Beiträge von Kulum

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    VBG

    Dort wäre ein entsprechendes Seminar, ich habe allerdings keine Ahnung wie es mit freien Plätzn aussieht.


    Klar könnte man die Fachkunde auch anders erwerben. Mit dem Nachweis wird es aber dann eng. Bei der BGHM bekam man den Nachweis nur (bis 2016 hatten die dieses Seminar noch im Programm), wenn man eine Prüfung bestanden hat. Ich bin nicht mehr sicher wie umfangreich das war, aber vier Stunden waren das sicher. Das zeichnet mich natürlich immer noch nicht als Experten aus, es dürfte aber eher zu vermuten sein als würde ich einfach n Buch zeigen, dass ich angeblich gelesen habe.

    Ich war über 20 Jahre aktiver Ringer, davon etwa sechs Jahre im Bereich Leistungssport. Ich bin ohne Ringerohren ausgekommen, ist a) ein Portion Glück und b) die "Kunst" sich nicht zu oft in die Festhalte zwingen zu lassen (oder aber rechtzeitig den Kampf gegen die drohende Schulterniederlage aufgeben - da könnt man jetzt streiten)
    In jedem Fall stimmt es nicht, dass IMMER Ringerohren entstehen

    Viele Grüße

    Genau das habe ich doch markiert und ebenfalls sogar unterstrichen
    Dann geht es weiter mit Erscheinen Versicherte... Sorry weiss nicht was Du meinst

    Nein, es ging mir explizit um das "in der Regel". Keine Regel ohne Ausnahme. Der Umkehrschluss muss doch dann sein "Ausnahmsweise ist die rückwirkende Bescheinigung für mehr als drei Tage zulässig"

    Sorry, ehRi steht für den Richter im Ehrenamt. Soll aber nur heißen, dass ich mich mit dem Thema schon beschäftigen durfte.

    Das obliegt ja dem AG warum er kündigt, oder muss ich eine Kündigung begründen?

    Hier in diesem Fall - scheint der AN ja einen "Unfall" erlitten zu haben, weil er genau eine Kündigung fürchtet und sich dann ausmalt weil er krank ist nicht gekündigt werden zu dürfen

    Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage muss der AG in der Regel spätestens begründen. Aber es geht ja hier um §8 EntgFG. In Abs.1 wird geregelt, dass der AG weiterhin Entgeltfortzahlung leisten muss, wenn er aufgrund der Arbeitsunfähigkeit kündigt. In Abs.2 wird geregelt, dass der Anspruch endet, wenn der AG aus anderen Gründen kündigt. Zuerst wird dazu (eben weil Kündigungen häufiger mal nicht begründet werden) auf den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung abgestellt. Und der Verdacht liegt nunmal sehr nahe, dass die Kündigung aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen wurde, wenn sie während der Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen wurde. Das Gegenteil muss dann durch den AG im Rahmen der Klage bewiesen werden (wenn der AG sich überhaupt darum streiten will).

    Ich habe mal die entsprechenden Stellen markiert. Wobei es juristische Auslegungssache ist sind drei Tage oder drei Werktage gemeint. Ich als nicht Jurist sagte drei tage. Freitag angeblich krank - dann war er Dienstag definitiv zu spät beim Arzt.
    Aber das müssen die Juristen klären. Ist auch für die Arbeit der

    Leider hast du eine weitere Stelle auf die es ebenfalls ankommt nicht markiert. Da steht: "... in der Regel nur bis zu drei Tagen zulässig." Der Arbeitnehmer wäre mitnichten per se am vierten Tag zu spät.


    Dort steht aber auch ganz klar drin: endet der Anspruch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses wie von mir oben beschrieben

    Das ist zwar richtig, ist allerdings auch Abs.2 und da steht wörtlich: "... infolge einer Kündigung aus anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Gründen, so endet der Anspruch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses." Also nur dann, wenn die Kündigung NICHT aufgrund der AU erfolgte, endet auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung mit dem Arbeitsverhältnis. Ich hatte aber schon geschrieben, dass ich als ehRi auf den Zeitpunkt der Kündigung abstellen würde, wenigstens bis anderes angeführt wurde

    Das ist übrigens falsch!Besteht kein Arbeitsverhältnis besteht kein Anspruch auf Krankengeld oder Verletztengeld. Denn dies geht einher mit einer Beschäftigung und es heißt ja Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Keine Arbeit = Keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

    Das ist falsch. Arbeitsunfägkeitsbescheinigung gibt es auch bei Arbeitslosigkeit. Dann gibt es die ersten sechs Wochen weiter Geld vom Amt, anschließend ganz normal Krankengeld. Der Bezug von ALG I ruht dann und muss nach Ende der Arbeitsunfähigkeit erneut beantragt werden.
    Im übrigen könnte auch ein Entgeltfortzahlungsanspruch bestehen. Einfach mal §8 Abs.1 EntgFG auf der Zunge zergehen lassen. Als ehRi würde ich immer zuerst über den Zeitpunkt der Kündigung prüfen, ob die Arbeitsunfähigkeit der Anlass der Kündigung ist. Kann dann natürlich vom Arbeitgeber im Rahmen des Verfahrens entkräftet werden.

    Das hier niemand einen wichtigen Grund erkennen will, wundert mich in diesem Forum ein wenig. Das LAG S-H jedenfalls sah schon 2002 in der Weigerung eines Azubis seinen Ausbildungsnachweis ordnungsgemäß zu führen, nach vorangegangener Abmahnung, durchaus einen wichtigen Grund.

    a.r.ni - ich hab lange überlegt, ob es mir die Sache wert ist auf den Troll einzugehen. Ich bin SiFa, BRV und ehrenamtlicher Richter am Arbeitsgericht. Was du hier vorschlägst und behauptest ist unterirdisch und fern jeder Realiät. Wie viele unwirksame Kündigungen zu welchem konkreten Sachverhalt außerhalb Bremens benötigst du um deine Vorurteile zu prüfen? Hier für den Anfang mal eins aus Dortmund: http://www.dgbrechtsschutz.de/recht/arbeitsr…agsverstoessen/