Genau das habe ich doch markiert und ebenfalls sogar unterstrichen
Dann geht es weiter mit Erscheinen Versicherte... Sorry weiss nicht was Du meinst
Nein, es ging mir explizit um das "in der Regel". Keine Regel ohne Ausnahme. Der Umkehrschluss muss doch dann sein "Ausnahmsweise ist die rückwirkende Bescheinigung für mehr als drei Tage zulässig"
Sorry, ehRi steht für den Richter im Ehrenamt. Soll aber nur heißen, dass ich mich mit dem Thema schon beschäftigen durfte.
Das obliegt ja dem AG warum er kündigt, oder muss ich eine Kündigung begründen?
Hier in diesem Fall - scheint der AN ja einen "Unfall" erlitten zu haben, weil er genau eine Kündigung fürchtet und sich dann ausmalt weil er krank ist nicht gekündigt werden zu dürfen
Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage muss der AG in der Regel spätestens begründen. Aber es geht ja hier um §8 EntgFG. In Abs.1 wird geregelt, dass der AG weiterhin Entgeltfortzahlung leisten muss, wenn er aufgrund der Arbeitsunfähigkeit kündigt. In Abs.2 wird geregelt, dass der Anspruch endet, wenn der AG aus anderen Gründen kündigt. Zuerst wird dazu (eben weil Kündigungen häufiger mal nicht begründet werden) auf den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung abgestellt. Und der Verdacht liegt nunmal sehr nahe, dass die Kündigung aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen wurde, wenn sie während der Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen wurde. Das Gegenteil muss dann durch den AG im Rahmen der Klage bewiesen werden (wenn der AG sich überhaupt darum streiten will).