Hallo liebe Gemeinde,
ich bin derzeit an der Überarbeitung unserer innerbetrieblichen Reglung zur Prüfung von Kranen. Bei der Durchsicht der DGUV Vorschrift 52 "Krane" bin ich auf eine Unstimmigkeit gestoßen. §2 regelt die Definition von Kranen. Hier steht unter Abs. 6, dass Flurförderzeuge einschl. Anbaugeräte keine Krane sind. In der Durchführungsanweisung steht jedoch "...Tragmittel sind z. B. auch die Gabelzinken an einem als Teleskopstapler bezeichneten Kran. ...".
Ist der Teleskoplader nun ein Krane bzw. ein nach DGUV Vorschrift 52 zu prüfendes Arbeitsmittel?! Was meint ihr?
Danke!