ich möchte geduzt werden.
    Ich schreibe weiter alles mit DU (siehe Forumsregel). Die die kein Du haben wollen, machen gedanklich immer aus dem Du ein Sie.
    Gruß RaBau

    Nur Pessimisten schmieden das Eisen, solange es heiß ist. Optimisten vertrauen darauf, dass es nicht erkaltet. (Zitat von Peter Bamm)

    2 Mal editiert, zuletzt von RaBau (6. August 2016 um 08:58)

  • Ich möchteEure Aufmerksamkeit auf den neuen DGUV Grundsatz 308-009 legen:http://publikationen.dguv.de/dguv/udt_dguv_…x?FDOCUID=26506 Dort heißt es konsequent und klar auf Seite 8, dass für den Kranbetrieb eine zusätzliche Zusatzqualifizierung benötigt wird. Der Grundsatz regelt endlich die Ausbildung von Teleskopfahrern. Dass die Staplerfahrer eine weiteres Modul für andere als die Frontstapler benötigen, stand zwar bisher im Grundsatz für die Staplerausbildung schon drin, hat nur keinen interessiert. Auch hier ist Deutschland mal wieder später dran als andere Länder.

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    Wenn sich der Hubmast in mehrere Richtungen drehen / bewegen lässt (nicht nur raus und rein + rauf und runter), z.B. mit drehbaren Oberwagen wird er als Kran definiert.

    Das war meiner Meinung eben sehr schwammig. rein+raus und hoch+runter ist für mich mehr als eine Richtung :D.

    Hier war mal wieder die innerbetriebliche Kurzsichtigkeit am Werk. Ich kenne Teleskoplader nur mit dem "normalen" Arm. Dass es die mit drehbarem Aufbau und Seilhebeeinrichtung gibt, war mir nicht bewusst. So läuft's eben manchmal...

    Danke für die Antworten, ich denke das Thema ist hiermit gelöst!